Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!
Fast von der Öffentlichkeit unbemerkt hat der VI. Zivilsenat des BGH eine interessante Entscheidung verkündet. Es ging um einen Unfall auf der Bundesautobahn A 43 im nördlichen Ruhrgebiet, im Bereich Marl / Haltern, die zum Landgerichtsbezirk Essen gehören, bei dem durch einen LKW-Unfall die Schutzplanke und die dahinter liegende Lärmschutzwand beschädigt wurden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat zwar den Reparaturbetrag, nicht jedoch den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag, gezahlt. Dabei ging es unter anderem um die gesamtschuldnerische Haftung von Halter und Versicherung des unfallverursachenden Lastkraftwagens. Der BGH hat eine Direkthaftung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung bejaht und eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Halter angenommen. Im Rahmen der Beurteilung der Schadensminderung hat der erkennende Senat auch auf die hier bereits bekannte Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255) abgestellt. Der BGH hat dabei auch noch einmal die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten betont und festgestellt, dass der Geschdigte auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht gehalten ist, Instandsetzungsaufträge im Namen des vorsteuerberechtigten Schädigers zu erteilen. Das gilt auch, wenn der Schädiger ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet. Die Kfz-Halterin wollte damit nämlich die Umsatzsteuer sparen, da sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Falle der Schadensersatzleistung ist auch der Umsatzsteuerbetrag Schadensbetrag. Lest aber selbst das BGH-Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
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