Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum beginnenden hochsommerlichen Wochenende wollen wir Euch heute noch ein positives Urteil aus dem Ruhrgebiet bekannt geben. Die Haftung der LVM-Versicherung zu einhundert Prozent war eigentlicht unbestritten. Gleichwohl leistete diese Versicherung nicht vollständigen Schadensersatz. Der Geschädigte bzw. der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht war daher gezwungen, den Schädiger persönlich in Anspruch zu nehmen. Entsprechend klagte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz des Geschädigten bei dem zuständigen Amtsgericht Unna ein. Da der Sachverständige auch Gerichtskosten als Vorschuss zahlte, stellte der Kläger gleichzeitig auch den Feststellungsantrag, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus ab dem Tage des Eingangs bei der Gerichtszahlstelle zu verzinsen. Die zuständige Amtsrichterin des AG Unna gab der Klage in vollem Umfang statt. Auch dieser Versicherte wird sich bei seiner Versicherung für die rechtswidrige Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten bedanken. Er wird die Nase von seiner LVM voll haben. Wir stellen fest, dass sich die Rechtsprechung nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – , auch wenn der eine oder andere Richter oder die eine oder andere Richterin noch „querschießt“, in der Summe doch zu verbessern scheint. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker