Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
obwohl sich zwischenzeitlich das BGH-Urteil zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) auch bei den Kfz-Haftpflichtversicherern herumgesprochen haben muss, werden immer noch Sachverständigenkosten gekürzt. Dabei müsste die HUK-COBURG doch genauestens das obige BGH-Urteil kennen, da sie im Revisionsverfahren involviert war. Dies gilt auch bei diesem Unfallschaden, der zum Amtsgericht Dortmund geführt hat. Allerdings hat der Geschädigte wegen der restlichen Schadensersatzbeträge in Form der Sachverständigenkosten nicht den Versicherer, die HUK 24 AG, sondern den Unfallverursacher direkt verklagt. Der muss letztlich ausbaden, was ihm seine Haftpflichtversicherung, die HUK 24 AG, eingebrockt hat. Unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Grundsatzentscheidung des BGH (BGH NJW 2014, 1947) hat der Amtsrichter des AG Dortmund bezüglich der Sachverständigenkosten der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Prozesskostenzinsen wurde sie abgewiesen, obwohl die Begründung nicht recht verständlich ist. Ob die Prozessbevollmächtigten der beklagten Versicherungsnehmerin dieser eine Abschrift des Urteils, wie dies in den Standesvorschriften aufgezeigt ist, zusenden werden? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
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