AG Unna verurteilt VN der LVM zur Zahlung der vorher von der LVM gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zur Feststellung der Pflicht zur Tragung der Gerichtskostenzinsen ab Eingang bei der Gerichtszahlstelle mit Urteil vom 30.4.2014 – 16 C 686/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden hochsommerlichen Wochenende wollen wir Euch heute noch ein positives Urteil aus dem Ruhrgebiet bekannt geben. Die Haftung der LVM-Versicherung zu einhundert Prozent war eigentlicht unbestritten. Gleichwohl leistete diese Versicherung nicht vollständigen Schadensersatz. Der Geschädigte bzw. der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht war daher gezwungen, den Schädiger persönlich in Anspruch zu nehmen. Entsprechend klagte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz des Geschädigten bei dem zuständigen Amtsgericht Unna ein. Da der Sachverständige auch Gerichtskosten als Vorschuss zahlte, stellte der Kläger gleichzeitig auch den Feststellungsantrag, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus ab dem Tage des Eingangs bei der Gerichtszahlstelle zu verzinsen. Die zuständige Amtsrichterin des AG Unna gab der Klage in vollem Umfang statt. Auch dieser Versicherte wird sich bei seiner Versicherung für die rechtswidrige Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten bedanken. Er wird die Nase von seiner LVM voll haben. Wir stellen fest, dass sich die Rechtsprechung nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – , auch wenn der eine oder andere Richter oder die eine oder andere Richterin noch „querschießt“, in der Summe doch zu verbessern scheint. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Urteilslisten-Update – 02/2014

Nach einer längeren Pause gibt es nun wieder aktuelle Urteilslisten zum Download im pdf-Format. Urteilslisten im pdf-Format gibt es in zyklischer Reihenfolge, die Online-Listen werden täglich gepflegt.

Online:                                              PDF:

130%-Regelung                                 Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                            Download >>>>

Fiktive Abrechnung                            Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage           Download >>>>

Reparaturbestätigung                        Download >>>>

Stundenverrechnungssätze               Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg                  Download >>>>

SV-Honorar / andere Versicherer        Download >>>>

Verbringungskosten                           Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen zu Gunsten der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                              Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                       Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Amtsrichter des AG Groß-Gerau verurteilt Fahrer des bei der HUK-COBURG haftflichtversicherten Fahrzeugs zur Zahlung der vorgerichtlich von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.4.2014 – 63 C 88/13 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in dem Sachverhalt, der dem nachstehend aufgeführten Urteil zugrunde lag, war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten rechtwidrig kürzte. Wollte er keinen Schaden haben, musste der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht den gekürzten Sachverständigenkostenbetrag bei dem zuständigen Amtsgericht einklagen. Dabei klagte der Kfz-Sachverständige aber nicht gegen die regulierungspflichtige HUK-COBURG, sondern aufgrund deren Weigerung gegen den Unfallverursacher persönlich. Das ist die einzig richtige Konsequenz, um den vollen Schadensersatz zu erhalten, denn immerhin hat der Unfallfahrer den Schaden letztlich angerichtet und muss daher dafür voll haften. Dementsprechend hat der Amtsrichter des AG Gross-Gerau den beklagten Versicherungsnehmr der HUK-COBURG zur Zahlung des Betrages verurteilt, den seine Versicherung nicht bereit war zu ersetzen. Dabei hat er sich voll auf das jüngste BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – stützen können. Eine feine Haftpflichtversicherung, die ihre Kunden im Regen stehen läßt? Leider wurde der Feststellungsanspruch bezüglich der Gerichtskostenzinsen abgewiesen. Die Begründung des Gerichts hierzu überzeugt nicht. Insoweit trägt die ansonsten einwandfreie Entscheidung einen Mangel. Das Urteil wurde bekannt gegeben von dem klagenden Kfz-Sachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle (Saale) verurteilt Allianz-Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkoten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2014 – 93 C 1370/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

passend zum heutigen Beitrag über die Allianz-Versicherung veröffentlichen wir hier und heute ein weiteres Urteil des Amtsrichters der 93. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale gegen die Allianz Vers. zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Dieses Mal war die Allianz vertreten durch die bekannten Rechtsanwälte Dr. E. und Partner. Auch diese konnten nicht verhindern, dass ihre Mandantin ganz überwiegend bis auf knapp 1 Euro verurteilt wurde. Ich bin gespannt, ob die Herren RAe. Dr. E. und Partner auch dieses Urteil zur Veröffentlichung in juristischen Zeitschriften übersenden. Vielleicht erscheint das Urteil auch in der NJW-Spezial? Die Argumentation der Beklagten erscheint schon etwas verwunderlich, indem bei einem Fahrzeugschaden von etwas über 1.000,– € von einem Bagatellschaden gesprochen wird. Bekanntlich hat die Rechtsprechung die (fließende) Grenze bei etwa 715,– € angenommen. Da liegt aber eine Differenz von fast 300,– € vor. Kennen die Herren Rechtsanwälte der Allianz denn nicht die Rechtsprechung? Offenbar kennen die Prozessbevollmächtigten auch nicht den Grundsatz des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB. Auch dass es im Schadensersatzprozess nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt, ist ihnen offenbar unbekannt? Insgesamt ein schönes Urteil gegen die Allianz-Versicherung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Allianz Versicherungs-AG „perfektioniert“ rechtswidrige Kürzung des Sachverständigenhonorars

Wie wir alle wissen, ist auch die Allianz – wie die HUK – seit einiger Zeit in das „Kürzungsgeschäft“ ums Sachverständigenhonorar eingestiegen. Die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft verwendet inzwischen sog. „Prüfberichte“, mit denen das Sachverständigenhonorar rechtswidrig und systematisch gekürzt wird. Hier ein beispielhafter Vorgang, den wir den Lesern nicht vorenthalten wollen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den unten genannten Zahlungsbetrag haben wir mit dem heutigen Datum auf das Konto … überwiesen.
(Zu Ihrer Information: Wir stellen das bisherige Überweisungsverfahren auf das SEPA-Verfahren um, das ab 2014 europaweit gilt. Sofern es möglich war, haben wir für diese Abrechnung bereits die SEPA-Angaben IBAN und BIC anstelle der früheren Bankverbindungsdaten KTO / BLZ verwendet.)

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Berufungskammer des LG Darmstadt ändert seine Rechtsprechung und verurteilt Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Unfallfahrzeugs zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten gemäß BGH VI ZR 225/13 nach Rückverweisung vom BGH mit Urteil vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder wurde die Frage gestellt, wie denn jetzt das LG Darmstadt bezüglich der Zurückverweisung nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) entschieden hat, nachdem der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Darmstadt zurückverwiesen hatte. Wie zu erwarten war, hat die Berufungskammer des LG Darmstaadt nunmehr der Berufung des Klägers in vollem Umfang stattgegeben und das angefochtene Urteil des AG Seligenstdt vom 5.10.2012 – 1 C 610/12 (3) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte (VN der HUK-COBURG) verurteilt wird, an den Kläger 144,55 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des gesamten Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. Da hat die HUK-COBURG ihrer Versicherungsnehmerin ja einen Bärendienst erwiesen, indem der Streit bis zum BGH getrieben wurde und dann doch verloren ging. Nun ist auch die Argumentation der HUK-COBURG beendet, indem von dort immer noch vorgetragen wurde, dass das Tatsachengericht noch entscheiden müsse, da der BGH den Streit zurückverwiesen habe. Hier ist nun die Tatsachenentscheidung. Das Ergebnis wird die HUK-COBURG nicht erfreuen. Die Berufungskammer des LG Darmstadt hat, nachdem der BGH am 11.2.2014 entschieden hatte,  das BGH-Urteil VI ZR 225/13 ( BGH aaO.) vorbildlich umgesetzt. Insbesondere hat die Berufungskammer auch das von der Beklagten vorgebrachte Urteil des OLG Dresden – zu Recht – verworfen, denn der Zivilsenat in Dresden hatte sich mit BGH VI ZR 225/13 nicht auseinandergesetzt. Wahrscheinlich war den OLG-Richtern in Dresden das BGH-Urteil gar nicht bekannt, denn es war zu der Zeit noch nicht veröffentlicht. Mit dem BGH-Urteil ist das Urteil des OLG Dresden bereits überholt. So schnell kann es mit einer Bedeutungslosigkeit eines OLG-Urteils gehen. Soweit die Beklagte auch auf die Nebenkosten nach dem JVEG abstellt, hat die Berufungskammer – zutreffend – darauf hingewiesen, dass der Geschädigte eines Unfalls auch diese nicht kennen muss, ebenso wenig wie die Kosten aus der BVSK-Honorarumfrage. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet bei verschiedenen Sachverständigen anzurufen. Auch ist der Geschädigte nicht verpflichtet, bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, hier: der HUK-COBURG, anzurufen und nachzufragen, welche Preise die Versicherung zu zahlen bereit sei. Damit hat das Gericht grundsätzlich irgendwelche Pflichten zur Auskunft bzw. zur Erforschung der Preise – zu Recht – verneint. Insgesamt eine hervorragende Entscheidung, wie ich meine. Sie bildet wiederum eine starke Niederlage für die HUK-COBURG. Lest selbst und gebt Eure Kommentre ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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Schäuble am Ziel: Bewertungsreserven gekappt – „Milliardenenteignung“ der Versicherten zu Gunsten der Versicherer perfekt

Wie bekommt man Gesetze verabschiedet, die in „normalen Zeiten“ zum Scheitern verurteilt sind? Man wartet ab, bis der Fußball die Denkprozesse der Bevölkerung herunterfährt bzw. zum Erliegen bringt und schlägt genau dann zu. Mit dieser Strategie wurde nun u.a. ein Gesetz im Bundestag und Bundesrat im zweiten Anlauf durchgepeitscht. Beleg für diese Strategie ist der gewählte Zeitraum und der strenge Zeitplan, mit dem die „verdeckte Operation – Milliardendeal“ durchgezogen wurde.

Zu dem geplanten Coup der Versicherer, die Bewertungsreserven vollständig „einzukassieren“, hatten wir ja schon des öfteren ausgiebig berichtet. Eine  entsprechende Gesetzesinitiative des Bundesfinanzministeriums, die bereits im Jahr 2012 flink an das SEPA-Gesetz „angepappt“ und mit nur ca. 30 Abgeordneten in einer „Nacht- und Nebelaktion“ im Bundestag (am 08.11.2012 kurz vor 22:00!!) – völlig an der Bevölkerung vorbei – durchgemogelt wurde, war am 26.02.2013  letztendlich im Vermittlungsausschuss des Bundesrats u.a. am Widerstand der SPD gescheitert. Nichtzuletzt durch massiven Widerstand aus der Bevölkerung bzw. durch Intervention der Versicherten bei den Landespolitikern, im Bundesrat und beim Bundespräsidenten. Vor der Bundestagswahl im Herbst 2013 hatte bei der SPD sowieso keiner den Mut (und auch kein Interesse?), die Wähler zu „rasieren“. Grüne und Linke waren und sind übrigens nach wie vor gegen die Kappung der Bewertungsreserven.

Aber vor der Wahl ist ja bekanntlich nicht nach der Wahl?

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Amtsrichter des AG Uelzen verurteilt Unfallverursacher, der bei der HUK-COBURG versichert ist, zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 17.4.2014 – 30 C 5089/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

ein mitlesender Rechtsanwalt hatte uns mit diesem Urteil eine Entscheidung zugesandt, die nicht einpflegbar war. Es wurden nur unverständliche Worte und Zeichen sichtbar, so dass der Autor sich daran machen musste, das gesamte Urteil abzutippen. Deshalb dauerte die Veröffentlichung dieses Urteils so lange. Wir bitten insoweit um Entschuldigung. In der Sache selbst hat der erkennende Amtsrichter bei dem AG Uelzen zu Recht den Unfallverursacher zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Zahlung der vorgelegten Gerichtskosten über den Umfang des § 104 ZPO hinaus verurteilt. Wieder einmal musste der Versicherungsnehmer das auslöffeln, was seine Versicherung ihm eingeschenkt hatte. Wieder war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten nach einem von ihrem VN verursachten Verkehrsunfall nicht vollständig ersetzt hatte. Um nicht selbst Schaden zu erleiden, nahm der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schädiger persönlich in Anspruch. Wieder einmal hatte dieses Vorgehen Erfolg. Der verurteilte VN der HUK-COBURG ist nun stinkesauer auf seine Versicherung.   Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Vielen Dank und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Bad Homburg v.d.H. verurteilt DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kurzem und knappem Urteil vom 24.6.2014 – 2 C 696/14 (29) -.

Jetzt will offenbar aucch die DA-Versicherung in die Fussstapfen der HUK-COBURG treten. Wenn sie meint, die Fussstapfen seien schon ausgetreten und problemlos zu benutzen, so irren die Verantwortlichen der DA-Versicherung. Das musste auch der Prozessbevollmächtigte der DA-Versicherung, der bekannte Köner Rechtsanwalt B. M., erfahren. Sämtliche von ihm vorgebrachten Argumente wurden von dem erkennenden Amtsrichter des AG Bad Homburg v.d.H.  unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 11. 2.2014 – VI ZR 225/13 – (DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255) abgeschmettert. Eigentlich konnte der Amtsrichter es sich leicht machen und einfach nur das besagte Grundsatzurteil des BGH zu der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zitieren. So hat er es auch gemacht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare zu diesem hervorragenden Urteil ab.

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OLG Rostock: Bei Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste maßgebend, nicht die Fraunhofer Tabelle (5 U 96/12 vom 23.05.2014)

Mit Datum vom 23.05.2014 (5 U 96/12) hat das OLG Rostock in der Berufung die Entscheidung des LG Rostock vom 08.06.2012 (9 O 207/11 (2)) gegen den Antrag der Versicherung bestätigt und im Sinne der Anschlussberufung des Klägers weitere Mietwagenkosten zugesprochen.

Das Landgericht Rostock hatte die Versicherung zur Freistellung von Mietwagenkosten für 52 Tage in Höhe von 3.574,18 € sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Versicherung hatte in der Berufung beantragt, die Klage abzuweisen, der Kläger einen weitergehenden Anspruch in der Anschlussberufung verfolgt.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste berechnet. Dies ist vom Oberlandesgericht Rostock ausdrücklich bestätigt worden mit dem Hinweis, dass die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet.

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AG Siegburg verurteilt VN der Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Feststellung bezüglich der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 27.5.2014 – 104 C 287/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum langsam beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil aus Siegburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Zurich Versicherung bekannt. Weil die Zurich Versicherung wieder einmal die dem Geschädigten gegenüber berechneten Kosten des Kfz-Sachverständigen – trotz einhundertprozentiger Haftung – nicht vollständig ersetzen wollte, wurden die an den Sachverständigen abgetretenen Restkosten rechtshängig gemacht. Bis auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die junge Richterin des AG Siegburg ein prima Urteil gesprochen. Bedenken bestehen bei der Begründung bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten. Korrekt ist das mit den außergerichtlichen Kosten jedoch nicht. Zum einen wird vom Gesetzgeber alles versucht, außergerichtliche Einigungen herbeizuführen (Schlichtungsverfahren und so). Andererseits soll man dann aber Hellseher sein und gleich die Klagekeule schwingen? Das passt irgendwie nicht zusammen. Die Mahnkosten werden auch grundsätzlich immer zu gering angesetzt. Die Kosten für einen Mahnvorgang einschl. Personalkosten liegen real bei mindestens 10,– bis 20,– €. Wenn man das z.B. mit den Fahrtkosten vergleicht, werden nach dieser Logik nicht einmal die Spritkosten zugesprochen. Zutreffend beurteilt ist dann wieder der Feststellungsanspruch bezüglich der Gerichtskostenzinsen ab dem Eingang der Gerichtskosten bei Gericht bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker

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AG HH St.-Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung gekürzter SV-Kosten (910 C 90/14 vom 24.06.2014)

Mit Urteil vom 24.06.2014 (910 C 90/14) hat das Amtsgericht Hamburg St.-Georg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 61,10 € zzgl. Zinsen verurteilt. Ein klares Urteil, dass so gar nicht zu den Einwänden der Versicherung passen will. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen weiteren Schadenersatzanspruch gegen die Be­klagte auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars.

Die Beklagte ist unstreitig für den zugrunde liegenden Unfall voll einstandspflichtig.

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