LG Stuttgart verurteilt Württembergische Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.5.2014 – 23 O 280/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es gibt offenbar immer noch Richter, auch solche, die als Vorsitzende Richter einer Zivilkammer fungieren, die in Kenntnis der BGH-Rechtsprechung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – immer noch eine Überprüfung der einzelnen Positionen der Sachverständigenkostenrechnung im Sinne des Werkvertragsrechtes vornehmen. Dabei haben werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzrecht keine Rolle zu spielen. Lest insoweit das nachfolgende Urteil des LG Stuttgart vom 27.5.2014 – 23 O 280/13 – über die erforderlichen abgetretenen Sachverständigenkosten. In den Rechtsausführungen zur Abtretung und zum Schadensersatzrecht hat er zunächst alles richtig gemacht einschließlich der Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung und dann erfolgte aber der Einstieg ins Werkvertragsrecht mit Kürzung der EDV-Kosten sowie teilweiser Fahrtkosten. Bedingungen des Werkvertrages seien nicht wirksam geworden. Deshalb wird dem Geschädigten Schadensersatz vorenthalten. Dabei hat der BGH doch auf die Erkennbarkeit der Überhöhung durch den Geschädigten abgestellt. Konnte der Geschädigte bei Beauftragung des Sachverständigen erkennen, dass gerade dieser Sachverständige überhöhte, und zwar eklatant überhöhte, Kosten abrechnet? Natürlich nicht! Dementsprechend sind die Kosten auch der Höhe nach erforderlich. Notfalls muss sich der Schädiger im Wege des Vorteilsausgleichs den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen. Das bedeutet aber, dass der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet und gerichtskostenvorleistungspflichtig ist. Und genau das scheuen die Haftpflichtversicherer. Übrigens war die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung durch den bekannten Kölner Anwalt vertreten, der sonst von der HUK-COBURG mandatiert war. Lest das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Idar-Oberstein verurteilt unter Bezug auf BGH VI ZR 225/13 die Provinzial Rheinland Vers AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.6.2014 – 301 C 314/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

Nachfolgend geben wir Euch zum Wochenbeginn hier ein positives Urteil aus Idar-Oberstein zu den restlichen abgetretenen  Sachverständigenkosten nach einem unverschudeten Verkehrsunfall bekannt. Vorgerichtlich hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Provinzial Rheinland Versicherung AG, aus abgetretenem Recht (Factoring) nur einen Teil der erforderlichen Sachverständigenkosten gezahlt. Der Differenzbetrag war Gegenstand des Rechtsstreites vor dem AG Idar-Oberstein in Rheinland-Pfalz. Die BGH-Rechtsprechung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) nervt vermutlich die Versicherer derart, dass sie noch nicht einmal auf den erheblichen Vortrag der Klägerseite erwidern. Die beklagte Provinzial Rheinland Versicherung AG weiß augenscheinlich wohl auch, dass sie den Prozess um die erforderlichen  Sachverständigenkosten in diesem Fall nicht gewinnen kann? – Anders ist nicht zu verstehen, dass sie genervt aufgibt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

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LG Aschaffenburg entscheidet in der Berufungsinstanz zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und zur merkantilen Wertminderung mit Berufungsurteil vom 24.7.2014 – 23 S 21/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntag geben wir Euch hier eine besondere Lektüre gegen die HUK bekannt, nämlich das Berufungsurteil des Landgerichts Aschaffenburg in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des AG Obernburg. Soweit es um die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten geht, ist das Beufungsurteil nicht zu beanstanden, denn das erkennende Gericht stützt sich zu Recht auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung  begegnet das Urteil  der Kritik. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab, auch wenn zur Zeit Urlaubszeit herrscht. 

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeugs zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (912 C 66/14 vom 23.07.2014)

Mit Urteil vom 26.07.2014 (912 C 66/14) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung durch die Versicherung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 35,83 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Ein im Ergebnis (fast) korrektes Urteil, dessen Begründung nachvollziehbar ist, auch die Entscheidung des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 findet Eingang in das Urteil. Insbesondere stellt das Gericht klar, das es unzulässig ist, die Höhe der Nebenkosten im Verhältnis zu den Grundkosten prozentual oder in absoluter Höhe zu begrenzen. Die Richter des OLG Dresden mögen sich diese Beurteilung einmal zu Gemüte führen, statt nachzukarten auf eine vom Gesetz nicht gedeckte Art.

Zum Ende der Begründung fängt das Gericht allerdings an zu kreißen und gebiert eine Maus: Da nach Auffassung des Gerichts neben einer Kommunikationspauschale die Vereinbarung von Portokosten nicht zulässig sein soll (wieso eigentlich???), hat der Sachverständige keinen Anspruch auf diese Nebenkosten. WER bestimmt eigentlich, WAS autonome Vertragsparteien vereinbaren dürfen???

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Noch einmal LVM: Immer noch die gleichen „Empfindlichkeiten“, wenn man rechtswidrig gekürzten Schadensersatz beim Versicherungsnehmer der LVM geltend macht.

Am 08.06.2014 war es bereits Thema. Die Reaktion der LVM Versicherung auf die Strategie der Geschädigtenseite, nach rechtswidrigen Kürzungen durch die LVM deren Versicherungsnehmer (Schadenverursacher) auf Zahlung des Restbetrages in Anspruch zu nehmen. Hier nun ein weiteres aktuelles Schreiben der LVM, das wieder zeigt, dass der wunde Nerv der Kfz-Haftpflichtversicherer voll getroffen ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Kraftfahrthaftpflichtversicherer bearbeiten wir diesen Schaden unter der oben angegebenen Schadennummer. Wir haben das an unseren Versicherungsnehmer gerichtete Schreiben erhalten. Sehen Sie bitte in Zukunft von Erinnerungsschreiben an unseren Versicherungsnehmer ab. Herr S. wird keine Zahlung leisten. Führen Sie die weitere Korrespondenz bitte ausschließlich mit dem LVM.
Danke

Mit freundlichen Grüßen

i.A. L.

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Amtsrichter H. des AG Saarbrücken entscheidet über erforderliche Sachverständigenkosten, ohne BGH VI ZR 225/13 und das aktuelle Urteil des OLG Saarbrücken zu erwähnen, nimmt aber Bezug auf VI ZR 357/13, das noch nicht veröffentlicht ist. (AG Saarbrücken Urteil vom 16.6.2014 – 120 C 183/14 (05) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach den bisher hier veröffentlichten überwiegend positiven Urteilen, die sich an dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – orientierten,  geben wir Euch zum Freitagnachmittag hier wieder ein „Skandalurteil“ vom Amtsrichter H. aus Saarbrücken bekannt. Das, was zur Fortbildung der Richter und Richterinnen gesagt wurde, gilt besonders für diesen Richter am Amtsgericht Saarbrücken. Offenbar ist ihm das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – unbekannt, obwohl es in allen juristischen Zeitschriften veröffentlicht worden ist. Dafür gibt er aber eine noch nicht veröffentlichte BGH-Entscheidung über eine Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken bekannt. In diesem Revisionsverfahren gegen ein Urteil des LG Saarbrücken – VI ZR 357/13 –  hat der VI. Zivilsenat nach der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 22.7.2014 das Verfahren an das LG Saarbrücken zurückverwiesen. Damit hat der BGH auf jeden Fall die Rechtsprechung des LG Saarbrücken gerügt, konnte aber selbst nicht durchentscheiden, weil noch aufgeklärt werden muss. Nähere Gründe liegen mir allerdings auch nicht vor. Das Urteil ist bisher auch noch nicht veröffentlicht. Aber auch die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken läßt der Amtsrichter H. vom Amtsgericht  Saarbrücken unberücksichtigt. Soviel Ignoranz gegenüber der übergeordneten Rechtsprechung grenzt m.E. an Rechtsbeugung. Weder BGH noch OLG Saarbrücken wurden beachtet; noch nicht einmal mit einem Wort erwähnt. Lest aber selbst das Urteil des Amtsrichters H. vom Amtsgericht Saarbrücken und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Ahrensburg verurteilt den Halter des bei der DA Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (49 C 16/13 vom 26.07.2014)

Mit Urteil vom 26.07.2014 (49 C 16/13) hat das Amtsgericht Ahrensburg den Versicherungsnehmer des bei der DA Versicherung versicherten Fahrzeugs zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 97,12 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halterfrage verurteilt. Erfreulicherweise kommt das Gericht auch ohne die Entscheidung des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, zu einem guten Ergebnis.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von 108,33 € verlangen. In die­ser Höhe stehen ihm aus abgetretenem Recht der Geschädigten X noch Ansprü­che auf Ersatz der restlichen Kosten für das Sachverständigengutachten vom 25.09.2012 (Anla­ge K 2, Bl. 13 d.A.) zu. Dem Grunde nach haftet der Beklagte als Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß §§ 7, 17 StVG gegenüber der Geschädigten X für den Schaden, der ihr aus ei­nem Verkehrsunfall entstanden ist, welcher sich am xx.xx.2012 ereignete.

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AG Cuxhaven verurteilt DA-Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes unter Berücksichtigung des Restwertes gemäß Gutachten und zur Zahlung der Gerichtkostenzinsen mit Urteil vom 23.6.2014 – 5 C 144/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein korrektes Urteil aus Cuxhaven zum Restwert und zu den Gerichskostenzinsen gegen die DA Versicherung bekannt. Die DA-Versicherung stützt sich auf einen Beschluss des OLG Köln, der nur eine kurze Haltbarkeitsdauer hatte und bereits nicht mehr zu beachtende Rechtsprechung ist. Der Hinweis auf OLG Köln war ein netter Versuch der Deutschen Allgemeinen Ver(un)sicherung – aber leider gründlich misslungen. Im Übrigen ist der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Gutachter nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern vielmehr Erfülungsgehilfe des Schädigers. Vermeintlich falsche Gutachten muss sich daher der Schädiger anrechnen lassen. Mit Sicherheit wird die DA-Versicherung in Zukunft nicht dieses korrekte Urteil des AG Cuxhaven, sondern wieder die „Schrottentscheidung“ des OLG Köln zitieren. Völlig korrekt hat das AG Cuxhaven auch die Gerichtskostenzinsen zugesprochen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Otterndorf lehnt Nebenkostenurteil des LG Saarbrücken ab und verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse entsprechend BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit hervorragendem Urteil vom 11.6.2014 – 2 C 77/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier nun ein Urteil bekannt, das im krassen Gegensatz zu dem „Schrotturteil“ aus Fürstenfeldbruck steht, das wir Euch gestern hier bekannt gegeben hatten. Im Gegensatz zum Urteil aus Fürstenfeldbruck stellt das Urteil aus Otterndorf, das liegt im Alten Land in Niedersachsen,  eine einwandfrei begründete Entscheidung  zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall dar. Diese mustergültige Entscheidung erging gegen die HUK-COBURG, wie sollte es auch anders sein? Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die so tut, als ob es das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – nicht gegeben hätte. Aber derartige Beratungsresistenz ist bei dieser Versicherung ja bekannt. Allerdings haben die Versicherten dieser oberfränkischen Versicherung nun die Folgen zu tragen. Zu ihren Lasten mussten die zuvor gekürzten Sachverständigenkosten nebst Gerichts- und Anwaltskosten und Zinsen nachgezahlt werden. Ein wahrlich unwirtschaftliches Verhalten des größten Kfz-Versicherers. Darüber hinaus hat die erkennende Amtsrichterin der HUK-COBURG auch ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass das sog. Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken mit dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hinfällig geworden ist. Aber bei ihrer Beratungsresistenz wird diese Versicherung das Urteil des LG Saarbrücken auch weiterhin anführen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Fürstenfeldbruck verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil den Unfallverursacher zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten (AG Fürstenfeldbruck Urt. v. 2.5.2014 -2 C 771/12-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

da es auch nach der Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – immer noch Richter gibt, die als „Schlafmützen“ fungieren, geben wir Euch als abschreckendes Beispiel, das nicht nachgemacht werden muss, ein Urteil eines Amtsrichters aus Fürstenfeldbruck bekannt. Eigentlich darf man von jedem Richter oder jeder Richterin erwarten, dass sich dieser oder diese auch über die neueste Rechtsprechung informiert. Wie jeder Anwalt hat sich auch jeder Richter fortzubilden. Dies hat offenbar der Amtsrichter in Fürstenfeldbruck nicht getan, denn anders ist sein erschreckend falsches Urteil nach Veröffentlichung des BGH VI ZR 225/13 nicht zu verstehen. Der BGH hatte gerade zur Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden. Was macht der bayerische Amtsrichter? Er entscheidet über die Angemessenheit nach § 632 BGB, obwohl im Schadensersatzrecht werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen. Also eine krasse Fehlentscheidung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Richter des AG Königswinter nimmt Bezug auf BGH VI ZR 225/13 und verurteilt Provinzial Rheinland Versicherung zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.6.2014 – 3 C 177/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier eine passende Entscheidung zum „Verrats-Beitrag“ des BVSK und dessen Geschäftsführer durch das AG Königswinter bekannt. Wieder einmal meinte eine Kfz-Haftpflichtversicherung, auch noch nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255) vom Sachverständigen dem Geschädigten gegenüber berechnete Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund kürzen zu können. Dieses Mal war es die Provinzial Rheinland, die sich zu derartigen unberechtigten Kürzungen hinreißen ließ. Möglicherweise war auch das Sonderabkommen mit dem BVSK Schuld  daran. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungspflicht zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten, wenn er die Rechnung des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen vorlegt. Dabei sind auch die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen. Deshalb ist es auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar, wenn der erkennende Tatrichter im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO zu einer Kürzung der Sachverständigenkosten gelangt. Allein aufgrund der BVSK-Liste durfte das Berufungsgericht nicht kürzen. (vgl. BGH aaO, Rd-Nr. 9). Will der Schädiger dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB vorwerfen, muss  e r  , also der Schädiger, darlegen und beweisen, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensgeringhaltung ergriffen hätte ( BGH aaO, Rd-Nr. 11 ). Diese Beweise hat die Provinzial nicht erbracht. Diese Beweise sind im Übrigen auch für jeden anderen Kfz-Versicherer schwer zu erbringen.

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AG Stade entscheidet zu den Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen und verurteilt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover zur Zahlung der gekürzten Beträge mit Urteil vom 25.4.2014 – 61 C 757/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem hier ein ganzes Wochenende lang der „Verrat“ des Geschäftsführers des BVSK diskutiert wurde, wollen wir – ohne das vorgenannte Thema zu vergessen – das Augenmerk auf die fiktive Schadensabrechnung mit Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen richten. In diesem Fall war es die VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover, die sich von der Kürzungspraxis der HUK-COBURG anstecken ließ. Bei der erkennenden Amtsrichterin des Amtsgerichts Stade biss die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch auf Granit. Die Richterin fackelte nicht lange und kam recht schnell zum Ergebnis, dass die Kürzungen rechtswidrig waren. Allerdings musste das Gericht in die Beweisstation eintreten und ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen. Nun gehen aber auch diese Gutachterkosten zu Lasten der Versichertengemeinschaft der beklagten VGH. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Vorgang. Lest aber selbst und gebt auch hier bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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