Schadenregulierung der HUK – einfach nur noch „krank“

Hier ein Schreiben der HUK Coburg Versicherung an einen der besten Verkehrsrechtsanwälte vom 26.03.2014 zum Thema Nutzungsausfall:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vermögen derzeit einen weiteren Anspruch auf Nutzungsausfall zu erkennen.
Etwaige durch die Werkstatt verursachte Verzögerungen (hier: insbesondere Überlastung der Karosserieabteilung) kann dem Schädiger nicht angelastet werden.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Ihr Schaden-Team

Da fällt einem wirklich nichts mehr dazu ein?

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AG Erlangen verurteilt kurz und knapp die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.7.2014 – 11 C 615 /14 – .

Sehr verehrte Captain-Huk-Leser,

obwohl doch eigentlich mit den Urteilen des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – den Kfz-Haftpflichtversicherern die Rechtslage bei der Regulierung der Sachverständigenkosten bekannt sein dürfte, wird immer noch rechtwidrig gekürzt, was das Zeug hält. Die Tatrichter haben mittlerweile aber von dem rechtswidrigen Treiben der Kfz-Haftpflichtversicherer die Nase gestrichen voll. Zur Urteilsbegründung der zusprechenden Klage auf Erstattung der restlichen, vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten reichen ein paar Worte. So ist der Erlanger Amtsrichter F. von der 11. Zivilabteilung des AG Erlangen verfahren. Kurz und knapp wurde die HUK 24 AG abgebügelt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Wunschkonzert der Allianz Versicherung AG: „Wir machen uns die Schadenregulierungswelt, wiedewiedewie sie uns gefällt“

Rechtswidriges Schadenmanagement der Versicherer bei der Regulierung von Unfallschäden gehört ja inzwischen zum Tagesgeschäft und hat wohl die komplette Versicherungsbranche infiziert? Ein Mitstreiter dieser „Fraktion“ ist die Allianz Versicherung, die sich inzwischen auf die rabiate Kürzung von berechtigten Schadensersatzforderungen regelrecht spezialisiert hat. Wie sich der „Foulplayer“ Allianz eine „auskömmliche“ Schadenregulierung zu Lasten des Geschädigten vorstellt, wird besonders deutlich an dem folgenden Vorgang.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Unfalltag war der 08.05.2013.
Der Geschädigte nimmt Kontakt auf zur gegnerischen Versicherung (Allianz Versicherung AG) und reicht wunschgemäß den Kostenvoranschlag einer BMW-Werkstatt ein. Die Schadenshöhe gemäß Kostenvoranschlag beläuft sich auf 4.370 EUR netto.

Die Allianz Versicherung AG verweigert die Regulierung mit der Argumentation, der Kostenvoranschlag sei unbrauchbar. Die Allianz gibt ein (Wunsch?)Gutachten bei der DEKRA in Auftrag. Es kommt zur Fahrzeugbesichtigung. Ein Gutachten oder ein Ergebnis des Gutachtens erhält der Geschädigte jedoch nicht.

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AG Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – verurteilt KRAVAG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 14.5.2014 – 17 C 872/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch hier die Entscheidung des AG Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die KRAVAG bekannt. Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin die restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten und auch die Gerichtskostenzinsen zugesprochen. Das Gericht konnte sich kurz und knapp halten, da seitens der Beklagten erheblicher Sachvortrag nicht erfolgte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentre ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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Saarland Versicherung auch am Jammern, wenn man – nach rechtswidrigen Kürzungen durch die Saarland – deren Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt.

Hier ein Schreiben der Saarland Feuerversicherung AG an einen Kfz-Sachverständigen vom 16.07.2014. Der Sachverständige hatte den Versicherungsnehmer der Saarland auf Ausgleich des restlichen Schadensersatzes in Anspruch genommen, nachdem die Saarland Versicherung das Sachverständigenhonorar rechtswidrig gekürzt hatte. Auch bei diesem Schreiben kann man wieder erkennen, wie blank die Nerven seitens der Versicherer liegen – es sich also um eine erfolgreiche Strategie gegen das rechtswidrige Schadenmanagement der Versicherer handelt:

Sehr  geehrte  Damen  und  Herren,

Bitte verschonen Sie doch unsere VN mit derart unnötigen Schreiben. Kenntnis von dem Vorhandensein einer Sicherungsabtretung erhielten wir erstmals durch Ihr Schreiben vom 16.07.14. Der  Schaden wurde entsprechend der gegebenen Sach- und Rechtslage mit Herrn Rechtsanwalt  … abgerechnet. Wenden Sie sich an Ihren Auftraggeberin.

Freundliche  Grüße
SAARLAND  Feuerversicherung  AG

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Kleiner Schmunzler für Zwischendurch: Kfz-Betrieb bewirbt sich als Partnerwerkstatt bei Captain HUK

Captain HUK macht ja schon einiges (mit). Im Partnerwerkstattgeschäft sind wir jedoch auf alle Fälle nicht tätig. Da muss ein Leser irgend etwas missverstanden haben? Captain HUK ist kein Versicherer, sondern bewegt sich wohl eher auf der anderen Seite (der Macht)?!

Hier die aktuelle Bewerbung einer Autowerkstatt, die per E-Mail eingegangen ist:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bewerbe ich mich bei Ihnen für Reparaturen von PKW und Transportern.

Wir sind eine kleine Firma im Raum Thüringen , X km vom Hermsdorfer Kreuz entfernt.

Unser Firma besteht bereits seid 1991. Seid Bestehen unserer Firma haben wir für Autohäuser und Privatkunden Unfallreparaturen ausgeführt. Da wir ständig bemüht sind uns weiterzuentwickeln, möchten wir uns bei Ihnen um einen Partnervertrag in dieser Richtung bewerben.

Über eine positive Antwort würden wir uns freuen.

Ansprechpartener : Frau M.

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Richterin des AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten plus Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten mit Urteil vom 20.6.2014 – 15 C 939/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch wieder ein Urteil aus Rosenheim zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverstängenkosten kürzen zu  können. Und wieder hat sie dabei eine Pleite erlebt. Das erkennende Gericht hat sie verurteilt, den vorgerichtlich gekürzten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Nur jetzt kamen auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten dazu. Wahrlich kein wirtschaftlich sinnvolles Unterfangen. Aber bei der HUK-COBURG zahlen ja die Verluste die Versicherten. Die Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG läßt grüßen. Lest aber selbst die positive Entscheidung aus Oberbayern auf Grundlage der schadensersatzrechtlichen Kriterien.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.5.2014 – 32 C 158/14 (18) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier eine „Sammelklage“, was eigentlich nur eine Klagehäufung ist,  aus Frankfurt am Main zum Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung aber hanebüchen. Obwohl das selbst erstellte Honorartableau der HUK-COBURG keinerlei Außenwirkungen entfalten kann, wird schon wieder – oder immer noch – mit demselben argumentiert. Seit BGH VI ZR 225/13 ist bekanntlich das Honorarergebnis des BVSK nicht mehr maßgeblich. Nun muss das selbst gestrickte Honorartableau herhalten, das allerdings nur werkvertraglich ausgerichtet ist. Entscheidend im Schadensersatzrecht ist jedoch die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB. Woraus sich nach dem Vortrag der beklagten HUK-COBURG Allg. Vers. AG für die jeweiligen Geschädigten ergeben soll, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien, schweigt sich die HUK-COBURG aus, obwohl sie für ihren Vortrag die Darlegungs- und Beweislast trägt (siehe BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90).  Das ist auch im aktuellen BGH-Urteil bestätigt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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BGH „kippt“ 100 Euro Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten und verweist den Prozess zur weiteren Sachaufklärung und Verhandlung an das LG Saarbrücken zurück (Az.: VI ZR 357/13 vom 22.07.2014)

Wie wir alle wissen, kürzt die HUK Coburg schon seit über 15 Jahren das Sachverständigenhonorar gegen Recht und Gesetz nach „Gutsherrenart“. In den vergangenen 1 – 2 Jahren sind einige andere Versicherer auch auf diesen rechtswidrigen Karren aufgesprungen. Als Grundlage der Kürzungen erfolgt u.a. der Verweis auf diverse Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken. Das LG Saarbrücken (13. Zivilkammer) hatte seit 2011/2012 seine bisherige (korrekte) Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar aufgegeben und in mehreren Verfahren die Nebenkosten pauschal auf einen Maximalbetrag von EUR 100,00 Euro begrenzt.
Ein gegenteiliges Urteil des OLG Saarbrücken (4 U 61/13 vom 08.05.2014), durch das die Nebenkostendeckelung des LG Saarbrücken aufgehoben wurde – sowie die BGH-Entscheidung vom 11.02.2014 – konnte die Versicherer nicht davon abgehalten, die Kürzungen auf Grundlage der landgerichtlichen Fehlentscheidungen flächendeckend fortzuführen.

Auch einige Amtsgerichte im Gerichtsbezirk des LG Saarbrücken ignorierten die OLG-Entscheidung sowie ein Urteil des BGH vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13), bei dem z.B. Nebenkosten in Höhe von 189,20 Euro (netto) nicht beanstandet wurden! In den meisten Verfahren wurde der Gang zum Bundesgerichtshof durch das LG Saarbrücken blockiert, indem die Revision einfach nicht zugelassen wurde. Bei einem Verfahren kam es nun aber doch zur Revision, bei der der BGH – wie erwartet – die pauschale Nebenkostendeckelung von 100 Euro schlichtweg als unzulässig verworfen hat. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht.
Folgerichtig wurde das Urteil des LG Saarbrücken (13 S 41/13 vom 29.07.2013) durch den VI. Zivilsenat des BGH aufgehoben. Auch die Unerheblichket der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage fand analog BGH VI ZR 225/13 noch einmal Bestätigung. Der BGH hat die Streitsache – wie auch schon bei der Entscheidung vom 11.02.2014 – zur weiteren Verhandlung und Tatsachenfeststellung an das Landgericht zurückverwiesen. Hier nun die aktuelle Entscheidung des BGH (VI ZR 357/13 vom 22.07.2014):

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland wegen Beschädigung von Einrichtungen an der Autobahn A 43 im Landgerichtsbezirk Essen, zur Ersetzungsbefugnis und zur Schadensminderungspflicht mit Urteil vom 18.3.2014 – VI ZR 10/13 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Fast von der Öffentlichkeit unbemerkt hat der VI. Zivilsenat des BGH eine interessante Entscheidung verkündet. Es ging um einen Unfall auf der Bundesautobahn A 43 im nördlichen Ruhrgebiet, im Bereich Marl / Haltern, die zum Landgerichtsbezirk Essen gehören, bei dem durch einen LKW-Unfall die Schutzplanke und die dahinter liegende Lärmschutzwand beschädigt wurden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat zwar den Reparaturbetrag, nicht jedoch den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag, gezahlt. Dabei ging es unter anderem um die gesamtschuldnerische Haftung von Halter und Versicherung des unfallverursachenden Lastkraftwagens. Der BGH hat eine Direkthaftung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung bejaht und eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Halter angenommen. Im Rahmen der Beurteilung der Schadensminderung hat der erkennende Senat auch auf die hier bereits bekannte Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255) abgestellt. Der BGH hat dabei auch noch einmal die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten betont und festgestellt, dass der Geschdigte auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht gehalten ist, Instandsetzungsaufträge im Namen des vorsteuerberechtigten Schädigers zu erteilen. Das gilt auch, wenn der Schädiger ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet. Die Kfz-Halterin wollte damit nämlich die Umsatzsteuer sparen, da sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Falle der Schadensersatzleistung ist auch der Umsatzsteuerbetrag Schadensbetrag. Lest aber selbst das BGH-Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Beschluss – LG Tübingen, AZ: 5 T 81/14 vom 19.05.2014 – Vollstreckungen von ARD, ZDF und Deutschlandradio unwirksam“

Gleich mehrere Quellen berichten jetzt, dass das LG Tübingen (Az. 5 T 81/14) entschieden hat, dass  die Zwangsvollstreckungen bei säumigen Zahlern wegen gravierender Formfehler unwirksam sind.

Wegen einiger hilfreicher Kommentare habe ich mich  für die die Verlinkung auf MMnews entschieden:

„Gericht: ARD ZDF Vollstreckungen unwirksam“ 

Hier wird das Urteil wie nachfolgend zusammengefasst

  • Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.
  • Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht „automatisch“ erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
  • Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.
  • Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.
  • Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.
  • Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

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AG Würzburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.6.2014 – 34 C 2969/13 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute wollen wir Euch ein Urteil aus Franken gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekanntgeben. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte trat seinen Schadensersatzanspuch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab. Dieser klagte den gekürzten Betrag bei dem zuständigen Amtsgericht in Würzburg ein. In diesem Verfahren wurde die HUK-COBURG wieder durch den bekannten Kölner Anwalt vertreten. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (in NJW 2014, 1947 ff) prüft das Gericht die einzelnen Nebenkostenpositionen nach werkvertraglichen Gesichtspunkten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Leider hat es etwas gedauert, bis wir dieses Urteil hier veröffentlichen konnten, weil das Urteil gänzlich eingetippt werden musste – und das im zeitaufwendigen Einfingersuchsystem.

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