LG Zwickau urteilt zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Unfall und bestätigt insoweit die Verurteilung der LVM-Versicherung mit Berufungsurteil vom 25.4.2014 – 6 S 103/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Leipzig nach Zwickau ist es auch nicht weit. Nachstehend geben wir Euch zum beginnenden Wochenende hier das Urteil des LG Zwickau zu den Sachverständigenkosten und zu den Rechtsanwaltskosten gegen die LVM Versicherung bekannt. Es gibt sie doch noch, die Richter(innen) mit Sachverstand. Die zuständige Richterin am Landgericht als Einzelrichterin der 6. Zivilkammer  des LG Zwickau hat zutreffend auf die grundlegende Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) verwiesen und entsprechend das Berufungsurteil abgefasst. Bedenklich ist das Vorbringen der LVM-Versicherung in der Berufungsinstanz. Dort wird wider besseres Wissen, also vorsätzlich falsch(!) vorgetragen, es läge keine Honorarvereinbarung vor, während in erster Instanz noch das genaue Gegenteil behauptet wurde. Im Übrigen lag dem Gericht bereits die Honorarvereinbarung vor. Es beschleicht den unbedarften Leser schon der Verdacht, dass hier mit unlauteren Mitteln, nämlich wissenlich falschem Vortrag, das Gericht zu einer geneigten Entscheidung veranlasst werden sollte. Ich halte dies für mehr als bedenklich. Der Verdacht des versuchten Prozessbetruges steht auf jeden Fall im Raum. Lest abeer selbt und gebt Eure Meinungen ab.   

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.5.2014 – 109 C 7972/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von dem Amtsgericht Halle an der Saale, von dem wir in den letzten Tagen hervorragende Urteile veröffentlicht hatten, bis zum Amtsgericht Leipzig ist es nicht so weit. Es scheint, als ob sich die hervorragende Rechtsprechung des AG Halle  bis nach dort durchgesprochen hat. Wir veröffentlichen heute hier ein prima Urteil des AG Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Auch in diesem Fall war es die HUK 24 AG, die meinte eigenmächtig und rechtswidrig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Die Rechtsprechung des BGH zu VI ZR 225/13 ( = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = VersR 2014, 474) wird von der Coburger Haftpflichtversicherung schlicht und einfach ignoriert. Die Quittung erhält diese Versicherung dann anschließend durch den Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig mit dem Urteil vom 21.5.2014, das wir nachstehend bekannt geben. Immer wieder versucht es die besagte Kfz-Haftpflichtversicherung in Leipzig und immer wieder läuft sie vor die Wand. Das muss einem doch zu denken geben, oder? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Der Versuch der Versicherungskammer Bayern, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen, endete mit einer „Unterlassungs-Bruchlandung“

Diskreditierung und Geschäftsschädigung durch den Eingriff in den eingerichteten und ausgeüten Geschäftsbetrieb eines Kfz-Sachverständigen durch die Versicherung? Zu diesem Thema hatten wir bei Captain HUK schon des öfteren berichtet. Eigentlich müsste die Sache durch sein, nachdem diverse Versicherer zu dieser Thematik in der Vergangenheit schon reichlich Prügel bezogen hatten. Beim Bayerischen Versicherungsverband scheint das jedoch nicht angekommen zu sein? Hier ein aktueller Vorgang, bei dem wieder versucht wurde, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen sowohl bei seinem Kunden als auch bei der ausführenden Reparaturwerkstatt zu diskreditieren. Kleine taktische Spielchen unter der Gürtellinie lohnen sich auch für Versicherungskonzerne nicht, wie der gegenständliche Vorgang wieder deutlich aufzeigt.

Hier das Anschreiben der Versicherungskammer Bayern an den Geschädigten vom 20.05.2014:

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und stellt fest, dass die Gerichtskosten ab Eingang bei Gericht zu verzinsen sind, mit Urteil vom 10.6.2014 – 105 C 2460/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Halle an der Saale so hervorragende Rechtsprechung zu den restlichen Sachverständigenkosten gibt, geben wir Euch gleich noch ein weiteres Urteil aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die meinte, außergerichtlich den Geschädigten rechtswidrig um seine berechtigten Schadensersatzansprüche prellen zu können. Wieder wurde vorgerichtlich ein Teilbetrag auf die Sachverständigenkosten gezahlt und im Prozess dann die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen, an den der restliche Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, zu bestreiten. Das nennt man widersprüchliches Verhalten, das gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Im Übrigen hat der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer mit der Teilzahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Er hat mit der Teilzahlung zu erkennen gegeben, dass er Einwendungen zum Grunde und zur Höhe nicht erheben werde. Damit ist er mit später erhobenenen Einwendungen abgeschnitten. Ansonsten würde eine Teilzahlung keinen Sinn machen, da der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht in einem vertraglichen Verhältnis zum Sachverständigen steht. Der Schädiger haftet nach deliktischen Ansprüchen gemäß der §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit Regelungen des Pflichtversicherungsgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin der 105. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale auch die Feststellung der Zahlungsverpflichtung bezüglich der Gerichtskostenzinsen ab dem Eingang bei der Gerichtszahlstelle ausgesprochen. Bei dem nachfolgend dargestellten Urteil handelt es sich um ein weiteres positives Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen abgetretenen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentre ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Kelheim verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.6.2014 – 2 C 353/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein positives Urteil aus Kelheim zu den restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatzposition nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, nicht vollständig Schadensersatz leisten zu müssen. Auch in diesem Fall wurde die HUK-COBURG eines Besseren belehrt. Die zuständige Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Kelheim hat der HUK-COBURG das Passende ins Versicherungsstammbuch und deren Neuauflagen und Ergänzungsbände geschrieben. Insbesondere hat die Amtsrichterin völlig zu Recht erkannt, dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht verändert. Auch nach der Abtretung an den Sachverständigen bleibt er ein Schadensersatzanspruch. Auf keinen Fall wandelt er sich in der Hand des Sachverständigen in einen Restwerklohnanspruch um. Das sollte sich die HUK-COBURG und deren Anwälte auch einmal merken. Bis auf die Argumentation zum BVSK handelt es sich um eine einwandfreie Entscheidung, wie wir meinen. Lest aber bitte selbt und gebt Eure Kommentare ab. Jeder sachliche Kommentar ist willkommen. 

Viele Grüße und noch eine schöne sonnige Restwoche
Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt VN der DA-Direkt-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Feststellung der Zinszahlungsverpflichtung bezüglich der eingezahlten Gerichtskosten ab Eingang bei der Gerichtskasse mit Urteil vom 22.8.2014 – 93 C 3044/14 (32) -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

immer noch oder schon wieder kürzen  – trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung – die regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die berechneten Sachverständigenkosten. Nachdem der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer – in diesem Fall die DA Direkt-Versicherung – die berechneten Sachverständigenkosten nicht komplett erstattet hat, nahm der Kläger aus abgetretenem Recht daraufhin – folgerichtig – den Schädiger persönlich für den Rest in Anspruch. Der Sachverständige, an den der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden war, hatte mit seiner Klage vor dem AG Wiesbaden Erfolg, und zwar nicht nur hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der Zinszahlungsverpflichtung bezüglich der eingezahlten Gerichtskosten ab Eingang bei Gericht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle (Saale) verurteilt erneut die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2014 – 93 C 3802/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch noch ein Urteil des AG Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständdigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, den der bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherte Fahrer verschuldet hatte, bekannt. Wieder einmal war die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., nicht willens oder nicht in der Lage, die vollständigen Sachverständigenkosten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zu erstatten, so wie es das Gesetz in § 249 BGB vorsieht. Dementsprechend musste der Kfz-Sachvwerständige den an ihn abgetretenen restlichen Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse einklagen. Die Klage hatte Erfolg. Es handelt sich – wie immer – um  ein Top-Urteil aus der Abt. 93 des Amtsgerichts Halle an der Saale. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Wolfsburg verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher, von der HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen seit Eingang des Gerichtskostenbetrages bei der Gerichtskasse aus abgetretenem Recht mit kurzem und knappen Urteil vom 15.8.2014 – 23 C 30/13 – .

Sehr geehrte Captain-HUK-Leser,

nachstehend geben wir Euch ein aktuelles Urteil des AG Wolfsburg zu den restlichen Sachverständigenkosten sowie zur Feststellung der Zahlungsverpflichtung bezüglich der vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten ab Eingang bei der Gerichtskasse gegen den VN der HUK-COBURG  bekannt. Trotz der Kenntnis von BGH VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947 ff.) kürzt die HUK-COBURG die Sachverständignkosten weiter, so als ob der BGH noch nicht über die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten entschieden hätte. Dabei hat der BGH mit den grundlegenden Urteilen vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2014, 144 m. Anm. Wortmann) und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13  ( = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) bereits zutffend entschieden. Was der BGH noch nicht entschieden hat, ist die Feststellung der Zinszahlungsverpflichtung bezüglich der vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten über den gesetzlich festgelegten Rahmen des § 104 ZPO hinaus. Das angerufene Amtsgericht Wolfsburg ist – wie auch andere Gerichte – der zutreffenden Ansicht, dass die Gerichtskosten auch bereits ab Eingang bei der Gerichtskasse zu verzinsen sind. Kurz und knapp hat der Amtsrichter in Wolfsburg entscheiden können. Und wieder einmal musste der Forderungsinhaber des Schadensersatzanspruchs den Unfallverursacher persönlich in Anspruch nehmen, weil der Kfz-Haftpflichtversicher, die HUK-COBURG, nicht in der Lage war, den von ihrem VN verschuldeten Verkehrsunfall korrekt zu regulieren. Da Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner haften, hat der Gläübiger den Halter des unfallverursachenden Pkws für den Restschaden, den die HUK-COBURG nicht regulieren wollte, zu Recht in Anspruch genommen. Das Gericht gab ihm Recht, denn so ist nun das Gesetz. Das Gericht verwarf auch das vom Beklagtenanwalt vorgelegte Honorartableau der HUK-COBURG. Der Kläger als freier Sachverständiger ist nicht gehalten, sich an derartige Beträge zu orientieren.  Lest selbst und gebt Eure bitte Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dinslaken verurteilt den Bayer. Versicherungsverband zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke, restlicher Sachverständigenkosten, der Wertminderung und der Anwaltskosten mit Urteil vom 25.6.2014 – 30 C 91/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein Urteil aus Dinslaken zu den Mietwagenkosten, den Sachverständigenkosten, der Wertminderung, den Rechtsanwaltskosten und zur Unkostenpauschale gegen den Bayerischen Versicherungsverband bekannt. Seitens des Versicherers wurde wieder alles bestritten. Dabei vergißt der Versicherer jedoch, dass Bestreiten allein kein beachtlicher Sachvortrag ist. Vielmehr kann nur substantiiertes Bestreiten erheblich sein. Aber was soll man auch qualitativ Sinnvolles vortragen, wenn es einem nur darum geht, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten so weit wie möglich zu minimieren. Da werden selbst die Sachverständigenkosten der DEKRA der Höhe nach bestritten. Sogar das Honorar der DEKRA wird bestritten, die man sonst als Vergleich für angemessene Sachverständigenkosten mit heranzieht. Die Mietwagenkosten werden versicherungsseitig nach Fraunhofer niedrig geschätzt. Erfeulich ist jedoch, dass sich das Gericht auf die vorzugswürdigere Schwacke-Liste stützt. Die vom Gericht vorgenommene  Begründung zur Wertung der Zeugenaussagen sehe ich jedoch anders. Völlig korrekt ist dann vom Gericht die  Stellung der Reparaturwerkstatt vorgenommen worden. Diese ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, so dass Verzögerungen in der Reparatur zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. BGHZ 63, 182).   Lest selbst und gebt auch hierzu Eure Meinungen  bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG München verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.6.2014 – 341 C 4801/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum leider verregneten Sonnabend geben wir Euch hier noch ein Urteil aus München zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, die meinte, die berechneten Kosten des Schadensgutachters eigenmächtig kürzen zu können. Die HUK-COBURG tut so, als ob es das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) nie gegeben hätte. Immer noch wird mit der werkvertraglichen Angemessenheit – trotz BGH VI ZR 225/13 – argumentiert. Eine derartige Beratungsresistenz, wie sie von der HUK-COBURG gezeigt wird, ist schon bemerkenswert. Beachtenswert ist auch, dass die HUK-COBURG ständig von „Sachverständigengebühren“ spricht, obwohl es solche nicht gibt. Am Anfang ist auch das Gericht auf diesen – falschen –  Begriff verfallen.  Allerdings hat das Gericht dann schnell die Kurve in Richtung „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 entsprechend der BGH-Rechtsprechung (BGH DS 2007, 144; BGH DS 2014, 90 jew. m.w.N.) genommen. Wieder eine Pleite für die HUK-COBURG nach dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 und LG Darmstadt vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 -. Lest selbst das Urteil aus München und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende wünscht
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 die HUK-COBURG Allg. VERS. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 29.6.2014 – 93 C 3676 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier  wieder ein perfektes Urteil aus Halle an der Saale zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Dieses Mal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverstänigenkosten kürzn zu können. Dass diese Kürzung rechtwidrig war, wurde der HUK-COBURG durch das Amtsgericht Halle an der Saale ins Versicherungsbuch geschrieben. Völlig zu Recht nimmt der erkennende Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle / Saale Bezug auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( veröffentlicht u.a. in DAR 2014, 194; DS 2014, 90; MDR 2014, 401; NJW 2014, 1947; NJW-Spezial 2014, 169; NZV 2014, 255; VersR 2014, 474), bei dem immerhin die HUK-COBURG involviert war, weil ihr Versicherungsnehmer Beklagter war. Zwar gefällt der HUK-COBURG dieses BGH-Urteil und das anschließende Urteil des LG Darmstadt, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde gar nicht.  Das ist aus der Gehörsrüge des Kölner Anwalts der HUK-COBURG zu lesen, über die wir auch noch berichten werden. Aber die HUK-COBURG kann offenbar nicht mit Niederlagen umgehen. Denn jetzt wird schon wieder im Rahmen des Schadensersatzprozesses auf Seiten der beklagten HUK-COBURG mit werkvertraglichen Gesichtpunkten argumentiert, so z.B. mit der Abnahme des Werkes gemäß § 640 BGB. Diese Argumentation ist natürlich abwegig, denn es geht um die Rechnung des Sachverständigen und nicht um das Werk an sich. Maßgeblich ist einzig und allein, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten ( BGH ZfS 2007, 507 = DS 2007, 144 ). Zum anderen handelt die HUK-COBURG treuwidrig gemäß § 242 BGB, indem sie zunächst Teilzahlungen auf die Rechnung erbringt und dann später im Prozess die Nichtabnahme des Werkes und damit die Nichtfälligkeit der Rechnung rügt. Das ist so was von widersprüchlich, dass man diese Argumentation nicht ernsthaft in Erwägung bringen kann. Im Übrigen fällt auf, dass die HUK-COBURG nur noch bestreiten kann. Ihre gesamte Prozesstaktik liegt nur noch im Bestreiten. Ich verweise auf den Tatbestand des Urteils und die Gründe für ihren Abweisungsantrag. Wenn die HUK-COBURG nicht mehr vorzutragen hat, ist das aber wenig. Lest aber selbst das hervorragende Urteil aus Halle an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Eisleben verurteilt entsprechend BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.5.2014 – 21 C 406/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch heute noch ein positives Urteil  des AG Eisleben zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Auch in diesem Fall hatte der eintrittspflichtige Kfu-Haftpflichtversicherer die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage gekürzt, obwohl auch der Versicherung in diesem Fall das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hätte bekannt sein müssen. Aber generell ist festzuhalten, dass gerade dieses BGH-Urteil den Versicherern ein gewaltiger Dorn im Auge der Schadensregulierung ist. Immer wieder wird von Seiten der Versicherer – teilweise in einer Form, dass man nur noch mit dem Kopf schütteln kann, wie zum Beispiel bei der Gehörsrüge des Kölner Rechtsanwalts in dem Rechtsstreit, der vom BGH zum LG Darmstadt zurückverwiesen wurde, gegen das BGH-Urteil VI ZR 225/13 polemisiert.  Dieser Blog wird über die lächerliche Argumentation der HUK-COBURG noch berichten. Aber zurück zu diesem Fall. Auch hier musste das Gericht die beklagte Versicherung auf das besagte BGH-Urteil hinweisen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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