Die DA Direkt bekommt wohl auch „kalte Füße“, sobald rechtswidrig gekürzter Schadensersatz direkt bei deren Versicherungsnehmern beigetrieben wird?

Wie bereits am 08.06.2014, 15.06.2014, 24.06.2014 sowie am 30.06.2014 berichtet, reagieren einige Versicherer wohl etwas „verschnupft“, wenn man deren Versicherungsnehmer mit Restforderungen konfrontiert, die der Versicherer vorher rechtswidrig gekürzt hatte. Offensichtlich reagieren die Versicherungsnehmer mit Unverständnis gegenüber ihrem Versicherer, da der brave Bürger wohl davon ausging, man sei im Falle eines Verkehrsunfalles gut oder zumindest vollumfänglich haftpflichtversichert? So kann man sich täuschen, wenn man aufgeblähten Werbeversprechen blindlings vertraut oder dem Lockruf der Billigprämie erliegt?

Hier ein entsprechendes Schreiben der DA Direkt Versicherung an einen Kfz-Sachverständigen, nachdem der den Schadenverursacher zum Ausgleich des rechtswidrig gekürzten Schadensersatzes (restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht) aufgefordert hatte:

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AG Rosenheim verurteilt AllSecur zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.5.2014 – 10 C 650/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Frankfurt geht es weiter nach Rosenheim. Nachstehend geben wir Euch ein weiteres interessantes Sachverständigenkostenurteil bekannt. In diesem Fall war es die AllSecur, eine Versicherung aus der ALLIANZ-Gruppe, die hier meinte, eigenmächtig die Sachverständigenkosten sowie die Reparaturkosten kürzen zu können. Hinterher hat sie zwar die gekürzten Reparaturkosten nachgezahlt, jedoch nicht die gekürzten Sachverständigenkosten. Über die musste streitig vor dem AG Rosenheim verhandelt werden. Die beklagte Versicherung erhielt aber hier eine komplette Breitseite des AG Rosenheim. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Frankfurt am Main verurteilt mit lesenswertem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten und verwies sämtliche Argumente der HUK-COBURG zurück (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.6.2014 – 2-01 S 213/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem wir vor Kurzem eine Entscheidung des AG Frankfurt, zwar mit Verurteilung der HUK 24 AG, aber mit bedenklicher Begründung, bekanntgegeben hatten, geben wir Euch heute ein hervorragendes Berufungsurteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 2.6.2014 – 2-01 S 213/13 – bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG, die meinte auch nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = DAR 2014, 194 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NJW-Spezial 2014, 169 = NZV 2014, 255) noch die vom Sachverständigen berechneten Kosten kürzen zu können. Als Prozessbevollmächtigter für die HUK-COBURG trat wieder der bekannte Kölner Rechtsanwalt auf. Sämtliche von der HUK-COBURG vorgebrachten Argumente wurden ins Reich der Fabel verwiesen. Der Hinweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz bezüglich der Abtretung, der Hinweis auf das (fehlerhafte) Urteil des OLG Dresden, der Hinweis auf das Gesprächsergebnis, usw. wurden von der erkennenden Berufungskammer als nicht hilfreich abgehandelt. Insgesamt stellt daher das Berufungsurteil des LG Frankfurt am Main eine heftige Klatsche gegen die HUK-COBURG dar. Mit dem nachfolgend dargestellten Urteil des LG Frankfurt am Main, dessen Bekanntheitsgrad durch unsere Veröffentlichung vergrößert werden wird, dürfte die HUK-COBURG auch in Hessen an Boden verlieren. Lest selbst das Berufungsurteil. Zum besseren Verständnis haben wir das angefochtene Urteil ebenfalls mitveröffentlicht. Es ist als Anhang zum lesenswerten Berufungsurteil beigefügt.     

Viele Grüße und noch eine regen- und gewitterarme Restwoche
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit bedenklicher Begründung mit Urteil vom 30.4.2014 – 31 C 3838/13 (78) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG  vor der Entscheidung des LG Frankfurt am Main bekannt, das wir in Kürze veröffentlichen. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, in der Begründung jedoch sowas von grottenfalsch! Der abgetretene Schadensersatzanspruch wandelt sich ins Werkvertragsrecht um, wenn der Sachverständige keine Honorarvereinbarung mit dem Geschädigten getroffen hat? Was ist das denn? Nach dem Schwenk zum Werkvertrag kommt dann seitenweises „Gelaber“ zur Angemessenheit nach werkvertraglichen Gesichtspunkten. Einfach skandalös. Dabei lernt jeder Jurastudent bereits im zweiten Semester, dass sich durch eine Abtretungsvereinbarung (die Abtretung ist ein Vertrag!) der abgetretene Anspruch durch die Abtretung nicht verändert. Ein Schadensersatzanspruch bleibt auch nach der Abtretung ein Schadensersatzanspruch. Zum Hintergrund dieses Urteils geben wir Euch noch ergänzende Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„Anbei ein neueres Urteil eines Richters des AG Frankfurt am Main zur Veröffentlichung und Diskussion. Danach ist nach der Meinung des Richters nach § 632 BGB  (Werkvertragsrecht), bei fehlender Vereinbarung, die übliche Vergütung Schätzgrundlage. Er erwähnt sogar ein LG Frankfurt-Urteil, obwohl ihm der Beschluss dieser Kammer in einem anderen Verfahren vorlag, dass die Kammer von Ihrer bisherigen Meinung Abstand nimmt und sich der neuen BGH-Rechtsprechung vom 14.02.2014 anschließt.“

Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Änderung des § 232 ZPO per 01.01.2014 – Rechtsbehelfsbelehrung

Der eine oder andere hat sich sicher schon gefragt, warum seit einiger Zeit bei den Gerichtsurteilen eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung unten angefügt ist?
Dies ist die Folge einer Änderung der Zivilprozessordnung (§ 232 ZPO n.F.). Hierzu gibt es eine entsprechende Abhandlung bei Juraexamen.info. Interessant dabei dürfte sein, dass im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht gem. § 233 S.2 ZPO n. F. widerleglich vermutet wird, dass der Rechtsbehelfsführer die Rechtsbehelfsfrist unverschuldet versäumt hat, sodass er in diesem Fall unter erleichterten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann.

Hier der entsprechende Link zu Juraexamen.info >>>>>

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Fortsetzung folgt heute: Richter des AG Regensburg verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ebenfalls mit Urteil vom 27.5.2014 – 3 C 487/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die bereits angekündigte Fortsetzung der Rechtsprechung des AG Regensburg folgt heute. Nachstehend geben wir Euch das zweite Urteil aus Regensburg zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Schadensersatzprozess bekannt. In diesem Fall war es die  VHV-Versicherung, die meinte, die Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Wie auch das bereits veröffentlichte Urteil des AG Regensburg mit dem Aktenzeichen 3 C 479/14 gegen die HUK stellt auch dieses Urteil ein ordentliches  Urteil aus der „Provinz“ dar, von dem sich einige (entgleiste) Richter in den „Metropolen“ eine Scheibe davon abschneiden können. Der VHV kann nur der Hinweis gegeben werden, nicht alles der HUK-COBURG nachzumachen. Sie fällt ebenso wie die HUK-COBURG auf die Nase. Lest aber selbst das Urteil und gebt – trotz Urlaubszeit – Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend.
Willi Wacker

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AG Regensburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.5.2014 – 3 C 479/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal musste die HUK-COBURG vor Gericht erfahren, dass sie bei der Schadensregulierung rechtswidrig gekürzt hat. Wieder war die HUK-Coburg -trotz des zwischenzeitlich veröffentlichten BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – der Ansicht, die berechneten Sachverständdigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Das Gericht hat die HUK-COBURG jedoch eines Besseren belehrt, indem es die HUK-COBURG verurteilt hat, die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu bezahlen. Hinzu kommen jetzt noch Zinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten.  Da die HUK-COBURG nicht lernen will, folgt auch noch eine Fortsetzung demnächst hier im Blog. So ist das eben bei einer beratungsresistenten Versicherung, die sich nicht an die BGH-Rechtsprechung hält. Lest aber selbst das astreine Urteil und gebt Eure Kommentare ab, auch wenn Ferienzeit ist.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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„Kostenfreier Telefonbucheintrag auch für Geschäftsbezeichnung“ gem. OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 34/12), BGH (III ZR 182/13) und BGH (AZ: III ZR 87/13)

Ein HUK-Coburg Kundendienstbüro-Inhaber hat erfolgreich am OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 34/12 einen kostenfreien Gewerbe-Telefonbuch-Eintrag eingeklagt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, was der HUK Recht ist, sei uns doch billig.

Auch Geschäftsbezeichnung muss als Namen angenommen werden

Kostenfreier Telefonbucheintrag auch für Gewerbe möglich

Geschrieben von C. Schaeufele am 4. Juli 2014

Ein Versicherungsvertreter mit eigenem Kundendienstbüro hat einen kostenlosen Eintrag in das örtliche Telefonverzeichnis unter dem Namen seines Gewerbes “HUK-COBURG Kundendienstbüro Vorname Name”. Der Telefondienstanbieter war demgegenüber der Ansicht, der Anschlussinhaber habe lediglich einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag unter seinem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe “Versicherungen”.

Quelle: BERATERnews, alles lesen >>>>>>

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LG Magdeburg entscheidet zur fiktiven Schadensabrechnung und spricht fiktive Verbringungskosten und UPE-Zuschläge dem Geschädigten zu mit Berufungsurteil vom 2.2.2010 – 2 S 185/08 -.

Hallo  verehrte Captain-Huk-Leser,

zum heutigen Sonnabend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Magdeburg zur fiktiven Abrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten gegen die Schädigerin persönlich bekannt. Das Urteil ist – auch wenn es schon etwas älter ist – kurz und richtig begründet. Auch schon vor 4 Jahren wurden die Schädiger direkt und ohne Versicherung in Anspruch genommen. Mittlerweile hat sich dies Praxis herumgesprochen und die direkte Inanspruchnahme wird landesweit praktiziert. Da bisher zu den Ersatzteilpreisaufschlägen und zu den Verbringgungskosten eine Grudsatzentscheidung des BGH fehlt, weil die Versicherer eine Revision kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben (vgl. Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. Aufl., § 4 G, S. 131 f.), ist es wichtig, auf die landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Amtsrichter der 31. Zivilabteilung des AG Buxtehude ändert seine Rechtsprechung zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und verurteilt nun die HUK-COBURG entsprechend BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 19.6.2014 – 31 C 284/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

am 22. Mai 2014 hatte unser Autor Babelfisch Euch eine Entscheidung des AG Buxtehude bekanntgegeben, die zur Klageabweisung bezüglich des geltend gemachen Sachverständigenhonorares führte. Nunmehr hatte der Dezernent der gleichen Zivilabteilung des AG Buxtehude erneut Gelegenheit, über Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG zu entscheiden. Das Urteil war genau entgegengesetzt. Die Arbeit dieses Blogs trägt offenbar langsam Früchte. Es kam jetzt eine völlig andere Entscheidung der Abteilung 31 als die vom 14.05.2014, die Babelfisch am 22.05.2014 eingestellt hatte, heraus; dort noch Klageabweisung nach LG Saarbrücken und nun die 180 Grad- Kehrtwende auf Grundlage von BGH VI ZR 225/13. Entweder lag ein Richterwechsel vor oder der erkennnde Amtsrichter ist möglichereise Captain-Huk-Leser? Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen auch zu dieser sensationellen Kehrtwendung des erkennenden Gerichts bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Lahnstein verurteilt die Unfallverursacherin persönlich, die bei der HUK-COBURG versichert ist, zur Zahlung der von ihrer Versicherung nicht vollständig gezahlten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.5.2014 – 20 C 638/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder erging ein Urteil direkt gegen die Fahrerin des bei der HUK-COBURG versicherten Unfallfahrzeuges. Wieder hatte die HUK-COBURG den Schadensersatz nicht vollständig geleistet, obwohl ihre Haftung zu einhundert Prozent betand. Da das Kürzen der Sachverständigenkosten bei der HUK-COBURG Methode hat, hat die Geschädigte, anwaltlich gut beraten, nicht mehr die HUK-COBURG, sondern die Schädigerin direkt wegen des Restschadensersatzes in Anspruch genommen. Und wieder erging ein Urteil wegen des restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten direkt gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG. Dabei konnte die zuständige Amtsrichterin des AG Lahnstein sich kurz und knapp halten, denn die Rechtslage war nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW-Spezial 2014, 169) eigentlich klar, was auch der HUK-COBURG und deren Kölner Anwalt hätte bewußt  sein müssen. Gleichwohl wurde auch weiterhin gekürzt. Allerings hat nunmehr die Versicherungsnehmerin Kenntnis von den rechtswidrigen Schadenskürzungen durch ihre Versicherung aus Coburg. Lest selbst und  gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Zweibrücken verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Leistung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 2.6.2014 – 1 C 62/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein aktuelles Urteil des AG Zweibrücken zu dem restlichen Schdensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten  gegen die HUK COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. bekannt. Das Urteil erging, nachdem das Urteil des BGH vom 11.2.2014 –VI ZR 225/13 –  mit positivem Ergebnis bereits veröffentlicht war. Der hier erkennende (junge) Richter des AG Zweibrücken prüft seitenlang die Angemessenheit (nach BVSK), obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte BVSK nicht kennen muss. Und weil er sich wohl selbst nicht traut, erfolgt die Prüfung auf die BVSK-Liste 2013 sowie 2010/2011. Diese „Angemessenheitsprüfung“ hätte er sich unter Verweis auf BGH Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – sparen können. Es beschleicht einen jedoch der Verdacht, dass die Versicherer um die Defizite der Gerichte wissen. Diese Defizite werden dann gnadenlos ausgenutzt, obwohl die Rechtslage, durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung gefestigt, genau anders ist. Es ist daher wichtig, dass hier im Blog auch die Fehler aufgezeigt werden. So mancher Richter liest hier nämlich mit und so manches Gericht ist in Schriftsätzen auf diesen Blog hingewiesen worden. Lest selbst das Urteil aus Zweibrücken und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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