Amtsrichterin des AG Stade verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten auch bei Schaden von knapp 700,– € mit Urteil vom 15.7.2014 – 61 C 411/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein Urteil des AG Stade zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gegen die VHV Versicherung bekannt. Die Vesicherung meinte, bei einem vom Sachverständigen festgestellten Schaden von knapp eintausend Euro sei es nicht erforderlich gewesen, einen freien Kfz-Sachvertändigen zu beauftragen, da ein eindeutiger Bagatellschaden vorläge. Nach ihrer eigenen Berechnung betrage der Schaden knapp 700,– €.  Und bei diesem Schadensbetrag sei ein Gutachten nicht erforderlich gewesen. Sie könne daher die Gutachterkosten nicht erstatten. Diese Rechtsauffassung ist natürlich falsch. Das hat auch die erkennende Amtsrichterin erkannt. Es kommt nicht auf starre Schadensgrenzbeträge an, sondern  ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen davon ausging, dass ein Gutachten geboten erschien. Im Ergebnis ist das Urteil daher  richtig und auch im wesentlichen richtig begründet. Lest selbst das Urteil aus Niedersachsen und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Was soll man dazu sagen?

So lautet die Verfügung des AG Hildesheim in einem aktuellen Prozess gegen den Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges wegen gekürzter Sachverständigenkosten:

„…… wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Klage am ………… eingegangen ist.

Der Klägerin wird aufgegeben vorzutragen, wieso sie nicht gegen die Haftpflichtversicherung vorgeht.

Frist: 10 Tage“

Das ist doch nicht zu fassen, oder????

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Bundesverfassungsgericht hebt im Schadensersatzprozess das Urteil des Amtsrichters des AG Euskirchen wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot auf mit Beschluss vom 28.7.2014 – 1 BvR 1925/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

passend zu dem Urteil des AG Saarbrücken hat die Redaktion keine Mühen gescheut, auch den im Vorspann zum AG Saarbrücken erwähnten Beschluss des BVerfG. vom 28.7.2014 – 1 BvR 1925/13 – für Euch hier zu veröffentlichen. Zwar passt er nicht eins zu eins. Aber der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke stimmt auch hier. Hier wie beim Urteil des AG Saarbrücken wurde einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine richterliche Willkür, die gegen Art. 3 GG verstößt. Wir hoffen, dass der Saarbrücker Amtsrichter H. sich den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur richterlichen Willkür hinter die Ohren schreibt? Gebt auch hier bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße zum kommenden Sonntag.
Willi Wacker

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Amtsrichter H. der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken urteilt in Kenntnis des BGH und des OLG Saarbrücken im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Unterstützungskasse noch zur Nebenkostendeckelung [Urteil vom 8.7.2014 -120 C 234/14 (05)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das nachfolgend veröffentlichte Urteil des Amtsrichters H. vom AG Saarbrücken war nicht gedacht, um Euch das Wochenende zu vermiesen, sondern als Beispiel dafür, wie ein „selbstherrlicher“ Amtsrichter sich bewusst über die BGH-Rechtsprechung und die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken hinwegsetzt. Obwohl der BGH mit dem Sachverständigengrundsatz-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das mittlerweile in allen gängigen Zeitschriften veröfentlicht ist (BGH DAR 2014,194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NJW Spezial 2014, 169 = NZV 2014, 255 = VersR 2014, 474), entschieden hat, dass die Nebenkostenbegrenzung gegen geltendes Recht verstößt, und das Saarländische Oberlandesgericht ähnlich entschied, kümmert sich der Amtsrichter  H. der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken einen „feuchten Kehricht“ um die ober- und höchstrichterliche Rechtssprechung. Derartige Rechtsprechung nach „Gutsherrenart“ grenzt an Willkür und muss mit allen nur möglichen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln bis hin zur Verfassungsbeschwerde bekämpft werden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.7.2014 – 1 BvR 1925/13 – ein Urteil des Amtsrichters des AG Euskirchen unter anderem wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben. Dort ging es auch darum, dass dem Richter die einschlägige Rechtsprechung erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt wurde. Hier wird in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung offenbar bewußt (vorsätzlich!) gegen diese entschieden. – Dann wurden auch noch die Rechte des Geschädigten dadurch verletzt, dass noch nicht einmal die Berufung zugelassen wurde. Hier dürfte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Ich nehme insoweit Bezug auf die Gehörsrüge des Anwalts der HUK-COBURG gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 -. Wir berichteten darüber.  Wenn es nicht so ärgerlich wäre, könnte man darüber lachen. Die Redaktion hat einige Zeit überlegen müssen, ob das (lächerliche) Urteil doch veröffentlicht werden sollte oder nicht. Trotz einiger Bedenken hat sich die Redaktion zur Veröffentlichung entschieden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Mensch, ärgert Euch nicht!

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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LG Frankfurt / Oder entscheidet zugunsten des klagenden VN der Kaskoversicherung gegen die Mecklenburgische Vers AG zum Sachverständigenverfahren mit lesenswertem Berufungsurteil vom 26.6.2014 – 15 S 1/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Berufungsurteil des LG Frankfurt/Oder zum Sachverständigenverfahren, das ein dort ansässiger qualifizierter Kfz-Sachverständiger eingereicht hatte, bekannt. Das Urteil des AG Fürstenwalde an der Spree haben wir auch unten angefügt. Der Rechtsstreit zeigt, mit welch harten Bandagen im Kaskobereich gekämpft wird. Da geht es noch weit schlimmer zu als im Haftpflichtbereich. Bei den Haftpflichtschäden halten die freien Sachverständigen (noch) die Fahne hoch für die Anspruchsteller. Im Kaskobereich hat man die „unabhängigen Beobachter“ per Dekret (AKB) einfach ausgeschlossen und kocht seither ein eigenes „Süppchen“ nach Gutsherrenart. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Grimma verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.7.2014 – 1 C 394/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch in Grimma musste die zuständige Amtsrichterin des dortigen Amtsgerichts gegen die HUK-COBURG urteilen, weil diese auch dort nicht bereit und gewillt war, nach Recht und Gesetz einen von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden vollständig zu regulieren. Der restliche, durch die HUK 24 AG gekürzte Sachverständigenkostenbetrag musste durch den Kfz-Sachverständigen, an den der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden war, bei dem örtlichen Amtsgericht rechtshängig gemacht werden, weil die eigentlich eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung aus Coburg nicht bereit war, korrekten Schadensersatz zu leisten, obwohl der BGH bereits mit den Urteilen vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – zur Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten entschieden hatte. Folgerichtig nahm die erkennende Amtsrichterin auch Bezug auf die Rechtsprechung des BGH. Ein sauber begründetes Urteil einer Amtsrichtern, meinen wir. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Sinzig verurteilt Provinzial Versicherung Düsseldorf zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit lesenswertem Urteil vom 24.6.2014 – 10 C 108/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Sinzig zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Provinzial Versicherung unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 bekannt. Immer häufiger wird von den Amtsgerichten das grundlegende Urteil des BGH zu den Sachverstänsigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – mit Recht zur Entscheidung herangezogen. Mit den beiden Grundsatzentscheidungen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 kann eigentlich jeder Sachversändigenkostenrechtsstreit, auch der aus abgetretenem Recht, weil sich durch die Abtretung nichts ändert, entschieden werden. Für die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254  II BGB ist nämlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Auf eine Suche nach dem billigsten Sachverständigen muss sich allerdings der Geschädigte nicht machen! Immer häufiger fliegt den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern das BGH-Urteil VI ZR 225/13 um die Ohren. So hat auch die zuständige Amtsrichterin in Sinzig zutreffend u.a. auf  das BGH-Urteil abgestellt. Lest selbt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung der vorgerichtlich nicht regulierten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.7.2014 – 106 C 69/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Bonn am Rhein. Nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil des AG Bonn zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Dieses Mal war es wieder die Haftpflichtunterstützungskasse der HUK-COBURG, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Auch hier wurde wieder die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Allerdings fällt wieder auf, dass auch hier das Gericht den Begriff der „Gebühr“ benutzt, obwohl der Sachverständige keine Gebühr erhebt. Im Übrigen erscheint das Urteil viel zu lang, wenn man bedenkt, dass es um 66 Euro ging. Die Sache hätte man unseres Erachtens mit 2 Sätzen auf der Grundlage von BGH abhaken können. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare auch zu diesem Urteil ab. 

Viele Grüße und  eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Die Begeisterung der VHV Versicherung hält sich in sehr engen Grenzen, wenn man deren Versicherungsnehmer auf rechtswidrig gekürzten Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Hier ein aktuelles Schreiben der VHV Algemeine Versicherung AG (Herr M.) vom 28.07.2014 an einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen, nachdem der den Versicherungsnehmer der VHV auf rechtswidrig gekürztes Sachverständigenhonorar in Anspruch genommen hatte:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben Ihre Sachverständigenkosten gemäß BVSK angemessen ausgeglichen. Die Abrechnung wurde erläutert.
Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Sehen Sie bitte von Schreiben/ Zahlungsaufforderungen an unseren Versicherungsnehmer ab!
Wir prüfen und bearbeiten diesen Schadenfall.

Mit freundlichen Grüßen
VHV Allgemeine Versicherung AG

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom Urteil 24.6.2014 – 105 C 3786/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil  es in Halle an der Saale so hervorragende Rechtsprechung gegen die HUK-COBURG gibt, veröffentlichen wir zum Wochenbeginn erneut ein Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Damit fängt die Woche dann schon einmal gut an. Wieder musste ein freier Kfz-Sachverständiger gegen die Coburger Versicherung klagen, weil diese – trotz der zwischenzeitlich ergangenen BGH-Rechtsprechung – nicht bereit und willens war, die berechneten Sachverständigenkosten als Schadensersatzposition in voller Höhe anzuerkennen. Entsprechend musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht die restlichen Sachversändigekosten einklagen. Dabei handelt es ich nicht um restlichen Werklohn im Sinne des § 632 BGB, sondern um restlichen Schadensersatz aus dem Unfallgeschehen. Es kann nur immer wieder darauf hingewiesen werden, dass sich mit der Abtretung der Schadensersatzanspruch nicht umwandelt. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Anspruch an den Sachverständigen abgetreten wird. Das hat die zuständige Amtsrichterin der HUK-COBURG klar ins Urteil geschrieben. Ebenso zutreffend hat sie vermerkt, dass überhöhe Sachverständigenkosten nicht zu Lasten des Geschädiguten gehen. Insgesamt handelt es sich daher um ein prima Urteil gegen die HUK-COBURG. Einzig der Lapsus mit den „Gebühren“ ärgert etwas. Dabei muss man allerdings wissen, dass die HUK-COBURG ständig von „Sachverständigengebühren“ spricht. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Darmstadt weist Gehörsrüge des von der HUK-Coburg beauftragten Anwalts gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 – mit Beschluss vom 19.8.2014 als unbegründet zurück.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

in dem Rechtsstreit des Herrn E.V. aus D. gegen Frau H.A. aus R. (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG) hatte aufgrund der Revisionen der Prozessparteien gegen das Berufungsurteil des LG Darmstadt der VI. Zivilsenat des BGH am 11.2.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 entschieden und den Rechtstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht  Darmstadt hatte dann aufgrund der Berufung gegen das angefochtene Urteil des AG Seligenstadt das Urteil neu gefasst und die Beklagte verurteilt an den Kläger 144,55 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls nebst Zinsen zu zahlen. Der Feststellungsantrag war bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreites wurden der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat sich die Berufungskammer des LG Darmstadt im Wesentlichen auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 474 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = VersR 2014, 474)  bezogen. In diesem Rechtszug war die Beklagte, die bewußt als Schadensverursacherin persönlich und ohne ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, verklagt wurde, bereits durch den von der HUK-COBURG beauftragten Rechtsanwalt B.M. aus K. vertreten. Dieser Rechtsanwalt legte nun gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 25.6.2014 Gehörsrüge ein. Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt worden sei, weil zum Beispiel das Berufungsgericht nicht ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Sachverständigenkosten eingeholt habe.

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Amtsrichter des AG Miesbach (Bayern) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 9.7.2014 – 2 C 479/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Zwickau geht es weiter nach Oberbayern. Dort musste der zuständige Amtsrichter des Amtsgerichts Miesbach über die Klage der Unfallgeschädigten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG in Coburg entscheiden. Wieder hatte die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und rechtswidrig gekürzt. Den gekürzten Betrag klagte die Geschädigte ein. Die Klage hatte Erfolg, denn das Gericht stellte fest, dass der beklagten HUK-COBURG kein Recht zustand, die Sachverständigenkosten eigenmächtig zu kürzen. Dabei nahm der erkennende Amtsrichter auch Bezug auf das grundlegende Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Dieses BGH-Urteil müsste der HUK-COBURG bestens bekannt sein, denn sie war als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung involviert. Im Übrigen wurde auch seitens des HUK-Anwaltes, der sie auch in dem Rechtsstreit vor dem AG Miesbach vertrat, gegen das Urteil des LG Darmstadt, an das der Rechtsstreit vom BGH zurückverwiesen wurde, eine sinnlose Gehörsrüge erhoben. Bekanntlich hatte das LG Darmstadt die VN der HUK-COBURG zur Zahlung sämtlicher gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt. Also war der HUK-COBURG und auch ihrem Anwalt aus Köln die Rechtsprechung bekannt. Trotz der Kenntnis der Rechtsprechung wird munter weiter gekürzt. Das ist mit Sicherheit ein Fall für die BaFin, da mit diesen sinnlosen Rechtsstreiten Versichertengelder sinnlos verpulvert werden, obwohl es Aufgabe der Versicherung ist, die Gelder der Versichertengemeinschaft nur wirtschaftlich sinnvoll auszugeben. Das Urteil aus Miesbach ist daher eine erneute Klatsche gegen die HUK-COBURG. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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