Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum heutigen Feiertag Allerheiligen stellen wir Euch hier ein Urteil aus Darmstadt zu den konkreten Reparaturkosten gegen die Württembergische Versicherung vor. Nach den Sachverständigenkosten sind nun wohl auf breiter Front die Reparaturkosten im Fokus der rechtswidrig kürzenden Kfz-Haftpflichtversicherer. Obwohl eine konkrete Reparaturrechnung vorliegt – und damit der dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall entstandene Vermögensnachteil dargelegt und bewiesen ist – werden seitens der kürzenden Kfz-Haftpflichtversicherer bei dem konkreten Schaden trotzdem und rechtswidrig Kürzungen des tatsächlich entstandenen Schadens vorgenommen. Damit würde, wenn diese Kürzungspraxis bei einem konkreten Schaden weiterhin Schule machen würde, der Geschädigte – trotz eingundertprozentiger Haftung des Unfallvereursachers – auf einem Teil des ihm rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schadens sitzen bleiben. Das ist mit dem Schadensersatzrecht nicht vereinbar. Das gilt umso mehr bei einem konkret abgerechneten Schaden, wie den nachgewiesenen Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Fachwerkstatt. Die Reparaturwerkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes (BGHZ 63, 182 ff). Daher gehen Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers. Das erkennende AG Darmstadt hat dies offensichtlich erkannt und einen entsprechenden Riegel vorgeschoben. Wieder ein Fall zum sogenannten Prognose- bzw. Werkstattrisiko, auch wenn diese Begriffe hier nicht verwendet wurden. Jetzt müssen die erkennenden Richter und Richterinnen nur noch begreifen, dass bei sämtlichen Kosten der Wiederherstellung, also auch bei den Sachverständigenkosten, den Mietwagenkosten, den Abschleppkosten usw. entsprechend zu verfahren ist. Bei den Sachverständigen hat die obergerichtliche Rechtsprechung bereits entschieden, dass der Sachverständige, der vom Geschädigten zur beweissichernden Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.; vgl. auch AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -), so dass dessen Fehler dem Schädiger zuzurechnen sind (vgl. OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Der Begriff des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB macht allerdings nur dann Sinn, wenn der Erfüllungsgehilfe dem Schädiger bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes hilft. Daher ist die Reparatur eine Maßnahme der Wiederherstellung, die über § 249 I BGB auszugleichen ist. Das gleiche gilt für die Sachverständigenkosten, die unmittelbar mit dem Unfallschaden verbunden sind und die als unmittelbarer Vermögensnachteil ebenfalls über § 249 I BGB auszugleichen sind (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Lest aber selbst das Urteil des AG Darmstadt und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Feiertag
Willi Wacker
Weiterlesen →