Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend veröffentlichen wir heute ein Urteil des Amtsrichters der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichts Regensburg. Beklagte war – wieder einmal – die HUK-COBURG, wer hätte es auch anders gedacht? Klagen mussste der vom Geschädigten eingeschaltete Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, weil – wieder einmal – die HUK-COBURG den Schaden des Unfallopfers nicht vollständig regulierte, obwohl die einhudertprozentige Haftung außer Frage stand. Auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474), das der HUK-COBURG genauestens bekannt sein dürfte, da sie selbst involviert war, änderte an ihrer Regulierungseinstellung nichts. So sieht eben Beratungsresistenz aus. Die Quittung wurde der HUK-COBURG aber von dem erkennenden Amtsrichter des AG Regensburg erteilt. Er konnte kurz und knapp gegen die Coburger Versicherung entscheiden. So kommen zu dem vorenthaltenen Schadensbetrag noch die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Zinsen hinzu. Wieder einmal ein Prozess um Nachteil der HUK-COBURG-Versichertengemeinschaft. Interessant ist der folgende Satz zum Schluss des Urteils: „In Fällen wie diesen hat daher nicht nur der BGH, sondern seit geraumer Zeit auch die Berufungskammer des Landgerichts Regensburg (vgl. insoweit die Zitate der Klägerseite) entschieden, dass die Nebenkosten einer tatrichterlichen Überprüfung nicht unterliegen.“ Dem kann man sich nur anschließen, denn bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2014 hat der BGH in VI ZR 67/06 ( = BGH NJW 2007, 1540 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) der BGH festgestellt, dass weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat. Und das ist der Fall, wenn sich die Kosten des Sachverständigen im Tabellenbereich (Korridor) eines Sachverstänigenverbandes hält, was der erkennende Richter durch Schadenshöhenchätzung gemäß § 287 ZPO feststellen kann. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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