AG Zwickau urteilt zutreffend im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten sowie zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.7.2014 – 2 C 2239/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht auch anders. Wie dieses Urteil aus Zwickau zeigt. Hier wurden die Sachverständigenkosten sowie die von der HUK-COBURG gekürzten Positionen aus der fiktiven Abrechnung voll zugesprochen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die fiktiven Ersatzteilaufschläge und de Verbringungskosten. Beim AG Zwickau gibt es offensichtlich keine „Absprachen“ zu rechtswidrigen Urteilen in den einzelnen Zivilabteilungen? Die Begründung zu den zugesprochenen Sachverständigenkosten mit Angemessenheit überzeugt nicht, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Nürnberg verurteilt Allianz Versicherung mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 5.9.2014 -18 C 4522/14 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch ein Hammer-Schrotturteil aus Nürnberg bekannt. In der Redaktion wurde lange diskutiert, ob wir dieses Urteil veröffentlichen sollten oder nicht. Letztlich gewann die Erkenntnis, dass wir dieses Urteil als warnendes (abschreckendes) Beispiel einstellen sollten, die Oberhand. Obwohl der BGH in dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – entschieden hatte, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls BVSK und dessen Honorarumfrage nicht kennen muss, wird auf diese Umfrage im nachfolgenden Urteil abgestellt. Die promovierte Amtsrichterin des AG Nürnberg prüft im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte. Darüber hinaus hat sie offenbar noch nicht einmal ins Gesetz geschaut, denn die von ihr bezeichnete“ortsübliche Vergütung“ gibt es nicht im § 632 II BGB. Dort steht lediglich „übliche Vergütung“. Der Geschädigte bekommt im konkreten Fall eine Abfuhr, indem im Schadensersatzprozess nach werkvertraglichen Gesichtspunkten auf der Grundlage von BVSK gekürzt wird, was das Zeug hält. Und das nach den beiden neueren BGH-Urteilen.  Einfach nur noch unglaublich, sind wir der Meinung. Was meint Ihr?

Viele Grüße und – trotzdem – eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Fürstenwalde entscheidet in einem Sachverständigenverfahren mit korrekter Begründung in einem lesenswerten Urteil vom 30.7.1997 – 28 C 23/97 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bevor ich mich jetzt bis zum kommenden Montag zurückziehe, gebe ich Euch noch ein zwar älteres, aber dafür richtiges und wichtiges Urteil zur korrekten Kostenverteilung in einem Sachverständigenverfahren nach AKB § 14 Ziffer 2.17 bekannt. Bedauerlicherweise hat uns das Urteil erst Ende September 2014 erreicht. Leider war die Kopierqualität des Urteils so schlecht, dass es per Hand eingetippt werden musste. Wir bedauern es, dass es auch insoweit noch zu Verzögerungen gekommen ist. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundl. Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtender Begründung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.4.2014 – 24 C 1686/13 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch nachfolgend ein Sachverständigenkostenurteil aus Zwickau bekannt, das als Beispiel eines falschen Urteils dargestellt werden soll.  Gegenstand des Rechtsstreites sind abgetrene restliche Sachverständigenkosten. Mithin handelt es sich um einen Schadensersatzprozess. Somit wäre gemäß § 249 BGB der erforderliche Geldbetrag der Wiederherstellung zu prüfen gewesen (vgl. BGH VI  ZR 67/06). Der Amtsrichter macht aber immer schön weiter mit der Angemessenheitsprüfung und ignoriert sogar komplett das neue Grundsatz-Urteil des BGH vom 11.2.2014 –VI ZR 225/13-, das die Klägerpartei sogar vorgelegt hatte. Statt sich an der Rechtsprechung des BGH (in DS 2007, 144 und DS 2014, 90) zu orientieren, lehnt er sich an die Rechtsprechung des OLG Dresden an, die durch BGH VI ZR 225/13 ohnehin schon überholt ist. Es handelt sich daher um richterliche Willkür auf Grundlage einer „Kappungsgrenze“ gemäß OLG Dresden. Selbst in dem jüngsten Urteil des BGH zu den Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 357/13) hat dieser den pauschalen Kappungsbetrag von 100,– € revisionsrechtlich beanstandet. Aber der Richter konnte natürlich diese BGH-Entscheidung noch nicht berücksichtigen, da sie noch nicht gesprochen war. Aber gleichsam wird die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert. Wegen dieser Ignoranz war bewußt von Seiten  des Klägers beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Richter ließ sie aber nicht zu. Über die angeblich eingelegte Gehörsrüge können wir noch nicht berichten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG München verurteilt die Allianz Versicherung AG im Ergebnis richtig zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 3.9.2014 – 341 C 13167/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Stuttgart geht es weiter nach München. Nachstehend geben wir Euch  noch ein (im Ergebnis) positives Urteil der zuständigen Amtsrichterin des AG München bekannt, dessen Urteilsgründe allerdings kritisiert werden müssen.  Zuerst hat die Amtsrichterin wieder richtig argumentiert. Völlig falsch ist dann allerdings die Argumentation der erkennenden Richterin, die darauf abstellt, dass der Sachverständige praktisch seine eigenen Kosten einklagt. Sie verkennt dabei eindeutig die Bedeutung der Abtretung. Durch den Abtretungsvertrag zwischen Geschädigten und dem Sachverständigen verändert sich der Charakter der abgetretenen Forderung keineswegs. Es verbleibt auch nach der Abtretung noch ein Schadensersatzanspruch, auch wenn jetzt der Sachverständige Forderungsinhaber geworden ist. Mit der „dolo agit“-Einwendung der Beklagtenseite verfällt die Richterin in eine nicht zulässige Angemessenheitsprüfung einschließlich der Nebenkosten.  Richtig wäre es gewesen, die Sachverständigenkosten als Wiederherstellungskosten in vollem Umfang zuzusprechen, da es auf die Sicht des Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen ankommt, und die Beklagte auf den Vorteilsausgleich zu verweisen. Vielmehr wird auf das immer wieder fälschlich von den Versicherern angeführte Urteil des OLG Dresden abgestellt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Stuttgart verurteilt die Württembergische Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.7.2014 – 45 C 1186/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von der Nordseeküste bei Cuxhaven geht es ins Ländle nach Stuttgart, zum Heimatgericht der Württembergischen Versicherungs AG. Auch die Württembergische Versicherung meint, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall kürzen zu können, obwohl diese Sachverständigenkosten notwendigen Wiederherstellungsaufwand darstellen oder zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Für die Kürzung der Sachverständigenkosten hat die Württembergische Versicherung noch nicht einmal eine erhebliche Begründung abgegeben. Will der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen, muss er darlegen und beweisen, dass der Geschädigte es unterlassen hat, in zumutbarer Weise den Schaden zu minimieren. Dieser Darlegung ist auch die Württembergische nicht nachgekommen. Auf die Ausführungen zu dem gestern veröffentlichten Urteil des AG Cuxhaven wird hiermit verwiesen. Auch bei einer abgetrtenen Schadensersatzforderung auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gilt nichts anderes, denn durch die Abtretung ändert sich der Anspruch nicht. Das gilt auch, wenn die Forderung an den Sachverständigen abgetreten wird. Keineswegs wandelt sich der Schadensersatzanspruch in einen werkvertraglichen Honoraranspruch um. Insgesamt handelt es sich um ein positives Urteil aus Stuttgart zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Württembergische Versicherung. Zwar hat das Gericht eine oberflächliche „Angemessenheitsprüfung“ durchgeführt, ansonsten ist damit aber eine prima Entscheidung am „Hausgericht“ der Württembergischen Versicherungs AG ergangen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Cuxhaven verurteilt HUK 24 AG mit überzeugender Begründung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.7.2014 – 5 C 214/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier heute noch ein Urteil aus Cuxhaven zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsufall, den ein bei der HUK 24 AG versicherter Fahrer schuldhaft verursacht hat. Obwohl die Haftung unbestritten bei der HUK 24 AG lag,  erdreistete sich diese Versicherung, keinen vollen Schadensausgleich vorzunehmen. Für die Kürzung der Sachverständigenkosten bestand keine Rechtsgrundlage. Die Kürzung war demnach rechtswidrig. Immer wieder – und auch hier im vorliegenden Fall – argumentiert die HUK-COBURG damit, dass die berechneten Sachverständigenkosten der Höhe nach nicht angemessen seien. Dieser Vortrag aus dem Werkvertragsrecht ist im Schadensersatzprozess völlig unerheblich. Unerheblicher Sachvortrag ist nicht zu beachten. Wie die HUK-COBURG darauf kommt, dass nur der von ihr gezahlte Betrag erforderlich sei im Sinne des § 249 BGB, begründet sie nicht, obwohl bei dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung  die Darlegungs- und Beweislast liegt, wenn er auf die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht verweist und die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzt. Das geht eindeutig aus dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hervor, den  die Indizwirkung spricht zunächst für den Geschädigten. Will der Schädiger diese Indizwirkung erschüttern, muss er darlegen und beweisen. Diesen Beweis führt die HUK-COBURG nie. Denn, wenn sie ausreichend darlegen würde, müßte sie auf das von ihr selbst gestrickte Honorartableau verweisen, das jedoch objektiv kein Maßstab sein kann. Es kann nicht sein, dass der Schädiger selbst bestimmt, wie hoch der von ihm zu erbringende Schadensersatz sein soll. Im Übrigen hat das Gericht – völlig zu Recht – die HUK 24 AG darauf verwiesen, sich eventuelle Bereicherungsansprüche abtreten zu lassen, wenn sie meint, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht. Denn auch überhöhte Sachverständigenkosten sind grundsätzlich von dem Schädiger oder dessn Haftpflichtversicherung in voller Höhe zu ersetzen. Allerdings ist es der Schädigerpartei freigestellt, den Vorteilsausgleich zu suchen. Insoweit ist der Schädiger nicht rechtlos gestellt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Wiilli Wacker

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AG Lahnstein verurteilt VN der LVM zur Zahlung der von der LVM gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.10.2014 – 23 C 199/14 –

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil der Richterin am Landgericht F., die als Dezernentin an der 23. Zivilabteilung des AG Lahnstein ( Rheinland-Pfalz ) Recht spricht. Wie so oft ging es um gekürzte Sachverständigenkosten. Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH NJW 2007, 1450 = BGH DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann) hat die erkennende Richterin der Hauptsacheklage zugesprochen. Bedauerlicherweise wurde der Feststellungsantrag abgewiesen. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Autor eingesandt durch die Herren RAe. Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Frontal 21 vom 28.10.2014 – 21:00: Unfallopfer alleingelassen – Versicherer drücken sich ums Zahlen

Quelle: ZDF – Frontal 21

Wer mit schweren Folgeschäden einen Unfall überlebt, kann froh sein, eine Versicherung genau für diesen Schicksalsschlag abgeschlossen zu haben. Doch bevor die Versicherung zahlt, sind einige Hürden zu überwinden. Zentrale Frage ist die der Kausalität. Mit anderen Worten: Hat der Unfall zweifelsfrei die Schäden verursacht? Doch gerade um diesen Punkt gibt es zwischen Versicherten und Versicherungen häufig Streit.

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Amtsrichter des AG Rosenheim verurteilt DA-Direkt und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.8.2014 – 8 C 643/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch noch ein positives Urteil aus Rosenheim zu den  Sachverständigenkosten  bekannt. In diesem Fall war es die DA Direkt, die meinte es der HUK-COBURG nachmachen zu müssen. Und prompt ist auch sie mit ihrem Versicherten zusammen verurteilt worden, den gekürzten Betrag mit Zinsen und Kosten nachzuzahlen. In den Urteilsgründen folgt der erkennende Amtsrichter E. des AG Rosenheim der Rechtsprechung des BGH aus dem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474), obwohl er das entscheidende BGH-Urteil nicht zitiert. Trotzdem eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und zur 1%igen Verzinsung der Gerichtskosten mit Urteil vom 18.8.2014 – 99 C 4027/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die meinte, die Sachverständigenkosten willkürlich und ohne Rechtsgrundlage kürzen zu können. Und wieder hat die HUK-COBURG den Rechtsstreit verloren. Bei der Abtretung hat die Richterin wohl zu weit ausgeholt, da ja bereits außergerichtlich Zahlungen aufgrund der Abtretung geleistet wurden. Insoweit hätte sie kürzer entscheiden können, aber na ja. Mahnkosten wurden natürlich wieder zu gering berücksichtigt und bei den Gerichtskostenzinsen 1% zugesprochen – na ja. Ich glaube nicht, dass die HUK-COBURG dieses Urteil in ihren Kürzungsschreiben anführen wird. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt LVM-Versicherung unter Bezugnahme auf BGH – VI ZR 67/06 – zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.7.2014 – 31 C 3202/13 (83) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbegin geben wir Euch wieder hier ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung bekannt. Mit Recht hat sich das erkennende Gericht auf das Grundsatzurteil des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450 ff.) gestützt und die beklagte Münsteraner Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten kostenpflichtig verurteilt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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