Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
damit der November nicht nur trostlos anfängt, wie einige zuvor eingestellte Urteile sich darstellen, veröffentlichen wir für Euch hier auch ein positives Urteil zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Diese Versicherung meinte, rechtswidrig nach eigenem Dafürhalten die vom Sachverständigen berechneten Kosten küürzen zu können. Eine gesetzliche Grundlage dafür hatte die HUK-COBURG nicht. Das von ihr selbst verfasste Honorartableu der HUK-COBURG ist keine Grundlage. Es wäre auch noch schöner, wenn der Schädiger eines Verkehrsunfalles aufgrund einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB oder dessen Haftpflichtversicherer die Höhe des zu ersetzenden Schadensersatzes gemäß §§ 249 ff BGB selbst nach eigenem Dafürhalten bestimmen könnte? Das gibt unser deutsches Rechtssystem nicht her. Dementsprechend wurde diese Versicherung auch verurteilt, die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten verzinslich und kostenpflichtig zu zahlen. Eine prima Entscheidung, die auch zu Recht Bezug nimmt auf die BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( BGH DAR 2014, 194 = NJW 2014, 1947 = VersR 2014, 474 = r+s 2014, 203 = DS 2014, 90). Diese Entscheidung ist der HUK-COBURG bestens bekannt, denn sie war ja selbst involviert. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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