Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Cuxhaven geht es weiter nach Straubing. Nachstehend geben wir Euch hier wieder ein umfangreiches Urteil aus Straubing zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In dieem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die nicht gewillt war, vorgerichtlich vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl die 100-prozentige Haftung unstreitig war. Nur, die HUK-COBURG hat auch in diesem Fall die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Von den berechneten Schverständigenkosten von 653,01 € hat die regulierungspflichtige HUK-COBURG lediglich 520,– € gezhlt, ohne zu begründen, weshalb die Abzüge im Einzelnen gemacht wurden. Will der Schädiger den Geschädigten auf die angebliche Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht verweisen, muss er darlegen und beweisen, wo und wie der Geschädigte diese vermeintliche Pflicht verletzt hat. Diesen Beweis kann die HUK-COBURG nicht führen, so dass sie unter Umgehehung der BGH-Rechtsprechung einfach die – rechtswidrigen – Kürzungen weiter durchführt. Die Auswahl der Fotos obliegt dem Sachverständigen. Der Geschädigte, auf dessen Sicht es ankommt, kann dort gar keinen Einfluss nehmen. Insowweit sind die Einwendungen der beklagten HUK-COBURG bereits unerheblich, weil schadensersatzrechtlich unbeachtlich. Insofern müssen sich die Unfallopfer weiterhin massiv gegen die unberechtigten Kürzungen auch gerichtlich wehren. Lest selbst das umfangreiche Urteil der jungen Richterin der 4. Zivilabteilung des AG Straubing und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Vorweihnachtszeit
Willi Wacker
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