Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
man hat schon längere Zeit darüber gegrübelt, warum der VI. Zivilsenat in den Entscheidungen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947) und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – so voneinander abwich, ohne dass ein richterlicher Hinweis gegeben wurde. Nachfolgend geben wir Euch ein Urteil der Richterin des AG Mitte in Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG bekannt. Die zuständige (junge) Richterin des AG Mitte in Berlin hat sich hierbei offensichtlich intensiv mit den beiden letzten BGH-Urteilen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – auseinandergesetzt und das zugrunde liegende Urteil des AG Lebach beigezogen. Danach betraf der dem Rechtsstreit VI ZR 357/13 zugrunde liegende Tatbestand eine Abtretung an Erfüllungs statt gemäß 364 BGB. Nach dieser Info muss man die BGH-Entscheidung vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – wohl komplett neu bewerten, zumal dort nur eine Abtretung gemäß § 398 BGB erwähnt wird. Das ist unserer Meinung nach „ein dicker Hund“ und muss im BGH-Urteil unbedingt geändert werden. Das erklärt nun auch, warum gerade dieser Rechtsstreit zur Revision durch die Berufungskammer des LG Saarbrücken zugelassen wurde. Da ist der Kläger wohl in die Falle der Freymann-Berufungskammer und Bundesrichter Wellner gelaufen? Dann macht nämlich auch der Hinweis zur Kürzungsmöglichkeit und die augenscheinliche Abkehr zu VI ZR 225/13 plötzlich einen Sinn. Eine weitere, nicht verständliche Nummer im BGH-Urteil VI ZR 357/13 besteht dann darin, dass dieser wesentliche Umstand, nämlich Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB in VI ZR 357/13 mit keiner Silbe erwähnt wurde und damit suggeriert wird, dass es wohl bei allen Abtretungen so gelten solle, wie vom BGH entschieden wurde. Das ist aber nicht der Fall, wie in dem nachfolgenden Berliner Urteil nachvollziehbar erklärt wird. Damit stellt sich immer mehr heraus, dass es sich bei der Entscheidung VI ZR 357/13 um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht auf sämtliche abgetretene Restforderungen anwendbar ist. Bei einer Abtretung „erfüllungshalber“ kann der SV – im Gegensatz zu einer Abtretung „an Erfüllungs statt“ – den Kürzungsrest ja jederzeit beim Geschädigten geltend machen. Das streitgegenständliche Urteil des AG Lebach, aus dem die Abtretungsform hervorgeht, hatten wir bereits am 18.03.2013 hier im Blog veröffentlicht. Am Ende noch ein Hinweis in eigener Sache. Woher wohl hatte die Berliner Richterin das Urteil des AG Lebach? Einfach das Aktenzeichen bei Google eingeben: 14 C 43/12. Captain HUK ist eben doch Gold wert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße uns einen schönen vierten Advent
Euer Willi Wacker