Mit Urteil vom 02.10.2014 (408 C 5564/14) hat das AG Hannover die Hannoversche Direktversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten 316,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass das Gericht sich der Tendenz der Gerichte (auch des OLG Celle), nach einem arithmetischen Mittel aus den bekannten Schätzungsgrundlagen (Schwacke AMS und Fraunhofer Tabelle) die Höhe des Normaltarifs zu schätzen, widersetzt hat und auf der Basis des Schwacke AMS den Normaltarif ermittelt hat.
Leider argumentieren inzwischen viele Gerichte nach dem Motto: „Beide Listen sind angreifbar, als nehme ich das Mittel zwischen beiden“. Ein Motto, das rechtlich wenig überzeugend ist. Denn es kommt ausschließlich auf den seinerzeit (als der BGH noch richtungsweisende Urteile absetzte) vom BGH geprägten Satz an: „Zu erstatten sind die Kosten, die aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen dieser für zweckmäßig und notwendig erachten darf“.
Hinsichtlich der geltend gemachten „Neben“-kosten liegt allerdings auch diese Entscheidung da – „neben“. Insoweit ist die Entscheidung auch wieder inkonsequent, da zwar auf den Schwacke AMS verwiesen wird, aber nicht auf die letzten Seiten, in denen ausdrücklich die vom Gericht abgelehnten Nebenkosten gesondert aufgeführt werden.
Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.