AG Grimma verurteilt die HUK 24 AG im Ergebnis richtig zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der abgetrenenen restlichen Sachverständigenkosten, allerdings mit nicht überzeugender Begründung ( AG Grimma Urteil vom 25.8.2017 – 2 C 1116/16 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch heute doch noch ein Urteil im Schadensersatzprozess um gekürzte Sachverständigenkosten vor. Es handelt sich um ein Urteil des AG Grimma vom 25.8.2017 – 2 C 1116/16 -, bei dem das Gericht in dem Rechtsstreit gegen die HUK 24 AG zu Beginn völlig zutreffend auf die Tatsache hingewiesen hat, dass der BGH die Sachverständigenkosten als über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil ansieht. Der entsprechende Absatz im Urteil ist durch den Autor besonders hervorgehoben. Allerdings verfällt das Gericht dann in den alten Trott, indem die Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung nach § 287 ZPO überprüft werden, ohne nachzudenken, dass § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers ist. Im Übrigen hätte im Rahmen der Schadenshöhenschätzung lediglich der Endbetrag Berücksichtigung finden dürfen, denn § 278 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung, nicht eine Überprüfungsnorm einzelner Rechnungsposten. Folgerichtig hatte der BGH in der vom erkennenden Gericht zitierten Entscheidung VI ZR 67/06 unter Randnummer 13 auch festgestellt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Daher ist das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Grimma in dem Rechtsstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die HUK 24 AG nur im Ergebnis richtig. Dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen an diesen erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten hat, ändert nichts daran, dass es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt und nicht um einen eigenen oder abgetretenen Werkohnanspruch (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Schadensersatz bleibt Schladensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Im Übrihen ist der Sachverständige, den  der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht, der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes (OLG Naumburg DS 2006, 283 = NJW-RR 2006, 1029). Insoweit ist auch verständlich, dass es sich bei den Sachverständigenkosten um unmittelbar mit dem Schaden verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile handelt, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Obwohl das Urteil im Ergebnis richtig ist, nämlich dass die HUK 24 AG zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes verurteilt wurde, so überzeugt die Begründung nicht. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Viersen verurteilt eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung des von der Versicherung bestrittenen Wiederbeschaffungswertes, den der Privatsachverständige in seinem Schadensgutachten aufgeführt hatte, mit lesenswertem Urteil vom 7.9.2017 – 32 C 326/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Viersen zum Wiederbeschaffungswert und zu den Rechtsanwaltskosten vor. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass seitens der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen nach Verkehrsunfällen nun auch die vom außergerichtlichen Kfz-Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerte offensichtlich angegriffen werden. Zwischenzeitlich entsteht der Eindruck, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer wegen ihrer schlechten Situation nunmehr alles bestreiten, was nur zu bestreiten geht, ob sinnvoll oder nicht? Auf jeden Fall hat das erkennende Gericht in Viersen die Sache durchschaut und gezeigt, dass bei ihm das Bestreiten ohne Erfolg bleibt, wie die nachfolgende Entscheidung des AG Viersen vom 7.9.2017 zeigt. Für die eintrittspflichtige Versicherung zahlte diese für ihr Bestreiten des Wiederbeschaffungswertes unterm Strich ein kostenaufwändiges Lehrgeld, das in den unnütz aufgewandten Gerichts- und Anwaltskosten und in den Kosten für das gerichtliche Sachverständigen-Beweisverfahren bestand. So kann man auch Versichertengelder der eigenen Versicherten vergeuden. Lest selbst das interessante Urteil des AG Viersen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Stade liest der HUK-COBURG Allg. Vers. AG im Urteil vom 28.9.2017 – 61 C 163/17 – die Leviten und verurteilt sie zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen konkreten und beglichenen Sachverständigenkosten sowie der weiteren fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute vormittag stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Stade im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten, die vom Geschädigten bezahlt wurden,  sowie Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten, die fiktiv abgerechnet wurden, vor. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hat sowohl die fiktiv geltend gemachten Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge als auch die ausgeglichenen Sachverständigenkosten vorgerichtlich gekürzt. Diese Kürzungen waren rechtswidrig, wie das nachfolgende Urteil beweist. Bei den restlichen Sachverständigenkosten, die der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes gegen die HUK-COBURG geltend macht, prüft das erkennende Gericht – leider – § 249 II BGB, obwohl mit den bezahlten Sachverständigenkosten ein konkreter Vermögensnachteil zu Lasten des Geschädigen vorliegt, der über § 249 I BGB auszugleichen ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Bei der Prüfung der Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung (keiner Gebührenrechnung, wie in den Urteilsgründen angegeben, denn der Sachverständige berechnet keine Gebühren!) hätte es einer Prüfung nach § 287 ZPO nicht bedurft, da der Kläger die komplette Rechnung des Sachverständigen ausgeglichen hatte, so dass bereits ein Indiz für die Erforderlichkeit bestand. Im Übrigen verbietet sich eine Schadensschätzung zu Lasten des Klägers nach § 287 ZPO, wenn dieser eine konkrete – bereits beglichene – Rechnung als konkreten Vermögensnachteil vorlegt. Bei der – eigentlich überflüssigen – Schadenshöhenschätzung prüft das Gericht bedauerlicherweise werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit und Üblichkeit, obwohl es sich um eine Schadensersatzklage handelt. Bei den Verbringungskosten und UPE-Zuschlägen nimmt das Gericht – zu Recht – Bezug auf die Rechtsprechung des LG Stade. Im dortigen Gerichtssprengel werden eben üblicherweise diese Kosten auch bei durchgeführter Reparatur berechnet. Was jedoch konkret gilt, gilt auch fiktiv (mit Ausnahme des systemwidrig eingeführten Mehrwertsteuerabzugs bei fiktiver Abrechnung). Erfreulich sind jedoch auch noch die klaren Worte des erkennenden Gerichts zu den (nicht passenden) Textbausteinen der Anwälte der HUK-COBURG. Mit erfreulich klaren Worten des Gerichts wurden der HUK-COBURG und ihren Anwälten mit den im Urteil durch Fettschrift hervorgehobenen Absätzen noch nebenbei die Leviten gelesen. Das gilt auch für das Honorartableau der HUK-COBURG. Das ist doch ein satte Klatsche gegen die HUK-COBURG und ihre Anwälte, wie wir meinen. Im Übrigen stellen derart unpassende und unzweckmäßige Textbausteine eine Missachtung des Gerichts dar. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt in einem Schadensersatzprozess mit einem mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 23.8.2017 – 404 C 488/17 – den Schädiger persönlich nur zu einem der eingeklagten, erfüllungshalber abgetretenen restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund in einem Schadensersatzprozess vor. Geklagt hatte die Sachverständigen-GmbH aus abgetretenem Recht unmittelbar gegen den Unfallverursacher, nicht gegen den kürzenden Kfz-Versicherer. Insoweit wären die Grundzüge des BGH-Urteils VI ZR 225/13, bei dem es auch um die Schadensersatzklage gegen den Schädiger persönlich ging, zur Anwendung zu bringen gewesen. Aber das Gericht prüft im Rahmen des § 287 ZPO die (werkvertragliche ) Angemessenheit der berechneten Kosten, wobei sich die Frage stellt, ob diese Norm überhaupt zu Lasten des Klägers hätte angewandt werden dürfen? Nach der Ansicht der überwiegenden BGH-Zivilsenate stellt § 287 ZPO eine Darlegungs-. und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers dar. Lediglich der VI. Zivilsenat räumt als Mindermeinung dem Tatrichter eine Kürzungsmöglichkeit ein. Maßgeblich kommt es jedoch im Schadensersatzprozess nicht auf die werkvertragliche Angemessenheit i.S. d. §§ 631, 632 ff. BGB an, sondern um die Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes, § 249 I BGB. Dabei wirkt der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige bei der dem Schädiger obliegenden Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes als Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 = NJW-RR 2006, 1029) mit. Dass der Sachverständige den Schadensersatzanspruch des Geschädigten erfüllungshalber geltend macht, ändert den Schadensersatzanspruch nicht. Der Zessionar (sprich: der klagende Sachverständige) erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten (sprich: Schädigers) bestanden hat (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Daher bleibt auch nach der Abtretung der Schadensersatzanspruch ein Schadensersatzanspruch und wandelt sich nicht in einen Werklohnanspruch um. Insoweit handelt es sich bei dieser Leistung der erkennenden Amtsrichterin um eine nicht mehr brauchbare juristische Leistung. Was denkt ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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HUK-Coburg aus allen Vergleichsportalen ausgestiegen

Quelle: Autohaus Online vom 06.10.2017

Deutschlands größter Autoversicherer nach Stückzahlen ist seit Oktober auf keinem Vergleichsportal mehr zu finden. Das gilt auch für den Internet-Versicherer HUK24. Versicherungsprodukte bietet die HUK-Gruppe jetzt ausschließlich nurmehr über ihre eigenen Vertriebsstrukturen an.

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Der wahre Grund für den plötzlichen Ausstieg (vor dem Wechselmonat November!!) dürfte wohl an der zunehmenden Kritik an Vergleichsportalen und hier zu finden sein:

LG München, Az.: 37 O 15268/15 vom 13.07.2016
OLG München, Az.: 29 U 3139/16 vom 06.04.2017
BGH, Az.: I ZR 55/16 vom 27.04.2017

Denn „Transparenz“ zählt ja nicht unbedingt zu den Stärken der HUK? Möglicherweise hat man sich beim Streben zum Marktführer auch ein wenig übernommen? Eine Schaden-Kostenquote (Combined Ratio) von 101% ist mitnichten ein Grund zum Feiern.

Siehe auch:

Autohaus Online vom 26.09.2017
procontra-online vom 26.09.2017
golem vom 26.09.2017
Versicherungsbote vom 26.09.2017
Handelsblatt vom 26.09.2017
FAZ vom 12.07.2017
Spiegel-Online vom 05.10.2015
Tarifo

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Neuer Vorstandssprecher der HUK Coburg ruft – „im Interesse seiner Kunden“ – nach dem Gesetzgeber

Aus Sicht des Staates sitzen die Kfz-Versicherer in Sachen Erheben und Auswerten unserer Mobilitätsdaten in der 2. Reihe. Denn, Computer Auto wird noch entwickelt und gebaut von Audi, VW, BMW und Co.  Da neben der Datenerhebung seitens des Staates der Fokus auf den Fahrzeugzugriff von außen liegt, werden die Versicherer ausnahmsweise leer ausgehen.  Siehe dazu nochmals:  eCall, ein EU-Trojaner?

Auch europäische Sicherheitsbehörden träumen noch vor der massenhaften Verbreitung von autonomen Fahrzeugen vom Zugriff aus der Ferne. So wurde 2014 ein Dokument des 2008 als Arbeitsgruppe des EU-Rats gegründeten European Network of Law Enforcement Technology Services (ENLETS) bekannt, nach dem neben Möglichkeiten zur Analyse von Big Data oder zur automatischen Erkennung von Kfz-Nummernschildern eben auch der Wunsch nach einem Stoppen von Fahrzeugen aus der Ferne gewünscht werden. Gesucht wurde nach einem Standard, um diese Möglichkeit in jedes Auto in der EU einzubauen. (Quelle:  TELEPOLIS)

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AG Neubrandenburg verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.5.2017 – 102 C 96/17 -, wobei das Gericht die Gutachterkosten als Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB ansieht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

für die Anwälte der HUK-COBURG und auch für die HUK-COBURG selbst scheint es das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = VersR 2014, 474 = r+s 2014, 203) nicht zu geben. In diesem Rechtsstreit hatte der Geschädigte selbst den restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Form der gekürzten Sachverständigenkosten beim Schädiger eingeklagt. In dem vom Amtsgericht Neubrandenburg zu entscheidenden Fall klagte ebenfalls der Geschädigte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den der bei der HUK-COBURG versicherte Fahrer alleine schuldhaft verursacht hatte. Die alleinige Haftung der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. war unbestritten. Gleichwohl kürzte die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Dafürhalten, obwohl sie als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Da die Kosten der Begutachtung zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, wie es hier der Fall ist, richtet sich die Ersatzpflicht nach BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 nach § 249 I BGB. Dies hat auch das erkennende Gericht erkannt und daher auf § 249 I BGB Bezug genommen. Allerdings wurde dann die BGH-Entscheidung VI ZR 50/15 herangezogen, ohne zu überdenken, dass bei der Entscheidung VI ZR 50/15 eine Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB zugrunde lag. Hier klagte jedoch der Geschädigte selbst, so dass die BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 einschlägig gewesen wäre. Nur wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass die von dem Sachverständigen berechneten Kosten die in der Branche üblichen Kosten deutlich übersteigen, kann er die berechneten Kosten nicht mehr als Schadensersatz in voller Höhe beanspruchen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 9). So war es hier aber nicht. Daher war auch die vom Gericht angestellte werkvertragliche Überprüfung der Einzelposten nicht angesagt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Auch die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes blieb unberücksichtigt. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Paradise Papers – Die vom Grundgesetz vorgesehenen Mitwirkung – der Allianz – an der politischen Willensbildung

Wenn das Gesetz nicht gleiches als gleich und ungleiches nicht als ungleich definiert, dann wird Recht zu Unrecht und Unrecht zu Recht. Mit dem Ziel, „Steuervermeidung“ in dem Land, in dem die Gewinne erwirtschaftet wurden – als legal, nicht strafbar – den Bürgern „verkaufen“ zu können.

Der Widerspruch zu Art. 20 GG ist bei den sogenannten Paradise Papers, wie bereits von mir im Artikel  „Cum-Ex-Affäre wird zum Maulwurf-Skandal“  aufgezeigt, einmal mehr offensichtlich.

Meine bisher unbeantwortete Frage kann ich nur wiederholen:

Wie lange wollen wir es noch hinnehmen, dass weltweit agierende, Milliarden schwere Konzerne in Deutschland 0,005 % Einkommenssteuer zahlen, während der Mittelständler, mit 30% bis zu 45 % Einkommenssteuer herangezogen wird, ein Arbeitnehmer ab 1 140 Euro Einkommen einen Steuersatz von 24 % zu stemmen hat und zukünftig jeder Euro Rente, auch aus der gesetzlichen, der „Einkommenssteuer“ unterliegt?

Wie lange noch? Bis zur nächsten Bundestagswahl?

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AG Leipzig verurteilt im Schadensersatzprozess die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Urteil vom 31.8.2017 – 110 C 3395/17 – im Ergebnis zwar richtig, aber in der Begründung fehlerhaft, zur Zahlung der von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Leipzig in einem Schadensersatzprozess vor um die von dem Versicherer des Schädigers gekürzten Sachverständigenkosten. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte, die der Geschädigte aufwenden musste, damit die Höhe und der Umfang des Schadens festgestellt werden konnte. Damit handelt es sich bei den konkret berechneten Sachverständigenkosten um einen unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil, da die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Das erkennende Gericht hat im Ergebnis zwar richtig entschieden, in der Begründung jedoch teilweise wieder fehlerhaft. Denn das erkennende Gericht prüft die Kosten der sachverständigen Begutachtung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten auf der Grundlage des JVEG – und dann noch unter Verweis auf BGH VI ZR 50/15 – obwohl es bei der Entscheidung BGH VI ZR 50/15 um einen Fall ging, bei dem die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 364 BGB an Erfüllungs Statt abgetreten war. Im zu entscheidenden Fall hatte jedoch der Geschädigte selbst (ohne Abtretung!) eine bezahlte Rechnung (!) als Schadensersatz eingeklagt. Das Gericht hätte daher die BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Aber das Gericht hat sich – bedauerlicherweise – durch die an unzutreffende BGH-Entscheidungen anknüpfenden Schriftsätzen der Anwälte der HUK-COBURG verleiten lassen, was allerdings nicht zu entschuldigen ist. Auch die Entscheidung des BGH VI ZR 67/06 Rn. 21 hätte in Bezug auf die Prüfung der Bestimmungen des JVEG berücksichtigt werden müssen. Denn der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Zu diesen Verfahren gehören die Begutachtungen der Privatgutachter eindeutig nicht, was durch einen Blick in § 1 JVEG leicht festgestellt werden kann. Trotz der Ungereimtheiten in der Begründung ist die beklagte HUK-COBURG Allg. Vers. AG zu Recht zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt worden. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Merzig prüft im Schadensersatzprozess gegen den bei der VHV Versicherten werkvertragliche Gesichtspunkte und verurteilt am 9.5.2017 zu dem Aktenzeichen 26 C 55/17 (08) nur zum Teil zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch wieder einmal ein „Angemessenheitsurteil“ zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der VHV Versicherung versicherten Unfallverursacher im Schadensersatzprozess vor. In diesem Fall hatte das Amtsgericht Merzig über eine von der VHV Versicherung vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten im Schadensersatzverfahren zu entscheiden. Obwohl eine Rechnung über die angefallenen Sachverständigenkosten vorlag und dementsprechend nach § 249 I BGB als Ersatz für den unmittelbar aus dem Unfallgeschehen resultierenden konkreten Vermögensnachteil zu entscheiden gewesen wäre, prüft das erkennende Gericht unter werkvertraglichen Gesichtspunkten nach § 249 II BGB, ob die berechneten Posten in der Sachverständigenkostenrechnung angemessen sind, obwohl es nicht um angemessenen Werklohn, sondern um einen auszugleichenden Vermögensnachteil aus einem Unfallgeschehen ging. Der BGH hatte bereits grundsätzlich entschieden, dass der Schädiger und auch das Gericht nicht berechtigt sind, im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Da der Geschädigte regelmäßig nicht in der Lage ist, den Schaden der Höhe und des Umfangs nach zu bestimmen, was aber seiner Darlegungspflicht entspricht, ist er berechtigt, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn der Sachverständige ist nicht sein Erfüllungsgehilfe, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Wiederherstellung im Sinne des § 249 I BGB, damit der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt wird. Auch die weiteren Prüfungen des Gerichts, die im Rahmen der Schadenshöhenschätzung vorgenommen wurden, haben mit Schadensersatz wenig zu tun. Bei der Vorlage einer konkreten Rechnung als konkret dargelegten und bewiesenen Vermögensnachteil im Sinne des § 249 I BGB bedarf es einer Schadenshöhenschätzung nicht, da der Schaden sich konkret in dem Rechnungsbetrag wiederspiegelt. Dass der Kläger am Ende dann auch noch mit einer Kostentragungspflicht das Gericht verläßt, ist unverständlich in Anbetracht des konkret dargelegten Vermögensnachteils. Warum das Gericht die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers nicht berücksichtigt, ist ebenfalls unverständlich. Die Fehler des Erfüllungsgehilfen – auch in Bezug auf die Rechnungshöhe – gehen zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Der Schädiger kann dann notfalls auch bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen. Er ist demnach nicht rechtlos, wenn er vollständigen Schadensersatz leistet. Der Streit um die Sachverständigenkosten darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen weden. Diese an sich selbstverständlichen Überlegungen hat die promovierte Amtsrichterin nicht angestellt. Lest aber selbst das Urteil aus dem Saarland und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) weist mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 22.8.2017 – 97 C 3608/16 – die Klagehäufung des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG wegen fehlenden Geldbetrages ab, obwohl der BGH die bloße Bestimmbarkeit ausreichen läßt.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute Nachmittag hatten wir für Euch hier ein kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Halle (Saale) vorgestellt. Das Urteil kann noch getoppt werden durch das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in einem Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Der aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB klagende Kfz-Sachverständige hatte bewußt 17 Fälle zu einer Klagehäufung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zusammengezogen, damit ein berufungsfähiges Urteil erzielt werden konnte. Das erkennende Amtsgericht weist die Klage in einer Zusammenfassung von 17 Fällen ab, da die Abtretung – mangels Betragsangabe – nicht ausreichend bestimmt sei. Das geschah auch noch mit „emotionaler Begründung“, die – meiner Meinung nach – schon für sich genommen eine Befangenheit indiziert. Die Entscheidung erging entgegen der einschlägigen BGH-Rechtsprechung, auf die das Gericht sogar noch selbst hinweist, denn es reicht aus, dass die Forderung bestimmbar ist. Der erkennende Amtsrichter K. der 97. Zivilprozessabteilung des AG Halle (Saale) hat bereits mehrere solcher – von der BGH-Rechtsprechung nicht gedeckter – Urteile verfasst. Offenbar hegt er erheblichen Groll gegen den Kläger? Schon auch aus diesem Grunde ist für den Kläger gerade dieser Dezernent als befangen abzulehnen. Er stellt nicht mehr den unbefangenen neutralen Richter dar. Mit seinen Urteilen interpretiert er in das Gesetz (§ 398 BGB) Dinge hinein, die der Gesetzestext einfach nicht hergibt – und die der BGH  zu Recht auch anders sieht. Die Banken sind von dieser Auslegung des Abtretungsparagrafen bestimmt hellauf begeistert? Die Krankenhäuser wohl auch mit ihren pauschalen Abtretungen bei den Privatversicherten? Denn bei den Abtretungen der Krankenhäuser sowie bei den Ärzten wurde auch noch nie ein Gesamtbetrag ausgewiesen – wie denn auch? Nach Informationen des Einsenders läuft die Berufung gegen das Urteil. Wir werden über den Ausgang des Berufungsverfahrens berichten. Was denkt Ihr von dem nachfolgend dargestellten Urteil? Gebt bitte Eure Ansichten bekannt.

Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) widerspricht sich selbst im Schadensersatzurteil vom 13.4.2016 – 102 C 995/14 – im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und kürzt teilweise die berechneten Sachverständigenkosten. vom 13.04.2016

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch ein Schadensersatzurteil des AG Halle an der Saale im Schadensersatzprozess um gekürzte Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vor. In einigen Ansätzen ist das Urteil zwar durchaus brauchbar, jedoch in Sachen „Angemessenheit“ oder Überprüfung der Einzelpositionen reichlich fehlerhaft. Ein (positver) Satz in der Urteilsbegründung sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben:

„Die Parteien stehen sich in der vorliegenden Konstellation nicht als Werkunternehmer und Besteller gegenüber, weshalb werkvertragliche Erwägungen keine Berücksichtigung zu finden haben.“

Das ist absolut zutreffend. Umso unverständlicher ist es, dass das erkennende Gericht dann anschließend doch noch nach werkvertraglichen Erwägungen den Schadensersatzanspruch prüft und rechtswidrig kürzt. Das ist ein Widerspruch in sich selbst. Erst hü sagen und dann doch hott urteilen. Das mag verstehen, wer will. Ich verstehe es nicht. Einige Richter widersprechen sich eben selbst in den eigenen Urteilen. So sollte es aber nicht sein. Lest selbst das Urteil des AG Halle an der Saale vom 13.4.2016 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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