Ein „starkes Stück“ vom Amtsgericht Hamburg (Az.: 9 C 70/14 vom 27.05.2014)

Die HUK-Coburg hatte die Sachverständigenkosten nach einem Haftpflicht-Unfall, wie häufig, nicht in voller Höhe ausgeglichen. Bei einem Schaden von 1.180,42 € netto hatte der Sachverständige ein Grundhonorar in Höhe von 300,85 € netto und Nebenkosten in Höhe von 95,05 € netto, insgesamt 471,12 € brutto entsprechend der Honorarvereinbarung geltend  gemacht. Die HUK-Coburg zahlte hierauf den Betrag von 390,00 €. Der Sachverständige bemühte das Gericht, um den Differenzbetrag von 81,12 € geltend zu machen.

Über diesen Betrag beantragte der Sachverständige aus abgetretenem Recht einen Mahnbescheid gegen die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges, hiergegen legte die HUK-Coburg Widerspruch ein.

Die Prozessbevollmächtigten des SV begründeten sodann am 11.04.2014 den Anspruch im ordentlichen Verfahren. Der Anspruchsbegründung waren Auftrag/Abtretung, Preisliste, Auszug aus dem Gutachten, Rechnung, Abrechnung der HUK-Coburg sowie der Gebührenbescheid für die Halterauskunft beigefügt.

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AG Traunstein verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2014 – 311 C 385/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein Urteil des AG Traunstein zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Auch in diesem Fall war die HUK-COBURG durch den bekannten Kölner Rechtsanwalt vertreten. Aber auch der konnte es nich verhindern, dass seine Mandantin zur Zahlung dessen verurteilt wurde, was sie vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte. Der zuständige Amtsrichter am AG Traunstein in Oberbayern hat nicht lange gefackelt und der HUK-COBURG und ihrem Anwalt mit einer korrekten Urteilsbegründung eine weitere Klatsche verpasst. Sie lernt es offenbar nicht? So beratungsresistent kann eigentlich doch eine Versicherung nicht sein, oder? Was denkt Ihr? Wir können Euch nur sagen, dass auch am 29.7.2014 die HUK-COBURG bzw. die Fahrerin des HUK-versicherten Fahrzeugs durch das AG Dinslaken im nördlichen Ruhrgebiet, also im Westen,  verurteilt wurde. Auch dieses Urteil werden wir in Kürze veröffentlichen. Ob im Süden, im Westen, Norden oder Osten, egal wo, die HUK-COBURG wird bundesweit zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 flächendeckend verurteilt. Lest bitte dieses Urteil und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit korrekter Begründung HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.6.2014 – 94 C 3677/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem wir zweimal sogenannte „Schrotturteile“ aus Halle an der Saale hier veröffentlicht hatten, wollen wir Euch jetzt auch wieder korrekte Rechtsprechung aus Halle an der Saale präsentieren. Wieder musste ein Kfz-Sachverständiger die gekürzten Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gegen die HUK-COBURG aus abgetretenem Recht einklagen, weil die eintrittspflichtige HUK-COBURG nicht in der Lage oder willens war, den Schadensersatz nach Recht und Gesetz zu leisten. Wie viele BGH-Entscheidungen müssen denn noch gegen die HUK-COBURG ergehen, bis diese Versicherung korrekte Schadensregulierung lernt. Die Urteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – reichen ihr offenbar noch nicht. Wetten, dass im Gegensatz zu dem Urteil der Vizepräsidentin des AG Halle, das wir vor einigen Tagen veröffentlicht hatten, dieses Urteil von der HUK-COBURG nicht zitiert und angegeben wird. Seitens der HUK-COBURG wird auch nach wie vor mit LG Saarbrücken und OLG Dresden argumentiert, obwohl BGH VI ZR 225/13 (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) diese Rechtsprechung ins Abseits befördert hat. LG Saarbrücken und OLG Dresden sind nach BGH VI ZR 225/13 Geschichte, die keinen mehr kümmert. Wieder einmal bestreitet die HUK-COBURG alles. Nur ist dieses Bestreiten teilweise ins Blaue hinein. Im Übrigen ist ihr Bestreiten treuwidrig. Wer vorgerichtlich aufgrund einer Abtretungsvereinbarung leistet, kann sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung berufen, denn er hat ja geleistet. Das widerspricht Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Insoweit dürfte die HUK-COBURG wieder etwas gelernt haben. Auch das Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten im Prozess ist treuwidrig, wenn vorgerichtlich geleistet wurde. Auch hier gilt das Vorgesagte. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Gießen verurteilt Halterin der bei der KRAVAG versicherten Spedition zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (49 C 92/14 vom 17.07.2014)

Mit Urteil vom 17.07.2014 (42 C 92/14) hat das Amtsgericht Gießen die Halterin des bei der KRAVAG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten in Höhe von 47,08 € zzgl.  Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Solche Verfahren stimmen insbesondere die Fuhrparkleiter der Speditionsunternehmen fröhlich. Da wäre es vielleicht angebracht, dass Versicherungsverhältnis im Ganzen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Eine kurze Urteilsbegründung, die alles Wesentliche enthält und sich nicht seitenlang auf akademische Streitstände einläßt. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet, der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 47,08 Euro. Die Beklagte haftet aus dem Unfall zu hundert Pro­zent. Der Kläger hat ein Sachverständigengutachten erstattet und mit 432,64 Euro brutto ab­gerechnet. Hiervon hat die hinter der Beklagten stehende Versicherung 385,56 Euro gezahlt. Die kalkulierten Reparaturkosten des Sachverständigen betrugen 3.275,08 Euro. Bei dieser Sachlage ist die von dem Kläger geltend gemachte Vergütung von 432,64 Euro inklusiver Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um einen Betrag, der für Gut­achten in dieser Größenordnung üblicherweise von sämtlichen Sachverständigen verlangt wird, wobei die Honorare um wenige Euro auseinanderfallen können. Jedenfalls fällt das vom Kläger geforderte Honorar nicht derart aus dem Rahmen, dass es als unangemessen anzu­sehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Gießen

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Reisen mit MeinFernbus.de – ein „Schnäppchen“ oder doch nur eine „Mogelpackung“?

Passend zur Ferienreisezeit ein kleine Episode „außer der Reihe“ zum Thema Busreisen zum Spartarif bei der Firma MFB MeinFernbus GmbH.
Was hat Captain HUK mit Busreisen zu tun, wird sich der eine oder andere fragen? Eigentlich nicht viel – aber dennoch eine ganze Menge. Wohin die Billigprämien der Versicherer geführt haben, kann man täglich bei Captain HUK nachlesen. Schlechte Leistungen, Leistungsverweigerungen, Schadensmanagement, gerichtliche Auseinandersetzungen usw. sind alles Folgen der Schnäppchenjägermentalität, die sich in den letzten Jahren in das Gehirn der Deutschen „gefressen“ hat.

Genau auf dieser Basis funktioniert zur Zeit auch das Reiseverhalten vieler Deutscher Bürger. Wo gibt es die billigste Beförderung von A nach B? Dies gilt für Flugreisen genauso wie für Bahn-/Busreisen. Der eine oder andere wird sich sicher schon gefragt haben, wie es sein kann, dass man Busreisen für einen Bruchteil der Bahnbeförderungskosten bekommen kann?
Hier haben wir nun einen beispielhaften Fall, der etwas Licht ins Dunkel bringt und zeigt, wohin die Sparpolitik führt und der „Sparer“ am Ende oft draufzahlt – genau wie bei den Versicherungsleistungen:

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allgem. Vers. AG mit bedenklicher Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.6.2014 – 92 C 3525/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch nach langer Überlegung doch noch ein weiteres „Schrotturteil“ der Amtsrichterin E. des Amtsgerichts Halle an der Saale bekannt. Was der Richter H. in Saarbrücken ist, ist die Vizepräsidentin des Amtsgerichts E. in Halle an der Saale. Hoffentlich HUK versichert? Das aber nur am Rande. Auffallend am Vortrag der beklagten HUK-COBURG ist wieder, dass diese ins Blaue hinein bestreitet. Es wird bestritten, was das Zeug hält. Aber dieses unerhebliche Bestreiten fällt der erkennenden Richterin auf. Andererseits wird die aktuelle BGH-Rechtsprechung missachtet oder missgedeutet. Da wird z.B. das Urteil des OLG Dresden herangezogen, obwohl dessen Rechtsprechung durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bereits überholt ist. Die erkennende Richterin in Halle an der Saale sollte vielleicht den Aufsatz von ihrem Kollegen vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg in der NJW 2014 1916 ff. einmal lesen. Dort sind gute Gründe aufgeführt, warum LG Saarbrücken und OLG Dresden mit der BGH-Rechtsprechung hinfällig sind. Ich kann daher nur jedem Jurist NJW 2014, 1916 ff. „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenhonoraren“ empfehlen. Lest aber das Urteil aus Halle selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Versicherung stoppt unlautere Werbung für Pflege- und Sterbegeldversicherung

Quelle: beck-aktuell vom 21.07.2014

Die Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist unlauter, wenn einem Werbebrief bereits eine Willenserklärung zum Vertragsabschluss beigelegt wird, weder aber die genauen Vertragsbestimmungen noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies hat die Verbraucherzentrale Hamburg klargestellt und erreicht, dass die Barmenia Lebensversicherung a. G. eine entsprechende Werbung für eine Pflege- und Sterbegeldversicherung künftig unterlässt.

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DEVK erst „große Klappe“ und dann „handzahm“, wenn man deren Versicherungsnehmer auf rechtswidrig gekürzten Schadensersatz (gerichtlich) in Anspruch nimmt.

Es gibt inzwischen ja einige „Konzernkadetten“ im Versicherungsgeschäft, die wohl meinen, man könne die Jahresbilanz etwas aufpolieren, indem man sich von den Kfz-Sachverständigen etwas Sachverständigenhonorar „ergaunert“. Darüber hinaus wird bei allen anderen Schadenspositionen kreuz und quer gekürzt, was das Zeug hält. Das Rezept des Schadenmanagements ist immer das Gleiche. Man kürzt irgend etwas und wartet ab, was passiert. Gesetze hin, Rechtsprechung her, der BGH sowieso kreuzweise – Hauptsache der Profit stimmt? Zu dieser „Truppe“ gehört – oh Wunder – auch die DEVK.

In einem Schadensfall vom 14.11.2013 hatte die DEVK das Sachverständigenhonorar um einen Betrag von EUR 170,77 rechtswidrig gekürzt. Daraufhin war der Sachverständige so frei und hatte den Versicherungsnehmer der DEVK um Begleichung dieses Differenzbetrages „ersucht“.

Anstatt gerechten Lohn erhielt er dann am 02.05.2014 (unaufgefordert) folgendes Schreiben der DEVK:

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AG Bremerhaven verurteilt HUK-COBURG Allg. VERS. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.6.2014 – 56 C 0024/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch zum beginnenden Wochenende hier ein prima Urteil aus Bremerhaven zu den restlichen, abgetretenen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekannt. Die Begründung zur Nichterkennbarkeit bei der zehnprozentigen Überschreitung der Kosten ist unseres Erachtens teilweise etwas abenteuerlich formuliert. Aber ansonsten liegt insoweit eine gute Entscheidung aus Bremerhaven vor. Wieder einmal scheiterte die HUK-COBURG mit ihrer Begründung zur Kürzung der Sachverständigenkosten und wieder einmal war ihr Bezug auf BVSK unerheblich, denn der BGH hat ausdrücklich betont, dass der Geschädigte BVSK und die Honorarbefragung nicht kennen muss. Was soll also noch dieser Hinweis, der schon längst von der BGH-Rechtsprechung kassiert wurde? Kennen die Verantwortlichen in Coburg das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – nicht? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Mülheim an der Ruhr verurteilt mit hervorragender Begründung den Unfallverursacher, dessen Fahrzeug bei der DA-Direkt Versicherung haftpflichtversichert ist, zur Zahlung des vorgerichtlich von seiner Versicherung gekürzten Restschadensersatzes mit Urteil vom 20.6.2014 – 13 C 186/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Abwechslung geben wir Euch nun ein hervorragend begründetes Urteil des zuständigen Richters der 13. Zivilabteilung des AG Mülheim / Ruhr bekannt. Der Geschädigte hatte mit anwaltlicher Hilfe wegen der restlichen Schadensbeträge nicht mehr die eintrittspflichtige DA-Direkt-Versicherung in Anspruch genommen, sondern den Unfallverursacher persönlich. Die DA-Direkt-Versicherung bestellte dem beklagten Versicherungsnehmer zwar den bekannten Kölner Rechtsanwalt, der sonst häufig die HUK-COBURG vertreten hatte, dieser konnte aber auch nicht verhindern, dass der VN der DA-Direkt-Versicherung zur Zahlung der eingeklagten Beträge zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten verurteilt wurde. Da wird der Unfallverursacher, der davon ausging, dass er vollumfänglich versichert sei, aber erfreut gewesen sein, als er von seinem Prozessbevollmächtigten erfuhr, dass er den Prozess verloren hat und er letztlich das zahlen muss, was seine Versicherung gekürzt hatte. Wenn der eigene Prozessbevollmächtigte den Beklagten nicht informiert haben sollte, so ist nach meiner Information der Beklagte durch den Sachverständigen, dessen berechnete Kosten gekürzt wurden,  persönlich über das Urteil informiert worden. Der Beklagte erfährt so, dass er offensichtlich für die Interessen seiner Versicherung verheizt wurde. Und nun zum Urteil: Sachverständigenrestkosten, fiktive Abrechnung, Ersatzteilzuschläge, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – alles ordentlich und umfangreich auf insgesamt 13 Seiten begründet. Insgesamt ein hervorragend begründetes Urteil aus dem Ruhrgebiet. Da kann sich so mancher altgediente Richter von dem jungen Kollegen aus Mülheim an der Ruhr eine Scheibe von abschneiden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG St. Wendel verurteilt zwar HUK-COBURG, ignoriert aber BGH VI ZR 225/13 und OLG Saarbrücken 4 U 61/13 mit kritisch zu betrachtender Begründung aus dem Werkvertrag (AG St. Wendel Urteil vom 17.6.2014 -4 C 226/14 (55)-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

manche lernen es offenbar nie! So oder so ähnlich könnte man denken, wenn man das nachfolgend dargestellte Urteil der Amtsrichterin des AG St. Wendel im Saarland vom 17.6.2014 liest. Mit dem Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und dem Urteil des OLG Saarbrücken – 4 U 61/13 – war eigentlich die unsägliche Rechtsprechung des LG Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten und den Nebenkosten erledigt – dachte man. Aber es gibt nach wie vor noch ewig Gestrige, die sich offenbar nur auf die unerheblichen Schriftsätze der HUK-Anwälte stützen und dabei die von den HUK-Anwälten immer wieder gebrauchten „Sachverständigengebühren“, die es effektiv nicht gibt, auch noch im Urteil wiedergeben. So ein negatives Beispiel ist das Urteil aus St. Wendel vom 17.6.2014. Wir haben lange überlegt, ob wir dieses „Schrotturteil“ veröffentlichen sollten. Im Endergebnis sind wir – nicht ganz einheitlich – dazu gelangt, das Urteil doch den Lesern zur Verfügung zu stellen, zeigt es doch eine gerade im Saarland feststellbare Linie, über die ihr Euch auch mal Gedanken machen könnt. Nun wieder zurück zum Urteil. Obwohl der BGH – zutreffend – darauf hingewiesen hat, dass das Ergebnis der Honorarumfrage des BVSK nicht bekannt sein muss, misst die erkennende Amtsrichterin gleichwohl die berechneten Sachverständigenkosten in ihren Einzelheiten an dieser BVSK-Tabelle. Sie verkennt dabei nicht nur die BGH-Rechtsprechung (BGH DS 2007, 144; BGH DS 2014, 90 jew. m. w. Nachweisen). Sie verkennt auch, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen. Sie verkennt weiter, dass es im Schadensersatzprozess dem Schädiger und dem Gericht untersagt ist, eine Preiskontrolle der einzelnen Positionen der Sachverständigenkostenrechnung durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.; BGH VersR 2007, 560). Die Urteilsbegründung strotzt daher von Fehlern, die hier dargestellt werden sollen. Wir vermuten nämlich, dass die HUK-COBURG, statt die Rechtsprechung von BGH und OLG Saarbrücken zu zitieren, weiterhin LG Saarbrücken und AG St. Wendel  angeben wird zur Stützung ihrer rechtswidrigen Kürzungen. Lest daher selbst und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet erneut zur Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten auch noch im Zivilprozess mit Urteil vom 15.7.2014 – VI ZR 313/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

eigentlich war die Frage, bis wann der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer noch auf Alternativwerkstätten verweisen darf, bereits durch den VI. Zivilsenat mit – nicht ganz überzeugendem – Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12 – entschieden gewesen. Aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG Köln vom 4.6.2013 – 11 S 411/12 – war das BGH-Urteil noch nicht veröffentlicht, so dass sich die Berufungskammer des LG Köln nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage auseinandersetzen konnte, sondern vielmehr die damals umstrittene Frage diskutieren musste. Schon damals gab es ernst zu nehmende Meinungen, die die zeitliche Grenze der Verweisungsmöglichkeit bei der Anhängigkeit annahmen, denn zu diesem Zeitpunkt habe der Geschädigte seine Disposition getroffen, die fiktive Schadensabrechnung nach den Vorgaben des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens vorzunehmen. Dabei hat sich der Geschädigte – anders als es der BGH sieht – auch Vorstellungen von dem zu ersetzenden Schadensbetrag gemacht. Da die Berufungskammer bei ihrer Entscheidung nur auf die kontrovers geführten Meinungen einging, nicht jedoch auf die nachträglich veröffenentlichten Gründe des BGH, war der Rechtsstreit in diesem Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungskammer beim LG Köln zurückzuverweisen. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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