Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier heute noch ein Urteil aus Cuxhaven zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsufall, den ein bei der HUK 24 AG versicherter Fahrer schuldhaft verursacht hat. Obwohl die Haftung unbestritten bei der HUK 24 AG lag, erdreistete sich diese Versicherung, keinen vollen Schadensausgleich vorzunehmen. Für die Kürzung der Sachverständigenkosten bestand keine Rechtsgrundlage. Die Kürzung war demnach rechtswidrig. Immer wieder – und auch hier im vorliegenden Fall – argumentiert die HUK-COBURG damit, dass die berechneten Sachverständigenkosten der Höhe nach nicht angemessen seien. Dieser Vortrag aus dem Werkvertragsrecht ist im Schadensersatzprozess völlig unerheblich. Unerheblicher Sachvortrag ist nicht zu beachten. Wie die HUK-COBURG darauf kommt, dass nur der von ihr gezahlte Betrag erforderlich sei im Sinne des § 249 BGB, begründet sie nicht, obwohl bei dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Darlegungs- und Beweislast liegt, wenn er auf die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht verweist und die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzt. Das geht eindeutig aus dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hervor, den die Indizwirkung spricht zunächst für den Geschädigten. Will der Schädiger diese Indizwirkung erschüttern, muss er darlegen und beweisen. Diesen Beweis führt die HUK-COBURG nie. Denn, wenn sie ausreichend darlegen würde, müßte sie auf das von ihr selbst gestrickte Honorartableau verweisen, das jedoch objektiv kein Maßstab sein kann. Es kann nicht sein, dass der Schädiger selbst bestimmt, wie hoch der von ihm zu erbringende Schadensersatz sein soll. Im Übrigen hat das Gericht – völlig zu Recht – die HUK 24 AG darauf verwiesen, sich eventuelle Bereicherungsansprüche abtreten zu lassen, wenn sie meint, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht. Denn auch überhöhte Sachverständigenkosten sind grundsätzlich von dem Schädiger oder dessn Haftpflichtversicherung in voller Höhe zu ersetzen. Allerdings ist es der Schädigerpartei freigestellt, den Vorteilsausgleich zu suchen. Insoweit ist der Schädiger nicht rechtlos gestellt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.
Viele Grüße
Wiilli Wacker
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