LG Hamburg entscheidet in einem fiktiven Schadensabrechnungsfall gegen die VHV, die unter anderem eine Alternativwerkstatt im 100 km entfernten Parchim benennt, und bestätigt mit Urteil vom 13.5.2014 – 302 S 8/12 – das Versäumnisurteil des AG Hamburg.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch ein hochinteressantes Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg zur fiktiven Schadensabrechnung bekannt. Betroffene Kfz-Haftpflichtversicherung ist die VHV-Versicherung. Interessant ist die Begründung der Berufungskammer bezüglich der Benennung der Alternativwerkstätten. Es stellte sich heraus, dass zwei Werkstätten vertraglich mit der VHV, wenn auch in Kaskounfallreparaturen, verbunden sind. Die dritte genannte Werkstatt repariert gar nicht in Hamburg, sondern im 100 km entfernten Parchim, einer Stadtgemeinde mit etwa 17.000 Einwohnern, 40 km südöstlich von Schwerin im Landkreis Ludwigslust-Parchim in Mecklenburg-Vorpommern gelegen. Die von der Berufungskammer aufgeführten Gründe gegen diese benannte Alternativwerkstatt mit „kostenlosem Hol- und Bringservice“ sind sehr interessant und können möglicherweise auch in anderen Fällen, wenn „kotenloser Hol- und Bringservice“ angeboten wird, Anlass bieten, einmal nachzufragen, wo denn die Reparatur durchgeführt wird. Eine Reparatur in einer Werkstatt, die weiter als 10 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt, dürfte für den Geschädigten unzumutbar sein. Was meint Ihr? Wir verweisen noch auf den zugehörigen Hinweisbeschluss des LG Hamburg vom 15.05.2013, veröffentlicht bei Captain HUK am 25.06.2013. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Die sonst so „coole HUK“ zeigt sich plötzlich richtig „uncool“, sobald die rechtswidrig vorgenommenen Kürzungsbeträge direkt beim Versicherungsnehmer der HUK beigetrieben werden?

Erfolg ist nichtzuletzt eine Frage der Konsequenz. Die konsequente Anwendung der Strategie, bei rechtswidrigen Kürzungen des Schadensersatzes durch die Versicherer deren Versicherungsnehmer (Schadenverursacher) direkt in Anspruch zu nehmen, trägt langsam Früchte.

Wie bereits am 08.06.2014, 15.06.2014 sowie am 24.06.2014 mitgeteilt, reagieren die Versicherer äußerst gereizt, wenn man gekürzte Schadensersatzpositionen direkt bei deren Versicherungsnehmer beitreiben will. Offensichtlich kommt es hierbei zu „dicker Luft“ zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung. Das kann man den Versicherten auch nicht verdenken, sofern sich eine Versicherung nicht an die vertraglichen Regulierungspflichten auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bzw. an den § 249 BGB hält? Wofür zahlt man denn Versicherungsprämien, wenn man im Schadensfall „alleine im Regen steht“ und am Ende selbst „zur Ader gelassen“ wird?

Hierzu ein aktuelles Schreiben der offensichtlich „verschnupften“ HUK-Coburg-Allg. Vers. AG an einen Kfz-Sachverständigen:

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AG Mainz gibt seine bisherige Rechtsprechung zu den erforderlichen Sachverständigenkosten auf und entscheidet nun gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse entsprechend BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 21.5.2014 – 81 C 300/13 -.

Wieder einmal musste ein Unfallopfer um seine berechtigten Schadensersatzansprüche gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. kämpfen. Trotz des zwischenzeitlich veröffentlichten BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hielt die HUK-COBURG an ihrer bisherigen Kürzungsstrategie fest. Das BGH-Urteil musste der HUK-COBURG genauestens bekannt sein, denn sie war als betroffene Haftpflichtversicherung des Schädigers involviert. Um nicht ihm zustehenden Schadensersatz an die HUK-COBURG zu verschenken, klagte der Geschädigte die gekürzten Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf das neuerliche Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bei dem zuständigen Amtsgericht in Mainz ein. Das AG Mainz gab seine bisherige Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten auf und  folgt nun aus Gründen der Rechtssicherheit dem BGH. Damit erfolgte eine weitere Niederlage der HUK-COBURG bezüglich der gekürzten Sachverständigenkosten. Gewonnenes Terrain ging wieder verloren. Oder anders ausgedrückt: Die HUK-COBURG befindet sich auf dem erzwungenen Rückzug oder Rückmarsch.  Allerdings hätte das Gericht auf Zahlung verurteilen müssen, denn durch das ernsthafte und endgültige Verweigern der Leistung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Lest selbst das Urteil des AG Mainz und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Richter des AG Siegen verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.5.2014 – 14 C 2938/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der (junge) Richter der 14. Zivilbteilung des AG Siegen nennt es beim Namen: „Die Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten (durch die Beklagte) erfolgte zu Unrecht“. Damit steht fest, dass die Kürzung durch die HUK-COBURG, in diesem Fall die HUK 24 AG, rechtswidrig war.  Trotz des eindeutigen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – kürzt die HUK-COBURG munter weiter, quasi nach dem Motto „was kümmert mich der BGH?“. Darin liegt natürlich eine gewisse Beratungsresistenz der Coburger Versicherungsgruppe, die angeprangert werden muss, denn die Rechtsprechung des BGH gilt auch für HUK-COBURG und andere Versicherungen. Vermutlich, um es besonders gut zu machen, begründet der erkennende Richter der 14. Zivilabteilung des AG Siegen das Urteil ein wenig langatmig. Aber besser  langatmig und richtig als kurz und falsch. Lest selbst das gut begründete Sachverständigenkostenurteil aus dem südlichen Nordrhein-Westfalen. Gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 1.4.2014 – 105 C 474/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch heute abend hier noch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Der klagende Kfz-Sachverständige hatte verschiedene Kürzungen zusammengefasst. Dabei allerdings übersehen, dass die HUK-COBURG Allgemeie Versicherungs AG und die HUK 24 AG zwei verschiedene juristische Personen sind. Zwar formal richtig ist die Argumentation der Beklagten, da es sich tatsächlich um zwei verschiedene Versicherungen handelt, die zwar beide unter dem Dach der HUK-COBURG-Group handeln. Insoweit war die Klagerücknahme zwingend aber das Vorbringen der Beklagten letztlich kleinkarriert. In einem weiteren Rechtsstreit wird dann die HUK 24 AG vermutlich unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 unterliegen. Es liegt demnach nur ein Scheinsieg vor. Hinsichtlich der tatsächlich gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG gerichteten Ansprüche hat die HUK-COBURG eine Niederlage erlitten. Insoweit handelt es sich um ein gut begründetes Urteil. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen kommenden Sonntag.
Willi Wacker

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Richterin des AG Pforzheim entscheidet zu dem anzurechnenden Restwert und zu den Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 27.3.2014 – 13 C 21/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Pforzheim zum Restwert und zu den Mietwagenkosten bekannt. Während das Thema Restwert durch das erkennende Gericht punktgenau abgearbeitet wurde, betehen hinsichtlich der Entscheidungsgründe bei den Mietwagenkosten erhebliche Bedenken. Ein Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer oder gar Fraunhofer pur geht gar nicht! Ansonsten müsste der Geschädigte Hellseher sein, wie und was das entsprechende zuständige Gericht irgendwann entscheidet. Bei der uneinheitlichen (zerstrittenen) Rechtsprechung ist das wohl eine unlösbare Aufgabe. Richtig ist meiner Meinung nach folgender Weg: Der zuständige VI. Zivilsenat des BGH gibt vor, dass Schwacke als Schätzungsgrundlage geeignet ist (vgl. BGH VersR 2008, 699 = ZfS 2008, 383, 441; BGH VersR 2008, 1706 = ZfS 2009, 82). Wenn der Geschädigte demnach einen Mietwagen zum Schwacketarif anmietet, kann er nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen und braucht auch keine „Vergleichsangebote“ einholen. So einfach dürfte das sein. Bei der Schadensposition „Mietwagenkosten“ ist nicht anders zu verfahren, wie bei anderen Schadenspositionen. Es kommt auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung an. Diese Ansicht  ist durch die neueste Rechtsprechung des BGH bestätigt worden (BGH DS 2014, 90 mwN.). Der normale, wirtschaftlich denkende Mensch in der Lage des Geschädigten wird sich nach dem Normaltarif nach dem gängigen Schwacke-Mietpreisspiegel erkundigen. Rechenwerke, um einen Mittelwert zu errechnen, wird er nicht anstellen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare dazu ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bad Homburg v.d.H. verurteilt DA-Direkt-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.5.2014 – 2 C 3096/13 (15) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DA-Direkt-Versicherung bekannt. Das recht kurze Urteil ist im Wesentlichen richtig begründet bis auf die Bezugnahme auf die „Angemessenheit“. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO im Schadensersatzprozess nicht die Angemessenheit, sondern die Höhe des Schadens. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aufgrund einer Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.4.2014 – 94 C 3367/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder war es die HUK-COBURG, die meinte, auch nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI  ZR 225/13 -, die Sachverständigenkosten nicht vollständig ersetzen zu müssen. Immerhin hat die HUK-COBURG damit nicht dem Gebot des vollständigen Schadensausgleichs im Sinne des § 249 II 1 BGB entsprochen. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn die Schadensersatzforderung abgetreten wird. Zum wiederholten Male musste der HUK-COBURG durch das erkennende Gericht ins Versicherungsbuch geschrieben werden, dass das Bestreiten der wirksamen Abtretung im Prozess rechtsmissbräuchlich ist und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt, wenn vorgerichtlich bereits aufgrund der Abtretung gezahlt wurde. Offenbar wollen die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG dies nicht lernen. Aufgrund der berechtigten Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht musste  die zuständige Amtsrichterin des AG Halle an der Saale über die von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten restlichen Sachverständigenkosten entscheiden. Die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands wurde antragsgemäß verurteilt. Leider gebraucht die Amtsrichterin das Wort „Sachverständigengebühren“, so wie es auch in den Schriftsätzen der HUK-COBURG immer wieder vorkommt. Es muss daher noch einmal betont werden, dass der Sachverständige keine Gebühren berechnet. Gemeint sind daher im Urteilstext „Sachverständigenkosten“. Lest selbst das Urteil. Bis auf den Verweis auf BVSK handelt es sich meiner Meinung nach um eine korrekte Entscheidung. Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Auch bei der Allianz Versicherung AG liegen offensichtlich die Nerven blank, wenn man deren Versicherungsnehmer auf Erstattung von Kürzungsbeträgen in Anspruch nimmt?

Am 08.06.2014 hatten wir über die Reaktion der LVM berichtet, sobald man bei rechtswidrigen Kürzungen durch den Versicherer deren Versicherungsnehmer zum Ausgleich des Restbetrages auffordert. Diese Strategie erweist sich inzwischen als Volltreffer ins Mark der Versicherer. Hier ein aktuelles Schreiben der Allianz Vers. an einen Kfz-Sachverständigen, nachdem der den Versicherungsnehmer der Allianz auf Erstattung des Restbetrages aus (rechtswidrig) gekürzten SV-Honorars in Anspruch genommen hatte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

von unserem Kunden wurde Ihr Schreiben vom 02.06.2014 an uns weitergeleitet.

Wir fordern Sie hiermit auf unseren Kunden in der Sache nicht mehr direkt anzuschreiben, Zahlungen werden auch von dort keine erfolgen.

Etwaige Forderungen möchten Sie bitte direkt gegen uns geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Allianz

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Amtsrichterin des AG Stade verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit hervorragendem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten als Restschadensersatz aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.5.2014 – 66 C 170/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir kehren in die Region Unterelbe in Niedersachsen zurück. Nach dem perfekten Urteil aus Cuxhaven stellen wir Euch heute hier ein perfektes Urteil aus Stade zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG unter Bezugnahme auf das aktuelle BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bekannt. Obwohl der HUK-COBURG das aktuelle Sachverständigenkostenurteil des VI. Zivilsenats des BGH bekannt sein muss, da die HUK-COBURG involviert war, werden auch weiterhin rechtswidrig die Sachverständigenkosten gekürzt. Ich finde das einfach nur arrogant. Das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH DS 2014, 90 = NJW-Spezial 2014, 169) gilt nicht nur im Fall, dass der Geschädigte seinen Restschadensersatzanspruch selbst geltend macht, sondern auch, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatz auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten geltend macht. Denn durch die Abtretung verändert sich der Charakter des abgetretenen Anspruchs nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn er an den Sachverständigen abgetreten wird. Lest aber selbst das hervorragende Sachverständigenkostenurteil aus Stade und gebt sodann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Kaiserslautern verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.5.2014 – 2 C 1459/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Montagvormittag geben wir Euch hier ein umfangreich begründetes Positiv-Urteil aus Kaiserslautern zu den Sachverständigenkosten aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall, die der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG geltend macht, bekannt. In den Entscheidungsgründen geht die erkennende Amtsrichterin bewußt auf die neuerliche Rechtsprechung des BGH zu den Sachverständigenkosten ein und nimmt Bezug auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -.  Bei dem entschiedenen BGH-Verfahren war ja auch die HUK-COBURG involviert. Insoweit ist die HUK-COBURG bestens über die Rechtsprechung des BGH informiert. Gleichwohl wird immer noch auf der alten Masche herumargumentiert. Lest selbst nd gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt Universität zu Berlin sieht Versicherungsvergleiche im Internet oft als irreführend und wettbewerbsverzerrend an

„Keines der untersuchten Vergleichsplattformen, die nicht nur als Tippgeber, sondern auch als Makler fungiert, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, wie sie an andere Vermittler gestellt werden“, sagte Schwintowski

Zudem verstoßen Versicherungs-Vergleichsportale Schwintowskis Meinung nach gegen geltendes Recht, da keine Statusinformationen geben werden, wie sie laut Gewerbeordnung für Vermittler vorgeschrieben sind. Weil die Produkte zudem keine identischen Leistungen beinhalten, sei ein Vergleich der Angebote gerade nicht möglich, so dass auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege.

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