Die HUK-Coburg hatte die Sachverständigenkosten nach einem Haftpflicht-Unfall, wie häufig, nicht in voller Höhe ausgeglichen. Bei einem Schaden von 1.180,42 € netto hatte der Sachverständige ein Grundhonorar in Höhe von 300,85 € netto und Nebenkosten in Höhe von 95,05 € netto, insgesamt 471,12 € brutto entsprechend der Honorarvereinbarung geltend gemacht. Die HUK-Coburg zahlte hierauf den Betrag von 390,00 €. Der Sachverständige bemühte das Gericht, um den Differenzbetrag von 81,12 € geltend zu machen.
Über diesen Betrag beantragte der Sachverständige aus abgetretenem Recht einen Mahnbescheid gegen die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges, hiergegen legte die HUK-Coburg Widerspruch ein.
Die Prozessbevollmächtigten des SV begründeten sodann am 11.04.2014 den Anspruch im ordentlichen Verfahren. Der Anspruchsbegründung waren Auftrag/Abtretung, Preisliste, Auszug aus dem Gutachten, Rechnung, Abrechnung der HUK-Coburg sowie der Gebührenbescheid für die Halterauskunft beigefügt.