Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier zum Sonnabend und zum Beginn des Oktoberfestes ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung, insbesondere BGH NJW 2007, 1450 und BGH NJW 2014, 1947, gegen die HUK-COBURG. Völlig korrekt und zutreffend ist die zuständige Amtsrichterin der 335. Zivilabteilung des AG München von der Rechtsprechung des BGH aus den Urteilen vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) zur Begründung ihres zusprechenden Urteils ausgegangen. Zum Abschluss ist sie auch völlig richtig auf den vom Schädiger zu suchenden Vorteilsausgleich eingegangen, wenn der Schädiger meint, die Sachveerstänigenkosten seien überhöht, denn auch überhöhte Sachverständigenkosten sind zu erstatten, weil der vom Geschädigte beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Insoweit hat das erkennende Gericht zu Recht auf OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029 verwiesen. Auffällig ist, wie wenig die HUK-COBURG von diesem ihr zustehenden Recht Gebrauch macht. Sie muss sich nur den vermeintlichen Bereicherungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachvwerständigen sich abtreten lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs gegen den Sachverständigen vorgehen. Aber dieser Weg wird kaum oder gar nicht beschritten. Warum nur nicht? – Scheut die HUK-COBURG den Streit mit den Sachverständigen? Oder kann die HUK-COBURG die behauptete Unangemessenheit nicht beweisen? Oder scheut sie das Prozess- und Kostenrisiko für die von ihr zu erhebenden Klagen? – Vermutlich ist ihre Rechtsabteilung aber zu dem Ergebnis gelangt, dass es ökonomischer ist, einfach die Kosten zu kürzen. Was denkt ihr? Das nachfolgend veröffentlichte Urteil wurde erstritten durch die Kanzlei Michael Brand in München. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare auch zu dem Urteil ab.
Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker