Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
es gibt offenbar immer noch Richter, auch solche, die als Vorsitzende Richter einer Zivilkammer fungieren, die in Kenntnis der BGH-Rechtsprechung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – immer noch eine Überprüfung der einzelnen Positionen der Sachverständigenkostenrechnung im Sinne des Werkvertragsrechtes vornehmen. Dabei haben werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzrecht keine Rolle zu spielen. Lest insoweit das nachfolgende Urteil des LG Stuttgart vom 27.5.2014 – 23 O 280/13 – über die erforderlichen abgetretenen Sachverständigenkosten. In den Rechtsausführungen zur Abtretung und zum Schadensersatzrecht hat er zunächst alles richtig gemacht einschließlich der Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung und dann erfolgte aber der Einstieg ins Werkvertragsrecht mit Kürzung der EDV-Kosten sowie teilweiser Fahrtkosten. Bedingungen des Werkvertrages seien nicht wirksam geworden. Deshalb wird dem Geschädigten Schadensersatz vorenthalten. Dabei hat der BGH doch auf die Erkennbarkeit der Überhöhung durch den Geschädigten abgestellt. Konnte der Geschädigte bei Beauftragung des Sachverständigen erkennen, dass gerade dieser Sachverständige überhöhte, und zwar eklatant überhöhte, Kosten abrechnet? Natürlich nicht! Dementsprechend sind die Kosten auch der Höhe nach erforderlich. Notfalls muss sich der Schädiger im Wege des Vorteilsausgleichs den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen. Das bedeutet aber, dass der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet und gerichtskostenvorleistungspflichtig ist. Und genau das scheuen die Haftpflichtversicherer. Übrigens war die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung durch den bekannten Kölner Anwalt vertreten, der sonst von der HUK-COBURG mandatiert war. Lest das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker