Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,
immer wieder müsen wir über mangelhafte Schadensregulierungen durch die HUK-Coburg berichten. So war es auch im Fall der Geschädigten, deren Fahrzeug durch einen bei der HUK-COBURG versicherten Pkw beschädigt wurde. Gekürzt weurden neben den Sachverständigenkosten auch die berechneten Mietwagenkosten. Die HUK-COBURG war der – allerdings irrigen – Ansicht, die vom Mietwagenunternehmer berechneten Kosten für die Vollkaskoversicherung nicht erstatten zu müssen. Der Amtsrichter des AG Stendal war noch der Auffassung der HUK-COBURG. Auf die Berufung der Geschädigten wurde jedoch für die Mietwagenkosten mit zutreffender Begründung das erstinstanzliche Urteil des AG Stendal abgeändert und die Kosten der Vollkaskoversicherung zugesprochen. Bei der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten bietet das vom Berufungsgericht angelegte arithmetische Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer („sog. Fracke-Formel“) Raum für kritische Angriffe. Denn bei der Erforderlichkeit kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei Vertragsabschluss mit dem Mietwagenunternehmer an. Der laienhafte Geschädigte kennt weder die aktuelle Fraunhofer-Erhebung noch den Schwacke-Mietpreisspiegel. Wie will er da das Mittel aus beiden Tabellen als den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB ansehen können? Bei den gekürzten Sachverständigenkosten hält das Berufungsgericht Fahrtkosten des Sachverständigen von 1.20 € je Kilometer für erstattungsfähig. Darüber hinausgehende Beträge allerdings nicht. Ich halte das für bedenklich, da es insoweit auf die betriebswirtschaftliche Kakulation des Sachverständigen ankommt. Einfach einen abstrakten Betrag festzulegen ist aufgrund der BGH-Rechtsprechung nicht zulässig. Insoweit hat der BGH auch die pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 100,- € revisionsrechtlich beanstandet (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – = BGH DS 2014, 282). In der Redaktion war umstritten, ob dieses Berufungsurteil veröffentlicht werden sollte oder nicht. Ich bin wegen der zugesprochenen Vollkaskoversicherungsbeträge der Meinung, dass das Urteil durchaus veröffentlicht werden sollte. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab. Dieser Blog lebt auch von den unterschiedlichen Ansichten. Diese können durchaus befruchten wirken.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker