AG Hannover verurteilt Hannoversche Direktversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (408 C 5564/14 vom 02.10.2014)

Mit Urteil vom 02.10.2014 (408 C 5564/14) hat das AG Hannover die Hannoversche Direktversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten 316,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass das Gericht sich der Tendenz der Gerichte (auch des OLG Celle), nach einem arithmetischen Mittel aus den bekannten Schätzungsgrundlagen (Schwacke AMS und Fraunhofer Tabelle) die Höhe des Normaltarifs zu schätzen, widersetzt hat und auf der Basis des Schwacke AMS den Normaltarif ermittelt hat.

Leider argumentieren inzwischen viele Gerichte nach dem Motto: „Beide Listen sind angreifbar, als nehme ich das Mittel zwischen beiden“. Ein Motto, das rechtlich wenig überzeugend ist. Denn es kommt ausschließlich auf den seinerzeit (als der BGH noch richtungsweisende Urteile absetzte) vom BGH geprägten Satz an: „Zu erstatten sind die Kosten, die aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen dieser für zweckmäßig und notwendig erachten darf“.

Hinsichtlich der geltend gemachten „Neben“-kosten liegt allerdings auch diese Entscheidung da – „neben“. Insoweit ist die Entscheidung auch wieder inkonsequent, da zwar auf den Schwacke AMS verwiesen wird, aber nicht auf die letzten Seiten, in denen ausdrücklich die vom Gericht abgelehnten Nebenkosten gesondert aufgeführt werden.

Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

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AG Fürth verurteilt Allianz Allg. Vers. AG zur Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 536,31 € nebst Zinsen und Kosten mit Endurteil vom 14.10.2014 – 350 C 1750/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch als weitere Wochenendlektüre ein Urteil des AG Fürth vom 14.10.2014 bekannt. Dieses Mal wollte die Allianz die Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht zahlen. Zunächst hatte der Geschädigte einen Kostenvoranschlag eingeholt, der 50,– € kostete. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eben kein Bagatellschaden von unter 700,– € vorlag, ließ er ein Gutachten erstellen. Hierfür berechnete der Sachverständige 586,31 €. Diesen Betrag verlangte der Geschädigte als Schadensersatz. Das angerufene Gericht gab ihm insoweit Recht, als es die Sachverständigenkosten zusprach, allerdings den Betrag von 50,– € für den Kostenvoranschlag abzog. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten wegen gutachterlicher Stellungnahme zu DEKRA-Prüfbericht mit Urteil vom 8.10.2014 – 21 C 3239/13 -.

Hallo verehrte Captai-Huk-Leser,

jetzt geben wir Euch wieder ein Urteil gegen die HUK-COBURG bekannt. Die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands meinte, auch noch nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) die Sachverständigekosten kürzen zu können. Und wieder wurde der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass das dem Gesetz nicht entspricht und mithin die Kürzung rechtswidrig war. Hier ging es nicht um die Kosten des Schadensgutachtens, sondern um die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme zu einem DEKRA-Prüfbericht. Aufgrund eines von der HUK-COBURG vogelegten DEKRA-Prüfberichtes ist das Unfallopfer berechtigt, sachverständige Hilfe zur Erwiderung der Kürzungen in Anspruch zu nehmen. Genauso wie die HUK-COBURG das Schadensgutachten prüfen läßt, ist der Geschädigte berechtigt, den Prüfbericht der DEKRA oder anderer Prüfdienstleister mit sachverständiger Hilfe zu  überprüfen. Was zu den Kosten des Schadensgutachtens gilt, gilt auch für die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme. Lest selbst das Urteil aus Berlin-Mitte und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Richterin des AG Straubing verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.8.2014 – 4 C 635/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch noch ein Urteil gegen die Generali Versicherungs AG bekannt. In diesem Fall musste die (junge) Richterin des Amtsgerichts Straubing gegen die Generali Versicherung entscheiden, weil diese nicht bereit oder gewillt war, einen Unfallschaden nach Recht und Gesetz zu regulieren. In diesem Fall machte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht restlichen Schadesersatz aus dem Unfallereignis gegen die Generali Versicherung geltend, für den diese zu einhundert Prozent haftete. Trotz dieser Haftungsquote wurde nur ein Teil des Schadensersatzes reguliert. Zutreffend verurteilte das Gericht die Generali Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkoten aus abgetretenem Recht.  Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die BGH-Entscheidungen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 auch gelten, wenn der Restschadensersatz aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird. Dem ist nur zuzustimmen, denn durch die Abtretung verändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn er vom Kfz.-Sachverständigen aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird. Wieder ein prima Entscheidung, wie wir meinen. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Kelheim verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2014 – 2 C 476/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein positives Urteil aus Kelheim zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung bekannt. In diesem Fall war es die Generali Versicherung, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Auch in diesem Fall hat die Versicherung die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die Grundsatzentscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – abgestellt. Bemerkenswert ist auch die – zutreffende – Ansicht des Gerichts, dass eine Beuftragung eines 25 km entfernt sitzenden Sachverständigen keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB darstellt.  Lest selbst das Urteil aus Kelheim und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Verbände warnen vor Missbrauch des Auto-Notrufsystems eCall

Quelle: beck-aktuell vom 08.10.2014

Mit Blick auf die am 07.10.2014 begonnenen Beratungen der EU-Institutionen zur eCall-Gesetzgebung haben der ADAC, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), das deutsche Kraftfahrzeuggewerbe und die deutsche Versicherungswirtschaft in einem gemeinsamen Schreiben vom 06.10.2014 davor gewarnt, dass mit der europaweiten Einführung des Auto-Notrufsystems eCall ein Daten-Monopol für Autohersteller geschaffen werden könnte.

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Die deutsche Versicherungswirtschaft auch?
Die deutschen Versicherungen agieren hier – gemeinsam mit den Verbraucherschutzverbänden – als „Datenschützer“ (weil sie befürchten, selbst keinen Zugriff auf die Daten zum Datenmissbrauch zu bekommen)?

Ha, ha, ha….

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Amtsrichterin des AG Bad Homburg v. d. H. verurteilt DA Direkt Deutsche Allgem. Vers. AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.8.2014 – 2 C 608/14 (12) -.

Hallo sehr geehrte Leser des Blogs Captain-Huk ,

von Frankfurt am Main geht es weiter nach Bad Homburg vor der Höhe. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Freistellungsurteil des AG Bad Homburg von der Höhe zu den Sachverständigenkosten gegen die DA Dirkekt-Versicherung. Auch in diesem Fall hat die erkennende Amtsrichterin – zutreffend – auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (veröffentlicht unter anderem in DS 2014, 90; NJW 2014, 1947; MDR 2014, 401) hingewiesen. Ebenfalls zutreffend hat die Amtsrichterin die beklagte Haftplichtversicherung darauf hingewiesen, dass es auf §§ 632 ff BGB und damit auf werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess nicht ankommt. Dabei greift sie die Argumente des BGH aus dem anderen Sachverständigenkostengrundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH DS 2007, 144) auf. Im Schadensersatzprozess spielen werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle. Entscheidend ist das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Meines Erachtens unrichtig ist jedoch die Verurteilung zur Freistellung, denn durch die endgültige Zahlungsverweigerung der Beklagten wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen direkten Zahlungsanspruch um. Aber das nur am Rande. Ansonsten handelt es sich um ein lesenswertes Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt LVM Münster zur Zahlung der dem Unfallopfer entstandenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.8.2014 – 31 C 779/14 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir kehren nach Frankfurt am Main zurück. Heute stellen wir Euch hier ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gegen die LVM Versicherung in Münster vor. Der erkennende Amtsrichter besticht in seinen Urteilsgründen mit einer hervorragenden Präzision. Zutreffend wird auch auf das BGH-Urteil VI ZR 225/13 verwiesen. Urteilsbegründungen wie diese sollte es öfters geben.  Was meint Ihr? Lest bitte das Urteil selbst und gebt – wie üblich – Eure sachlichen Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG München entscheidet zu den erforderlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.6.2013 – 334 C 4124/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier eine weitere Entscheidung aus München zu den Sachverständigenkosten  aus der Abt. 334 (Dezernat der Amtsrichterin W.) des Amtsgerichts München, einem Spezialdezernat für Schadensersatz bei Straßenverkehrsunfällen, bekannt. Beklagte Versicherung war die HUK Coburg. Leider wird von dem erkennenden Gericht wieder der falsche Begriff „Sachverständigengebühren“ gebraucht. Das Gericht hat sich auf die Rechtsprechung des BGH zu den Sachverständigenkosten zur damaligen Zeit, insbesondere auf BGH VI ZR 67/06 bezogen und deutlich gemacht, dass ein Preisvergleich, den die Versicherer immer wieder anführen, nicht möglich ist. Wie sollen Preise verglichen werden, wenn deren Höhe noch nicht festssteht? Daran ändert m.E. auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH nichts. Denn BVSK und seine Honorartabellen muss der Geschädigte nicht kennen (vgl. BGH VI ZR 225/13). Lest das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion zugesandt durch die Kanzlei Michael Brand aus München.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, nachdem sie eine werkvertragliche Preiskontrolle durchgeführt hat, mit Urteil vom 13.8.2014 – 99 C 227/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach der Entscheidung des BGH geht es wieder in die unteren Gefilde der Rechtsprechung. Dieses Mal wieder nach Halle an der Saale. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war wieder die HUK-COBURG. Das Gericht hat zu Recht die Rubrumsberichtigung zugelassen. Der Versuch der HUK-COBURG-Group, sich hinter den  einzelnen Versicherungsgesellschaften des eigenen Hauses zu verschanzen, wenn es um die Passivlegitimation geht, ging fehl. Das LG Marburg hatte in einer Entscheidung betreffend die HUK-COBURG und ihre Töchter bereit klar gestellt, dass letztlich immer die HUK-COBURG gemeint ist und damit die regulierende Gesellschaft. Insoweit konnte sich die HUK 24 AG in diesem Fall nicht hinter die fehlende Passivlegitimation verbergen. Auch die immer wieder von der HUK-COBURG gebrachten Argumente gegen die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen aus abgetretener Schadensersatzforderung zogen bei der erkennenden  Amtsrichterin nicht. Im Übrigen ist es treuwidrig, zunächst auf die Abtretungsvereinbarung teilweise zu zahlen und dann im Prozess die Aktivlegitimation zu bestreiten. Darin liegt widersprüchliches Verhalten. Insoweit waren die Formalien durch das Gericht korrekt behandelt. Aber dann verfiel das Gericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in eine werkvertragliche Prüfung. Gerade diese hatte der BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144) untersagt. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so sind weder der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH Urt. v. 29.6.2004 – VI ZR 211/03 – und BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Das gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten. Warum das immer wieder von den Gerichten ignoriert wird, ist mir unverständlich. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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BGH entscheidet im Fall VI ZR 55/14 zwar vordergründig über die Revisionszulassung, aber nach Ansicht versicherungsnaher Kommentare inzident auch über Verweisung und Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der VI. Zivilsenat des BGH hat mit dem Urteil VI ZR 55/14 inzident über die Verweisung im Falle der fiktiven Schadensabrechnung und über gekürzte Sachverständigenkosten entschieden. Das LG Arnsberg hatte in einem Schadensersatzprozess, in dem es den Geschädigten auf eine Alternativwerkstatt verwies und restliche Sachverständigenkosten nicht zusprach, zunächst die Revision nicht zugelassen, aber später aufgrund einer Gehörsrüge dann doch. Der BGH hat die Revision als unzulässig verworfen. Zwar ging es vordergründig um die nachträglich zugelassene Revisionszulassung durch das LG Arnsberg. Nach Ansicht des VI. Zivilsenates des BGH ist das Revisionsgericht nicht an diese nachträgliche Zulassung der Revision gebunden. Die versicherungsnahen Kommentare gehen inzwischen aber dazu über, dass der BGH mit diesem Urteil vom 16.9.2014 auch die vom Landgericht ausgesprochene Verweisung des Geschädigten auf eine preisgünstigere Werkstatt im Fall der fiktiven Schadensabrechnung und die Kürzung der Sachverständigenkosten gebilligt hätte. Dem kann ich mich nach wiederholtem Durchlesen des Urteils nicht anschließen. Es ging in diesem Urteil des VI. Zivilsenates, wie es sich auch aus den angegebenen Paragrafen ergibt, einzig und allein um Regelungen aus der ZPO, nicht um Schadensersatz. Auch der Leitsatz des BGH spricht lediglich von Revisionszulassung. Mehr hineininterpretieren sollte man nicht. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit  freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt HDI zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und zur Zahlung der konkreten Umsatzsteuer bei vorgenommener Ersatzvornahme mit Urteil vom 23.7.2014 – 31 C 62/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung und zu den Mietwagenkosten gegen den HDI. Bei der Beurteilung der restlichen erforderlichen Mietwagenkosten richtete sich das erkennende Gericht nach den Werten der Schwacke-Liste. Gegen diese Liste hatte die beklagte HDI keine konkreten Einwände erhoben, sondern nur ins Blaue hinein die behauptete günstigere Angebote, die auf späteren Internetanfragen beruhen. Entscheidend sind aber die Preise am Unfalltage. Hinsichtlich der ebenfalls strittigen Mehrwertsteuer, die durch die Ersatzbeschaffung tatsächlich und konkret angefallen ist, hat das Gericht zutreffend auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen. Die Sachbearbeiter der HDI können es einfach nicht lassen mit der Mehrwertsteuer? Wir meinen, dass es sich durchweg um ein positiv begründetes Urteil des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler handelt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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