Bundesregierung: „Modernisierung“ der Aufsichtsregeln für Versicherungen

Quelle: Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf – 24.10.2014

Die Finanzaufsicht über Versicherungen soll dem EU-Recht angepasst und modernisiert werden. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (18/2956) beschlossen, mit dem die Aufsicht über die Versicherungen gestärkt und dem Aufbau von Risiken im Bereich der Versicherungsunternehmen frühzeitig entgegengewirkt werden soll.

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LG Ellwangen, Az.: 3 O 92/12 vom 26.09.2013, verurteilt ADAC-Versicherer Schadensersatz von 100 % zu leisten und lässt den Versicherer wegen unsubstantiierten Restwerteinwurf abblitzen

Das nachfolgende Urteil zeigt in aller Deutlichkeit, wie unerlässlich versierter Sachverstand zur Durchsetzung berechtigter Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfällen ist. Insbesondere wenn es nicht nur um die Höhe des Schadensersatzes geht, sondern auch der Unfallhergang einer analytischen und gerichtlichen Bewertung unterliegt.

Voraussetzung, den Anspruch gerichtlich durchsetzen zu können, war zunächst das im Hinblick

– der Schadenzonen und

– der Schadenintensität mittels Fotodokumentation,

– der Schadenhöhe mittels Kalkulation

erstellte, Beweise sichernde Kfz-Schadensgutachten des unabhängigen Sachverständigen.

Dann brauchte es weiterhin

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Versicherungstag 2014 – Merkel will auch künftig „kostruktiv“ mit einer Branche zusammenarbeiten, die Tag für Tag Geschädigte systematisch „über den Tisch zieht“.

Quelle: Autohaus Online vom 29.11.2014

Merkel wirbt für „spannende“ Investitionsprojekte

Will mit der Assekuranz auch künftig „konstruktiv“ zusammenarbeiten: Bundeskanzlerin Angela Merkel. Am Mittwoch hob sie in ihrer Rede auf dem Versicherungstag des GDV auch die „schwergewichtige“ Bedeutung der Verbandsmitglieder für die Wirtschaft hervor.

Erstmals seit vier Jahren gehörte die Bundeskanzlerin wieder zu den Gästen des Versicherungstages – und gehörte damit zu den ersten Gratulanten des wiedergewählten GDV-Präsidenten.

Bundeskanzlerin Angela Merkel wirbt für das von der EU-Kommission geplante Investitionspaket. Jetzt gelte es, „Projekte zu identifizieren, die investitionsreif sind, die spannend sind“, sagte die CDU-Vorsitzende am Mittwoch auf dem Versicherungstag 2014 in Berlin.

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Siehe auch: GDV

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Amtsgericht Ansbach, Az.: 3 C 789/14 vom 13.11.20124, verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung des gekürzten Schadensersatzanspruchs auf das Honorar des Sachverständigen

Schnörkellos, geradezu vernichtend hat die Richterin am AG Ansbach der HUK-Coburg und derem Hausanwalt Herrn M. aus Köln eine Absage erteilt. Insbesondere ist der Aussage des nachfolgenden Zitats aus der Urteilsbegründung  maßgebliche Bedeutung für den Anwalt der Beklagten-Partei beizumessen:

Die insoweit für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB beweisbelastete Beklagte hat weder eine deutliche Kostenüberschreitung noch eine entsprechende Erkennbarkeit für den Geschädigten bzw. die Unterlassung von zumutbaren schadensmindernden Maßnahmen dargelegt oder nachgewiesen.

Würde sich Herr RA M. der besonderen Verpflichtung seines Berufsstandes gegenüber den Bürgern bewusst sein, hätte er vor Annahme des Mandats  entsprechende Nachweise  –  wonach dem Geschädigten glaubhaft ein Fehlverhalten anzulasten ist  – vom „Generalauftraggeber“ einfordern müssen.

In meinen Augen ist es ein Skandal, dass Versicherer und Rechtsanwälte, einem Syndikat gleich, regelmäßig und wissentlich rechtswidrig Unfallgeschädigten berechtigte Schadensersatzansprüche vorenthalten. Nicht nachvollziehbar ist für das Rechtsempfinden eines jeden Bürgers, dass die entsprechenden Anwaltskammern keinerlei Aktivitäten erkennen lassen, um Anwälten, wie Herrn M. aus Köln, den Status als Anwalt (= Befähigung zum Richteramt) zu entziehen.

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AG Straubing verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G. zur Zahlung der vorher rechtswiddrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.9.2014 – 5 C 584/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Neubrandenburg geht es weiter nach Straubing. Wir veröffentlichen für Euch zum Samstag noch ein umfangreiches Urteil mit 6 Seiten aus Straubing  zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.. Schade, dass der Versicheungsnehmer in diesem Fall vor der gerichtlichen Inanspruchnahme „verschont“ wurde. Nach den Angaben des Einsenders handelt es sich dabei nämlich um einen Richter. Wäre ja auch etwas peinlich gewesen, oder? So kann der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG aus diesem Blog entnehmen, wie „gut“ seine Beamten-Haftpflichtversicherung Unfallschäden reguliert. Weil wir wissen, dass auch Richter in diesem Blog mitlesen, gehen wir davon aus, dass auch der betreffende Richter hier mitlesen wird. Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin in den Entscheidungsgründen auf die beiden Grundsatzurteile zu den Sachverständigenkosten, nämlich BGH VI ZR 67/06 (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) und VI ZR 225/13 ( =BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) abgestellt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Risse im Vertriebsfundament

Quelle: Autohaus – Prof. Hannes Brachat – vom 13.11.2014

Da artikulierte IFA-Direktor Prof. Willi Diez dieser Tage den Stand der Dinge: „Allein die Quersubventionierung des Neuwagengeschäfts durch den anhaltend profitablen Aftersales-Bereich hat bei den meisten Fabrikaten in Deutschland den vollständigen Zusammenbruch der Vertriebssysteme verhindert.“ Und VW-Servicechef Thomas Müller machte eben auf dem AUTOHAUS-Schadenforum in Potsdam deutlich, dass das Servicewachstum 2014 ausschließlich preisgetrieben sei. Händler unterstreichen, dass Serviceauslastung und -umsatz in 2014 spürbar zurückgingen.

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AG Dortmund spricht vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 die restlichen Sachverständigenkosten dem Unfallopfer gegen den VN der HUK 24 AG zu mit Urteil vom 14.11.2014 – 424 C 2402/14 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

obwohl sich zwischenzeitlich das BGH-Urteil zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) auch bei den Kfz-Haftpflichtversicherern herumgesprochen haben muss, werden immer noch Sachverständigenkosten gekürzt. Dabei müsste die HUK-COBURG doch genauestens das obige BGH-Urteil kennen, da sie im Revisionsverfahren involviert war. Dies gilt auch bei diesem Unfallschaden, der zum Amtsgericht Dortmund geführt hat. Allerdings hat der Geschädigte wegen der restlichen Schadensersatzbeträge in Form der Sachverständigenkosten nicht den Versicherer, die HUK 24 AG,  sondern den Unfallverursacher direkt verklagt. Der muss letztlich ausbaden, was ihm seine Haftpflichtversicherung, die HUK 24 AG, eingebrockt hat. Unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Grundsatzentscheidung des BGH (BGH NJW 2014, 1947) hat der Amtsrichter des AG Dortmund bezüglich der Sachverständigenkosten der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Prozesskostenzinsen wurde sie abgewiesen, obwohl die Begründung nicht recht verständlich ist. Ob die Prozessbevollmächtigten der beklagten Versicherungsnehmerin dieser eine Abschrift des Urteils, wie dies in den Standesvorschriften aufgezeigt ist, zusenden werden? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.10.2014 – 102 C 956/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein positives Urteil aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Ein kurzes Urteil, das die Sache im Ergebnis gezielt auf den Punkt bringt. In diesem Fall war es die Allianz Versicherungs AG in München, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall kürzen zu können. Aber auch sie hat die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Die Berufungskammer des LG Saarbrücken urteilt zur Wertminderung und zum Schmerzensgeld mit Urteil vom 18.3.2011 – 13 S 158/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute gibt es etwas Historisches. Hier geben wir Euch ein Berufungsurteil der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken, dessen Vorsitzender der Richter Freymann ist, zur Wertminderung und zum Schmerzensgeld bekannt. Die Berufungskammer hat das Thema Wertminderung noch top behandelt, allerdings beim Schmerzensgeld gefloppt. Auch wenn in den Vereinigten Staaten von Nordamerika in dieser Sache etwas übertrieben wird, zeigen doch die Deutschen ganz deutlich, wie kleinkariert es hier zugeht. Ein Betrag von 400 Euro als Entschädigung für ein paar Wochen Schmerzen ist nicht nur lächerlich, sondern auch menschenverachtend. Profiteure dieser Rechtsansicht und dieser Rechtsprechung  sind natürlich stets die Versicherer. Ein Schelm, der wieder Böses dabei denkt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Richter des AG Miesbach ändert seine Rechtsprechung und verurteilt nun die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.9.2014 – 1 C 489/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leeser,

hier und heute geben wir Euch ein besonders erfreuliches Urteil aus Miesbach zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die meinte eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund kürzen zu können. Dabei hat sie die Rechnung ohne den zuständigen Richter des Amtsgerichts Miesbach gemacht. Der besonderen Erwähnung gebührt noch der Hinweis, dass dieses Urteil gegen die HUK-COBURG besonders erfreulich deshalb ist, weil  derselbe  Richter noch im April 2014 ein grottenschlechtes Negativurteil abgesetzt hatte. Aber man sieht, dass auch Richter lernfähig sind. Ob das überall gilt, mag bezweifelt werden. Mit dieser Entscheidung ist die Welt in Miesbach (Oberbayern) wieder in Ordnung. Es gibt sie also doch noch, die lernfähigen Richter mit Format! Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-Barmbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (811b C 162/14 vom 19.11.2014)

Mit Urteil vom 19.11.2014 (811b C 162/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter 67,07 € zzgl. Zinsen und zur Erstattung der Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Der Rechtsstreit wurde auf Seiten des Klägers von der Kanzlei Hamburger Meile geführt.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Ver­kehrsunfall vom xx.xx.2014 aus den §§ 7 StVG, 823, 249 BGB aus abgetretenem Recht in Höhe von 67,07 €.

a) Dem Kläger wurde der streitgegenständliche Anspruch am 26.03.2014 von dem Geschädig­ten X aus dem Unfall vom xx.xx.2014 gemäß 398 BGB abgetreten.

b) Dieser Anspruch stand dem Geschädigten in vollem Umfang gegen den Beklagten zu.

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Der BGH – VI. Zivilsenat – hält die Abtretung einer Forderung des Unfallopfers auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht nach § 10 RDG registriert ist, wegen Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG nach § 134 BGB für nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 507/13 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der VI. Zivilsenat hat unter Mitwirkung des Bundesrichters W. Wellner am 21. Oktober 2014 ein Urteil über die Wirksamkeit einer (Zweit-) Abtretung einer Forderung, die ursprünglich dem Unfallopfer auf Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zustand, und die dieser an den Sachverständigen abgetreten hatte, der sie an ein Factoring-Unternehmen weiter abgetreten hatte, verkündet. Der VI. Zivilsenat ist der Ansicht, diese Zweitabtretung ist dann unwirksam, wenn das Factoring-Unternehmen nicht gemäß § 10 RDG registriert ist und wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung trägt. Das in erster Instanz zuständige  Amtsgericht Hannover hatte die streitgegenständliche Zweitabtretung noch für wirksam erachtet und der Klage des Factoring-Unternehmens überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung hat das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen. Das LG Hannover hat die Revision zugelassen. Die Klägerin begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Revision blieb ohne Erfolg. Lest selbt das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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