OLG Koblenz – AZ: 2 U 393/13 vom 16.10.2014 – Gewerblicher Autoaufkäufer wegen Drohung und wissentlich falscher Behauptung zum Schadensersatz verurteilt

Ein Autohändler aus Dormagen hatte einen privaten Verkäufer übelst mitgespielt und ihm einen Schaden von 3.000 Euro zugefügt.

Der beklagte Autoaufkäufer behauptete gegenüber dem Fahrzeugbesitzer, er habe zum Baujahr seines Fahrzeuges falsche Angaben gemacht und drohte diesem zusätzlich mit einer Schadensersatzforderung. Der Fahrzeugverkäufer sah sich deshalb genötigt, vom ursprünglichen Angebotspreis von 9.450 € einer weiteren Preisreduzierung von  8.000 Euro auf 5.000 Euro zuzustimmen.

Nachfolgend verklagte der Autoverkäufer den fachlich versierten Autoaufkäufer erfolgreich auf Schadensersatz. Das LG Koblenz lehnte zwar den Anspruch wegen fehlender Beweise zunächst ab. Das OLG Koblenz kam nach einer Beweiserhebung jedoch zu dem Schluss:

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AG Neuburg a. d. Donau urteilt zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung und zu den Stellungnahmekosten des Schadenssachverständigen mit Urteil vom 13.3.2014 – 3 C 330/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung aus Neuburg an der Donau bekannt. Wieder einmal wollte der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechung des Unfallschadens erstatten. Das Gericht hat folgerichtig ein Sachverständigengutachten eingeholt, wenn die erkennende Richterin aus eigener Kenntnis über die üblichen Bedingungen der örtlichen Markenfachwerkstätten keine Angaben machen kann. Denn auch bei der fiktiven Schadensabrechnung sind die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten als Schadenspositionen anzuerkennen, wenn bei der Reparatur in der Markenfachwerkstatt diese Kosten üblicherweise anfallen (vgl. auch BGH VI ZR 320/12). Hinsichtlich der Verbringungskosten hat die erkennende Amtsrichterin nach Einholung des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens diese mit schnörkelloser Begründung zugesprochen. Das gilt auch für die Kosten für die Stellungnahme des Schadenssachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Qualität statt Dumpingpreis

Quelle: Autohaus Online vom 24.10.2014

ZDK-Präsident Jürgen Karpinski hat die Versicherungswirtschaft beim Brandthema Schadenmanagement in die Pflicht genommen.

Jürgen Karpinski, Präsident des Deutschen Kfz-Gewerbes (ZDK), hat die Autoversicherer zu einer angemessenen Schadenregulierung ermahnt. Der von den Versicherern ausgeübte Preisdruck sorge für zunehmenden Ärger unter den Mitgliedsbetrieben, sagte Karpinski beim Jahresgespräch des Kfz-Gewerbes mit dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) am vergangenen Mittwoch in Berlin.

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AG HH-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (915 C 324/14 com 20.11.2014)

Ein weiteres Urteil gegen den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges frisch aus der Presse: mit Urteil vom 20.11.2014 (915 C 324/14) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg diesen zur Zahlung von 49,53 € zzgl. Zinsen und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus abgetretenen Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. € 49,53 aus §§ 7 StVG, 249, 398 BGB.

Mit Vereinbarung vom 18.03.2014 wurde der Kläger aufgrund der (erfüllungshalben) Abtretung der Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der Kosten für die Halteranfrage aktiv legitimiert. Die Abtretung ist auch bestimmt genug und verstößt nicht gegen § 305c BGB.

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AG Hanau verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.10.2014 – 39 C 240/14 (19) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute veröffentlichen wir auch noch ein Urteil aus Hanau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Da hat sich der Richter aber sehr viel Mühe gegeben, um der HUK-Coburg mitzuteilen, dass sie wieder einmal Schiffbruch erlitten hat. 5 Seiten bei einen Streitwert von 50 Euro? Respekt! So kann es auch gehen! Völlig zu Recht hat der Richter auf die BGH-Urteile VI ZR 67/06 (= DS 2007, 144) und VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947) sowie auf das Urteil des OLG Naumburg  4 U 49/05 verwiesen. Lest aber selbst und gebt auch zu diesem Urteil bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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R+V -Versicherung versendet Fragebögen an die Anspruchsteller, teilweise unter Umgehung des beauftragten Anwalts. – R+V muss mächtig unter Druck stehen?

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

Sachverständige und Rechtsanwälte hatten der Redaktion und dem Autor selbst Formulare der R+V -Versicherung mit Sitz in Wiesbaden zu Veröffentlichung hier im Blog übersandt. Die von der R+V -Versicherung übersandten Fragebögen direkt an den Geschädigten zeugen davon, dass bei ihr wohl mächtig Druck entsteht, wenn der bei ihr versicherte Halter des Unfallfahrzeugs oder der Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs persönlich in Anspruch genommen wird für Beträge, die die R+V-Versicherung rechtswidrig nicht reguliert hat? Sicherlich ist aufgund der gesetzlichen Bestimmungen das Unfallopfer berechtigt, den Unfallverursacher persönlich, und nicht den dahinterstehenden Versicherer, wegen der Restschadensbeträge gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist den Versicherern diese Vorgehensweise ein Dorn im Auge. Aufgrund der vom Unfallverursacher begangenen unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff, 249 ff BGB haftet der Schädiger dem Opfer gegenüber persönlich auf Schadensersatz. Im Falle des Verkehrsunfalls haften neben dem Fahrer auch der Halter und die Pflichtversicherung gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG. Diese haften als Gesamtschuldner, so dass der Glaübiger, also der Geschädigte, von jedem den gesamten Rest fordern kann. Das ergibt sich aus der gesamtschuldnerischen Haftung.

Wir meinen, dass es ein Unding ist, vom Unfallopfer erfahren zu wollen, warum er welchen Anwalt zu welcher Zeit und wo beauftragt hat.

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AG Bremen entscheidet gegen LVM zutreffend zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und kritikbehaftet zu den außergerichtlichen Anwaltskosten mit Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 154/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Rosenheim in Oberbayern geht es nach Bremen an die Weser. Nachfolgend geben wir hier ein Urteil aus Bremen zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Das Urteil ist unserer Auffassung nach zu den Sachverständigenkosten noch korrekt begründet. Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nicht. Der Sachverständige soll sich wegen einer (vom Gericht hier ja auch festgestellten) rechtswidrigen Kürzung von  21,66 € außergerichtlich selbst mit der Versicherung herumschlagen. Und das noch kostenlos? Insoweit begegnet das Urteil der Kritik. Andererseits zeigt dieses Urteil den mitlesenden Herren Rechtsanwälten, dass man erst gar nicht mehr mit der gegnerischen Versicherung sinnlos kommunizieren sollte, sondern nach einer Kürzung durch den Versicherer immer sofort den Unfallgegner (Halter, Fahrer, VN) verklagen sollte, wie wir meinen. Was meint Ihr? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt Aachen-Münchener Vers. AG unter anderem zur Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 18.9.2014 – 10 C 491/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Rosenheim zur Schadenregulierung, Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherung AG in Nürnberg. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hatte unter der Behauptung, das vorgerichtliche Sachverständigengutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen sei nicht brauchbar, die Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten verweigert. Dem widersprach der erkennende Amtsrichter aber entschieden. Nicht nachvollziehbar ist die Begründung zur Wertminderung. Wenn es sich um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handelt, so entsteht praktisch immer ein merkantiler Minderwert, da unfallreparierte Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu geringeren Preisen gehandelt werden als nicht verunfallte. Dieser Makel wird über die merkantile Wertminderung ausgeglichen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie alt das Fahrzeug ist und wie viele Kilometer das Fahrzeug gefahren ist. Insoweit begegnet das Urteil der Kritik. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinung bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Der ADAC – ein Selbstbedienungsladen?

„Steuerbegünstigter Vereinsstatus soll erhalten werden.“

Die Welt titelte noch am 22.10.2014:

Beim ADAC wird es mit dem Neuanfang doch nichts

Das langjährige ADAC-Präsidiumsmitglied August Markl möchte nun auch dauerhaft Präsident des von Skandalen gebeutelten Verkehrsclubs bleiben. Das Plazet dafür erhält er von honorigen Persönlichkeiten.

Nachdem die ADAC-Mitgliedsbeiträge erhöht wurden, soll der ADAC nun in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden, an der der Verein ADAC 74,9 Prozent der Anteile halten wird. Minderheitsgesellschafter der Aktiengesellschaft mit Sperrminorität solle eine neu zu gründende ADAC-Stiftung werden. Die Überschüsse aus den Mitgliedsbeiträgen sollen zukünftig in diese Stiftung fließen, insoweit diese nicht für  die reguläre Vereinsarbeit benötigt würden.

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Telematik-Tarife nur ein “Gimmick”?

Quelle: Versicherungswirtschaft heute vom 22.10.2014

Obwohl mit der S-Direkt aus Düsseldorf bereits ein Versicherer einen Telematik-Tarif für die Kfz-Versicherung auf dem Markt gebracht hat, sind Experten weiterhin skeptisch, ob solche Modelle zum Standard werden können. Ein besonders großer Kritiker von Telematik-Angeboten ist ausgerechnet Marco Morawetz von der GenRe. Der anerkannte Fachmann für die Autoversicherung hat daher seinen Vortrag heute auf dem MCC-Fachforum „Telematik und Fahrerassistenzsysteme“ in Köln besonders pointiert überschrieben.

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AG HH-Barmbek verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (820 C 29/14 vom 11.11.2014)

Mit Urteil vom 11.11.2014 (820 C 29/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 55,18 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Auch hier ist das Gericht dem Versuch der Versichererseite entgegengetreten, bei einer Reparaturschadensumme von unter 1.000,00 € einen Bagatellschaden anzunehmen.  Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht der unfallgeschädig­ten Zedentin X, der sich aus dem zwischen der Zedentin und dem Kläger ge­schlossenen Werkvertrag betreffend die Erstellung eines Schadensgutachtens vom xx.xx.2013 ergibt, auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von weiteren, über die von der Beklagten vorprozessual bereits geleisteten 356,00 € hinausgehenden 55,18 €.

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AG HH-Bergedorf verurteilt die bei der HUK-Coburg versicherte Halterin zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (408 C 7/13 vom 03.11.2014)

Mit Urteil vom 03.11.2014 (408 C 7/13) wurde die Versicherungsnehmerin der HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, nach immerhin 1 3/4 Jahren Verfahrensdauer, zur Zahlung weiterer 65,01 € zzgl. Zinsen verurteilt. Geltend gemacht wurden ebenfalls vorgerichtliche RA-Kosten, die nicht zugesprochen wurden. Das Gericht nimmt zwar auch zur Problematik des Bagatellschadens Stellung, die Kostenentscheidung ist jedoch hanebüchen: wegen der Abweisung der Klage hinsichtlich der Nebenforderung mit einer völlig daneben liegenden Begründung werden die Kosten verquotelt. Erstritten wurde die Entscheidung von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begrün­det.

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