LG Stendal ändert Urteil des AG Stendal ab und verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Mietwagenkosten mit Berufungsurteil vom 23.10.2014 – 22 S 36/14 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder müsen wir über mangelhafte Schadensregulierungen durch die HUK-Coburg berichten. So war es auch im Fall der Geschädigten, deren Fahrzeug durch einen bei der HUK-COBURG versicherten Pkw beschädigt wurde. Gekürzt weurden neben den Sachverständigenkosten auch die berechneten Mietwagenkosten. Die HUK-COBURG war der – allerdings irrigen – Ansicht, die vom Mietwagenunternehmer berechneten Kosten für die Vollkaskoversicherung nicht erstatten zu müssen. Der Amtsrichter des AG Stendal war noch der Auffassung der HUK-COBURG. Auf die Berufung der Geschädigten wurde jedoch für die Mietwagenkosten mit zutreffender Begründung das erstinstanzliche Urteil des AG Stendal abgeändert und die Kosten der Vollkaskoversicherung zugesprochen. Bei der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten bietet das vom Berufungsgericht angelegte arithmetische Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer („sog. Fracke-Formel“) Raum für kritische Angriffe. Denn bei der Erforderlichkeit kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei Vertragsabschluss mit dem Mietwagenunternehmer an. Der laienhafte Geschädigte kennt weder die aktuelle Fraunhofer-Erhebung noch den Schwacke-Mietpreisspiegel. Wie will er da das Mittel aus beiden Tabellen als den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB ansehen können?  Bei den gekürzten Sachverständigenkosten hält das Berufungsgericht Fahrtkosten des Sachverständigen von 1.20 € je Kilometer für erstattungsfähig. Darüber hinausgehende Beträge allerdings nicht. Ich halte das für bedenklich, da es insoweit auf die betriebswirtschaftliche Kakulation des Sachverständigen ankommt. Einfach einen abstrakten Betrag festzulegen ist aufgrund der BGH-Rechtsprechung nicht zulässig. Insoweit hat der BGH auch die pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 100,- € revisionsrechtlich beanstandet (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – = BGH DS 2014, 282). In der Redaktion war umstritten, ob dieses Berufungsurteil veröffentlicht werden sollte oder nicht. Ich bin wegen der zugesprochenen Vollkaskoversicherungsbeträge der Meinung, dass das Urteil durchaus veröffentlicht werden sollte. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab. Dieser Blog lebt auch von den unterschiedlichen Ansichten. Diese können durchaus befruchten wirken.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Bremen verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2014 – 18 C 0081/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Bremen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG, die meinte eigenmächtig und ohne  Rechtsgrundlge, und damit rechtswidrig, die berechneten Sachverständigenkosten zu kürzen. Diese Kürzung erfolgte nach dem zweiten Grundsatzurteil des BGH zu den erforderlichen Sachverständigennkosten. In dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit war die HUK-COBURG selbst involviert. Sie kannte daher die Rechtsprechung des BGH sehr wohl. Gleichwohl wird weiter gekürzt. Das zeigt einmal mehr die Beratungsresistenz dieser Versicherung. Eigentlich ist es ein Unding, dass eine Versicherung, die an Recht und Gesetz gebunden ist, so sehr die Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes ignoriert. So langsam ist es nun Zeit, dass die Aufsichtsbehörde einmal einschreitet. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Friedberg urteilt zur fiktiven Schadensabrechnung und zu restlichen Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der HUK 24 AG mit Urteil vom 29.10.2014 – 2 C 997/14 (25) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein interessantes Urteil aus Friedberg (Hessen) zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der HUK24 AG nebst unten angefügten Beschluss vom 29.09.2014 des AG Friedberg bekannt. Wir sind insoweit nicht chronologisch vorgegangen, sondern haben das Urteil des AG Friedberg (Hessen)  vorgezogen, da das Thema „fiktive Abrechnung“ und Klage gegen den VN gut zum „Hans Dampf“- Bericht passt. Was denkt Ihr? Hinsichtlich der Verweisung auf eine Alternativwerkstatt ist festzuhalten, dass im RheinMain-Gebiet eine Verweisung auf eine mehr als 20 Kilometer entfernte Werkstatt unumutbar ist. Lest aber bitte selbst und gebt sodann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Wlli Wacker

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Generali Versicherung reguliert sofort nach Kenntnisnahme der Klageeinreichung gegen deren Versicherungsnehmer. Vorausgegangen war eine rechtswidrige Kürzung des Schadenersatzes durch die Generali bei der fiktiven Abrechnung.

Am 17.09.2014 hatten wir hier über einen Fall berichtet, bei dem die HUK innerhalb von Stunden den Restbetrag aus einer Schadenskürzung beglichen hatte. Ursächlich für die „flinke Regulierung“ war eine Klageeinreichung gegen den Versicherungsnehmer der HUK auf Ausgleich des rechtswidrig durch die HUK gekürzten Schadensersatzes.

Hier haben wir nun einen ähnlich gelagerten Fall der Generali Versicherung, bei dem auch der VN der Generali verklagt wurde, nachdem die Generali rechtswidrige Kürzungen beim Schadensersatz vorgenommen hatte und nicht gewillt war, den Restschaden auszugleichen. Wie bei der HUK ging es auch hier um Kürzungspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Des weiteren wurden die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht beglichen, die Kosten der sachverständigen Stellungnahme sowie der Verdienstausfall des Geschädigten und die Rechtsanwaltskosten.

Die Gesamtforderung (einschl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) belief sich auf EUR 9.008,37. Gezahlt wurden von der Generali am 28.03.2014 EUR 7.758,15, so dass noch 1.250,22 offen standen. Gekürzt wurde auf Grundlage eines Prüfberichts der ClaimsControlling, in dem auf „sachverständige Feststellungen“ Bezug genommen wurde. Aus diesem Kürzungsprotokoll war aber nicht erkennbar, wer denn der Sachverständige der ClaimsControlling sein soll, der hier „sachverständige Feststellungen“ getroffen haben will. Prüfberichte werden seitens der CC offensichtlich anonym verfasst. Hierzu sollte man eine Abmahnung ins Auge fassen, sofern Versicherungen auf Grundlage von anonymen Schreiben rechtswidrige Kürzungen vornehmen, die angeblich auf „sachverständige Feststellungen“ beruhen?

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Amtsrichterin des AG Halle an der Saale verurteilt mit guter Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2014 – 96 C 3678/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

trotz verschiedener Urteile gegen die HUK-COBURG vor dem Amtsgericht Halle an der Saale und trotz des BGH-Urteils vom 11.2.2014 kürzt die HUK-COBURG munter weiter, als ob sie sämtliche Rechtsstreite gewonnen hätte. Bewußt – und damit vorsätzlich – werden die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH DS 2007, 144) und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) negiert, als ob sie nie gesprochen worden seien. Aber auch die vielen gegen die HUK-COBURG in Halle an der Saale ergangenen Urteile (siehe hierzu die Urteilsliste gegen HUK-COBURG unter AG Halle) werden schlicht ignoriert. Auf Kosten der eigenen Versicherten kann ja schön geklagt werden. Das bedeutet aber auch Vergeudung von anvertrauten Versichertengeldern. Aber das nachfolgend dargestellte Urteil zeigt einmal mehr die Beratungsresistenz der HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG München verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten als Restschadensersatz mit Urteil vom 31.3.2014 – 334 C 33574/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbegnn geben wir Euch wieder einmal hier ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Man könnte das Urteil der Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München fast schon nahezu perfekt bezeichnen, wenn nicht wieder die „Gebühren“ des Sachverständigen angesprochen wären. Wir können uns diesbezüglich nur immer wiederholen: der Sachverständige berechnet Kosten und keine Gebühren. Aber auch in den Schreiben der HUK-COBURG und in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten kommt immer wieder dieser falsche Begriff „Gebühren“ vor. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Münster urteilt beim gleichen Sachverständigen mit gleicher Abtretungs- und Honorarvereinbarung völlig anders gegen die LVM mit lesenswertem Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 3960/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem aktuell eingestellten „Schrotturteil“ aus Münster geben wir Euch gleich hinterher ein positives Urteil aus der LVM-Stadt Münster bekannt. Geklagt hatte auch in diesem Fall der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, und zwar der selbe, der im „Schrotturteil“ unterlegen war. Geklagt wurde auch dieses Mal gegen die in Münster ansässige LVM. Aber dieses Mal handelt es sich um einen erfahrenen jungen Richter, dem die BGH-Rechtsprechung bekannt ist. So unterschiedlich kann an dem Amtsgericht Münster geurteilt werden. Das ist schon an sich ein Skandal. Denn Rechtssicherheit hängt nicht davon ab, welcher Richter über den anstehenden Prozess entscheidet. Zumindest hätte der Richter aus der 48. Zivilabteilung die Berufung zulassen müssen, damit eine einheitliche Rechtsprechung hergestellt werden kann. Mit diesem erkennenden Richter der 7. Zivilabteilung scheint es beim AG Münster einen Richter mit Sachverstand zu geben. Hier veröffentlichen wir seine vergleichsweise nahezu perfekte Schadensersatzentscheidung zum Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht gegen den LVM. Bemerkt werden muss noch, dass auch in diesem Rechtsstreit die gleiche Abtretungs- und Honorarvereinbarung wie in dem Verfahren mit dem Schrotturteil des AG Münster zugrunde lag. Man kann gespannt sein, ob, bzw. wie lange die anderen LVM geneigten Richter des AG Münster den „rechtswidrigen Boykott“ gegenüber dem betroffenen und den übrigen Sachverständigen nun noch weiter aufrecht erhalten können? Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Aschaffenburg weist Deutsche Büro Grüne Karte auf bestehende Rechtslage bezüglich restlicher Mietwagen- und Sachverständigenkosten mit Hinweisbeschluss vom 6.10.2014 – 122 C 1806/14 – hin.

Hallo verehrt Captain-Huk-Leser,

zum Samstagabend geben wir Euch noch einen erfreulichen Hinweisbeschluss des AG Aschaffenburg vom 6.10.2014 bekannt. Es ging um restlice Mietwagenkosten, die der Kläger nach der Schwacke-Liste berechnete und um restliche Sachverständigenkosten, die eingeklagt werden mussten, wenn der Geschädigte nicht auf berechtigte Schadensersatzforderungen verzichten wollte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Deutsches Büro Grüne Karte, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Sachverständigenhonorar, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile pro Schwacke | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Münster entscheidet mit einem mehr als kritsch zu betrachtenden Urteil in einem Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht (AG Münster Urt. v. 4.9.2014 – 48 C 15/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

obwohl ich es eigentlich nicht veröffentlichen wollte, hat sich die Redaktion trotzdem dafür ausgesprochen, das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Münster zu veröffentlichen. Der Sachverständige macht gegen die LVM Münster restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend, nachdem die LVM nur zum Teil die berechneten Kosten erstattet hatte. Der offenbar noch junge Richter der 48. Zivilabteilung des AG Münster bezeichnet sogar die Kosten des Sachverständigen als „Gebühren“, obwohl er doch im Studium erfahren haben muss, dass Gebühren hoheitliche Abgaben sind. Sachverständige berechnen nach dem mit dem Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrag keine Gebühren! Auf den Werkvertrag stellt der junge, wohl noch unerfahrene Richter doch besonders ab. Dabei verkennt er die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und VI ZR 225/13 (veröffentlicht in DS 2007, 144 und DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Durch die Abtretung verändert sich der Inhalt der Forderung nicht. Schadensersatzanspruch bleibt Schadensersatzanspruch, auch wenn er abgetreten wird. Dass der Sachverständige neben dem Grundhonorar, das sich an der Schadenshöhe orientieren kann, auch Nebenkosten berechnen kann und darf, hat bereits der BGH in mehreren Urteilen entschieden (vgl. BGH X ZR 80/05; X ZR 122/05; BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13, jew. m.w.N.). Diese BGH-Rechtsprechung wird völlig ignoriert. Zu dem „Skandalurteil“ fehlen mir einfach die Worte. Was allerdings die Spatzen in Münster von den Dächern pfeifen, ist, dass es eine Absprache beim dortigen Amtsgericht geben soll, entsprechende Klagen auf diese Art „abzubügeln“? Da scheint offnbar etwas dran zu sein, denn der Redaktion liegen weitere ähnliche Urteile vor. Wir finden es als einen Skandal, wenn sich dieser Verdacht tatsächlich erhärten sollte. Damit eine rege Diskussion angeheizt wird, wurde dieses skandalöse Urteil veröffentlicht. Was meint ihr?

Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt die VN der DA-Direkt Versicherung als Unfallverursacherin zur Zahlung der von ihrer DA-Direkt Versicherung nicht regulierten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 17.9.2014 – 38 C 210/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch wieder eine interessante Lektüre bekannt. Es handelt sich um ein Urteil des zuständigen Amtsrichters der 38. Zivilabteilung des AG Bochm gegen die Unfallverursacherin persönlich, die bei der DA-Direkt Versicherung haftpflichtversichert war. Die eigentlich voll haftende Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden des Unfallopfers M. allerdings nur zum Teil. Insbesondere die Schadensposition der Sachverständigenkosten wurde durch die DA-Direkt Versicherung nur zum Teil reguliert. Der restliche abgetretene Schadensersatzanspruch wurde bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum direkt gegen die Unfallverursacherin rechtshängig gemacht. Zwar wurde jetzt von dem bekannten Kölner Rechtsanwalt nunmehr die Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten M. und dem klagenden Sachverständigen bestritten, obwohl bereits vorgerichtlich auf die Kostenrechnung des Sachverständigen geleistet wurde. Das nennt man treuwidriges Verhalten, das gegen § 242 BGB verstößt. Aber auch dem Grunde nach hatte die Klage in vollem Umfang Erfolg. Zutreffend hat das erkennende Gericht u.a. auch auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203) abgestellt. Zutreffend wurde auch darauf hingewiesen, dass der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist, wenn er die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht durch den Geschädigten rügt. Eine sehr gut begründee Entscheidung des AG Bochum, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare bekannt. Das Urteil wurde dem Autor durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg zugesandt.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Gießen weist mit einstimmigem Beschluss die Berufung der HUK-COBURG in einem Rechtsstreit um restliche, abgetretene und zusammengefasste Sachverständigenkosten gegen das Urteil des AG Gießen zurück (LG Gießen Beschluss vom 15.9.2014 – 1 S 84/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier einen einstimmigen Beschluss der  Berufungskammer  des LG Gießen zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg in einem Verfahren, in dem mehrere Ansprüche zusammengefasst und gebündelt gegen die HUK-COBURG geltend gemacht wurden, bekannt. Wir geben Euch auch das von der HUK-COBURG angefochtene Urteil des AG Gießen sowie den Hinweisbeschluss bekannt. Wieder einmal wollten die Herren der HUK-COBURG mit dem Kopf durch die Wand. Obwohl die Berufungskammer sie bereits in dem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen hatten, dass es wirtschaftlich vernünftiger sei, die Berufung zurückzunehmen, scheuten die Herren das Risiko des prozessualen Unterliegens nicht und verloren den Rechtsstreit zulasten der Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten. So kann man auch mit fremden Geldern umgehen. Wohlgemeinte Hinweise der Gerichte werden einfach ignoriert. So viel Beratungsresistenz ist schon nicht mehr zu überbieten. Zum Rechtsstreit selbst ist zu sagen, dass bereits das erstinstanzliche Gericht zutreffend auf die Rechtslage aus dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255) hingewisen hatte und entsprechend geurteilt hatte. Dabei ist der HUK-COBURG das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – genauestens bekannt, da die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung selbst involviert war. Gleichwohl wird zu Lasten der eigenen Versichertengemeinschaft ein – sinnloses – Berufungsverfahren eingeleitet. Der Verdacht der Veruntreuung von Versichertengeldern kann auf jeden Fall diskutiert werden. Dies umsomehr als das Gricht bereits eindeutige Hinweise gegeben hat. Was denkt Ihr? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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So geschickt tricksen Autoversicherer bei den Preisen

Quellle: T-Online vom 14.10.2014

„Finanztest“ rät zu gründlicher Prüfung

So geschickt heben Autoversicherer die Preise an. Günstiger ist nicht gleich günstig: Autoversicherung sollte man gründlich prüfen

Auch dieses Jahr werden viele Autoversicherungen ihre Preise für 2015 wohl wieder anheben. Entsprechend sollten Autofahrer ihren Tarif überprüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. November wechseln. Ein Blick auf die Jahresrechnung gibt aber nicht immer Auskunft darüber, ob die Preise erhöht wurden oder nicht.

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