AG Hamburg-Harburg spricht bei verzögerter Schadensregulierung mit Urteil vom 30.4.2014 – 648 C 422/13 – erhöhten Nutzungsausfall zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch noch ein Nutzungsausfallurteil aus Hamburg-Harburg nebst Berichtigungsbeschluss. Aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers musste das ursprüngliche Urteil berichtigt werden. In der Sache selbst ist der erkennenden Richterin der 648. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zuzustimmen. Wer die Schadensregulierung verzögert, der muss für den verlängerten Nutzungsausfall bluten!! So einfach ist das. So müsste es immer sein. Immer feste druff, wenn Versicherer die Regulierung in die Länge ziehen! Eigentlich müssten die Versicherer bei verzögerter Schadensregulierung „Strafgelder“ zusätzlich zahlen, denn Schadensersatzansprüche sind sofort fällig. Das hat bereits der VI. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – (= BGH VersR 2009, 128 = ZfS 2009, 79 = NJW 2009, 910 = NZV 2009, 73 = DS 2009, 29 m. Anm. Wortmann ) ausgeführt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenede.
Willi Wacker

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AG München entscheidet für das Unfallopfer und gegen die von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2013 – 334 C 9533/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten. Es handelt sich um ein Urteil aus dem Jahre 2013. Die Dezernentin der 334. Zivilabteilung des AG München, einer Spezialabteilung für Unfallsachen, Frau Richterin am Amtsgericht W.  hatte derzeit offensichtlich noch Defizite in der Argumentation, die jedoch in den Folgeurteilen ausgeräumt wurden. Vielleicht hat sie auch das tägliche Einarbeiten in die Materie „Unfallschadensregulierung“ schlauer gemacht. Man sieht, dass ständiges Arbeiten mit der Unfallregulierung, sei es von Seiten der Richter, der Anwälte und auch der Sachverständigen, weiterbildet und zu richtigen Ergebnissen führen kann. Aber schon damals hat die Richterin W zutreffend festgestellt, dass der vom Unfallopfer eingeschaltete Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Das Urteil wurde derzeit erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dillenburg verurteilt VN der LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und zur Feststellung der Zahlungspflicht hinsichlich der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 19.5.2014 – 5 C 110/14 -.

Sehr verehrte Captain-Huk-Leser,

auch die LVM geht offenbar immer mehr dazu über, die berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig zu erstatten, obwohl eine einhundertprozentige Haftung aus dem Unfallereignis besteht. Sowar das Unfallopfer in diesem Fall  gezwungn, wegen des restlichen Schadensersatzes den Unfallverursacher persönlich in Anspruch zu neehmen. Immer häufiger wird dieser Weg beschritten. Die Vorteile dieses Wegs hatten wir im Vorspann des gestern veröffentlichten Urteils des AG Dortmund dargestellt. Jeder Geschädigte, der nicht vollständigen Schdensersatz erhalten hat, sollte sich überlegen, ob er nicht diesen Weg beschreiten will. Wenn der eigene Versicherungsnehmer von dem Geschädigten selbst in Anspruch genommen wird, führt das unweigerlich zu Zwistigkeiten zwischen Versichertem und Versicherer. Der Wechsel der Versicherungen kann bis zum  30.11.2014 noch erfolgen!  – In diesem nachfolgend veröffentlichten Urteil hat zuständige Amtsrichter des AG Dillenburg (Hessen) zutreffend die werkvertraglichen  und die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen gegenüber gestellt. Im Schadensersatzprozess kommt es aber grundsätzlich nur auf die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen an. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben grundsätzlich im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Zwar wurde der Festellungsausspruch nicht begründet, der erkennende Richter sah ihn aber aufgrund der überzeugenden Begründung im Antrag für begründet an. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Dortmund verurteilt Schädiger (VN der HUK-COBURG) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.10.2014 – 404 C 8231/14 -.

Hallo, verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder müssen wir über rechtswidrige Kürzungen der berechtigten Schadenspositionen der Unfallopfer durch die HUK-COBURG berichten. Die Restbeträge werden immer häufiger mit Hilfe der Gerichte bei den Schädigern direkt und persönlich geltend gemacht. Das hat den Vorteil, dass die Versicherten von den rechtswidrigen Machenschaften der Versicherer Kenntnis erlangen. Das hat darüber hinaus auch den Erfolg, dass die Versicherten selbst, wie es im Gesetz steht, für die angerichteten Schäden einzustehen haben, letztlich auch dafür, was ihre Versicherungen – rechtswidrig – nicht reguliert haben. Ein erzieherischer Wert liegt daher auch noch in dieser Vorgehensweise. – Um nicht auf  den nicht ersetzten Schadensbeträgen sitzen zu bleiben, verklagte das Unfallopfer in Dortmund den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger direkt auf restlichen Schadensersatz. Die zuständige Amtsrichterin des AG Dortmund gab dem Kläger Recht. Nun muss der beklagte Unfallverursacher das auslöffeln, was ihm die HUK-COBURG eingebrockt hat. Der Beklagte ist wahrscheinlich von seiner HUK-COBURG bedient. Der Wechseltermin am 30.11.2014 steht an. Lest aber selbst und gebt btte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Gardelegen (Sachsen-Anhalt) verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der Sachverständigenkosten und restlicher Reparaturkosten mit Urteil vom 25.9.2014 – 31 C 78/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch ein Urteil vom 25.9.2014 der Amtsrichterin H. des Amtsgerichts in Gardelegen in Sachsen-Anhalt bekannt. Um nicht auf berechtigten Schadensersatz verzichten zu müssen, klagte das Unfallopfer den restlichen Schadensersatz bei dem zuständigen Amtsgericht Gardelegen ein. Der Unfall wurde von dem bei der HUK-COBURG versicherten LKW verursacht. Die HUK-COBURG regulierte allerdings – trotz der einhundertprozentigen  Haftung – nicht vollständig. So wurden restliche Sachverständigenkosten und restliche Reparaturkosten bei konkreter Schadensabrechnung nicht ersetzt. Das Unfallopfer verklagte mit dem Restbetrag die Unfallverursacherin persönlich. Die HUK-Coburg stellte nur ihre Rechtsanwälte der beklagten Versicherungsnehmerin zur Seite. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Bayreuth verurteilt am 19.9.2014 – 104 C 892/14 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Bayreuth zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG unter Bezugnahme auf VI ZR 225/13. In diesem Fall ar es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten  Sachverständigenkosten kürzen zu können. Zutreffend hat das erkennende Gericht in Oberfranken unter Hinweis auf das Gundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474)  die beklagte HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Weder einmal versuchte die HUK-COBURG Dritte aus der Schadensregulierung herauszudrängen. Es ist ihr ein Dorn im Auge, wenn Sachverständige oder Factoringfirmen den restlichen Schadensersatz auus abgetretenem Recht gegen sie geltend macht. Das unerfahrene Unfallopfer kann man getrost über den Tisch ziehen, das merkt es vielleicht gar nicht. Das ist bei den Sachverständigen und bei Factoringfirmen aber nicht so leicht der Fall. Diese kämpfen  – zu Recht – dafür, dass vollständiger Schadensersatz bei voller Haftung des Schädigers geleistet wird. Man kann gespannt sein, wie es dort nach VI ZR 357/13 weitergeht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Hamburg urteilt zu dem zu erstattenden Haushaltsführungsschaden nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 20.6.2014 – 306 O 265/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil zum Haushaltsführungsschaden des LG Hamburg bekannt. Die Begründung des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg begegnet unseres Erachtens der Kritik. Abzüglich der anteiligen Verfahrenskosten von 60% verbleibt ja nicht mehr viel für die Geschädigte. 10,–  Euro je Stunde war doch nach unserer Auffassung schon extrem „sozial“. Da sieht man mal wieder, was herauskommt, wenn Richter die „Angemessenheit“ von Ansprüchen Dritter schätzen. Bei der eigenen Frau wäre das Urteil mit Sicherheit deutlich anders ausgefallen, meinen wir. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Regensburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. unter Hinweis auf BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 16.9.2014 – 5 C 2092/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend veröffentlichen wir heute ein Urteil des Amtsrichters der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichts Regensburg. Beklagte war – wieder einmal – die HUK-COBURG, wer hätte es auch anders gedacht? Klagen mussste der vom Geschädigten eingeschaltete Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, weil – wieder einmal – die HUK-COBURG den Schaden des Unfallopfers nicht vollständig regulierte, obwohl die einhudertprozentige Haftung außer Frage stand. Auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474), das der HUK-COBURG genauestens bekannt sein dürfte, da sie selbst involviert war, änderte an ihrer Regulierungseinstellung nichts. So sieht eben Beratungsresistenz aus. Die Quittung wurde der HUK-COBURG aber von dem erkennenden Amtsrichter des AG Regensburg erteilt. Er konnte kurz und knapp gegen die Coburger Versicherung entscheiden. So kommen zu dem vorenthaltenen Schadensbetrag noch  die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Zinsen hinzu. Wieder einmal ein Prozess um Nachteil der HUK-COBURG-Versichertengemeinschaft. Interessant ist der folgende Satz zum Schluss des Urteils: „In Fällen wie diesen hat daher nicht nur der BGH, sondern seit geraumer Zeit auch die Berufungskammer des Landgerichts Regensburg (vgl. insoweit die Zitate der Klägerseite) entschieden, dass die Nebenkosten einer tatrichterlichen Überprüfung nicht unterliegen.“ Dem kann man sich nur anschließen, denn bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2014 hat der BGH in VI ZR 67/06 ( = BGH NJW 2007, 1540 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) der BGH festgestellt, dass weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat. Und das ist der Fall, wenn sich die Kosten des Sachverständigen im Tabellenbereich (Korridor) eines Sachverstänigenverbandes hält, was der erkennende Richter durch Schadenshöhenchätzung gemäß § 287 ZPO feststellen kann. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG München verurteilt HUK-COBURG mit kurzem und knappem Urteil zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.7.2013 – 333 C 9530/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang veröffentlichen wir wieder einmal ein Urteil gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal gig es um gekürzzte Sachverständigenkosten, bei denen die HUK-COBURG – trotz des Grundsatzurteils des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) – meinte, immer noch die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Diese Eigenmacht der HUK-COBURG wurde – zu Recht – von der zuständigen Amtsrichterin der 333. Zivilabteilung des AG München insoweit bestraft, als die HUK-COBURG verurteilt wurde, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis in Gilching zu zahlen. Und jetzt kamen mit dem Urteil auch noch Anwalts- und Gerichtskoten sowie Zinsen hinzu. Wiederum ein wahrlich nicht wirtschaftliches Unterfangen, wie wir meinen. Weil die BGH-Rechtsprechung klar und deutlich gegen die HUK-COBURG sprach, konnte sich die Münchner Amtsrichterin auch in ihrem Urteil vom 29.7.2013 kurz halten. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Halle an der Saale verurteilt die KRAVAG LogistikVersicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und zur Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Gerichtkostenzinsen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.8.2014 – 105 C 3742/13 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum verregneten Sonntag geben wir Euch als interessante Lektüre das Urteil der Amtsrichterin der 105. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale vom 26.8.2014 bekannt. In diesem Fall war es die KRAVAG-Logistik Vers. AG, die meinte – ebenso wie die HUK-COBURG, eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch die KRAVAG ist mit diesem Versuch gescheitert. Es ist doch nicht gut, alles der HUK-COBURG nachzumachen! – Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90) hat die erkennende Amtsrichterin zu Recht entschieden, dass die vollständigen berechneten Sachverständigenkosten als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen sind. Ebenfalls zu Recht hat die Amtsrichterin festgestellt, dass die beklagte KRAVAG verpflichtet ist, auch die Gerichtskostenzinsen für den Zeitraum von der Einzahlung bzw. beim Eingang bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches zu tragen. Die Verzinsung ist deshalb so hoch, weil der Sachverständige die Kosten aus einem Kontokorrentkonto bezahlt und dem Gericht auch nachgewiesen  hatte mit der ensprechenden Soll-Verzinsung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Rosenheim, Az.: 15 C 2124/14 vom 31.10.2014, spricht dem Kläger den gekürzten Schadensersatz bezüglich der erforderlichen Aufwendungen zur Beweissicherung mittels Sachverständigen-Gutachten zu

Ich dachte schon, dass ich das perfekte Urteil bei Capain-Huk einstellen kann. Nachdem zunächst jeder Ausführung der Richterin absolut unwidersprochen gefolgt werden kann, sieht diese doch tatsächlich einen Unterschied darin, ob der Geschädigte selbst klagt oder der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Beklagte Partei ist hier das Büro Grüne Karte. Regulierungsbeauftragte war der Coburger Versicherer

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AG Rosenheim verurteilt Aachen Münchener Vers AG und deren VN als Gesamtschulder zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.9.2014 – 15 C 1445/14 -.

Hallo verehrte Catain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier und heute noch ein positives Urteil aus Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Vers. sowie deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner. Nachdem bereits die HUK-COBURG mit dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 wegen der restlichen, von ihr gekürzten Sachverständigenkosten Schiffbruch erlitten hat, folgen nun auch weitere Versicherer diesem Irrweg. So kürzte auch die Aachen Münchener Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten. Ebenso wie die HUK-COBURG im Verfahren VI ZR 225/13 vor dem VI. Zivilsenat des BGH erlitt auch die Aachen Münchener Versicherung AG einen Schiffbruch vor Gericht. Im Fall der Aachen Münchener Versicherung war es das Amtsgericht Rosenheim in Oberbayern. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht die Beklagten auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Wenn der Schädiger meint, die Sachverstänigenkosten oder die Reparaturkosten seien zu hoch, so kann er sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch vom Geschädigten abtreten lassen (vgl. für die Reparaturkosten: BGHZ 63, 182 und für die Sachverständigenkosten: OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 4559), muss aber den vollen Betrag vorab bezahlen. Damit ist der Schädiger nicht rechtlos. Lest selbst das interessante Urteil aus Rosenheim. Gebt auch bitte hier Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Aachen Münchener Versicherung, Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar