Amtsrichterin des AG Aschaffenburg verurteilt VN der R+V-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.9.2014 – 112 C 919/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt beginnt offensichtlich auch die in Wiesbaden ansässige R+V-Versicherung mit der flächendeckenden Kürzung der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Obwohl die Schuldfrage nach dem durch den Fahrer des bei der R+V-Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeugs eindeutig war, will die hinter dem Fahrer und dem Halter stehende R+V-Versicherung nicht einhundertprozentigen Schadensersatz leisten. In diesem Fall war auch sie der irrigen Ansicht, nur das als Schadensersatz leisten zu müssen, was ihrer Meinung nach gerechtfertigt wäre. Wo bestimmt der Schuldner, wie hoch der Schadensersatz zu leisten ist? Im deutschen Recht nicht! Also nahm das Unfallopfer Fahrer und Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs persönlich – ohne ihre Kfz-Haftpflichtversicherung – in Anspruch. Das angerufene Amtsgericht Aschaffenburg gab der Klägerin Recht. Lest selbst das Urteil aus Aschaffenburg und gebt bitte Eure Kommentare bekannt. 

Mit freundlichen  Grüßen
Willi Wacker

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Das „Geschäft“ mit dem „kreativen Urteilsspruch“ am Beispiel höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht

Die richterliche Tätigkeit regelt das

Deutsches Richtergesetz

Hier gibt dann auch § 4 vor, was ein Richter darf und was nicht.

§ 4 Unvereinbare Aufgaben

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,

3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,

4. Prüfungsangelegenheiten,

5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Ein Richter darf also nach Satz (1) Recht sprechen aber nicht gleichzeitig mit dem Richterspruch ein bestehendes Gesetz fortschreiben.

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Berufungskammer des LG Stuttgart mit lesenswertem Urteil vom 16.7.2014 – 13 S 54/14 – zu den reslichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit interessanten Argumenten in den Entscheidungsgründen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute stellen wir Euch ein lesenswertes Berufungsurteil des LG Stuttgart zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Mit besonders klaren Worten hat die Berufungskammer des LG Stuttgart auf den Rechtscharakter der Abtretung hingewiesen. Durch die Abtretung, hier sogar eine Kettenabtretung, verändert sich der Charakter der Forderung nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist. Auch in der Hand des Sachverständigen wandelt sich der Schadensersatzanspruch nicht in einen Werklohnanspruch um. Interessant sind auch die Ausführungen zum Vorteilsausgleich. Die erkennende Kammer lehnt eine analoge Anwendung des § 255 BGB ab, zumindest bis zur Grenze des Wuchers. Wenn der Geschädigte nicht erkennen kann, dass die berechneten Sachvertändigenkosten überhöht sind und er sie demnach als erforderlich ansieht, dann besteht auch kein Bereicherungsanspruch, der zur Aufrechnung gestellt werden könnte. Diese Argumentation überzeugt in dem Fall, dass der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend macht, denn abgetreten worden ist der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverstänsigenkosten, und nicht ein Werklohnanspruch auf Ausgleich des üblichen  Honorares. Insgesamt ein hervorragend begründetes Urteil. In dieser Klarheit eine besonders erfreuliche Entscheidung. Lest selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi  Wacker

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Der IV. Zivilsenat des BGH entscheidet zu der anzurechnenden Mehrwertsteuer bei den Restwertgeboten mit Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 379/13 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

fast unbemerkt hat der Bundesgerichtshof am 10.9.2014 ein weiteres Urteil für die Schadensabrechnung bei Kraftfahrzeugschäden gefällt. Zwar erging die Entscheidung des IV. Zivilsenates des BGH im Vollkaskoschadensrecht. Die Urteilsgründe gelten aber auch gleichermaßen im Haftpflichtschadensrecht. Unterliegt der Geschädigte beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist der geschädigte Kfz-Eigentümer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert. Anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Geschädigte als Kaufpreis tatsächlich erzielen kann. In dem Rechtsstreit ging es um die Auslegung eines Kaufangebotes, das einen Betrag inklusive Mehrwertsteuer angab. Dieses Angebot wurde an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer eines Kaskovertrages gemacht. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit – BGH-Richter entscheiden mit Urteil – IV ZB 19/14 vom 29.06.2014 – in eigener Sache

Dieser Beitrag soll mein Unterverständnis darüber zum Ausdruck bringen, dass im Zivilprozess angerufene BGH-Richter, die dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sind, sich nach gängiger Rechtsprechung einer unabhängigen Prüfung durch Dritte entziehen.

Ausweislich des nachfolgend eingestellten BGH-Beschlusses, werden die Verfahren nicht wie für die unteren Instanzen nach § 45 ZPO abgehandelt. Vielmehr stellen die BGH-Richter in eigener Sache auf § 26a StPO ab.

Siehe  BGH-Beschluss: IV ZA 11/12

Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden (BGH aaO m.w.N.).

Nach § 45 ZPO ist die Verfahrensweise über ein Ablehnungsgesuch nachvollziehbar, wie folgt geregelt:

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LG Würzburg entscheidet mit lesenswertem Berufungsurteil vom 1.2.2012 – 43 S 1748/11 – zur Erstattung der UPE-Aufschläge.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

aufgrund der durch den Nationalfeiertag und dem Brückentg und den Herbstferien  bedingten Kurzurlaubszeit, die auch der Autor nutzte,  musste die geneigte Leserschaft auf Urteilslektüre durch mich verzichten. Erst ab heute geht der Betrieb für mich wieder los. Heute geben wir Euch neben dem bereits eingestellten Urteil des AG Andernach auch noch ein 9-seitiges Berufungsurteil zu den UPE-Aufschlägen aus Würzburg bekannt. Es handelt sich dabei zwar um ein etwas älteres Urteil aus dem Jahre 2012. Da aber seitens der Versicherungen bisher ein Revisionsurteil des VI. Zivilsenates des BGH zu den UPE-Aufschlägen gescheut wurde, haben Berufungsurteile nach wie vor große Bedeutung. Lest daher das nachfolgend veröffenlichte Urteil der Berufungskammer des LG Würzburg und gebt anschließend Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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Direktor des AG Andernach verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2014 – 62 C 293/14 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Immer wieder kürzt die HUK-COBURG Allg. Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten in rechtswidriger Art und Weise. Nun musste sich eben diese Versicherung in ihr Versicherungsstammbuch schreiben lassen, dass die von ihr vorgenommene Kürzung der Schadensposition „Sachverständigenkosten“ rechtswidrig war. Die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der -höhe sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Dieser Schadensersatzanspruch des Geschädigten kann an einen Dritten abgetreten werden. Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte den Restschadensersatzanspruch an den Kfz-Sachverständigen abgetreten. Der Kfz-Sachverständige hat zumindest stillschweigend die Abtretungserklärung angenommen, so dass eine wirksame Abtretungsvereinbarung zustande kam. Durch die Abtretung verändert sich der Charakter des Anspruchs nicht. Dementsprechend macht der Sachverständige einen Restschadensersatz aus abgetretenem Recht geltend. Da dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ein Mitverschulden nicht zur Last gelegt werden konnte, ist der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer grundsätzlich verpflichtet, die berechneten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu ersetzen, denn aus der Ex-Ante-Sicht des Geschädigten bei Auftragserteilung waren diese Kosten, deren Höhe er bei der Beauftragung nicht kannte, erforderlicher Herstellungsaufwand. So argumentiert im Wesentlichen auch der Direktor des AG Andernach am Rhein (in Rheinland-Pfalz). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten ausnahmsweise in diesem Fall die HUK-COBURG direkt verklagt, weil weder die Anschrift des Halters des Schädigerfahrzeugs noch die des Fahrers ausfindig gemacht werden konnte. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

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Amtsrichter des AG München entscheidet mit lesenswertem Urteil zu dem anzurechnenden Restwert mit Urteil vom 24.1.2014 – 345 C 26345/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch ein Urteil zum Restwert aus München bekannt. Die Versicherungssachbearbeiter warten bei der Abrechnung der Unfallschäden wohl immer bis die relevanten BGH-Urteile sich etwas „gesetzt“ haben und dann versuchen sie es wieder mit der alten Leier, die nicht maßgeblichen Restwertgebote aus der Restwertbörse zu realisieren.  Vielleicht sollte der entsprechende Sachverständige auch die alte Leier wieder anwerfen und überprüfen, wie der höhere Restwert bei der Versicherung zustande gekommen ist? Vor allem sollte er überprüfen, in welcher Restwertbörse und auf Grundlage welcher Lichtbilder dieser höhere, aber grundsätzlich nicht maßgebliche, Restwertbetrag zustande kam. Lag vielleicht ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor, indem ohne Zustimmung des Sachverständigen Lichtbilder aus seinem Gutachten in der Internetrestwertbörse veröffentlicht wurden? Trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Restwertbörsen (vgl. BGH WRP 2010, 927 = ZfS 2010, 554) werden offenbar rechtswidrig weiterhin – ohne Zustimmung des Sachverständigen – Lichtbilder aus den Schadensgutachten in den Internetrestwertbörsen eingestellt. Diese rechtswidrige Masche sollten die betreffenden Sachverständigen jetzt tunlichst schließen. Es kann doch nicht angehen, dass die Versicherer den Geschädigten massenhaften Versicherungsbetrug anlasten wollen, selbst aber bei Restwertgeboten aus dem Internet-Sondermarkt ständig gegen Recht und Gesetz verstoßen. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters aus München und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen Tag der deutschen Einheit
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 17.7.2014 – 96 C 3678/13 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die – trotz des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) – meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und rechtswidrig kürzen zu können. Dieser Meinung hat die zuständige Amtsrichterin der 96. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale aber – zu Recht – widersprochen. Dabei weist sie auf die seit längerem bestehende Rechtsprechung der 96. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale hin. Trotzdem kürzt die HUK-COBURG weiter. Besser kann man im Urteil eine Beratungsresistenz nicht mehr beschreiben. Es müsste den Vorständen in Coburg doch peinlich sein, in einem öffentlichen Urteil lesen zu müssen, dass man bereits vor mehr als einem Jahr darauf hingewiesen wurde, dass keine werkvertraglichen Ansprüche, sondern schadensersatzrechtliche Gegenstand des Rechtsstreites sind. Es kann natürlich auch an dem Prozessbevollmächtigten der HUK-COBURG liegen, dass er trotz des gerichtlichen Hinweises immer noch werkvertragliche Gesichtspunkte vorträgt. Insoweit ist die Begründung des zugesprochenen restlichen abgetretenen Schadensersatzanspruchs in Ordnung. Bei den Mahnkosten bin ich allerdings wieder einmal anderer Meinung. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig (vgl. Beschluss des BGH vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – = BGH VersR 2009, 128 = ZfS 2009, 79). Dementsprechend hätte die HUK-COBURG innerhalb von 14 Tagen Prüfzeit den Schaden vollständig regulieren können und müssen. Insoweit befand sich der Schädiger und seine Versicherung zwei Wochen nach Zugang des substantiierten und bezifferten Forderungsschreibens in Verzug. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Haldensleben – Zwgst. Wolmirstedt – verurteilt VN der Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten und stellt fest, dass der Beklagte die vorgeschossenen Gerichtskosten ab dem Eingang bei Gericht zu verzinsen hat, mit Urteil vom 13.8.2014 – 17 C 168/14 -.

Immer wieder werden durch die an sich zuständigen regelurierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer außergerichtlich Schadensersatzkürzungen vorgenommen. So hatte auch im Fall des in O. wohnhaften Klägers den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Aus der Kostenrechnung des Sachverständigen wurden einfach 75,92 € gekürzt. Das ließ sich der Geschädigte nicht gefallen und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – den Restschaden ein. Kurz und knapp und richtig urteilte das erkennende Amtsgericht auf Zahlung der restlichen 75,92 € nebst Zinsen und Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten sowie auf Feststellung, dass der Unfallverursacher verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtkosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches zu zahlen. Der Geschädigte verklagte zu Recht den Unfallverursacher, weil dessen Haftpflichtversicherung, die Allianz Versicherungs AG, nicht in der Lage war, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten korrekt zu erledigen. Das Gericht hat der Allianz nunmehr bestätigt, dass ihre Kürzung rechtswidrig war. Die zuständige Amtsrichterin kam bei dem nachfolgend dargestellten Urteil sogar ohne Zitaten von Rechtsprechung aus. Trotzdem handelt es sich um ein hervorragendes Urteil. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Nach dem Urteil des AG Herne vom 21.11.2013 – 20 C 25/13 – muss sich ein Geschädigter, dessen 10 Jahre alter Toyota-Pkw beschädigt wurde, nicht auf eine Alternativwerkstatt verweisen lassen, die nicht über den Original Toyota-Reparaturleitfaden verfügt.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier und heute wieder einmal ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall aus dem Ruhrgebiet bekannt. Das erkennende Gericht hat die von beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gewünschte Reparaturmöglichkeit in einer 21 Kilometer entfernten markenfreien Werkstatt abgelehnt, da in dieser Werkstatt keine gleichwertige Reparatur durchgeführt werden kann. Zu diesem Ergebnis gelangte ein vom Gericht bestellter Sachverständiger. Die Beweisaufnahme war erforderlich, weil seitens des Klägers die von der beklagten Versicherung behauptete, aber nicht bewiesene Gleichwertigkeit bestritten wurde. Folgerichtig holte das  Gericht ein beantragtes Gutachten ein. Auch hier zeigt sich wieder, dass die Versicherung einfach eine Gleichwertigkeit zum Nachteil des Geschädigten behauptet, aber nicht beweist, und letztlich das Gericht aufgrund des Bestreitens eine Beweisaufnhme durchführen muss. Richtig wäre es gewesen, wenn das Gericht bereits die Gleichwertigkeit deshalb verneint hätte, weil die Beklagte die Gleichwertigkeit nicht bereits vorgerichtlich bewiesen hat. Sie ist daher bereits ihrer vorgerichtlichen Beweisverpflichtung nicht nachgekommen. Aber auch so hat das Gericht aufgezeigt, dass der Behauptung durch die Versicherung noch nichts bewiesen ist. Deshalb sollte immer die Gleichwertigkeit bestritten werden, auch bei angegebenen Eurogarant-Betrieben. Die sog. Eurogarant-Entscheidung ist nämlich nur deshalb ergangen, weil die Gleichwertigkeit nicht bestritten worden ist. Insoweit handelt es sich bei dem Eurogarant-Urteil (BGH ZfS 2010, 621) um eine Einzelfallentscheidung, auch wenn das von Einigen nicht so gesehen wird. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten der Beilackierung. Lest selbst das Urteil des AG Herne und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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WISO – 29.09.2014 – „Generalverdacht bei Versicherungskunden“

Software-Programme machen aus Versicherungskunden Betrüger. Nach Vorgabe der Versicherer sind die Programme so gestrickt, dass eine automatische Bonitätsabfrage nach einer Schlagwortprüfung aus den Schadenanzeigen erfolgt. Scheint der Versicherungsnehmer wenig bzw. nicht solvent zu sein, muss er danach mit einer Verzögerung der Schadenregulierung, bis hin zur Abweisung seines Anspruchs rechnen.

Generalverdacht bei Versicherungskunden

Quelle: ZDF-MediatekVideo

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