Junge Richterin des AG Dinslaken verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und knappen Urteil vom 29.7.2014 – 32 C 127/14 -.

Hallo verehrte Captain- Huk-Leser,

zu Beginn der kurzen Arbeitswoche geben wir Euch hier und heute ein kurzes und knappes – aber richtiges – Urteil der (noch jungen) Richterin der 32. Zivilabteilung des AG Dinslaken am nördlichen Rand des Ruhrgebiets gegen die VN der HUK-COBURG bekannt. Da die HUK-COBURG nicht bereit war, den Schaden vollständig auszugleichen, war der Geschädigte gezwungen, die Schadensverursacherin persönlich wegen des Restschadens auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (mittlerweile veröffentlicht nicht nur in der zitierten DS 2014, 90, sondern unter anderem auch in DAR 2014, 194; MDR 2014, 401; NJW 2014, 1947; NJW-Spezial 2014, 169; NZV 2014, 255 und VersR 2014, 474) abgestellt. Mit der Angabe der DS 2014, 90 in den Urteilsgründen zeigt das Gericht, dass es auch diesen Blog mitliest. So musste mit diesem Urteil die bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherte Fahrerin des den Unfall verursachenden Pkws erfahren, dass ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nicht korrekt einen Unfallschaden reguliert. Von dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 hat die HUK-COBURG  auch Kenntnis, denn die dortige Beklagte war ebenfalls VN der HUK-COBURG. Trotz dieser Kenntnis wird weiterhin munter drauflos gekürzt, und zwar so, als ob es das zitierte BGH-Urteil nicht gegeben hätte. Lest das positive Urteil aus Dinslaken zu den Sachverständigenkosten gegen die VN der HUK-COBURG selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Hanseatisches OLG entscheidet im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu den von der Versicherung in der Verweisung angegebenen Reparaturmöglichkeiten der Alternativwerkstätten und zu den Kosten der Deckungszusage mit Beschluss vom 28.4.2014 – 14 U 10/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochendende geben wir Euch einen interessanten Hinweis-Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bekannt. In ester Linie geht es um die Verweisung des Geschädigten auf von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannte Alternativwerkstätten. Zwar wurde von seiten der Beklagten behauptet, dass sie gleichwertig wie eine markengebundene Fachwerkstatt reparieren könnten, entsprechende Beweise wurden außergerichtlich aber nicht geführt. Erst durch das Bestreiten des Kläger bezüglich der Gleichwertigkeit wurde Beweis erhoben. Da half es auch nicht, dass angeblich eine der Werkstätten ein EUROGARANT-Betrieb gewesen sei. Damit ist nämlich noch keine Gleichwertigkeit bewiesen. Die Preise der  Werkstätten beruhten, wie sich durch die Beweisaufnahme ergab, auf Sondervereinbarungen mit den Versicherern. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der durch das Gericht gestellten Fragen ergab sich, daß unterschiedliche Preise für Vesicherungen und für sonstige Kunden berechnet wurden. Aufgrund der zu Recht erfolgten Beweisaufnahme, weil die behauptete Gleichwertigkeit der Alternativwerkstätten bestritten wurde, bzw. eingewandt wurde, dass Sondervereinbarungen mit den Versicherungen bestehen, und der sich nach der Beweisaufnahme erfolgten Feststellung, dass die von dem Versicherer gemachten Behauptungen alesamt unwahr waren, hätte der Senat eigentlich die Akte zwecks Verfolgung eines versuchten Prozessbetruges an die Staatsanwachaft weiterleiten müssen. Hier wurde wieder zu Lasten des Geschädigten versucht, diesen um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Insoweit ist der Beschluss   zur fiktiven Abrechnung durchaus lesenswert. Die Ausführungen zur Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung durch das Hanseatische OLG überzeugen allerdings nicht. Lest selbt und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Handelsblatt: „Schufa, HIS und Co. Was Auskunfteien alles über Sie wissen“

Die HIS-Datei  – das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft – war bereits des öfteren Thema im CAPTAIN-HUK-Blog.  Zunächst wurde uns Versicherten das Datensammelkonstrukt der Versicherer als Mittel zur Betrugsabwehr verkauft.

Jetzt definiert der GDV die Aufgabe der Datenbank reichlich umfassender:

Versicherungsbetrug bekämpfen, Risikoprüfung effizient gestalten: Das sind die Aufgaben des Hinweis- und Informationssystems (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft. Das System arbeitet zum Vorteil aller Versicherten, denn der Versichertengemeinschaft entsteht jährlich ein Schaden von rund vier Milliarden Euro aufgrund fehlerhafter, unwahrer, unvollständiger oder betrügerischer Angaben.

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Amtsrichterin des AG München verurteilt mit fast korrektem Urteil die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Endurteil vom 6.8.2014 – 332 C 13874/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

obwohl ich an anderer Stelle „Prügel“ habe einstecken müssen, gebe ich Euch trotzdem ein einigermaßen ordentliches Urteil des AG München bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten bekannt. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG meinte, eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Von der zuständigen Amtsrichterin wurde ihr jedoch per Urteil bescheinigt, dass dies rechtswidrig war. Soweit und so gut. Die zuständige Amtsrichterin hat auch zutreffend unter Bekanntgabe der BGH-Rechtsprechung der Klage zugesprochen.  Was jedoch meines Erachtens mit der Entscheidung des BGH VI ZR 357/13 nicht mehr richtig ist, ist die Pauschalierung der Nebenkosten. Das Gericht hat diese zwar auch in der pauschalierten Form bestätigt. Aber mit BGH VI ZR 357/13, das jedoch nicht verleugnet werden kann, auch wenn es kritisch zu betrachten ist, kann der Sachverständige insoweit nur Aufwendungsersatz verlangen. In Zukunft sollten sich die mitlesenden Sachverständigen danach richten. Ich bin mir zwar wieder bewußt, dass ich wieder Prügel dafür einstecken muss. Aber man muss auch mal darauf hingewiesen haben. Lest selbst das ansonsten positive Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten. Bei dieser Gelegenheit sollte man sich auch darauf verständigen, dass es im Schadensersatzprozess um Sachverständigenkosten, nicht um das Honorar des Sachvrrständigen geht. Das Honorar ist Gegenstand des Werkvertrages. Mit klaren Begriffen können auch Unsauberkeiten, wie im Urteil des AG Burg bei Magdeburg vermieden werden. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Burg, AZ: 3 C 102/14 vom 15.09.2014, verurteilt VN der Allianz und Unfallverursacherin zur Zahlung des gekürzten Sachverständigen-Honorars

Ganz ohne den BGH zu zitieren kommt die Richterin des AG Burg (bei Magdeburg) im nachfolgend eingestellten Urteil auf den Punkt. Einzig auf die Rechtsprechung des höchsten Gerichts von Sachsen Anhalt, OLG Naumburg, verweist sie in den eine halbe DIN A4-Seite umfassenden Entscheidungsgründen.

Rechtskonform und folgerichtig führt die Richterin aus:

Macht der Sachverständige die Ersatzansprüche des Geschädigten mittels Abtretung geltend, verändert sich weder der Anspruch noch wandelt sich dieser um.

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AG Berlin-Mitte verurteilt die Allianz-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, allerdings zu Unrecht nicht in voller Höhe mit Urteil vom 29.7.2014 – 112 C 3308/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil der Amtrichterin des AG Berlin-Mitte über die restlichen Sachverständigenkosten, die an den Sacverständien abgetreten waren, bekannt. In diesem Fal war es die Allianz-Versicherung, die meinte Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Außergerichtlich war aufgrund der Abtretungsvereinbarung ein Teil der Sachverständigenkosten erstattet worden. Im Rechtsstreit wurde dann die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen – ins Blaue hinein – bestritten. Völlig zu Recht wurde dieses unsubstantiierte Bestreiten durch die Amtsrichterin verworfen. Im Übrigen hat die Allianz durch die vorgerichtliche Erstattung bereits den Sachverständigenkostenanspruch anerkannt. In der Zahlung liegt bereits ein deklaratorisches Anerkenntnis. Was bei dem Urteil allerdings zu bemängeln ist, sind die in Abzug gebrachten  Aufwendungen des Sachverständigen bezüglich der Restwertermittlung. Der Sachverständige kann Aufwendungen pauschal in einer Summe berechnen oder einzelne Positionen aufschlüsseln. Da nicht bei jedem Schaden ein Restwert ermittelt werden muss, können die Kosten der Restwertermittlung logischerweise nicht im Grundhonorar enthalten sein. Insoweit irrt die Amtsrichterin. Ansonsten würden bei jedem Reparaturschaden (ohne Restwertermittlung) die Kosten einer Restwertermittlung in Rechnung gestellt, weil sie im Grundhonorar enthalten wären. Darüber hinaus ist zu bemängeln, dass immer noch der Begriff der „Sachverständigengebühr“ verwandt wird, obwohl es im Kfz-Schadensbereich diesen Begriff nicht gibt.  Lest bitte selbst das Urteil aus Berlin-Mitte und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der Zentralruf der Autoversicherer missbraucht seine hoheitliche Stellung und sammelt im Auftrag der Versicherer systematisch Daten zur Unterstützung von deren rechtswidrigem Schadensmanagement.

Der gesetzliche Auftrag des Zentralrufes besteht ausschließlich darin, dem Geschädigten die Daten des Unfallgegners mitzuteilen. Also Name und Anschrift des schädigenden Fahrzeughalters/Eigentümers, sowie Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer. Nicht mehr und nicht weniger.

Wie wir schon des öfteren berichtet hatten, versucht man beim Zentralruf der Autoversicherer entweder direkt an den eintrittspflichtigen Kfz Haftpflichtversicherer weiterzuleiten, oder die persönlichen Daten des Geschädigten sowie alle möglichen Angaben zum Unfallschaden – im Auftrag der Versicherer – mit einem sog. „Protokoll“ abzufragen. Dieses Verfahren wird immer dann zurückgefahren, wenn man die Sache öffentlich macht und nimmt wieder sukzessive zu, wenn etwas „Gras über die Sache gewachsen ist“. Die Verantwortlichen beim ZDA wissen sehr genau, dass sowohl das Vermitteln an die Versicherer als auch das Datensammeln für die Versicherer nicht zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben des ZDA gehört und drosseln deshalb immer dann diese Aktivitäten, wenn die Sache in der öffentlichen Diskussion steht.

Hier nun ein aktueller Fall, wie er schon des öfteren vorgekommen ist.

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Amtsrichterin des AG Halle an der Saale verurteilt erneut HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 23.7.2014 – 102 C 3186/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres positives Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Im Prozess um den restlichen Schadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, bestritt die HUK 24 AG wieder alles. Ein Bestreiten ins Blaue hinein. Fällt denn dem Vorstand dieser Versicherung nichts Besseres mehr ein? Auch das Bestreiten der Schadenshöhe, insbesondere der Nebenkosten aus den Sachverständigenkostenrechnungen, war unsubstantiiert. Völlig zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = NZV 2014, 255) verwiesen und ihre Entscheidung daran ausgerichtet. Es handelt sich daher wieder um ein perfektes Urteil aus Halle an der Saale zu restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Wir sind der Meinung, dass sich die Qualität der Sachverständigenkosten-Urteile bei den Amts- und Landgerichten seit der Entscheidung  des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – gebessert hat. Was denkt Ihr? Lest selbst das positive Urteil des AG Halle / Saale  und gebt bitte EureKommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wolgast verurteilt Signal-Iduna-Versicherung zur Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung mit Urteil vom 12.1.2012 – 1 C 198/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir hatten bereits schon einmal ein positives Urteil des Amtsgerichts Wolgast (Mecklenburg-Vorpommern) hier bekanntgegeben. Nunmehr folgt ein weiteres positives Urteil zur Reparaturbestätigung aus Wolgast gegen die Signal Iduna -Versicherung. Wie so oft ging es um die auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstattende Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte in Eigenregie das verunfallte Fahrzeug repariert oder reparieren lässt. In diesem Fall kann er zum Nachweis der tatsächlich durchgeführten Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes, und der damit verbundenen Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs eine sogenannte Reparaturbescheinigung des Kfz-Sachverständigen vorlegen. Zweckmäßig ist es dabei, den Kfz-Sachverständigen, der auch den Unfallschaden begutachtet hat, mit der Erstellung der Reparaturbestätigung zu beauftragen. Die Kosten der Reparaturbestätigung sind ebenfalls von dem Schädiger zu ersetzen, da sie unmittelbare Folge des Unfallereignisses sind (vgl. LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681). Auf preiswertere Lösungen, wie die Vorlage von selbst gefertigten Lichtbildern, muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen, denn er hat Anspruch auf eine Beweissicherung durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Da die Haftpflichtversicherer die Unfälle und deren Beschädigungen in der HIS-Datei speichern, muss der Geschädigte im Falle einer neuerlichen Beschädigung nachweisen können, dass die vormaligen Unfallschadensstellen ordnungsgemäß repariert worden sind. Das kann mit der Reparaturbestätigung des Sachverständigen erfolgen. Die Reparaturbestätigung ist daher quasi der Gegenpol zur HIS-Datei. Es handelt sich daher bei der nachfolgend aufgeführten Entscheidung um ein zwar etwas älteres, dafür aber immer noch interessantes Urteil. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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Bundesrat billigt Absenkung der Lkw-Mautsätze

Quelle: beck-aktuell vom 19.09.2014

Die Länderkammer hat am 19.09.2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes beraten, der die bisherigen Lkw-Mautsätze absenken soll. Sie erhebt gegen die Planungen keine Einwendungen.

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Wieder ein Sieg der Lobbyisten in Berlin, der in den Medien kaum erwähnt wird. Diesesmal vom Transpotwesen. Entlasten will man nun ausgerechnet die Fahrzeuge, die für den schlechten Zustand des Straßennetzes die Hauptverantwortung tragen. Und die Länderkammer hat keine Einwendungen gegen dieses Vorhaben? Da fällt einem wirklich nichts mehr dazu ein. Jetzt ist die Katze aus dem Sack. Denn nun weiß man auch, warum es unbedingt eine PKW-Maut geben soll/muss => Kompensation der Mindereinnahmen in Höhe von ca. 460 Millionen Euro = Kostenlastverteilung von oben nach unten (zum Michel). Und wieder werden die Niedrigzinsen als „Totschlagargument“ in die Waagschale geworfen. Einfach unglaublich!

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AG Heidelberg verurteilt KRAVAG-Logistic-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 22.7.2014 – 27 C 72/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch heute ein positives Urteil des AG Heidelberg zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. In diesem Fall war es die KRAVAG Logistic – Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Eine Anspruchsgrundlage für die Kürzung bestand jedoch nicht, so dass die Kürzung rechtswidrig war, wie auch das Urteil des Amtsrichtrs der 27. Zivilabteilung des AG Heidelberg beweist. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.7.2014 – 106 C 94/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser

zu Beginn der neuen Woche geben wir Euch hier ein Urteil aus Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender BeamteDeutschlands a.G., die meinte eigenmächtig  die Sachvertändigenkosten kürzen zu können. Dabei hat der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer die berechnten Kosten des Sachverständigen als erforderlichen Widerherstellungsaufwand grundsätzlich in vollerHöhe zu ersetzen (vgl. BGH DS 2007, 144). Der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Etwaige Fehler desselben gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Völlig zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin des AG Bonn hier auf die Entscheidungen des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 abgestellt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | 8 Kommentare