LG Rostock verurteilt nur zum Teil zur Zahlung restlicher bezahlter Mietwagenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 15.9.2017 – 1 S 51/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil vor, das es unserer Ansicht nach ohne die unsägliche Rechtsprechung des BGH zu den Mietwagenkosten so nicht gegeben hätte. Das erkennende LG Rostock hält in der Berufung den Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke (Fracke) für „angemessen“. Dafür wird unter Hinweis auf § 287 ZPO eine konkret vorgelegte Rechnung gekürzt. Im konkreten Fall des LG Rostock wurde sogar eine Kostenkürzung einer BEZAHLTEN Rechnung des konkreten Wiederherstellungsprozesses im Sinne des § 249 I BGB vorgenommen. Durch die bezahlte Rechnung bestand ein Indiz für die Erforderlichkeit des berechneten Schadensbetrages. Und durch die berechneten – und bezahlten – Mietwagenkosten gemäß der erstellten Mietwagenkostenrechnung bestand ein konkreter Vermögensnachteil, der über § 249 I BGB auszugleichen gewesen wäre. Des weiteren lag eine Notsituation vor, die sogar die Inanspruchnahme eines Mietwagens zum Unfallersatztarif erlaubt hätte. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte daher die Beklagtenseite zur Zahlung des eingeklagten Kürzungsbetrages verurteilt werden müssen. Dass der Geschädigte nun auf Mietwagen- und Verfahrenskosten sitzen bleibt, interessiert das erkennende Gericht offensichtlich auch nicht. Vollständiger Schadensausgleich nach § 249 BGB war gestern. Völlig abenteuerlich ist auch die Argumentation zu den Winterreifen. Aber lest das kritisch zu betrachtende Urteil des LG Rostock selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt sieht das Prognose- und Werkstattrisiko, ohne diese Begriffe im Urteil zu verwenden, eindeutig bei dem Schädiger und spricht daher auch die von der Württembergischen Versicherung AG aus der Reparaturrechnung gekürzten Reparaturkosten dem Geschädigten mit Urteil vom 14.9.2017 – 309 C 65/17 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Feiertag Allerheiligen stellen wir Euch hier ein Urteil aus Darmstadt zu den konkreten Reparaturkosten gegen die Württembergische Versicherung vor. Nach den Sachverständigenkosten sind nun wohl auf breiter Front die Reparaturkosten im Fokus der rechtswidrig kürzenden Kfz-Haftpflichtversicherer. Obwohl eine konkrete Reparaturrechnung vorliegt – und damit der dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall entstandene Vermögensnachteil dargelegt und bewiesen ist – werden seitens der kürzenden Kfz-Haftpflichtversicherer bei dem konkreten Schaden trotzdem und rechtswidrig Kürzungen des tatsächlich entstandenen Schadens vorgenommen. Damit würde, wenn diese Kürzungspraxis bei einem konkreten Schaden weiterhin Schule machen würde, der Geschädigte – trotz eingundertprozentiger Haftung des Unfallvereursachers – auf einem Teil des ihm rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schadens sitzen bleiben. Das ist mit dem Schadensersatzrecht nicht vereinbar. Das gilt umso mehr bei einem konkret abgerechneten Schaden, wie den nachgewiesenen Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Fachwerkstatt. Die Reparaturwerkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes (BGHZ 63, 182 ff). Daher gehen Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers. Das erkennende AG Darmstadt hat dies offensichtlich erkannt und einen entsprechenden Riegel vorgeschoben. Wieder ein Fall zum sogenannten Prognose- bzw. Werkstattrisiko, auch wenn diese Begriffe hier nicht verwendet wurden. Jetzt müssen die erkennenden Richter und Richterinnen nur noch begreifen, dass bei sämtlichen Kosten der Wiederherstellung, also auch bei den Sachverständigenkosten, den Mietwagenkosten, den Abschleppkosten usw. entsprechend zu verfahren ist. Bei den Sachverständigen hat die obergerichtliche Rechtsprechung bereits entschieden, dass der Sachverständige, der vom Geschädigten zur beweissichernden Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.; vgl. auch AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -), so dass dessen Fehler dem Schädiger zuzurechnen sind (vgl. OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Der Begriff des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB macht allerdings nur dann Sinn, wenn der Erfüllungsgehilfe dem Schädiger bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes hilft. Daher ist die Reparatur eine Maßnahme der Wiederherstellung, die über § 249 I BGB auszugleichen ist. Das gleiche gilt für die Sachverständigenkosten, die unmittelbar mit dem Unfallschaden verbunden sind und die als unmittelbarer Vermögensnachteil ebenfalls über § 249 I BGB auszugleichen sind (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Lest aber selbst das Urteil des AG Darmstadt und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Feiertag
Willi Wacker

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Altersdiskriminierung bei Allianz, HUK Coburg und Co.?

Sinn der  Kfz-Haftpflicht-Versicherung ist es, dass im Schadenfall die Allgemeinheit das Risiko des Einzelnen trägt. Kfz.-Versicherungen sind nicht dazu da,  Versicherern hohe Gewinne zu garantieren bzw. deren Aktionäre bei Laune zu halten.

Für Rentner wird die Kfz-Versicherung teuer

Senioren sind allerdings oft jahrzehntelang unfallfrei gefahren und dementsprechend häufig in niedrigen Schadenfreiheitsklassen eingruppiert. „Doch selbst dann können die Senioren den Zuschlag nicht kompensieren“, sagt ein Verivox-Sprecher. Selbst mit dem höchstmöglichen Schadenfreiheitsrabatt zahlten sie in der Modellrechnung noch 18 Prozent mehr als der 45-Jährige mit einem mittleren Rabatt.

Quelle: Stuttgarter Nachrichten, alles lesen >>>>>>>

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AG Dillenburg verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit nicht ganz überzeugender Begründung (AG Dillenburg Urteil vom 31.8.2017 – 5 C 212/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch heute ein Schadensersatzurteil aus Dillenburg zur Erstattung der Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wie so oft hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten nach eigenem Ermessen gekürzt. Mit der Kürzung fand sich der Geschädigte – zu Recht – nicht ab und klagte. Da der Geschädigte selbst klagte, hätte das erkennende Gericht von vornherein das einschlägige BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – anwenden müssen. Aber trotz eines vielversprechenden Anfangs verfiel das erkennende Gericht auf eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, obwohl eine konkrete Rechnung, und damit ein konkreter Vermögensnachteil vorlag, der über § 249 I BGB hätte entschieden werden müssen. Auch dass § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zu Gunsten des Klägers ist, wurde vom erkennenden Gericht nicht gesehen. Dafür wurde im Rahmen der (an sich unzulässigen) Schadenshöhenschätzung der Preis für Fotokosten geschätzt. Es erfolgte eine Kürzung der Fotokosten auf eine Höhe von 10 Euro (10 x 1,00). Sofern das erkennende Gericht 1,– € pro Lichtbild für angemessen erachtet, dann muss es auch gleich noch das JVEG ändern. Denn dort werden die Sachverständigen nach wie vor mit 2,– € pro Lichtbild „entschädigt“. Lest selbst das Urteil des AG Dillenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Essen-Steele sieht angeblich zu teure Reparaturen im Rahmen der Wiederherstellung aufgrund des Werkstatt- und Prognoserisikos zu Lasten des Schädigers mit lesenswertem Urteil vom 17.8.2016 – 17 C 286/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute am Sonntag stellen wir Euch hier ein interessantes und lesenswertes Urteil aus Essen-Steele vom August 2016 zum Werkstatt- und Prognoserisko bei der konkreten Schadensabrechnung vor. Auch die Ausführungen zum Erfüllungsgehilfen sind lesenswert. Der Geschädigte kann sich regelmäßig als technischer Laie auf die Ausführungen des Sachverständigen, der übrigens Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283), verlassen, soweit ihm kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann. Allerdings ist der vom erkennenden Gericht erfolgte Hinweis auf § 249 Abs. 2 BGB leider inkonsequent, da es sich bei der Reparatur gemäß der Vorgaben aus dem Gutachten um eine Wiederherstellungsmaßnahme durch den Erfüllungsgehilfen des Schädigers, nämlich die Werkstatt (vgl. BGH BGHZ 63, 182 ff. und BGH NJW 1992, 302 ff.)  handelt. Insoweit hätte § 249 I BGB angewandt werden müssen. § 249 II BGB gilt nämlich nur, wenn statt der Herstellung – die hier unstreitig vorlag – der erforderliche Geldbetrag gefordert wird. Lest aber selbst das Urteil aus Essen-Steele und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen sturmfreien Sonntag.
Willi Wacker

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AG Neuss sieht die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers und urteilt, dass das Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht, mit Urteil vom 9.8.2016 – 77 C 1425/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Neuss zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko bei einer konkreten Werkstattrechnung, das eindeutig zu Lasten des Schädigers geht mit Verweis auf den Vorteilsausgleich vor. Bei den Werkstattkosten funktioniert die rechtliche Betrachtung schadensersatzrechtlicher Forderungen offensichtlich einwandfrei, nachdem bereits der BGH (in BGH BGHZ 63, 182 ff. und BGH NJW 1992, 302 ff.) entschieden hatte, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Bei den Sachverständigenkosten ist die Rechtsprechung leider oftmals diesen Gesichtspunkten nicht gefolgt, obwohl auch bei den Sachverständigenkosten eine konkrete Rechnung vorliegt und sowohl die Werkstatt als auch der Sachverständige jeweils Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustands sind. Es stellt sich daher die Frage: Wo bitte schön ist der Unterschied zwischen Werkstatt und Sachverständigen? Auch die Sachverständigenkosten gehören zum (konkreten) Wiederherstellungsvorgang, sind also Wiederherstellungskosten gem. § 249 I BGB (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Mögliche Fehler des Sachverständigen (auch bei der Rechnungslegung) gehen demzufolge nicht zu Lasten des Geschädigten, sofern kein Auswahlverschulden vorliegt (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Aber der VI. Zivilsenat des BGH sieht – obwohl dies keineswegs zwingend ist – die Sachverständigenkosten über § 249 II BGB auszugleichen, was unserer Ansicht nach falsch ist. Denn: Genau so wie bei den Werkstattkosten mit entsprechender Reparaturkostenrechnung handelt es sich bei den Sachverständigenkosten mit entsprechender Rechnung um konkrete Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehen und die dementsprechend nach § 249 I BGB auszugleichen sind. Obwohl es im vom AG Neuss zu entsscheidenden Fall um konkrete Wiederherstellungskosten gemäß der Reparaturrechnung ging, und damit um einen konkreten Vermögensnachteil, der über § 249 I BGB hätte beurteilt werden müssen, werden die konkreten Kosten leider  wieder mit § 249 II BGB abgehandelt. Lest aber selbst das Urteil des AG Neuss und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil ist übrigens veröffentlicht in DAR 2016, 589.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Der III. Zivilsenat des BGH sieht nach wie vor in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Geschädigten mit Revisionsurteil vom 21.1.2016 – III ZR 171/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

auch heute stellen wir Euch hier ein weiteres BGH-Urteil mit Hinweis zur Beweiserleichterung für den Kläger unter Bezugnahme auf § 287 ZPO vor. In diesem Fall hatte der III. Zivilsenat am 21.1.2016 entschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der VI. Zivilsenat bereits mehrfach im Rahmen des § 287 ZPO den „besonders freigestellten Tatrichter“ herausgestellt, der im Rahmen der Schadenshöhenschätzung berechtigt sei, auch den durch Urkunden, sprich: Sachverständigenkostenrechnung, Mietwagenrechnung oder Werkstattrechnung belegten und bewiesenen Schaden zu kürzen. Mit dieser Rechtsprechung weicht der VI. Zivilsenat erheblich von der herrschenden Rechtsprechung der übrigen Zivilsenate des BGH ab, so dass in der BGH-Rechtsprechung die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH als Mindermeinung angesehen werden muss. Der Kläger des vor dem III. Zivilsenat entschiedenen Rechtsstreits hat die Revision zwar verloren, jedoch aus anderen Gründen. Entscheidend bleibt die Aussage des III. Zivilsenats des BGH, wonach die erforderliche Feststellung des Ursachenzusammenhangs  zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, so dass dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt, mithin § 287 ZPO eine Norm der Beweiserleichterung für den Kläger ist. Lest selbst die Revisionsentscheidung des III. Zivilsenats und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Eilenburg spricht im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.8.2017 – 2 C 1068/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Eilenburg im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Wie so oft bei den Rechtsstreiten gegen die HUK-COBURG geht es um die gekürzte Schadensposition Sachverständigenkosten. Zu Beginn der Urteilsgründe hat das erkennende Gericht zu Recht auf § 249 I BGB abgestellt. Die im Urteil vorgenommenen Hervorhebungen durch Fettschrift stammen vom Autor. Dann verfiel das erkennende Gericht aber wieder auf eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung. Das erkennende Gericht vergaß, dass es sich um einen Schadensersatzprozess handelte, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten worden war. Der Inhalt der Schadensersatzforderung ändert sich nicht dadurch, dass nicht mehr der Geschädigte, sondern der Zessionar (Neugläubiger) nach erfolgter Abtretung die Schadensersatzforderung geltend macht. Der Zessionar erwirbt die Schadensersatzforderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des abtretenden Zedenten (sprich: Geschädigten) bestanden hat (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Obwohl dieses Thema durch den VI. Zivilsenat des BGH mit dem Revisionsurteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – eigentlich ausgestanden ist, wird seitens der HUK-COBURG immer noch auf die werkvertragliche Angemessenheit der Nebenkosten verwiesen. Dabei ist eine (werkvertragliche) Preiskontrolle im Schadensersatzprozess dem Gericht untersagt (BGH VI ZR 67/06 Rn 13). Daher hätte das nachstehend dargestellte Urteil wohl nicht „im Namen des Volkes“ abgesetzt werden dürfen. Der Gipfel ist, dass das Gericht eine  willkürliche Festlegung einer gerichtseigenen „Gebührenordnung“ nebst Kürzung von Einzelpositionen aus der Kostenrechnung vornimmt. Alles wird natürlich wieder unter dem Deckmantel des § 287 ZPO festgelegt. Und dann erfolgt noch eine Infragestellung der Anfahrtstrecke des Sachverständigen mit dem Gesamtergebnis, so dass der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige nur mit 77% seiner (berechtigten und berechneten) Forderung nach Hause geht und 23% der Verfahrenskosten aufgebürdet bekommt. Eigentlich sollte der Streit über die Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.).  Da es sich um eine Abtretung erfüllungshalber handelt, bleibt der Geschädigte dem Sachverständigen gegenüber hinsichtlich des nicht zugesprochenen Teils mit der Zahlungsverpflichtung belastet. Es erfolgt daher trotz einhundertprozentiger Haftung durch die HUK-COBURG keine volle Schadensersatzleistung, obwohl es Sinn und Zweck der Restitution ist, den vor dem Schadenserseignis bestehenden Zustand wirtschaftlich gesehen wieder herzustellen. Dazu gehören auch die gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Eilenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund spricht trotz gerichtlicher Zweifel im Schadensersatzprozess gegen die VHV Versicherung nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten aus Abtretung an Erfüllungs Statt mit Urteil vom 16.8.2017 – 413 C 2084/17 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch ein Urteil aus Dortmund zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung vor, bei dem die Sachverständigenkosten auf Grundlage der „Willkür-Gebührentabelle Dortmund“ gekürzt wurden. Trotz Zweifel an der Rechtsprechung des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht das untenstehende Urteil im Sinne des LG Dortmund abgesetzt, obwohl der erkennende Amtsrichter Zweifel an der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (und letztlich auch des BGH) hat. Ob dies im Sinne der „Rechtssicherheit“ angebracht war, wagen wir zu bezweifeln. Wir nennen so etwas „Feigheit vor dem Feind“. Und dabei ist der Richter nur dem Gesetz unterworfen und sonst niemandem. Er hätte durchaus, wie andere Richter auch, anders entscheiden können, da er nur an das Gesetz gebunden ist. Lest aber selbst das Urteil des AG Dortmund und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt im Schadensersatzprozess die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.8.2017 – 93 C 1017/17 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir heute noch ein Urteil aus Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Geklagt hatte die geschädigte Firma. Anzuwenden wäre daher das Urteil des BGH in dem Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – gewesen. Das Gericht stützt sich jedoch auf die Rechtsprechung  des Landgerichts Saarbrücken im Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13  – unter Verweis auf die im JVEG ermittelten Sätze, die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – bestätigt wurden. Dabei ging es in diesen Rechtsstreiten um an Erfüllungs statt abgetretene Schadensersatzansprüche, geltend gemacht durch den im Saarland ansässigen Sachverständigen. Daher ist das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Wiesbaden nur im  Ergebnis richtig, da die HUK-COBURG zur Zahlung der von ihr rechtswidrig gekürzten Schadensposituion Sachverständigenkosten verurteilt wurde. In der Begründung ist das Urteil des AG Wiesbaden jedoch wieder schadensersatzrechtlich falsch. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung bei konkreter Schadensabrechnung zur Zahlung der berechneten Verbringungs- und Endreinigungskosten mit Urteil vom 8.3.2017 – 47 C 384/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Bochum zu den Verbringungkosten und zu den Reinigungskosten vor. Leider ist uns wieder nicht bekannt gegeben worden, um welche beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung es sich bei dem Rechtsstreit vor dem AG Bochum handelt. Festzuhalten ist aber, dass in Sachen Werkstattkosten das Prognoserisiko zu funktionieren scheint. Die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Das scheint bekannt zu sein. Dass der Sachverständige ebenfalls der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, scheint demgegenüber kaum bekannt zu sein. In Schadensersatzprozessen um die gekürzten Sachverständigenkosten sollte daher viel häufiger das grundlegende Urteil des OLG Naumburg (in DS 2006, 283 ff.) zitiert werden. Lest aber selbst das Urteil des AG Bochum zu den Verbringungs- und Reinigungskosten und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) spricht mit bedenklicher Begründung nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG mit Urteil vom 10.8.2017 – 106 C 1793/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch ein Urteil des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG vor. Der aus abgetretenenem Recht klagende Sachverständige hatte auf die Angaben der HUK-COBURG vertraut – und prompt war er verkauft. Er hatte auf die Absprache zum Gutachten vertraut. Seitens der HUK-COBURG wurde ihm erklärt, dass man dort das Gutachten nur bei Streitigkeiten benötigen würde, ansonsten genüge das Gutachten per Mail und das archiviert6e Gutachten würde bezahlt. Dementsprechend vorgegangen tappte er in die Falle. Denn das Gericht prüfte im Rahmen des § 249 II BGB die werkvertraglichen Rechnungspositionen unter Missbrauch des § 287 ZPO. Zusammengefasst kann man sagen, dass nur eine von insgesamt 11 Urteilsseiten rechtlich verwendbare Inhalte enthalten. Alles andere ist völlig am Thema Schadensersatzrecht vorbei. Hier noch die Erläuterungen des Einsenders:

„Keine Kopiekosten wenn ich das Vers. Exemplar archiviere – Privatvergnügen – HUK hat Gutachten nur per Mail ohne Unterschrift und ohne Berechnung erhalten. Ich hörte mal wieder auf Absprachen „brauchen wir nur im Orginal bei Streitigkeiten, sonst reicht Mail, geht schneller und archiviertes Exemplar wird bezahlt“. Der Glauben an Anstand ist wohl nicht mehr zeitgemäß. Natürlich stellte ich die Archivierung wieder ein.“

Der Autor rät ohnehin, die Gutachten nicht per Mail zu senden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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