AG München erklärt HUK Coburg Versicherung, was der Geschädigte bei den Sachverständigenkosten für erforderlich im Sinne von § 249 BGB halten darf ( AG München Urteil vom 21.12.2011 – 343 C 24598/11 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch noch ein älteres Urteil aus München zu den  Sachverständigenkosten aus einer anderen Zivilabteilung des AG München bekannt. Damit füllt sich die Liste der gegen die HUK Coburg ergangenen Urteile. Dieses Urteil ist ebenso deutlich abgefasst wie das letzte Urteil des AG München, das wir für Euch hier veröffentlicht hatten. Was mir an diesem Urteil nicht gefällt, ist die Ungenauigkeit der erkennenden Amtsrichterin, wenn sie in den Gründen angibt: „Der Auftrag, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, ist ein Werkvertrag.“ Das ist nicht richtig. Von dem Geschädigten stammt der Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages, das von dem Sachverständigen angenommen wird, so dass ein Werkvertrag (siehe: BGH X ZR 80/05 und X ZR 122/05 sowie auch VI ZR 67/06) zustande kommt. Auf jeden Fall kommt kein Auftragsverhältnis zustande. Lest selbst die Urteilsgründe und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Hinweisbeschluss gegen Deutsches Büro Grüne Karte e.V. durch Amtsrichterin des AG Aschaffenburg vom 6.10.2014 – 122 C 1806/14 – .

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

mit der Firma Deutsches Büro Grüne Karte e.V. geht es hier im Blog weiter. Mit Datum vom 6.10.2014 sah sich die Amtsrichterin der 122. Zivilbteilung des AG Aschaffenburg genötigt, auf das Klagevorbringen des Unfallopfers, mit dem dieser den Antrag aus dem Mahnbescheid aufgrund des eingelegten Widerspruchs begründet hat, der beklagten Prtei einen Auflagen- und Hinweisbeschluss bekanntzugeben. Diesen geben wir, wie folgt, teilweise gekürzt, bekannt. Die Kürzungen erfolgen bei Belehrungen an die Beklagte, die hier nicht relevant sind. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Landstuhl verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte e.V. mit überzeugender Begründung zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.8.2014 – 3 C 147/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Landstuhl zu den erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen das Büro Grüne Karte e.V. bekannt. Anwaltlich war die Beklagte durch die RAe. BLD vertreten. Auch diese Anwälte konnten eine Verurteilung der Beklagten nicht verhindern. Trotzdem ist es interessant, mit welchen Argumenten die Prozessbevollmächtigten der Beklgten hantieren. So wird, wie üblich, die Aktivlegitimation ins Blaue hinein bestritten. Da wird schlicht behauptet, das Gutachten sei nicht brauchbar, weil der Sachverständige es untersagt habe, dass Teile des Gutachtens in die Internetrestwertbörse eingestellt werden dürfen. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gleichwohl ist das Gutachten brauchbar und auch zu erstatten. Darüber hinaus benutzen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bewußt den falschen Begriff „Gebühren“, obwohl jeder Jurastudent spätestens mit der Vorlesung „Verwaltungsrecht Bes. Teil“ weiß, dass Gebühren nur hoheitlich erhoben werden können. Die BGH-Rechtsprechung mit dem Urteil VI ZR 225/3 wird völlig ignoriert. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit einwandfreier Begründung (AG München Urteil vom 21.12.2011 – 341 C 25977/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder mussten wir über Urteile berichten, die gegen die HUK-Coburg ergingen. Damit die Urteilsliste gegen HUK-Coburg ergänzt werden kann, geben wir Euch heute hier ein etwas älteres Urteil aus München zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg bekannt. Selbstverständlich konnte sich das erkennende Gericht nur auf die bis dahin ergangenen  BGH-Urteile, wie z.B. BGH Urt. vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144, beziehen.  Es handelt sich insgesamt um eine einwandfreie Entscheidung, wie wir meinen. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes bei fiktiver Schadensabrechnung und verneint eine Verweisung auf eine markenfreie Werkstatt mit guter Begründung im Urteil vom 18.7.2014 – 118 C 2254/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch ein Urteil aus Leipzig zur fiktiven Schadensabrechnung nach einem unverschulddeten Verkehrsunfall bekannt. Immer wieder versuchen die Kfz-Haftpflichtversichereraus ihre Schadensersatzleistungen dadurch zu minimieren, indem sie ins Blaue hinein angeblich gleichwertig arbeitende Werkstätten benennen, ohne jedoch den notwendigen Beweis für ihre Behauptungen zu erbringen. So war es auch im Rechtsstreit gegen die LVM-Versicherung der Fall. Folgerichtig hat der erkennende Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig mit hervorragender Begründung dem Kläger den restlichen Schadensersatz mit den zugrundezulegenden Stundensätzen der markengebundenen Fachwerkstatt mit UPE-Aufschlägen zugesprochen. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch Herrn RA Uterwedde aus Leipzig. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Aschaffenburg verurteilt die bei der DA-Versicherung haftpflichtversicherte Unfallverursacherin persönlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes aus dem Unfallereignis aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.8.2014 – 122 C 2285/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil des AG Aschaffenburg bekannt. Wieder einmal musste der vom Unfallofer beauftragte Sachverständige die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend machen, weil der eintrittpflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht gewillt war, die berechneten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Weil der Haftpflichtversicherer nicht entsprechnd dem Gesetz regulierte, nahm der Sachverständige aus abgetretenem Recht auf den Restschadensersatz den Unfallverursacher direkt in Anspruch. In diesem Fall war es die DA-Versicherung, die nicht bereit war, korrekten Schadensersatz zu leisten. Nur Pech, dass jetzt der Versicherungsnehmer der DA-Versicherung den Restschaden zahlen muss. Dieser erfährt durch das Urteil dann auch noch, wie schlecht seine Versicherung ist. Leider ist der Richterin ein Fehler unterlaufen, indem sie „Beklagte“ und „Gesamtschuldner“ verwendet, obwohl nur der Schädiger selbst verklagt und verurteilt wurde. Aber aus dem Gesamttext ergibt sich, dass es sich um einen falschen Textbaustein der Richterin handelt. Vielleicht liegt auch nur ein simpler Übertragungsfehler vor. Lest selbst und gebt zum Wochenbeginn bitte Eure vielzähligen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

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LVM Versicherung ignoriert sämtliche BGH-Urteile und kürzt die Nebenkosten des Sachverständigenhonorars rechtswidrig auf 100 Euro gemäß LG Saarbrücken, obwohl diese Entgleisung des LG Saarbrücken durch das OLG Saarbrücken und die BGH-Rechtsprechung (VI ZR 357/13 vom 22.07.2014) bereits aufgehoben wurde.

Wie wir alle wissen, ist auch die LVM-Versicherung in das rechtswidrige Schadensmanagement eingestiegen und versucht mit besonderer Aggressivität Geschädigte systematisch „übers Ohr zu hauen“. Hier ein Abrechnungsschreiben der LVM-Versicherung mit einer reichhaltigen Palette von „Rechtsbrüchen“, bei dem es einem glatt die Schuhe auszieht.

1.) Die LVM Versicherung rechnet einen Totalschaden ab und legt als Restwert einen Wert zugrunde, den die LVM über eine Restwertbörse beschafft hat. Hierbei stellt sich sofort die Frage, auf welcher Grundlage diese Restwertermittlung bei der Börse erfolgt ist? War das Gutachten des Sachverständigen – ohne dessen Zustimmung – in eine Restwertbörse eingestellt? Wenn ja, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor => Unterlassungsanspruch.

2.) Der Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten belief sich auf EUR 3.800,00 incl. Differenzsteuer (91,20) = 3.708,80 netto. Was macht die LVM? Sie kürzt den Wiederbeschaffungswert um 19% MwSt, was einen (Netto)Betrag von EUR 3.193,28 € ergibt.

3.) „Vergessen“ wurde natürlich auch das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von EUR 250,00.

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LG München I urteilt kurz und knapp zu den erforderlichen Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 20.6.2013 – 19 S 1240/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum morgigen Sonntag können wir Euch noch ein erfrischend kurzes Berufungsurteil des LG München I zur Haftungsquote und zu den Sachverständigenkosten bekanntgeben.  Die Beklagtenpartei ist uns leider  nicht bekannt. Leider benutzt die Berufungskammer auch den falschen Begriff „Sachverständigengebühren“. Derartige gibt es im Kfz-Schadensrecht nicht. Ansonsten handelt es sich um ein kurzes und knappes Urteil. Gut geeignet als leichte Sonntagslektüre. Das Urteil wurde eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München. Lest das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen  schönen Sonntag.  
Willi Wacker

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HDI behauptet doch allen Ernstes im Prozess bei einer fiktiven Schadensabrechnung eine Verweisung auf Alternativwerkstatt, obwohl das verunfallte Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist (AG Mönchengladbach Urteil vom 29.4.2014 – 36 C 35/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Mönchengladbach zur fiktiven Abrechnung gegen den HDI. In diesem Fall sieht man eindeutig, dass auf Seiten der Versicherer offensichtlich mit Textbausteinen gearbeitet wird. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dann aber diese Textbausteine ohne Verstand eingesetzt werden, dann wird es schon peinlich. Dümmer geht es unserer Meinung nach fast nimmer, wenn man einen Prozess führt bei einem gegenständlichen Fahrzeug, das noch keine 3 Jahre alt ist. Selbst der BGH hat in diesem Fall eine Verweisung für grundsätzlich unzumutbar erklärt (BGH VI ZR 53/09). Oder soll der neue Wahlspruch der Versicherung „Hilft Dir Immer“ aus Hannover sein? Dreist, dreister, HDI? Auf alle Fälle wurde der HDI für derart unsinniges Vorbringen entsprechend verurteilt. Im Gegensatz zu den Ansichten des HDI wurden alle Schadenspositionen, wie Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten, zu Recht zugesprochen. Lest selbst das Urteil aus Mönchengladbach und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Herbstwochenende
Willi Wacker

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BGH entscheidet mit Urteil vom 12.3.2008 – VIII ZR 253/05 – zur Wertminderung sowie zum Bagatellschaden und gibt sogar eine Definition desselben ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

im Zusammenhang mit dem Bagatellschaden-Urteil des AG München, das wir Euch vorgestern hier bekanntgeben hatten, war unter Bezug auf die Definition auf das Urteil des BGH vom 12.3.2008 hingewiesen worden. Der VIII. Zivilsenat hatte in der vorerwähnten Entscheidung eine Definition des Bagatellschadens abgegeben, die auch im Schadensersatzrecht Geltung besitzt. Aus diesem Grunde geben wir Euch hier nun das BGH-Urteil vom 12.3.2008 – VIII ZR 253/05 – bekannt. Grundlage des Rechtsstreits, der bis zum BGH führte, war die Rückgabe eines gebraucht gekauften Fahrzeugs mit einem reparierten Vorschaden. Bei dieser Gelegenheit flossen auch Betrachtungselemente zur Wertminderung sowie zum sogenannten „Bagatellschaden“ mit in die BGH-Rechtsprechung ein. Lest bitte das  BGH-Urteil und gebt Eure Kommentare auch über das Wochenende ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG München mit erschreckend falscher Begründung zur Bagatellschadensgrenze und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom AG München vom 4.4.2014 – 331 C 34366/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Negativurteil der Amtsrichterin K. vom Amtsgericht München zu den  Sachverständigenkosten bei einem „geringfügigen Schaden“ bekannt. Dieser Schaden liegt nach dem eingeholten Gutachten bei 839,91 € netto zzgl. Wertminderung – und damit eindeutig über dem vom BGH anerkannten Bagatellschadensbetrag von 715,– €. Wie die erkennende Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung des AG München die einschlägige Rechtsprechung des BGH außer Acht lassen konnte, grenzt an absolutes Unverständnis. Dieses Münchner „Schrotturteil“ dient den Versicherern bereits in gekürzter Form als Nachweis, dass die sog. Bagatellschadensgrenze über 840,– € anzusiedeln sei. Diese Meinung aus dem Münchner Urteil muss als absolute Mindermeinung bezeichnet werden. Das aus gutem Grund, denn von den Versicherern wird das Urteil nur auszugsweise zitiert. Der wahre Müll dieses Urteils wird hingegen zielgerichtet ausgeblendet. So bezieht sich z.B. die Richterin zum Thema Bagatellschaden auf ein „Schrotturteil“ des LG München aus dem Jahr 2001, obwohl es jede Menge andere positive sowie aktuelle Entscheidungen des LG München zu den Sachverständigenkosten bei „geringfügigen Schäden“ gibt ebenso wie das BGH-Urteil VI ZR 365/03 (nach dem zitierten LG-Urteil). So ist insbesondere auf das Grundsatz-Urteil des BGH zum Bagatellschaden (BGH in DS 2008, 104, 106 mit Hinweis auf BGH WM 1982, 511; BGH WM 1987, 137 unter II b) zu verweisen. Als Bagatellschaden hat der BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden anerkannt, nicht aber andere Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106).  Dass die anderen Abteilungen beim AG München korrekt entscheiden, haben wir hier im Blog ja schon hinreichend bewiesen.  Auch zum Thema Wertminderung ohne Gutachten kann man nur mit dem Kopf schütteln. Lest bitte selbst diese Fehlentscheidung aus München und gebt hoffentlich vielzählig Eure Kommentare ab. Ich habe nur Unverständnis.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte mit einem besonders lesens- und beachtenswerten Urteil zur Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis und zur Verweisung sowie zum Rechtscharakter eines Prüfberichtes (AG Mitte Urteil vom 25.9.2014 – 108 C 3118/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Hammerurteil aus Berlin zur fiktiven Abrechnung gegen die VHV-Versicherung bekannt. Ihr werdet überrascht sein, dass es eine volle Abrechnung mit den BGH-Urteilen aus den Jahren 2009 und folgende gibt. Der eine oder andere Amtsrichter mit etwas Gehirn und Verstand kommt nun offensichtlich auch darauf, dass es bei § 249 BGB letztendlich um den Geschädigten geht bzw. um den vollständigen Schadensausgleich. So steht es auch im Gesetz. Die Rechtsprechung des BGH seit 2009 ist dabei vielfach völlig wertlos. Diese Ansicht des Berliner Amtsrichters hat in der Tat einiges Überlegenswertes für sich. Mit den Urteilen des VI. Senats des BGH nach dem Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1ff.) ging es mit der grundsätzlich zulässigen Abrechnung nach Sachverständigengutachten immer mehr bergab. Obwohl das Gesetz nicht geändert wurde, änderte sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Grund immer mehr in nicht mehr nachvollziehbare Regionen, die mit der angeblichen Schadenminderungspflicht des Geschädigten auftauchten. Allerdings darf die Schadensminderungspflicht, die es eigentlich vom Wortsinn  nicht geben kann, weil ein einmal eingetretener Schaden nicht mehr gemindert werden kann. Vielmehr ergibt sich aus § 254 BGB eine Schadensgeringhaltungspflicht, wenn der Geschädigte den Schadensverlauf beeinflussen kann. Aber dieses Totschlagargument kann nicht für alles herhalten. Insoweit sind die Ausführungen des Berliner Amtsrichters nur zu unterstreichen und verdienen eine breite Veröffentlichung. Das gilt auch für die Ausführungen zum Prüfbericht. Einmal ein Richter, der hinschtlich der unsäglichen Prüfberichte von DEKRA, Car-Expert oder Control-Expert usw. klare vernichtende Worte gefunden hat. Bravo! Lest aber bitte selbst das Urteil des Amtsrichters aus Berlin-Mitte und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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