HUK Coburg Versicherung etwas im Stress, wenn man deren Versicherungsnehmer auf rechtswidrig gekürzten Schadensersatz in Anspruch nimmt?

Hier ein Schreiben der HUK Coburg Versicherung vom 22.05.2014 an den Versicherungsnehmer der HUK, nachdem der Sachverständige den Kunden der HUK um Erstattung des rechtswidrig gekürzten Sachverständigenhonorars „gebeten“ hatte:

Sehr geehrter Herr … ,

das uns übersandte Schreiben des Sachverständigenbüros … .

Wir bitten hier ausdrücklich der Zahlungsaufforderung keine Folge zu leisten und uns unverzüglich zu informieren, sobald Ihnen ein Mahnbescheid/Klage (s..beigefügtes Schreiben) zugeht, damit dann von hier aus die nötigen Schritte in die Wege geleitet werden können.

Bei dem Ihnen übermittelten Schreiben handelt es sich um die übliche Vorgehensweise des Sachverständigen, um zum einen den Versicherungsnehmer zu verunsichern und zum anderen den Versicherer in Misskredit zu bringen, um die aus unserer Sicht überhöhte Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer durchzusetzen.

Wir verweisen hier nochmals ausdrücklich darauf, dass die Kosten eines möglichen gerichtlichen Verfahrens von hier aus übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
P. (Sachbearbeiterin)

Anlage

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Berufungskammer des LG Münster sieht ebenso wie das AG Dülmen in der „Reparaturfreigabe“ ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und weist Berufung der Versicherung mit Beschluss vom 4.2.2014 – 03 S 134/13 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch einen Beschluss der Berufungskammer des LG Münster sowie das zugrundeliegende Urteil des AG Dülmen und das Schreiben des Berichterstatters der Berufungskammer an den Herrn Rechtsanwalt des Klägers, mit dem darauf hingewiesen wurde, dass die von der Beklagtenseite (Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner) eingelegte Berufung gegen das angefochtene Urteil des AG Dülmen keine Aussicht auf Erfolg bietet, bekannt. Nur in diesem Kontext ist der Beschluss des LG Münster nach § 522  II ZPO zu verstehen. Deshalb veröffentlichen wir zunächst den Beschluss des LG Münster, sodann das Schreiben des Berichterstatters der Kammer und dann das angefochtene Urteil des AG Dülmen.  In der Sache selbst ist dem Amtsrichter und auch den Berufungsrichtern zuzustimmen. Die von den Kfz-Haftpflichtversicherern erklärte „Reparaturfreigabe“ bedeutet ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Durch dieses Anerkenntnis soll dem Streit die Ungewissheit entzogen und Einreden und Einwände gegen Grund und Höhe der Forderung unterbunden werden. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt eine bereits bestehende Schuld nach Grund und Höhe (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. A. 2011, S.1056).  Nur so war die „Reparaturfreigabe“ zu verstehen, nachdem kein Gutachten eingeholt worden war. Zur Abgabe der zum formlos gültigen Schuldanerkenntnis gerichteten Willenserklärung der Versicherung war deren Mitarbeiterin auch über die Rechtsscheinvollmacht bevollmächtigt, so dass sich die Versicherung auch nicht mehr auf eine fehlende Vertretung berufen konnte. Der Geschädigte muss sich schon auf das verlassen können, was die Sachbearbeiterin der Versicherung verbindlich erklärt. Andererseits muss sich auch der Versicherer an dieser Erklärung festhalten lassen. Anderenfalls wäre der Geschädigte ja völlig verlassen!  Insgesamt also eine schöne Entscheidung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Seligenstadt verurteilt mit Urteil vom 15.8.2014 – 1 C 1042/12 (1) – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Feststellung, dass der Beklagte die Gerichtskostenzinsen ab Zahlungseingang zu tragen hat.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

obwohl der BGH klar und deutlich zu den erforderlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – entschieden hatte, kürzt die HUK-COBURG munter weiter. So musste auch die Sachverständigengesellschaft bürgerlichen Rechts aus abgetretenem Recht vor dem Amtsgericht in Seligenstadt (in Hessen) um die restlichen Schadensersatzansprüche auf Erstattung der vollständigen Sacherständigenkosten gegen den Unfallverursacher persönlich kämpfen. Der Unfallverursacher war mit seinem Fahrzeug  bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert. Die HUK-COBURG war  bewußt nicht als Streitgenosse mit verklagt worden, sie stellte dem Versicherungsnehmer aber ihren bekannten Anwalt aus Köln zur Seite. Aber auch der konnte nicht verhindern, dass sein Mandant zur Zahlung des Betrages verurteilt wurde, den zuvor die HUK-COBURG gekürzt hatte. Zudem ist durch das Gericht – zu Recht – festgestellt worden, dass der Beklagte auch die Gerichtskostenzinsen über den Zeitraum des § 104 ZPO hinaus zu tragen hat. Die Gerichts- und Anwaltskosten wurden ihm auch noch auferlegt, weil er den Rechtsstreit verloren hat. Lest selbst das Urteil aus Seligenstadt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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LG Hamburg weist die Berufung der Halterin gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten durch das AG HH-Barmbek mit Urteil vom 15.08.2014 zurück (331 S 17/14)

Mit Urteil vom 15.08.2014 (331 S 17/14) hat das Landgericht Hamburg die Berufung der bei der HUK-Coburg versicherten Halterin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19.02.2014 (823 C 213/13) zurückgewiesen.

Die Begründung des LG Hamburg ist zusammengefaßt sehr kurz und bündig: Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Interessant ist jedoch, dass die frühere Auffassung dieser Kammer, ein Foto dürfe nicht mit mehr als 0,50 € pro Bild berechnet werden, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Von tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1  Satz ZPO abgesehen.

Kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

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AG HH-Barmbek verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (823 C 212/13 vom 19.02.2014)

Mit Urteil vom 19.02.2014 (823 C 212/13) hat das AG Hamburg-Barmbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 144,89 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Berufung eingelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger verlangt zu Recht die Zahlung von EUR 144,89 nebst Zinsen in tenorierter Höhe sowie die Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Halterermittlungskosten in Höhe von insgesamt EUR 44,10.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Sachverständigenhonorars in Höhe von EUR 144,89 gemäß § 7 StVG, § 823 BGB, § 398 BGB.

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Versicherer reiten ihre Versicherungsnehmer ins Chaos

Folgender Fall, der exemplarisch für die Versicherer zu sein scheint:

Die VHV Versicherung kürzt den Anspruch des Sachverständigen um einen Betrag von 86,75 €, selbstverständlich ohne dem betroffenen Versicherungsnehmer hierüber zu informieren.

Der Sachverständige beantragt den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Halter (= in diesem Fall Versicherungsnehmer), der ein kleines Gewerbe betreibt. Der Halter, der von der Sach- (und auch Rechts-) lage keine Kenntnis hat, ruft erbost bei dem Anwalt des Sachverständigen an, der ihm in der Sache jedoch nicht weiterhelfen kann/darf.

Die Unterlagen vom Mahngericht sendet der Halter/VN an seine Versicherung nach entsprechender telefonischer Rücksprache mit der VHV. Zwischenzeitlich wird der Mahnbescheid erlassen und der Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsbescheides gestellt. Nach Erlass des letzteren wird ein Zwangsvollstreckungsauftrag gegen den Halter/VN gestellt. Die VHV legt – verspätet – Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet wird.

Zwischenzeitlich macht sich der Gerichtsvollzieher auf den Weg, für den Halter/VN drohen Eintragung in die Schufa etc.

Jetzt kann es nicht mehr schnell genug gehen, die VHV sagt Zahlung in voller Höhe zu.

Ein praktisches Beispiel aus der Welt der Versicherungskultur!

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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AG Diez weist HUK-COBURG als Bevollmächtigte des durch Mahnbescheid in Anspruch genommenen Unfallverursachers zurück mit Beschluss vom 18.8.2014 – 8 C 155/14 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

häufig hatten wir hier im Blog darauf hingewiesen, dass gemäß § 79 II ZPO der Versicherer nicht mehr berechtigt ist, den VN in einem Rechtsstreit zu vertreten. Auch aufgrund der AKB ist eine Vertretung im Rechtsstreit nicht möglich, denn die Vollmachtsregeln in der AKB betreffen nur das Verhältnis Versicherungsnehmer zum Versicherer. Sie haben keine Außenwirkungen, denn ansonsten würde § 79 II ZPO ins Leere laufen. In diesem Sinne hat jüngst auch der zuständige Amtsrichter des AG Diez (Rheinland-Pfalz) entschieden, nachdem sich die HUK-COBURG im gerichtlichen Mahnverfahren für ihren Versicherungsnehmer gemeldet und Widerspruch erhoben hatte. Auch das Verfahren vor den Zentralmahngerichten ist bereits ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 79 ZPO. Lest selbst den Beschluss vom 18.8.2014 – 8 C 155/14 – und gebt bitte Eure Kommentare ab.

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AG Mainz verurteilt VN der DA-Versicherung zwar zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verneint aber einen Anspruch auf Feststellung der Zahlungspflicht hinsichtlich der Gerichtskostenzinsen vor Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs mit Urteil vom 12.8.2014 – 85 C 234/12 -.

Immer wieder müssen Geschädigte, um die Erledigung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche zu erreichen, sogar den Klageweg beschreiten. Selbst wenn wegen des restlichen Schadensersatzes in Form der Restsachverständigenkosten der Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen wird, zahlt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nicht, sondern läßt es zu, dass sein Versicherungsnehmer vor Gericht gezerrt wird. Das gilt für die Regulierung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten wie auch für die Erledigung der abgetretenen Schadensersatzansprüche. So musste der Kfz-Sachverständige, an den der  Restschadensersatz auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten abgetreten war, den Schädiger des Unfallereignisses persönlich verklagen, weil dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit oder in der Lage war, den korrekten Schadensersatz zu leisten. Das angerufene Gericht hat  zutreffend den Beklagten zur Zahlung der von seiner Versicherung vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten kosten- und  auslagenpflichtig sowie verzinslich verurteilt. Allerdings hat das Gericht zu Unrecht  den Feststellungantrag auf Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen für den eingezahlten Gerichtskostenbetrag für die Zeit seit Eingang bei der Gerichtszahlstelle bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches abgelehnt. Selbst wenn in § 104 ZPO eine derartige Verzinsung für diiesen Zeitraum nicht geregellt ist, ergibt sich die Zahlungsverpflichtung aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten sowie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Hätte der Unfallverursacher den Unfall nicht verursacht und hätte der eintriittspflichtige Versicherer den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatz komplett geleistet, so wäre der Kläger (aus abgetretenem Recht) nicht gezwungen gewesen, Klage zu erheben. Mit der Klageerhebung waren eben die Gerichtskosten vorzuleisten, damit der Rechtsstreit rechtshängig wurde. Auch aus Gründen des Verzuges ergibt sich die Erstattungspflicht, denn hätte der eintrittspflichtige Versicherer oder der Unfallverursacher selbst rechtzeitig, also fristgerecht, gezahlt, hätte ebenfalls nicht Klage erhoben werden müssen. Denn Schadensersatzforderungen sind sofort fällig (vgl. BGH Beschluss v. 18.11.2008 – VI ZR 22/08 – = BGH ZfS 2009, 79 = VersR 2009, 128).  Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

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Veröffentlicht unter Abtretung, DA Allgemeine/DA direkt Versicherung, Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG München schreibt mit Urteil vom 9.12.2013 – 332 C 28461/13 – der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch, dass der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein prima Urteil aus München zu den restlichen Sachverständigengenkosten gegen die HUK-Coburg bekannt. Die vom Amtsgericht München gefundene Urteilsbegründung ist ähnlich der Begründung, wie sie der VI. Zivilsenat des BGH zur Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – gefunden hat. Und dabei war im Zeitpunkt der Entscheidung des AG München das BGH-Urteil noch nicht bekannt. Was zeigt uns das: Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten bereits im Jahre 2013 folgerichtig argumentiert. Dementsprechend hatte auch die Münchner Amtsrichterin B. schadensersatzrechtlich richtig entschieden. Darüber hinaus zeigt es, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer schon länger rechtwidrig regulieren und nicht bereit sind, ihr rechtwidriges Tun zu ändern. Deshalb kann das Verhalten der Versicherer nur dadurch geändert werden, indem die Schadensverursacher persönlich für die nicht regulierten Schadensersatzansprüche in Anspruch genommen werden. So erfahren sie von dem rechtwidrigen Tun ihrer Versicherer. Lest selbst das Münchner Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Mit freundlichen Grüßen und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Hochwasserschaden – Wenn die Versicherung nicht zahlt

Quelle: SWR – Marktcheck vom 05.12.2013

Der Sachsentobelbach im schwäbischen Dürnau wird zum reißenden Fluss, Straßen werden überflutet und Häuser beschädigt. Es trifft auch eine Zuschauerin – die Wassermassen schaffen es bis in ihr Arbeitszimmer. Doch die Versicherung will nur einen Bruchteil der Kosten übernehmen. Was steckt dahinter? MARKTCHECK ist vor Ort und checkt die Lage.

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Ein Einzelfall? Wohl kaum, wie der folgende Bericht belegt. Beim Hochwasser im Raum Deggendorf 2013 gibt es das gleiche Problem mit zahlungsunwilligen Versicherern – nur in einem weit größerem Ausmaß.

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AG Frankfurt am Main verurteilt HDI zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der Nutzungsausfallentschädigung, weil Reparaturverzögerungen zu Lasten des Schädigers gehen, mit lesenswertem Urteil vom 24.4.2014 – 30 C 624/14 (87) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir ein Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema Nutzungsausfall und Prognoserisiko gegen den HDI bekannt. Wie man sieht, werden vom Captain-Huk-Team keine Kosten und Mühen gescheut, um den Schaden-Teams der HUK-COBURG auf die Sprünge zu helfen und kostenlos (!) Nachhilfe zu erteilen. Aber wahrscheinlich bleiben die Verantwortlichen aus Coburg auch nach diesem Urteil bei ihrer Rechtsauffassung, die mannigfach in Ihren Schreiben zum Ausdruck kommt. Als Begründung dient dann immer, dass es sich nur um einen Einzelfall gehandelt habe und überdies die HUK-COBURG nicht betroffen sei, weil das Urteil nicht gegen die HUK-COBURG ergangen sei? Das ist aber schlichtweg falsch, denn das, was für die HDI gilt, gilt auch gleichermaßen für die HUK-COBURG. Aber derartige Beratungsresistenz sind die HUK-Geschädigten ja gewohnt. Völlig zutreffend hat die Amtsrichterin des AG Frankfurt unter Hinweis auf den BGH darauf hingewiesen, dass das Prognose- und Werkstattrisiko eindeutig bei dem Schädiger liegt. Die Verantwortlichen der HDI werden auf BGHZ 63, 182 ff. verwiesen. Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt am Main und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten sowie der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge mit Urteil vom 16.5.2014 – 2 C 29/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein Urteil aus Otterndorf zum Thema fiktive Schadensabrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten sowie zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. bekannt. Wieder einmal bemängelte die HUK-COBURG vor Gericht völlig unsubstantiiert, dass die vom Sachverständigen berechneten Kosten überhöht sei. Gemäß Rechtsprechung des BGH (NJW 2014, 1947) ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, will er dem Geschädigten die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB vorhalten. Wieder hat die HUK-COBURG nur ins Blaue hinein die Überhöhung behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn bewiesen. Infolgedessen waren die Argumente der HUK-COBURG hinfällig und konnten vom Gericht nicht beachtet werden. Das Urteil stellt daher wieder eine volle Breitseite zu Lasten der HUK-COBURGschen Versichertengemeinschaft dar. Zutreffend hat das Gericht auch bei der fiktiven Schadensarechnung die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge zugesprochen. Dass die HUK-COBURG diese Schadenspositionen auch bei fiktiver Schadensabrechnung noch bestreitet, ist in Anbetracht der Ausführungen des Richters Wellner vom VI. Zivilsenat in seinem Buch „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“ 2. Aufl. 2014, Seite 131 unverständlich. Man könnte doch meinen, dass auch dieses Buch in der Vorstandsetage der HUK-COBURG in dem Bücherregal steht. Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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