Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum Wochenende stellen wir Euch heute doch noch ein Urteil im Schadensersatzprozess um gekürzte Sachverständigenkosten vor. Es handelt sich um ein Urteil des AG Grimma vom 25.8.2017 – 2 C 1116/16 -, bei dem das Gericht in dem Rechtsstreit gegen die HUK 24 AG zu Beginn völlig zutreffend auf die Tatsache hingewiesen hat, dass der BGH die Sachverständigenkosten als über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil ansieht. Der entsprechende Absatz im Urteil ist durch den Autor besonders hervorgehoben. Allerdings verfällt das Gericht dann in den alten Trott, indem die Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung nach § 287 ZPO überprüft werden, ohne nachzudenken, dass § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers ist. Im Übrigen hätte im Rahmen der Schadenshöhenschätzung lediglich der Endbetrag Berücksichtigung finden dürfen, denn § 278 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung, nicht eine Überprüfungsnorm einzelner Rechnungsposten. Folgerichtig hatte der BGH in der vom erkennenden Gericht zitierten Entscheidung VI ZR 67/06 unter Randnummer 13 auch festgestellt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Daher ist das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Grimma in dem Rechtsstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die HUK 24 AG nur im Ergebnis richtig. Dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen an diesen erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten hat, ändert nichts daran, dass es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt und nicht um einen eigenen oder abgetretenen Werkohnanspruch (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Schadensersatz bleibt Schladensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Im Übrihen ist der Sachverständige, den der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht, der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes (OLG Naumburg DS 2006, 283 = NJW-RR 2006, 1029). Insoweit ist auch verständlich, dass es sich bei den Sachverständigenkosten um unmittelbar mit dem Schaden verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile handelt, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Obwohl das Urteil im Ergebnis richtig ist, nämlich dass die HUK 24 AG zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes verurteilt wurde, so überzeugt die Begründung nicht. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker