Richterin des AG Berlin-Mitte setzt sich intensiv mit BGH VI ZR 357/13 auseinander und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 28.11.2014 – 124 C 3091/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

man hat schon längere Zeit darüber gegrübelt, warum der VI. Zivilsenat in den Entscheidungen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947) und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – so voneinander abwich, ohne dass ein richterlicher Hinweis gegeben wurde. Nachfolgend geben wir Euch ein Urteil der Richterin des AG Mitte in Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG bekannt. Die zuständige (junge) Richterin des AG Mitte in Berlin  hat sich hierbei offensichtlich intensiv mit den beiden letzten BGH-Urteilen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – auseinandergesetzt und das zugrunde liegende Urteil des AG Lebach beigezogen. Danach betraf der dem Rechtsstreit VI ZR 357/13 zugrunde liegende Tatbestand eine Abtretung an Erfüllungs statt gemäß 364 BGB. Nach dieser Info muss man die BGH-Entscheidung vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – wohl komplett neu bewerten, zumal dort nur eine Abtretung gemäß § 398 BGB erwähnt wird. Das ist unserer Meinung nach „ein dicker Hund“ und muss im BGH-Urteil unbedingt geändert werden. Das erklärt nun auch, warum gerade dieser Rechtsstreit zur Revision durch die Berufungskammer des LG Saarbrücken zugelassen wurde. Da ist der Kläger wohl in die Falle der Freymann-Berufungskammer und Bundesrichter Wellner gelaufen? Dann macht nämlich auch der Hinweis zur Kürzungsmöglichkeit und die augenscheinliche Abkehr zu VI ZR 225/13 plötzlich einen Sinn. Eine weitere, nicht verständliche Nummer im BGH-Urteil VI ZR 357/13 besteht dann darin, dass dieser wesentliche Umstand, nämlich Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB  in VI ZR 357/13 mit keiner Silbe erwähnt wurde und damit suggeriert wird, dass es wohl bei allen Abtretungen so gelten solle, wie vom BGH entschieden wurde. Das ist aber nicht der Fall, wie in dem nachfolgenden Berliner Urteil nachvollziehbar erklärt wird. Damit stellt sich immer mehr heraus, dass es sich bei der Entscheidung VI ZR 357/13 um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht auf sämtliche abgetretene Restforderungen anwendbar ist. Bei einer Abtretung „erfüllungshalber“ kann der SV – im Gegensatz zu einer Abtretung „an Erfüllungs statt“ – den Kürzungsrest ja jederzeit beim Geschädigten geltend machen. Das streitgegenständliche Urteil des AG Lebach, aus dem die Abtretungsform hervorgeht, hatten wir bereits am 18.03.2013 hier im Blog veröffentlicht. Am Ende noch ein Hinweis in eigener Sache. Woher wohl hatte die Berliner Richterin das Urteil des AG Lebach? Einfach das Aktenzeichen bei Google eingeben: 14 C 43/12. Captain HUK ist eben doch Gold wert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße uns einen schönen vierten Advent
Euer Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Aschaffenburg Zweigst. Alzenau i. Ufr. verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger zur Zahlung restlichen Schaensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.10.2014 – 130 C 327/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Bremerhaven geht es weiter nach Alzenau in Unterfranken. Wieder war es die HUK-COBURG, die es nicht für nötig erachtete, den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden aus einem Unfallereignis vollständig zu ersetzen, obwohl die einhundertprozentige Haftung unstreitig war. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, war dieser gut beraten, wegen  des Restschadensbetrages nicht die regulierungspflichtige HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher persönlich zu verklagen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH wurde der Unfallverursacher kurz und knapp zur Zahlung dessen verurteilt, was vorher seine HUK-COBURG gekürzt hatte. Überdies muss er den Urteilsbetrag auch noch verzinsen und Gerichts- und Anwaltskosten zahlen. Da würde ich mir überlegen, ob ich bei der richtigen Versicherung versichert bin? Diese Frage wird sich der Beklagte auch stellen, wenn ihm das Urteil zugestellt wird. Wir finden, dass es sich um eine gute Entscheidung handelt bis auf folgendes Zitat:

„Vielmehr darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Kfz.-Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor entsprechende Preisumfragen zu starten.“

Der Sachverständige des Vertrauens scheint inzwischen verschütt gegangen zu sein? Davon liest man schon lange nichts mehr. Aber der Geschädigte hat das Recht, den Sachverständigen seiner Wahl zur Schadensfestellung zu beauftragen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte auch zu diesem Urteil Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Bremerhaven verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.10.2014 – 52 C 0828/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch noch eine Entscheidung aus Bremerhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG sämtliche Positionen bestritten. Das Bestreiten geht praktisch ins Blaue hinein, denn sie selbst gibt auch nicht an, wie sie auf den von ihr anerkannten und ausgeglichenen Betrag kommt. Im Grunde hat daher das erkennende Gericht richtig argumentiert. Und damit ist festzuhalten, dass die Kürzung der HUK-COBURG wieder einmal rechtwidrig war. Die Anzahl der gegen die HUK-COBURG errgangenenen Urteile erhöht sich damit. Eigentlich hätte die rechtswidrige Kürzungspraxis der HUK-COBURG nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 ) doch beendet sein müssen. Aber diese Versicherung scheint tatsächlich die Rechtsprechung des BGH zu ignorieren. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Nürnberg verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG diese vorgerichtlich gekürzt hatte, mit Urteil vom 20.10.2014 – 23 C 4306/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Gelnhausen in Hessen geht es gleich weiter nach Nürnberg. Nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Nürnberg zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG bekannt. Bewusst wurde wegen des Restschadensbetrages wieder nur die Unfallverursacherin ohne die HUK-COBURG verklagt. Wieder musste die Versicherte der HUK-COBURG das auslöffeln, was ihr ihre Versicherung, die HUK-COBURG, durch unkorrekte Schadensregulierung eingebrockt hatte. Lest selbst und gebt bitte auch hier Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Gelnhausen verurteilt VN der HUK-COBURG, weil seine HUK-Anwälte keine Prozessvollmacht für den Beklagten vorlegen konnten mit Urteil vom 14.11.2014 – 52 C 975/14 (69) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht es mit der HUK-COBURG. Das Unfallopfer des Verkehrsunfalls, der  diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, erhielt von der eintrittspflichtigen HUK-COBURG Schadenaußenstelle in Frankfurt nicht vollen Schadensersatz, obwohl die Haftung zu 100 Prozent unstreitig war. Den Restbetrag von 178,85 € klagte das Unfallopfer bei dem zuständigen Amtgericht Gelnhausen in Hessen gegen den Unfallverursacher direkt ein. Bewußt wurde die Klage nur gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG gerichtet. Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK-COBURG meldeten sich in Frankfurt ansässige Anwälte, obwohl der Beklagte in Gelnhausen wohnhaft war. Der Klägervertreter beantragte die Vorlage der Originalprozessvollmacht des Beklagten. Dieser Aufforderung sind die Rechtsanwälte der HUK-COBURG nicht gefolgt. Die Konsequenz daraus war, dass der VN der HUK-COBURG in vollem Umfang verurteilt wurde. Lest selbst das kurze Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Richterin des AG Vechta verurteilt mit Urteil vom 24.10.2014 – 11 C 793/14 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzer Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch heute ein Urteil aus Vechta zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die der – irrigen – Auffassung war, eigenmächtig die vom Schadensgutachter berechneten Sachverständigenkoten für die Erstellung des Schadensgutachtens kürzen zu können. Da hat die HUK-COBURG aber wieder die Rechnung ohne das zuständige Gericht gemacht. Zutreffend hat die zuständige Richterin die HUK-COBURG verurteilt, die gekürzten Beträge verzinslich und mit Anwalts- und Gerichtskosten versehen zu zahlen. Wieder einmal ein wirtschaftlich unsinniger Kürzungsakt. Das Gericht hat mit den Entscheidungsgründen das Wesentliche mit einer kurzen Begründung auf den Punkt gebracht. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.7.2014 – 2 C 2276/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch wieder ein Sachverständigenkostenurteil bekannt. Die HUK-COBURG hatte wieder einmal – oder immer noch – die berechneten Sachverständigenkosten auch nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = r + s 2014, 203 = VersR 2014, 474) gekürzt, und zwar so wie sie es für richtig erachtet, allerdings ohne Rechtsgrundlage. Das wurde ihr nun von der Amtsrichterin des Amtsgerichts Zwickau ins Urteil geschrieben. Die Amtsrichterin stützt sich bei Ihrer Urteilsbegründung strikt an das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -. Mehr kann man eigentlich auch nicht mehr schreiben, zumal der HUK-COBURG das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – genau bekannt ist, da die HUK-COBURG selbst involviert war. Und trotzdem wird weiter gekürzt. Eigentlich ein Unding, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Fürstenwalde/Spree verurteilt die HDI zur Zahlung der erforderlichen Reparaturbestätigungskosten mit Urteil vom 1.10.2014 – 26 C 180/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch heute ein Urteil des AG Fürstenwalde an der Spree zu den Reparaturbestätigungskosten gegen die HDI-Versicherung bekannt. Nicht nur zur Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung ist die Reparaturbestätigung des Kfz-Sachversständigen erforderlich, sondern auch zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des vor dem Unfall  bestehenden Zustandes. Bekanntlich speichert die Versicherung die Unfalldaten in der HIS-Datei. Bei einem erneuten Unfallschaden wird darauf hingewiesen, dass ein Vorschaden vorlag. Nur mit der Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen kann der Geschädigte beweisen, dass der vormalige Unfallschaden ordnungsgemäß ausrepariert war. Insoweit hat die Reparaturbestätigung auch eine Beweisfunktion über das Schadensgutachten hinaus. Schon aus Gründen der Waffengleichheit sind daher die Kosten der Reparaturbestätigung als erforderliche Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 BGB dem Schädiger anzulasten. Völlig korrekt hat das Gericht entschieden, dass sich nach der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten der ursprüngliche Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Dies wird häufig von Gerichten, aber auch von Anwälten, übersehen. Insgesamt ist das nachfolgende Urteil ein überzeugendes Urteil gegen die HDI und auch gegen die übrigen Versicherer, die ähnlich reagieren. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bergheim entscheidet mit interessantem Urteil zum Bagatellschaden, zu den Verbringungskosten und zu den Anwaltskosten in eigener Sache mit Urteil vom 1.12.2014 – 21 C 1/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur abendlichen Stunde veröffentlichen wir hier und heute noch ein interessantes Urteil aus Bergheim zu den Sachverständigenkosten, zu den Verbringungskosten und zur Unkostenpauschale gegen den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung in Münster. Das Unfallopfer beauftrgte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Nach Erhalt des Gutachten stellte sich heraus, dass die Nettoreparaturkosten bei knapp 500,– € lagen. Auch wenn in diesem Fall ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, war dies für das Unfallopfer nicht ersichtlich. Im Übrigen hat ein Gutachten auch beweissichernde Funktionen. Interessant sind daher die gerichtlichen Ausführungen zum Bagatellschaden. Das Schadensgutachten dient der Beweissicherung gerade dann, wenn bei Beauftragung noch nicht klar ist, ob die Schäden anstandslos reguliert werden. Interessant sind auch die Ausführungen zu den Verbringungskosten. Die LVM-Versicherung hatte eine Werkstatt in Köln benannt, bei der keine Verbringungskosten anfallen sollen. Die Entfernung zur Referenzwerkstatt betrug etwa 12 km für eine Fahrt. Der Geschädigte hatte auf eine Vertragswerkstatt (Subaru) in der Nachbarschaft hingewiesen, in der Verbringungskosten anfallen: Es ist dem Kläger jedoch nicht zuzumuten, extra nach Köln zu fahren, obwohl er eine fußläufig erreichbare Subaru Werkstatt wählen könnte, so hat es das Gericht zutreffend im Urteil ausgeführt. Nun noch einige Angaben des Klägers zum Urteil: Die Versicherung weigerte sich, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in eigener Sache zu übernehmen. Das Argument der LVM war, dass der Kläger als Anwalt das selber machen könnte, die Einschaltung eines Anwalts (und die damit verbundenen Kosten) seien nicht erforderlich. Diese Argumentation bügelt das Amtsgericht zu Recht mit einem Satz ab: „Dass die Sache einer vorgerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurfte, ergibt sich schon daraus, dass hinsichtlich der vollständigen Regulierung durch die Beklagte das erkennende Gericht bemüht werden muss.“
Das Urteil wurde erstrtten und eingesandt durch die Kanzlei Schepers & Baltes aus Pulheim. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.10.2014 – 915 C 248/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch wieder ein umfangreiches Urteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig und rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Immerhin war zwischenzeitlich das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194 = MDR 2014, 401 = NZV 2014, 255 = r + s 2014, 203 = VersR 2014, 474) veröffentlicht worden. Und trotzdem kürzt die HUK-COBURG munter weiter, als sei das vorgenannte BGH-Urteil nicht gegen ihre VN ergangen. Auch das anschließende Urteil des LG Darmstadt, an das der Rechtsstreit durch den BGH zurückverwiesen wurde, verurteilte die VN der HUK-COBURG zur Zahlung des von der HUK-COBURG gekürzten Betrages. Trotz und Alledem kürzt die HUK-COBURG rechtswidrig weiter, wie die Urteile nach dem 11.2.2014 hier im Blog beweisen. Sogar wegen eines Betrages von knapp 69,– € kürzt die HUK-COBURG und riskiert damit einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht in Hamburg-St. Georg – und damit einen weiteren Imageverlust. Lest selbst das Urteil des Richters der 915. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße und noch eine schöne Adventswoche
Willi Wacker

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Garantiezins bei Lebensversicherungen in Gefahr

Der Raubzug der Bewertungsreserven ist kaum in trockenen Tücher, mit dem die Versicherer die Versicherten einer Kapitallebensversicherung um Millardenbeträge übervorteilen können, schon wird die nächste Sau durch Dorf getrieben. Nun ist die Garantieverzinsung an der Reihe. Die „armen Versicherer“ könnten durch die anhalte Niedrigzinsphase in Schwierigkeiten kommen. Ein abgedroschenes Argument, das auch schon beim Einstreichen der Bewertunsgreserven herhalten musste. Die Lösung hierzu ist jedoch recht einfach: Der Bürger kann den „armen Versicherern“ Hilfestellung leisten, indem er keine kapitalvernichtende Lebensversicherung mehr abschließt.

Quelle: Spiegel Online – Stefan Kaiser – vom 03.12.2014

Im Schnitt hat jeder Deutsche eine Lebensversicherung: Auf sinkende Zinsen haben sich die Kunden längst eingestellt. Doch es könnte noch schlimmer kommen, warnen Experten: Bei einigen Anbietern ist selbst die Garantieverzinsung gefährdet.

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Siehe auch:

Gesammelte Werke bei Captain HUK zu den Bewertungsreserven

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Amtsrichter des AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.9.2014 – 13 C 900/14 -.

Hallo verehrt Captain-Huk-Leser,

heute am Abend veröffentlichen wir für Euch – quasi als Abendlektüre – hier noch ein umfangreiches Urteils aus Rosenheim zu den  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren VN, die als Gesamtsschuldner haften. Wiederum hatte die HUK-COBURG nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten erstattet, obwohl zwischenzeitlich das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) veröffentlicht worden war. Das besagte Grundsatzurteil war auch der HUK-COBURG bekannt, da ihre VN bis zum BGH verklagt wurde und letztlich das LG Darmstadt in dem ebenfalls hier veröffentlichten Urteil die VN der HUK-COBURG vollumfänglich zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt hat. Die HUK-COBURG tut so, als ob sie die Rechtsprechung des BGH nicht interessiert. Derartige Arroganz kann auch ganz gewaltig ins Gegenteil umschlagen. Weil sie sich nicht an die BGH-Rechtsprechung hält, werden nach wie vor die berechneten Sachverständigenkosten durch die HUK-COBURG gekürzt. Die Amtsrichter machen das Spiel allerdings nicht mehr mit und verurteilen sie und den VN gesamtschuldnerisch zur Zahlung zuzüglich Zinsen und Gerichtskoten. Allerdings verschanzt sich die HUK-COBURG immer wieder hinter ihr Gesellschaftsgeflecht. Obwohl es sich zwar um verschiedene juristische Personen handelt, die aber alle unter der gleichen Anschrift firmieren, erscheint es treuwidrig, sich auf diese Verschanzung zurückzuziehen. Aber das ist man ja schon von der Coburger Versicherung gewöhnt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Leider hat der Richter den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“ verwandt. Denn solche gibt es bei den freien Sachverständigen nicht.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

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