Der „Verrat“ des BVSK an den freien und unabhängigen Sachverständigen wird wohl niemals enden?

Wenn man sich übergeben will, gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine davon ist z.B. das Lesen von BVSK Rundschreiben.

Wie wir alle wissen, gibt es für freie und unabhängige Kfz-Sachverständige keine „Gebührenordnung“ und wird es so schnell auch nicht geben. Wie denn auch, wenn nicht einmal der Berufsstand geregelt bzw. geschützt ist? Trotzdem versucht der BVSK schon seit den 90er Jahren durch die Hintertüre eine „Gebührenordnung“ für Sachverständige einzuführen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Zuerst mit einer „BVSK-Honorarumfrage“ bei den eigenen Mitgliedern und dann noch zusätzlich durch ein sog. „Gesprächsergebnis“ mit der HUK Coburg Versicherung, in dem dann die eigene Honorarumfrage deutlich unterboten wurde. Mit diesen ausgehandelten „Sonderkonditionen“ des BVSK für die HUK hatte die HUK dann versucht, den gesamten Markt mit der Billig-Honorarliste zu unterlaufen. Diese „Schützenhilfe“ des BVSK hat den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen mehrere tausend Prozesse über ein Jahrzehnt beschert. BVSK-Mitglieder waren davon übrigens auch betroffen.

Dieser Plan des „Duos“ ist jedoch jämmerlich gescheitert, da sich die meisten Gerichte nicht hinters Licht haben führen lassen. Nachdem das Bundeskartellamt Ermittlungen auf Verdacht von Preisabsprachen eingeleitet hatte, musste das „Gesprächsergebnis“ eingestellt werden. Obwohl der BVSK durch diese Affäre deutlich unter Druck geraten war, kam es kurz darauf zu einer „Neuauflage“ des Preisdumping mit der Bezeichnung  „Honorartableau 2012 HUK Coburg (basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011)“, das – nach Angaben des BVSK-Geschäftsführers – wieder unter Beteiligung des BVSK erstellt wurde.

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt die HDI-Versicherung zur Zahlung der kompletten Mietwagenkosten und der Verbringungs- bzw. Abschleppkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.6.2014 – 102 C 1948/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch heute noch ein interessantes Mietwagen- und Verbringungskostenurteil bzw. Abschleppkostenurteil aus Halle an der Saale bekannt. Um den typischen Fall von Verbringung, der Fahrt vom Karosseriebetrieb bzw. der Werkstatt zum Lackierer, handelt es sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich um die Abschleppfahrt von der Unfallstelle bis zum Werkshof des Klägers, wo das Unfallfahrzeug begutachtet werden konnte. Interessant an dem Urteil ist in der Begründung die Argumentation der HDI, der „H ilft D ir I mmer“-Versicherung, die behauptete, bei zwei großen Mietwagenunternehmen hätte der Geschädigte günstigere Mietfahrzeuge anmieten können, trägt dann aber selbst vor, dass die Büros  am Unfalltage bereits geschlossen hatten. Was soll man von einem derart grotesken Vortrag bei Gericht halten? Sollte die erkennende Richterin am Amtsgericht auf den Leim geführt werden? Dann stellt sich wieder die Frage nach dem versuchten Prozessbetrug. Oder sollte nur ins Blaue hinein argumentiert werden? Dann ist der Vortrag so oder so unerheblich. Das hat die erkennende Amtsrichterin sauber erkannt und deshalb die vollen, noch offenen Kosten aus abgetretenem Recht zugesprochen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Nur Mut.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG München verurteilt mit überzeugender Begründung zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.6.2014 – 335 C 2230/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser

nachstehend geben wir Euch heute ein positives Urteil aus München zu den  Sachverständigenkosten bekannt. Wieder war es eine eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die die dem Geschädigten genüber berechneten Sachverständignkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens beim Haftpflichtschaden nicht vollständig reguliert hat. Sie kürzte schlicht und ohne Rechtsgrund, somit rechtwidrig, 127,36 €. Diese sind Gegenstand des Rechtstreites vor dem AG München. Die zuständige Amtsrichterin der 335. Zivilabteilung gab jedoch dem Geschädigten Recht, der die gekürzten Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis einklagte. Ein Urteil, das überzeugt. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende.
Willi Wacker

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§ 79 ZPO und seine Auswirkungen bei willkürlicher Anzeige einer Prozessbevollmächtigung

Was passiert eigentlich, wenn man die Schädiger gerichtlich auf Schadensersatzleistungen in Anspruch nimmt, nachdem die Versicherung (LVM) den Schadensersatz (rechtswidrig) verkürzt hatte? Da springen gleich mehrere panisch aus der Hecke die vorgeben, prozessbevollmächtigt zu sein. Hier ein Schreiben des Gerichts an den Klägeranwalt, aus dem hervorgeht, dass das Gericht die Beklagtenseite um dringende Aufklärung in Sachen „Mehrfach-Prozessvollmacht“ gebeten hatte:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem Rechtsstreit

… Autovermietung GmbH gegen …

haben sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.06.2014 Rechtsanwalt M. in M. und mit Schriftsatz vom 01.07.2014 Rechtsanwälte S., W., H. in D. bestellt. Zudem hat sich mit Schreiben vom 25.06.2014 die LVM Versicherung Münster zugleich für die Mitbeklagten bestellt.

Diese ist jedoch selbst hier nicht beklagt, Mitbeklagte neben T. P. sind nicht vorhanden.

Es wird daher die Beklagtenseite dringend um Klarstellung ihrer weiteren Vertretung gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Richter

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„Erfolgreich für Coburg in jeder Hinsicht“ R.-P. Hoenen mit „Goldene Ehrennadel“ ausgezeichnet

Erfolgreich für Coburg in jeder Hinsicht

Michael Stoschek (Brose-Gruppe) und Rolf-Peter Hoenen (ehemals HUK-Coburg Versicherungsgruppe) erhalten die Goldene Ehrennadel der IHK zu Coburg. Gewürdigt werden damit ihr unternehmerischer Erfolg und ihr Engagement für die Gesellschaft und die Region.

Quelle: inFranken.de

Zu Herrn Stoschek kann ich nichts sagen.

Zu Herrn Hoenen sehr wohl. Es mag sein, dass es der Region um Coburg dank Herrn Hoenen sehr gut geht. Allein auf sein Engagement für die Gesellschaft beruht dieser Wohlstand eher nicht? Hinterfragt man nämlich die Basis des unternehmerischen Erfolges, kommt man schnell darauf, dass dieser damals wie heute teilweise auf „Unredlichkeit“ beruht, insofern man die Worte „rechtswidrig“, „betrugsmäßig“ „vertragsbrüchig“ und „erpresserisch“ vermeiden wollte.

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AG Niebüll verurteilt HUK-COBURG zur Leistung der Restschadensbeträge einschließlich zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung eines beim Unfall beschädigten Laptops mit Urteil vom 12.6.2014 – 8 C 257/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch ein Urteil zum Nutzungsausfall für einen Laptop, der bei einem Autounfall beschädigt wurde, bekannt. Der Verkehrsunfall wurde durch den Fahrer eines bei der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG versicherten Kraftfahrzeuges verursacht. Die Haftung war daher eigentlich eindeutig. Sie lag zu einhundert Prozent bei Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs und der HUK-COBURG Allg. Vers. AG als dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Zu dem Fall geben wir Euch hier noch Erläuterungen des Einsenders:

Konkret ging es um die Erstattung der angefallen Reparaturkosten, für die eine schriftliche Kostenübernahme seitens der Beklagten vorlag. Im Nachhinein wurde nach der Reparaturfreigabe ein Sachverständigengutachten gefordert, als es um die Erstattung der Kosten ging, die der Versicherung zu dem Zeitpunkt vollumfänglich bekannt waren.

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Vorsicht Falle: Die Tricks der Versicherungen

Quelle: Kopp Online – Christine Rütlisberger – vom 07.07.2014

Viele Menschen geben viel Geld für Versicherungen aus. Für das gute Gefühl, im Ernstfall gut abgesichert zu sein. Und dann kommt der Schaden – und man bleibt trotz Versicherung darauf sitzen.

Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihr Fahrrad vor dem Haus an einem schweren Metallzaun mit einer dicken Panzerkette angekettet. Und irgendwann tief in der Nacht schlagen die Diebe zu, knacken das schwere Schloss und nehmen das Fahrrad mit. Aber Sie haben ja eine Versicherung. Und Sie melden den Diebstahl.

Trotzdem zahlt die Versicherung nicht.

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AG Kiel verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens bei einer Schadenshöhe von 956,11 € netto mit Urteil vom 11.6.2014 – 122 C 217/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein ordentlich begründetes Sachverständigenkosten-Urteil des AG Kiel vom 11.6.2014 bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. , die nicht in der Lage war, die berechneten Sachverständigenkosten als vollständige  Schadensersatzleistung zu erbringen. Wieder wurde von der HUK-COBURG versucht, diesen Reparaturschaden von knapp 1.000,- € als sogenannten Bagatellschaden zu verkaufen. Der HUK-COBURG müsste aber bekannt sein, dass der BGH die (fließende) Bagatellschadensgrenze bei circa 715,– € gezogen hat. Von diesem Betrag ist der Reparaturkostenbetrag aber weit entfernt. Gilt etwa in Coburg nicht mehr die BGH-Rechtsprechung? Auf jeden Fall hat der Amtsrichter der 122. Zivilabteilung des AG Kiel die HUK-COBURG in ihre Schranken gewiesen.  Kurz und bündig – ohne Exkursion in irgendwelche unsinnige rechtsdogmatische Höhen – , so können Urteile auch aussehen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Vizepräsidentin des AG Halle an der Saale mit kritisch zu betrachtender Urteilsbegründung zu den restlichen Sachverständigenkosten im Prozess gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG (AG Halle / Saale Urteil vom 15.5.2014 – 92 C 3303/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein weiteres Urteil der Vizepräsidentin E. des Amtsgerichts Halle an der Saale. In diesem Urteil ist die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH einfach ignoriert worden. Nur kurz hat sich die erkennende Vizepräsidentin mit dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947) auseinandergesetzt. Vielmehr stützt sie sich auf das Urteil des OLG Dresden, das durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 bereits überholt war. Weiterhin werden einzelne Positionen der Sachverständigenkostenrechnung überprüft. Damit setzt sich das Gericht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 23.1. 2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH DS 2007, 144 = VersR 2007, 560 = ZfS 2007, 507). Danach ist es dem Gericht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten verwehrt, eine Preiskontrolle im Ganzen, aber auch im Detail durchzuführen. Sodann werden im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft, was ebenfalls der BGH-Rechtsprechung zuwider läuft (vgl. BGH DS 2007, 144 ff.). Zu guter Letzt wird dann auch noch der Grundsatz des widersprüchlichen Verhaltens völlig auf den Kopf gestellt. Insgesamt hätte man von einer Vizepräsidentin eines großen Amtsgerichtes klarere und BGH-konformere Rechtsprechung erwarten können. Was denkt Ihr? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Trotz der Mangelhaftigkeit des Urteils hatten wir uns entschieden, dieses Urteil hier zu veröffentlichen und Eure Meinungen zu erfragen.  Die (zugelassene)  Berufung ist beantragt. Das wird jedoch eine spannende Angelegenheit, da der Ehemann der Amtsrichterin angeblich der Präsident des Landgerichts sein soll. Interessant ist auch, dass diese Richterin beim damaligen (positiven) Urteil des OLG Naumburg (4 U 49/05) beteiligt war.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Bremerhaven verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.6.2014 – 51 C 1745/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Bremerhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse bekannt. In diesem Rechtstreit behauptete die HUK-COBURG sogar, sie habe die Geschädigte telefonisch darauf hingewiesen, dass die Sachverständigenkosten nicht mehr als 100,– € betragen sollten. Aber sie bedenkt nicht, dass eine vertragliche Vereinbarung , die Rechtswirkungen für beide Seiten hervorbringen soll, auch der Zustimmung der anderen Seite bedarf. Hieran fehlt es. Einseitig kann die HUK-COURG die Höhe er Sachverständignkosten nicht bestimmen. Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen. Ebenso auf die Tatsache, dass bei einem Schaden von etwa 1.500,– € kein Bagatellschaden vorliegt. Insgesamt handelt es sich um eine ordentliche Entscheidung. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit einwandfreier Begründung mit Urteil vom 15.5.2014 – 94 C 3527/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum endenden Wochenende geben wir Euch noch ein positives Urteil aus Halle an der Saale zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg mit einwandfreier Begründung bekannt. Allerdings gefällt es mir nicht, dass die Amtsrichterin das falsche Wort „Sachverstänigengebühren“ verwendet. Trotz des BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – reguliert die HUK-COBURG immer noch nicht vollständig den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden.  Entgegen der BGH-Rechtsprechung werden immer noch Einwendungen bezüglich der Nebenkosten insgesamt und im Detail erhoben. Mit Recht hat die erkennende Amtsrichterin sämtliche Einwände der HUK-COBURG und ihrer Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Diese sind sämtlich in Ansehung der BGH-Rechtsprechung unbeachtlich, denn es kommt nur darauf an, was der Geschädigte für erforderlich erachten durfte und ob er hätte erkennen können, dass die berechneten Sachverständigenkosten insgsamt nicht mehr branchenüblich sind. Das konnte im konkreten Fall der Geschädigte nicht. Dementsprechend hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer die berechneten Kosten als Schadensersatz zu leisten. Diesen Schadensersatzanspruch hat der Geschädigte an den Sachverständigen abgetreten, ohne dass sich dadurch die Rechtsform des Anspruchs verändert. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Anspruch abgetreten wird. Die HUK-COBURG ist jedoch nicht rechtlos, sie kann im Wege des Vorteilsausgleichs vorgehen. Alledings ist sie dann vorschusspflichtig und beweisbelastet. Und genau das scheut die HUK-COBURG, denn sie hat noch nicht einmal versucht, sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten zu lassen.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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Frage an die Herren Sachverständigen – Bestimmung des Marktwertes

Guten Tag zusammen,

folgender Sachverhalt beschäftigt mich und ich würde gerne Ihre geschätzte Meinung hierzu erfahren.

Jemand bietet einen 16 Jahre alten Lancia Kappa Kombi über ebay an mit folgender Mängelbeschreibung: „rechte Fzg.-seite Kratzer, Airbaglampe leuchtet, Kilometerstand nicht ablesbar (Pixelfehler), ZV hinten links defekt.“

Der Höchstbietende will das Auto abholen und vor Ort stellen sich weitere gewährleistungspflichtige Mängel heraus, infolgedessen der Käufer berechtigterweise vom Vertrag zurücktritt und nunmehr Schadensersatzansprüche geltend macht. Der Schaden wird zulässigerweise zwischen Vertragspreis und Marktwert berechnet.

Der mit der Bestimmung des Marktwertes beauftragte SV muss sich nunmehr mit der Frage beschäftigen, wie die in der ebay-Artikelbeschreibung angegebenen Mängel (Kratzer, KM-Zähler, ZV, Airbaglampe) zu bewerten sind. Sicherlich hat der Sachverständige anzugeben, welche technischen Fehler für die Symptome ursächlich sein können. Also z.B. Airbagsteuergerät für die Airbaglampe etc.

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