Hallo verehrte Captain- Huk-Leser,
zu Beginn der kurzen Arbeitswoche geben wir Euch hier und heute ein kurzes und knappes – aber richtiges – Urteil der (noch jungen) Richterin der 32. Zivilabteilung des AG Dinslaken am nördlichen Rand des Ruhrgebiets gegen die VN der HUK-COBURG bekannt. Da die HUK-COBURG nicht bereit war, den Schaden vollständig auszugleichen, war der Geschädigte gezwungen, die Schadensverursacherin persönlich wegen des Restschadens auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (mittlerweile veröffentlicht nicht nur in der zitierten DS 2014, 90, sondern unter anderem auch in DAR 2014, 194; MDR 2014, 401; NJW 2014, 1947; NJW-Spezial 2014, 169; NZV 2014, 255 und VersR 2014, 474) abgestellt. Mit der Angabe der DS 2014, 90 in den Urteilsgründen zeigt das Gericht, dass es auch diesen Blog mitliest. So musste mit diesem Urteil die bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherte Fahrerin des den Unfall verursachenden Pkws erfahren, dass ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nicht korrekt einen Unfallschaden reguliert. Von dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 hat die HUK-COBURG auch Kenntnis, denn die dortige Beklagte war ebenfalls VN der HUK-COBURG. Trotz dieser Kenntnis wird weiterhin munter drauflos gekürzt, und zwar so, als ob es das zitierte BGH-Urteil nicht gegeben hätte. Lest das positive Urteil aus Dinslaken zu den Sachverständigenkosten gegen die VN der HUK-COBURG selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker