AG Hamburg-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (916 C 252/17 vom 12.10.2017)

Mit Urteil vom 12.10.2017 (916 C 252/17) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von gekürzten 60,69 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen restlichen Schadenersatzanspruch gem. §§ 7, 17 StVG, 249ff. BGB auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars.

Die Geschädigte hat ihren Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten mit dem als Anlage K1 vorgelegten Schreiben an den Kläger abgetreten. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen nicht. Unter welchen Voraussetzungen der Geschädigten ein Anspruch auf Rückabtretung der Forderung zusteht, braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Abtretung ist auch nicht unbestimmt, denn sie ist gerade in Höhe der Sachverständigenkosten erfolgt. Ob diese bei Abtretung bereits beziffert waren, ist dabei unerheblich.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Zweibrücken verurteilt im Schadensersatzprozess den Deutsches Büro Grüne Karte e.V. zur Zahlung restlicher vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten (bis auf die Abrufkosten) mit Urteil vom 3.3.2016 – 7 C 480/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Schadensersatzurteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten gegen das Deutsches Büro Grüne Karte e. V. vor. Im Ergebnis ist das Urteil (fast) positiv, in der Begründung jedoch wieder teilweise mehr als bedenklich. Das gilt insbesondere für die Kürzung der Audatex-Kosten. Die Begründungen einiger Gerichte sind teilweise abenteuerlicher als Grimms Märchen, wie wir meinen. So wird zum Beispiel ausgeführt, dass

„die Höhe der erforderlichen Kosten nach § 278 ZPO unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes unter Berücksichtigung der Abrechnungspraxis geschätzt werden“ könne.

Das widerspricht eindeutig der Bedeutung der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, die nach herrschender BGH-Rechtsprechung eine Darlegungs- und Beweweislasterleichterunfsnorm für den Kläger darstellt (a.A. ist der VI. Zivilsenat des BGH, der nun in § 287 ZPO eine Schadenskürzungsnorm durch den besonders freigestellten Tatrichter sieht). Weiterhin führt das erkennende Gericht aus, dass

„letztlich daher die BVSK- Honorarbefragung auch eine taugliche Grundlage zur Kostenberechnung sein“ könne.

Das ist falsch, denn der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage dieses Sachverständigenverbandes (gemeint ist der BVSK) nicht kennen muss. Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann ihm auch später nicht angelastet werden, wenn das Gericht die – ohnehin untersagte Preiskontrolle (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13) – an der BVSK-Honorarumfrage vornimmt (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Das gilt sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten, die neuerdings vom BVSK bereits vorgegeben werden. Unverständlich ist auch die gerichtliche Aussage, dass

„die Kosten für die Audatex-Abrufe könnten hingegen nicht gesondert als Nebenkosten berechnet werden. Vielmehr sind diese Kosten mit der Grundgebühr abgegolten.“

Nicht in jedem Fall entstehen Abrufkosten, so dass sich schon von daher eine Aufnahme im Grundhonorar – nicht Gebühr, wie das Gericht fälschlich meint – verbietet. Die Reihe könnte fortgesetzt werden. Beachtlich ist jedoch, dass die Versicherer wieder versuchen, eine Zeitberechnung als Basis für die Abrechnung der Sachverständigenkosten einzuführen, obwohl der BGH eindeutig und grundsätzlich entschieden hatte, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet (BGH X ZR 122/05; BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil des AG Zweibrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Deutsches Büro Grüne Karte, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , | 21 Kommentare

AG Neunkirchen verurteilt den Schädiger nur zum Teil zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtend4em Urteil vom 27.10.2016 – 13 C 754/14 (06) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

vom BGH in Karlsruhe geht es weiter zum Amtsgericht Neunkirchen an der Saar. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Neunkirchen im Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich vor. Leider wurde uns wieder nicht die entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt gegeben. Obwohl der Schadensersatzprozess sich um einen konkreten Schaden, nämlich die vom Sachverständigen berechneten Kosten der Begutachtung des Unfallfahrzeugs ging, werden vom erkennenden Gericht werkvertraglicghe Gesichtspunkte geprüft. Und das Ganze, obwohl der Gericht im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweismäßig einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht. Nicht umsonst ist deshalb auch der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige als Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes angesehen worden (OLG Naumburg DS 2006, 283). Und weil der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, gehen eventuelle Fehler desselben zu Lasten des Schädigers. Da es sich bei den Kosten der Begutachtung um Vermögensnachteile des Geschädigten handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen sind, hätte eine Überprüfung lediglich im Rahmen des § 249 I BGB erfolgen dürfen. Denn bei § 249 I BGB handelt es sich um die Kosten der Wiederherstellung. § 249 II BGB behandelt – schon vom Gesetzeswortlaut her – nur die Fälle, in denen  s t a t t  der Herstellung der dafür erforderliche Geldbetrag gefordert wird. Alle Fälle der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes sind daher über § 249 I BGB zu beurteilen. Nicht umsonst hat daher der BGH (in BGHZ 63, 182 ff.) den Werkstattinhaber als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angesehen. Gleiches gilt für den Sachverständigen (vgl. OLG Naumburg aaO.). Da eine konkrete Rechnung der Wiederherstellung vorgelegt wurde, mithin eine konkrete Schadensabrechnung vorgenommen wurde, hätte es der Preiskontrolle mit werkvertraglichen Gesichtspunkten nicht bedurft. Eine derartige Überprüfung war sogar untersagt. Das erkennende Gericht hat sich aber an der – nicht überzeugenden – Rechtsprechung des LG Saarbrücken orientiert und die Angemessenheit der Rechnungsposten nach dem JVEG geprüft, obwohl nach dem Gesetzeswortlaut – § 1 JVEG – der Privatsachverständige gar nicht unter den Personenkreis des § 1 JVEG fällt. Im Übrigen maßt sich das erkennende Gericht an, gesetzgeberische Funktionen in Bezug auf die zu berechnenden Sachverständigenkosten wahrzunehmen. Eine derartige Stellung hat das Gericht nicht. Es hat das Gesetz anzuwenden. Und bei so einer schlechten juristischen Leistung muss der Geschädigte dann auch noch mit einer Belastung der Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 43 % nach Hause gehen, obwohl er Anspruch auf Ersatz seines vollständigen Vermögensnachteils gemäß § 249 I BGB besaß. Es ist schon erschreckend, wie schlecht die Rechtsprechung im Saarland bis zum Landgericht ist. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

VI. Zivilsenat des BGH urteilt in einem Schadensersatzprozess über die sich am Gegenstandswert orientierenden Rechtsanwaltskosten mit Revisionsurteil vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier auch noch ein BGH-Urteil zu den Rechtsanwaltskosten bei einem Totalschaden nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vor. Bekanntlich berechnen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem Gegenstandswert. Dieser ist dann Grundlage für den entsprechenden Honorarwert aus der VV RVG. Mithin steht der Anwaltskostenbetrag in Relation zum Gegenstandswert. Maßgeblich für den Gegenstandswert ist die Höhe der beanspruchten Forderung. Problematisch wird die Festlegung des Gegenstandswertes im vorgerichtlichen Verfahren, wenn der Geschädigte und der Schädiger, der die Anwaltskosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat, unterschiedliche Ansichten zum Gegenstandswert haben. Das kann passieren, wenn bei dem beschädigten Fahrzeug ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden eintritt. Bekanntlich bildet sich der Wiederbeschaffungsaufwand dann aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes bildet dann den Wiederbeschaffungsaufwand. Die Frage, die der VI. Zivilsenat des BGH zu entscheiden hatte, war die; wird bei der Festlegung des Gegenstandswertes der Restwert nicht abgezogen ( so unter anderem: LG Aachen AGS 2015, 464 f; AG Norderstedt NJW 2015, 3798; Jungbauer DAR 2007, 609; Schneider DAR 2015, 177; Poppe NJW 2015, 3355) oder doch (wie von LG Bonn BeckRS 2016, 113057; AG Koblenz SVR 2014, 476; AG Dinslaken SP 2014, 351; AG Buchen SP 2013, 267; Jaeger ZfS 2016, 490 ff.; Möckel NJW-Spezial 2016, 393 f.  vertreten) ? Diese Frage hat der VI. Zivilsenat im zu entscheidenden Fall mit der letzteren Ansicht entschieden. Unseres Erachtens zu Recht, denn der Restwert verbleibt bei dem Geschädigten. Um diesen Betrag ist der Geschädigte nicht geschädigt. Seine Schadensersatzforderung kann der Geschädigte auch nur in Höhe seines Schadens geltend machen. Offen gelassen hat allerdings der BGH die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Geschädigte seiner Schadensersatzforderung die Angaben aus dem Schadensgutachten mit Wiederbeschaffungswert abzüglich vom Sachverständigen angegebenen Restwert, den dieser auf dem regionalen Markt ermittelt hat, zugrunde legt und der Schädiger bzw. dessen Versicherer eine für den Geschädigten zumutbare günstigere Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwert entgegen hält. Das zu entscheiden, war im konkreten Fall nicht Aufgabe des Revisionsgerichts. Insoweit mag der VI. Zivilsenat des BGH noch einmal bei passender Gelegenheit entscheiden. Lest aber selbst das Revisionsurteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>>, Wiederbeschaffungswert | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , | 12 Kommentare

AG Eilenburg verurteilt Allianz Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Schadensersatzurteil vom 15.3.2017 – 4 C 955/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Eilenburg im Schadensersatzprozess um die von der Allianz Versicherungs AG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten vor. Auf Grund der wirksamen Abtretungsvereinbarung hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den (abgetretenen) Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegenüber dem eintrittspflichtigen Kfz-Versicherer geltend gemacht. Durch die Abtretung veränderte sich der Schadensersatzanspruch nicht, wie das erkennende Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Das Gericht liegt damit auf der Linie des BGH aus der Entscheidung VI ZR 491/15 Rn. 22. Leider prüft das Gericht aber die Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung. Mit der Hinzuziehung des Sachverständigen hat der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt, weil er selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern. Er darf insoweit sachverständige Hilfe hinzuziehen. Dann ist dem Gericht aber eine (werkvertragliche) Überprüfung der Preise untersagt (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Da aber die berechneten Kosten nicht deutlich erkennbar überhöht sind, kommt das Gericht letztlich zum richtigen Ergebnis mit positiv überraschenden Erkenntnissen am Schluss der Urteilsbegründung. Lest aber selbst das Urteil des AG Eilenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Leipzig urteilt erneut kurz und knapp im Schadensersatzprozess um von der Allianz Vers. AG vorgerichtlich gekürzte Sachverständigenkosten und verurteilt diese zur Zahlung mit Urteil vom 12.4.2017 – 109 C 8814/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch das dritte Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Vers.-AG vor. Der erkennende Amtsrichter der 109. Zivilabteilung hat auch in diesem Rechtsstreit gegen die Allianz Vers. AG nicht lange gefackelt und kurz und knapp entschieden. Offensichtlich hat er vom Kürzungswahn der Allianz Versicherung die Nase voll. Trotz der erfrischenden Kürze ein völlig korrektes Urteil, wie wir finden. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Leipzig verurteilt im Schadensersatzprozess kurz und bündig die Allianz Vers. AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.3.2017 – 109 C 8170/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben in Leipzig und stellen Euch heute hier noch zwei weitere Urteile des AG Leipzig vor. Mit dem ersten beginnen wir heute Mittag. Es handelt sich um ein Urteil des AG Leipzig im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Vers.-AG. In diesem Fall hatte das erkennende Gericht nach der Devise „In der Kürze liegt die Würze“ entschieden. Trotz der Kürze des Urteils – oder gerade deswegen – kommt dem Urteil besondere Bedeutung zu. Es muss nicht lang und breit ausgeführt werden, ob die berechneten Sachverständigenkosten werkvertraglich angemessen oder gar üblich seien, denn im Schadensersatzprozess kommt es grundsätzlich nicht darauf an. Lest daher selbst das Urteil des Dezernenten der 109. Zivilabteilung des AG Leipzih und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 8 Kommentare

AG Leipzig verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall (Urteil vom 18.5.2017 – 105 C 8527/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir hatten bereits mehrmals auf Urteile des Amtsgericht Leipzig hingewiesen, in denen der Dezernent der entsprechenden Zivilabteilung die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (hier: die Allianz Vers. AG.) darauf hinweist, dass grundsätzlich der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB zur Erstattung der Sachverständigenkosten verpflichtet ist. Und trotzdem kürzt die Allianz Versicherungs AG weiterhin die berechneten Sachverständigenkosten. Zu Recht weist das erkennende Gericht auch darauf hin, dass das immer wieder von den eintrittspflichtigen Versicherern zitierte Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 durch die Rechtsprechung des BGH mit Urteil VI ZR 225/13 abgeändert wurde. Gleichwohl wird seitens der Versicherer die (überholte) Entscheidung des OLG Dresden immer wieder zitiert. Nur dieser plumpe Versuch wird bei den Gerichten relativ schnell erkannt, wie das nachfolgende Urteil des AG Leipzig zeigt. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 18.5.2017 – 105 C 8527/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | Ein Kommentar

AG Otterndorf verurteilt die R+V Direktversicherung AG im Ergebnis richtig, aber in der Begründung zweifelhaft, zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 6.2.2017 – 2 C 423/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Thema Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellen wir Euch heute hier ein Urteil aus Otterndorf zu den Mietwagenkosten gegen die R+V Direktversicherung AG vor. Obwohl der Geschädigte einen konkreten Vermögensschaden durch den für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall vorlegte, nämlich die Rechnung des Mietwagenunternehmers, prüfte das erkennende Gericht die berechneten Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach Angemessenheitsgesichtspunkten. Es wurde von Seiten des Gerichts ein Mittelwert aus der Schwacke-Mietpreisliste und der Fraunhofer-Erhebung gebildet. Da es im Schadensersatzrecht aber auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung ankommt (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13) ist eigentlich zu prüfen, wie sich aus der subjektiven Ex-ante-Sicht der Schaden in Bezug auf die erforderliche Anmietung eines Ersatzfahrzeugs darstellt. Und da wird der Geschädigte bei der Preisvereinbarung bzw. bei der Rechnung kaum einen Mittelwert berücksichtigen, da ihm regelmäßig weder der Preis aus der Schwacke-Liste noch aus der Fraunhofer-Erhebung und noch weniger der Mittelwert daraus bekannt sein wird. Für ihn ist letztlich entscheidend, dass die berechneten Kosten üblich sein werden. Aufgrund der vorgelegten Rechnung hätte für ihn die Darlegungs- und Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO gesprochen. Aus diesen Überlegungen ist leicht zu erkennen, wie dogmatisch falsch die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates zu Sachschäden bei Kfz-Schäden nach Verkehrsunfällen ist. Sowohl die konkreten Reparaturkosten als auch die berechneten Mietwagenkosten, Abschleppkosten und Sachverständigenkosten sind konkrete Kosten der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, die über § 249 I BGB auszugleichen sind. Dass dem so ist, hat der BGH bereits dadurch bestätigt, dass er den Werkstattinhaber als Erfüllungsgehilfen des Schädigers zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes anerkannt hat (BGHZ 63, 182 ff.) Für den Sachverständigen hat das OLG Naumburg dies bestätigt (OLG Naumburg DS 2006, 283 0 NJW-RR 2006, 1029; vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 151). Das Gleiche gilt für Abschleppunternehmer und Mietwagenunternehmer. Deshalb ist nur das Ergebnis dieses Urteils des AG Otterndorf zutreffend. Lest aber selbst das Mietwagenurteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, R+V Versicherung, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile Mittelwert | Verschlagwortet mit , , , , , , , | 2 Kommentare

IX. Zivilsenat des BGH sieht nach wie vor in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers mit Revisionsurteil vom 13.10.2016 – IX ZR 149/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

obwohl der VI. Zivilsenat des BGH zu der Zeit, als der IX. Zivilsenat des BGH dieses Revisionsurteil verkündete, immer noch im Rahmen des § 287 ZPO den besonders freigestellten Tatrichter, der auch berechtigt sei, den Schaden zu kürzen, in den Vordergrund stellte, sieht der IX. Zivilsenat des BGH, wie die übrigen Zivilsenate des BGH auch, – zu Recht – in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers. Diese Ansicht vertrat der IX. Zivilsenat des BGH in seiner jüngsten Rechtsprechung zum § 287 ZPO. Die übrigen Zivilsenate des BGH lassen sich also von der Mindermeinung des VI. Zivilsenates des BGH nicht beirren und halten an der zutreffenden Auffassung fest. Die im Urteil vorgenommene Hervorhebung der entsprechenden Textstelle erfolgte durch den Autor! Nachfolgend stellen wir Euch hier das derzeit aktuellste BGH-Urteil aus der Reihe Beweiserleichterung nebst Erleichterung der Darlegungslast zu Gunsten des Klägers vor. Lest selbst das Revisionsurteil vom 13.10.2016 – IX ZR 149/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Beweiserleichterung - § 287 ZPO, BGH-Urteile, Urteile, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

I. Zivilsenat des BGH sieht mit Revisionsurteil vom 16.11.2006 – I ZR 257/03 – in der Belastung mit einer Verbindlichkeit einen auszugleichenden Schaden.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in unserem letzten Beitrag von heute Morgen hatten wir ein BGH-Urteil zu der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung zitiert, das wir Euch bisher noch nicht vorgestellt hatten. Deshalb erfolgt heute Nachmittag die Nachholung. Lest selbst das BGH-Urteil vom 16.11.2006 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochende (möglichst ohne Schnee auf den Straßen!)
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein, BGH-Urteile, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Halle (Saale) verurteilt im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht die Allianz Versicherungs AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 31.8.2017 – 96 C 3671/16 – nur zum Teil zur Zahlung restlichen abgetretenen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachdem wir vor Kurzem für Euch ein wirkliches „Schrotturteil“ des Amtsgerichts Dortmund hier im Blog vorgestellt hatten, stellen wir Euch heute ein weiteres „Schrotturteil“ vor. Eigentlich wollten wir ein derart schlecht begründetes Urteil, das im Namen des Volkes ergangen ist, gar nicht veröffentlichen. Damit uns aber nicht wieder der Vorwurf der „Versicherungsfeindlichkeit“ gemacht werden kann (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 26.2.2015 – 1 W 86/14 – = DS 2015, 222, 223), haben wir uns entschlossen, das Urteil des AG Halle an der Saale vom 31.8.2017 im Rechtsstreit des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG doch zu veröffentlichen. Damit haben wir dann auch einen Grund, auf die erschreckenden Fehler in dieser Entscheidung hinzuweisen. Zum Ersten prüft das Gericht den „erforderlichen“ Geldbetrag im Sinne des § 249 II BGB, obwohl es sich nach der BGH-Rechtsprechung bei den Sachverständigenkosten um einen mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil handelt, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzansapruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH VI ZR 357/13 Ls. a) = DS 2014, 282 ; BGH VI ZR 491/15 Ls. 1 = NJW 2016, 323 m. Anm. Wittschier = DS 2016, 328 Ls.; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1 = DS 2017, 294 = NJW 2017, 1875 m. Anm. Wittschier). Bei der konkreten Schadensabrechnung nach § 249 I BGB bedarf es jedoch keiner Schadenshöhenschätzung, da der über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteil bereits bei dem Geschädigten eingetreten ist durch die Rechnungsstellung bzw. die Preisvereinbarung. Denn mit der Rechnung ist der Geschädigte mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als ein zu ersetzender Schaden anerkannt (BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582; BGH BGHZ 59, 148, 149 f.; Offenloch ZfS 2016, 244 Rn. 2). Zum Weiteren verkennt das erkennende Gericht, dass es sich bei § 287 ZPO um eine Schasdenshöhenschätzung handelt. Lediglich der Gesamtbetrag hätte – wenn überhaupt – einer Schätzung durch das Gericht unterworfen werden können. Im Übrigen handelt es sich bei § 287 ZPO – und das kann nicht oft genug wiederholt werden –  nach herrschender BGH-Rechtsprechung um eine Norm der Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Die vom VI. Zivilsenat des BGH formulierte besondere Freistellung des Tatrichters mit der Möglichkeit der Schadenskürzung gemäß § 287 ZPO darf als Mindermeinung angesehen werden. Alle übrigen Zivilsenate des BGH sehen darin nämlich die Beweiserleichterung für den Kläger. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der vom Geschädigten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenhöhe hinzugezogene Kfz-Sachverständige nach der Rechtsprechung des für Halle / Saale zuständigen Oberlandesgerichts Naumburg der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 = NJW-RR 2006, 1029; so auch: AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -). Da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, sind die Fehler, auch bei der Rechnungsstellung, gemäß der §§ 278, 254 II 2 BGB dem Schädiger zuzurechnen (vgl. BGH BGHZ 63, 182, OLG Naumburg aaO.; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Letztlich ist noch zu beanstanden, dass der Kläger aus abgetretenem Recht einen (Rest-)Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend macht. Im Schadensersatzprozess ist es jedoch nicht angesagt, werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit oder Üblichkeit, zu prüfen. Im Schadensersatzprozess sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190 ). Das gilt auch für die Sachverständigenkosten (BGH DS 2006, 144 Rn. 13). Daraus ist dann auch klar ersichtlich, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, denn der Geschädigte ist regelmäßig nicht in der Lage, die Höhe der später zu berechnenden Sachverständigenkosten zu beeinflussen. Das Gleiche gilt für einzelne Rechnungspositionen bei einer vorherigen Preisvereinbarung. Dass im Schadensersatzprozess keine werkvertraglichen Gesichtspunkte anzustellen sind, hat der VI. Zivilsenat des BGH selbst in seiner Entscheidung vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – in Randnummer 22 (= BGH NJW 2016, 3363 = DS 2016, 328 Ls.) festgestellt. Durch die Abtretung ändert sich die Schadensersatzforderung nicht. Nur weil nach der Abtretung der Schadensersatzforderung nunmehr der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Anspruch geltend macht, wandelt sich der abgetretene Schadensersatzanspruch nicht in einen werkvertraglichen Lohnanspruch um  (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung, wie sie das AG Halle/Saale vorgenommen hat, war daher entbehrlich und sogar nach BGH VI ZR 67/06 Rn. 13 untersagt, denn der Geschädigte hat mit der Beauftragung des qualifizierten Kfz-Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes Erforderlichen gewahrt, weil er regelmäßig nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben, wozu er allerdings aufgrund der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast verpflichtet ist. Der Geschädigte hat also nichts falsch gemacht, wenn er einen qualifizierten Sachverständigen beauftragt, wobei ihn kein Auswahlverschulden treffen darf, weil eben der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des § 249 I BGB ist. Dass ein derartiges Fehlurteil nicht rechtskräftig werden kann, versteht sich von selbst. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden. Über das Rechtsmittelverfahren werden wir berichten. Lest jetzt aber selbst das (nicht rechtskräftige) Urteil des AG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochende
Euer Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 6 Kommentare