Direktorin des AG Vaihingen an der Enz verurteilt die LVM zur Zahlung der gekürzten 4,17 € restlicher Sachverständigenkosten mit überzeugendem Urteil vom 10.10.2014 – 1 C 181/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Vaihingen an der Enz zu den vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Die erkennende Direktorin des Amtsgerichts Vaihingen hat die illusorischen Vorstellungen der LVM zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und zu den Nebenkosten mit Minimalaufwand abgebügelt. Es ging im Rechtsstreit um einen Betrag von sage und schreibe 4,17 €, den die LVM rechtswidrig gekürzt hatte. Mit Recht hat der klagende Sachverständige aus abgetretenem Recht sich derartige unsinnige Kürzungen des abgetretenen Schadensersatzanspruchs geweht und wegen des Betrages von 4,17 € geklagt. Statt sofort den eingklagten Betrag anzuerkennen, zumindest aus prozessökonomischen Gründen, ließ es die LVM auf ein streitiges Urteil ankommen. Im Prozess wurde dann unter anderem sogar die Aktivlegitimation des SV bestritten, obwohl bereits 99,15% der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus dem zugrunde liegenden Unfallereignis  außergerichtlich bezahlt waren. Wir meinen: Jeder blamiert sich so gut er kann. Die Mietmäuler der Versicherer (und die Versicherer selbst) scheinen darin wahre Meister zu sein? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Homburg (Saar) verurteilt HUK-COBURG und ihren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten wegen vorheriger rechtswidriger Kürzung durch die HUK-COBURG mit Urteil vom 11.9.2014 – 7 C 135/14 (18) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und jetzt veröffentlichen wir für Euch ein Urteil des AG Homburg an der Saar zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg. Man sieht, dass die Rechtsprechung im Saarland – entgegen der Auffassung der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken – auch anders geht. Ohne das leidige BGH-Urteil VI ZR 357/13 wäre die Schlacht im Saarland gegen die HUK-COBURG und andere bereits unter Bezugnahme auf das Saarlänische Oberlandesgericht wohl gewonnen? Der erkennende Amtsrichter des AG Homburg übergeht das LG Saarbrücken mit seiner Berufungskammer mit dem Vorsitzenden Dr. F. und deren unverständliche Urteile elegant und bezieht sich auf das saarländische OLG. Allerdings muss man korrekterweise auch angeben, dass Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits hier jedoch ein Fall nach BGH VI ZR 225/13 ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) vorlag. Hier wie dort klagte das Unfallopfer gegen den Unfallverursacher, der mit seinem Kraftfahrzeug bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert ist. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Adventswoche.
Willi Wacker

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Richterin des AG Cuxhaven verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.9.2014 – 5 C 220/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

kurz vor dem 2. Advent und dann auch noch am Nikolaustag geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Cuxhaven zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, die Schadensersatzansprüche des Unfallopfers eigenmächtig kürzen zu können. Am 24.9.2014  wurde ihr durch das Gericht bescheinigt, dass die Kürzung rechtswidrig war. Wir finden, dass es sich um ein prima Urteil ohne Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung handelt. Richter bzw. Richterinnen, wie im vorliegenden Fall, die Durchblick haben, wissen eben auch ohne BGH, was Recht ist und was nicht. Sie fallen auch nicht auf die unsinnigen Schriftsätze der Versicherungsanwälte herein. Diese Richterin hat die Einwendungen der HUK-COBURG sogar als unerheblich, d.h. unbeachtlch für die Entscheidung, angesehen. Wir finden, dass das für einen Versicherungsanwalt mehr als peinlich ist, wenn ihm das Gericht unbeachtlichen Vortrag vorhält. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Nikolaustag
Willi Wacker

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Direktorin des AG Vaihingen an der Enz urteilt zur fiktiven Abrechnung, zum UPE-Aufschlag, zu Verbringungskosten und zur merkantilen Wertminderung mit lesenswertem Urteil vom 10.10.2014 – 1 C 308/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochnende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Vaihingen an der Enz zum Thema fiktive Schadensabrechnung mit Geltendmachung fiktiver Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sowie zur merkantilen Wertminderung bei einem 7 Monate alten Pkw. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts war in diesem Fall die Direktorin des Vaihinger Amtsgerichts zuständig. Sie hat bis auf ein paar kleine „Schnitzer“, z.B. in Bezug auf die überholte BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1979 mit bis 100.000 km maximal, ein durchweg positives Urteil gesprochen. Gut fanden wir die Herausarbeitung der Grundsätze zur Geltendmachung der fiktiven Schadenspositionen Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge. Was meint Ihr? Lest bitte das Urteil und gebt dann anschließend Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Spandau weist mit kritisch zu betrachtendem Urteil die Klage wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2014 – 6 C 137/14 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in der Redaktion haben wir lange diskutiert, ob wir dieses „Schrotturteil“ tatsächlich veröffentlichen sollten. Letztlich hat der Gedanke überwogen, der geneigten Leserschaft dieses Urteil nicht vorzuenthalten. Damit wird auch die HUK-COBURG in ihrem Anschreiben an den dortigen Versicherungsnehmer in Halle Lügen gestraft, als dort mitgeteilt wurde, dass dieser Blog nur – einige – positive Urteile gegen die HUK-COBURG eröffentlichen würde. Die negativen würden nicht veröffentlicht. Das ist schlichtweg falsch. Das nachfolgende Urteil zeigt dies deutlich.

Hier nun zu dem Urteil des AG Spandau. Es erging im schriftlichen Verfahren. Gegenstand des Rechtsstreits waren restliche abgetretene Sachverständigenkosten. Kürzende Versicherung war die HUK 24 AG. Die Klage wurde abgewiesen wegen nicht nachgewiesener Eigentümerschaft des Unfallopfers, obwohl die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG den Löwenanteil außergerichtlich bereits bezahlt hatte. Dass das Bestreiten im Prozess unbeachtlich ist und gegen § 242 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens verstößt, wurde vom Gericht ignoriert. Das Beweisangebot der Klägerseite für den Nachweis der Eigentümerschaft des Unfallopfers wurde abgelehnt. Daraufhin erfolgte eine umfangreiche und schlüssige Gehörsrüge des Klägeranwalts, die dann natürlich auch abgebügelt wurde (siehe unten).

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AG Norderstedt verurteilt den Halter des bei der DA Direkt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (42 C 292/14 vom 01.12.2014)

Mit Datum vom 01.12.2014 (42 C 292/14) hat das Amtsgericht Norderstedt den Halter des bei der DA-Direkt Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 90,44 € zzgl. Zinsen sowie weiteren 5,10 € für die Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Die DA-Versicherung musste es der HUK-Coburg Versicherung nachmachen und bekam ebenso wie diese etwas auf die Finger. Ein prima Urteil aus Norderstedt, erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Kläger kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB i. V. m. §§ 7, 18 StVG, 249 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 90,44 EUR er­setzt verlangen.

Der Beklagte haftet der Geschädigten X aus §§ 7, 18 StVG, 249 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB aus zu 100 % auf Schadensersatz. Der Kläger ist aufgrund der Abtretung dieser Er­satzansprüche der Geschädigten vom xx.xx.2012 aktivlegitimiert.

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AG Heinsberg spricht Restschadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten und der restlichen Unkostenpauschale gegen die VN der VHV zu, verneint allerdings mit der gerichtlichen Inanspruchnahme der Schädigerin eine gesonderte Angelegenheit mit Urteil vom 6.10.2014 – 18 C 227/14 -.

Hallo verehte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir ein Urteil  aus Heinsberg zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der VHV-Versicherung bekannt. Von den vom Sachverständigen berechneten Kosten in Höhe von 379,31 € brutto hatte die VHV-Versicherung nur 303,43 € gezahlt. Der Differenzbetrag wurde jetzt dem Geschädigten mit Zinsen zugesprochen. Auch hat das erkennende Gericht die allgemeine Unkostenpauschale mit 25,– € berücksichtigt. Allerdings hat das Gericht die Mehrkosten des Anwalts wegen der zuerst in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung und der dann später verklagten Versicherungsnehmerin (ohne die VHV-Versicherung) nicht zuerkannt. Meines Erachtens ist das so nicht richtig, denn es handelt sich um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten, einmal die Versicherungs-AG und das andere Mal eine natürliche Person. Dass es sich um den gleichen Sachverhat handelt, ergibt sich aus der gesetzlichen gesamtschuldnerischen Haftung wegen des betreffenden Unfallereignisses. Auch die Anspruchsgrundlagen gegen die Versicherungs-AG und den Fahrer oder Halter sind in der StVG unterschiedlich geregelt, siehe dazu §§ 7, 17, 18 StVG. Die Begründung der Amtsrichterin hierzu überzeugt daher nicht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Halle weist Berufung der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse gegen das für den Sachverständigen obsiegende Urteil des AG Halle (Saale) zurück mit Berufungsurteil vom 12.11.2014 – 2 S 82/14 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

passend zu dem gestrigen HUK-Beitrag veröffentlichen wir hier ein Berufungsurteil vom Heimatgericht des betroffenen Sachverständigen, erwirkt durch denselben. Das Berufungsurteil beweist das Gegenteil der Behauptungen der HUK-COBURG. Wieder war Gegenstand des Rechsstreites die Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG, bei dem die schadensersatzrechtlichen Grundsätze in der Urteilsbegründung gut herausgearbeitet wurden. Unterm Strich bildet auch dieses Urteil, immerhin vom übergeordneten Landgericht, natürlich wieder eine volle Abfuhr für die HUK-COBURG. Dieses Berufungsurteil ist wohl eines der „seltenen Urteile“, von denen die HUK-COBURG in ihrem Schreiben an den VN berichtet? Die Wahrheit sieht allerdings anders aus, wie dieses Berufungsurteil zeigt und wie die Urteilsliste des Captain-Huk-Blogs beweist. Bei der HUK-COBURG ist wohl jeder verlorene Prozess ein „seltenes Urteil“? Auch wenn das Urteil in tausendfacher Ausfertigung unterschiedlicher Gerichte vorliegt. Schaut Euch nur die rund 2.000 Urteile gegen die HUK-COBURG in unserem Blog an. Da sind dann auch Urteile des BGH gegen die HUK-COBURG dabei. Der geneigte Leser mag dann selbst überlegen, was zum Wahrheitsgehalt des Schreibens der HUK-COBURG gesagt werden kann. Wir meinen, dass der Wahrheitsgehalt gleich null ist. Lest bitte selbst und gebt auch zu diesem Beitrag zahlreiche Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle an der Saale verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.8.2014 – 104 C 3471/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir für Euch wieder ein Urteil aus Halle an der Saale zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Diese hatte nichts besseres zu tun, alles alles, aber auch alles zu bestreiten und auch unsinnige Einwendungen zu erheben. Offensichtlich wurde wieder alles bestritten, was man nur bestreiten kann. Eigentümerschaft, RDG, Verjährung usw. Hat die HUK-COBURG eigentlich keine Rechtsabteilung? Sämtliches Vorbringen der HUK-COBURG war unerheblich, also für das Gericht nicht beachtlich. Im Referendarexamen wäre derartiger Beklagtenvortrag mangelhaft, da nach der ZPO unerheblich. Wir finden es daher peinlich, wenn eine der größten deutschen Versicherungen so bei Gericht vorträgt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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HUK Coburg Versicherung steht wohl mächtig unter Druck, wenn man deren Versicherungsnehmer direkt auf Kürzungsbeträge der HUK in Anspruch nimmt?

Hier haben wir ein Schreiben der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG an deren VN nach einer rechtswidrigen Kürzung des Sachverständigenhonorars durch die HUK. Offensichtlich gibt es inzwischen jede Menge Stress mit deren Versicherungsnehmern, wenn diese direkt durch den Unfallgegner bzw., wie hier, durch dessen Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Kürzungsbeträge der HUK Coburg in Anspruch genommen werden? Nur so kann man das „Vorbeugeschreiben“ der HUK interpretieren. Die Strategie zur Inanspruchnahme der VNs nach Kürzungen durch den eintrittspflichtigen Versicherer geht also voll und ganz auf. Ein Mittel, gegen das kein Versicherungskraut gewachsen ist. Das HUK-Pamphlet ist lediglich ein hilfloser Versuch, der Sache Herr zu werden und schadet der HUK am Ende mehr, als dass es nutzt.

Ob Schreiben wie diese eine Diskreditierung des Sachverständigen darstellen und deshalb eine Unterlassung fällig ist, bedarf der rechtlichen Überprüfung. Insbesondere unter dem Aspekt, dass der (hier betroffene) Sachverständige über jede Menge Urteile verfügt, die das genaue Gegenteil von dem beweisen, was die Fa. HUK Coburg hier (wahrheitswidrig) behauptet. Auf alle Fälle scheint das Wasser der Coburger Versicherung wieder mal so richtig am Hals zu stehen?

Hier nun das Schreiben vom November 2014:

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AG Saarlouis verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, den seine Haftpflichtversicherung nicht reguliert hatte, mit Urteil vom 7.11.2014 – 29 C 1102/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute  veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsrichters des AG Saarlouis vom 7.11.2014, das gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG erging. Und wieder einmal erfuhr der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, dass seine Versicherung mit dem blank geputzten Schild rechtwidrig die Schadensposition des Unfallopfers gekürzt hat. So musste der Restschadensersatz gerichtlich geltend gemacht werden. Dafür aber nicht bei der HUK-COBURG, sondern bei der Unfallverursacherin selbst. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Cuxhaven verurteilt VGH zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Stundensätze und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung mit Urteil vom 24.9.2014 – 5 C 90/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein prima Urteil zur fiktiven Abrechnung und Kürzung der VGH zu Stundenverrechnungssätzen und Verbringungskosten nebst Sitzungsprotokoll bekannt. Leider hatte der Anwalt die Wertverbesserung „vergessen“, wodurch sich die Aufbürdung der anteiligen Verfahrenskosten ergibt. Die (junge) Richterin hatte am Anfang noch zur Klagerücknahme geraten, da sie der Meinung war, dass es sich um eine Werkstatt handelt, die technisch gleichwertig wie die Markenfachwerkstatt reparieren könnte. Nach der Beweisaufnahme mit der Zeugenbefragung des Werkstattbesitzers und des Klägeranwalts war sie dann wohl doch anderer Meinung. Deshalb muss man immer die Werkstättler zum Termin laden lassen. Das ist wichtig.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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