Richter des AG Cuxhaven spricht sich gegen das Nebenkostenurteil des LG Saarbrücken aus und verurteilt mit hervorragender Begründung die HUK-COBURG Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.5.2014 – 5 C 650/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein perfekt begründetes Urteil des Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Der (junge) Richter des AG Cuxhaven hat, ohne den BGH oder das OLG Saarbrücken ausdrücklich anzugeben, die von der HUK-COBURG vorgebrachte Rechtsprechung des LG Saarbrücken hinschtlich der Nebenkostenbegrenzung – zu Recht – verworfen. Wieder ein Instanzurteil, das sich gegen LG Saarbrücken ausspricht. Im übrigen ist LG Saarbrücken durch OLG Saarbrücken und BGH überholt. Ich glaube, die HUK-COBURG wird aber trotzdem weiter mit dem (überholten) „Deckelungsurteil“ des LG Saarbrücken argumentieren. Sie ist eben beratungsresistent. Lest selbst das hervorragende Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Saarbrücken entscheidet zu Wertminderung, Unternehmergewinn, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale und Sachverständigenkosten sowie zu den Anwaltsgebühren mit Urteil vom 7.5.2014 – 3 C 443/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier einmal etwas Positives aus dem Saarland bekannt. Es handelt sich um ein umfangreiches Urteil zum Unternehmergewinn, zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK Coburg Versicherung. Die Gerichtskostenzinsen wurden leider nicht zugesprochen. Auch nicht die 1,55-Anwaltsgebühr, weil es sich – nach Ansicht der Richterin – um eine „einfache Sache“ handelt. Ha, ha, ha!!! Hierzu ist zu sagen, dass es aufgrund der Kürzungen der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer eigentlich gar keine einfachen Unfallsachen mehr gibt. Zum anderen sieht schon der Laie bei einem 13-seitigen Urteil mit zig Positionen, dass dieser Fall wohl nicht ganz so einfach war. Bemerkenswert sind unter anderem die Ausführungen der Amtsrichterin zu dem Prüfbericht der DEKRA und zu deren Feststellungen zur Wertminderung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Klingelingeling !!! Die AllSecur hat tatsächlich schon nach 7 Wochen ausgeschlafen ?

Hier der Bericht eines Rechtsanwalts zur AllSecur Deutschland AG (Direktversicherer der Allianz), den wir vor kurzem erhalten haben:

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

beiliegendes Schreiben der Allsecur habe ich in einem aktuellen Fall gerade erhalten.

Dass die Versicherer immer dreister werden, ist ja hinreichend bekannt.
Dass aber inzwischen derart offen mit einer deutlichen Umgehung der BGH-Rechtsprechung umgegangen wird, ist (mir jedenfalls) neu.
Das gleiche Vorgehen übt auch die Aachen Münchener aus, allerdings (noch?) stets unter dem Deckmantel irgendwelcher angeblichen Mängel in Gutachten – die aber nicht vorliegen.

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LG Itzehoe hebt „Schrotturteil“ des AG Meldorf auf (1 S 211/13 vom 17.06.2014)

Mit Datum vom 17.06.2014 (1 S 211/13) hebt das LG Itzehoe in der Berufung das Urteil des AG Meldorf vom 04.11.2013 (82 C 383/13) auf. Den Urteilsgründen gibt es nicht mehr viel hinzuzufügen. Eine Positionierung hinsichtlich der Entscheidung des OLG Dresden wäre vielleicht angebracht gewesen. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Anschlussberufung des Beklagten ist dagegen nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 87,77 € nebst Zinsen. Außerdem kann er von dem Beklagten Freihaltung von diesem vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie den Kosten für eine Halterauskunft verlangen.

a) Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 7 StVG einen An­spruch auf Zahlung von noch 87,77 €.

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AG Meldorf (Dithmarschen) verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten mit fragwürdiger Begründung (83 C 382/13 vom 04.11.2013)

Mit Datum vom 04.11.2013 (83 C 382/13) hat das Amtsgericht Meldorf den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 59,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage sowie der Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen RA-Kosten und Kosten einer Halteranfrage wies das Gericht mit kaum nachvollziehbarer Begründung ab. Allerdings wurde die Berufung zugelassen; das Berufungsurteil wird kurzfristig nachgereicht. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Verkehrsunfall, für dessen Folgen der haftpflichtversicherte Beklagte einzustehen hat, um restliche Sachverständigenkosten des Unfallgegners, der seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger, den von ihm beauftragten Sachverständigen, abgetreten hat, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung derselben, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten zuvor bereits am 28.12.2012 auf die Gutachterrechnung i.H.v. 510,77 € nach Zahlung von 390 € (weitere) Zahlung abgelehnt, am 14.1.2013 aber noch weitere 33 € gezahlt hat, und Ersatz der Auslagen für eine Halterauskunft des Klägers, der damit die Identität des Beklagten ausfindig gemacht hat, nachdem diese dem Zedenten des Klägers bereits bekannt war.

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Berufungskammer des LG Paderborn ändert „Schrotturteil“ des AG Paderborn vom 6.3.2014 – 58 C 270/13 – ab und verurteilt mit Berufungsurteil vom 15.5.2014 – 5 S 22/14 – kostenpflichtig die HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Nachdem das AG Paderborn mit (Schrott-)Urteil vom 6.3.2014 – 58 C 270/13 – entgegen der neueren BGH-Rechtsprechung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – die Klage des Sachverständigen auf Zahlung des von der HUK-COBURG gekürzten Betrages von 55,08 € abgewiesen hatte, war die – vom AG zugelassene – Berufung bei der Berufungskammer des LG Paderborn erfolgreich. Damit ist der Argumentation der HUK-COBURG, die auf das Urteil des AG Paderborn verweist, der Riegel vorgeschoben. Auch die Rechtsprechung des LG Saarbrücken bezüglich der Deckelung der Nebenkosten – auf die sich das AG Paderborn beruft – ist damit hinfällig geworden. Nachstehend geben wir Euch zum Feiertag das Berufungsurteil des LG Paderborn bekannt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

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Richterin des AG Kaiserslautern legt mit Beschluss vom 15.5.2014 – 11 C 488/14 – der HUK-COBURG die Kosten des Rechtstreits auf, nachdem diese den gekürzten Betrag im Verfahren gezahlt hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum kommenden Feiertag geben wir Euch noch Lektüre mit auf den Weg. Wieder war  es die HUK-COBURG , die meinte, auch nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, weiterhin noch die Sachverständigenkosten willkürlich kürzen zu können. Nachdem die willkürliche Kürzung durch die HUK-COURG bei dem AG Kaiserslautern rechtshängig wurde, hat sie offenbar ein streitiges Urteil in der Region Kaiserslautern gescheut. Sie hat, wie man so sagt, kalte Füße bekommen, und hat den Klagebetrag gezahlt, so dass die Hauptsache erledigt war. Da sie mit ihrer willkürlichen Kürzung aber Grund für die Klage gegeben hat, hat sie auch die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Recht so! Warum nicht gleich so? Das müssen sich die Herren Vorstände in Coburg fragen lassen. Da wird zunächst willkürlich gekürzt, ein Prozess provoziert und letztlich doch gezahlt und überdies auch noch Gerichts- und Anwaltskosten. Das ist kein professionelles Verhalten einer Versicherung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und einen schönen Feiertag
Willi Wacker

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Kurioses zum Thema „Textbausteine“: Der kleine Bruder der HUK im Raum der Kirchen scheitert beim „Würfeln“.

Als kleiner Schmunzler für Zwischendurch hier ein aktuelles Schreiben der Bruderhilfe Sachversicherung an einen Kfz-Sachverständigen.

Zur Erläuterung:
Die Reparaturkosten lagen bei EUR 9.829,02. Der Wiederbeschaffungswert bei EUR 6.900. Demzufolge also ein klarer „Bagatellschaden“, bei dem kein Sachverständigenhonorar anfällt aber dann trotzdem erstattet wird. So zumindest das Kauderwelsch der Bruderhilfe. Zur Begründung wird dann noch antiquierte sowie überholte AG-Rechtsprechung aus den Jahren 1995 – 1997 herausgekramt.

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zahlen heute an Sie:
Sachverständigenhonorar                                686,55 €
Auszuzahlender Betrag                                    686,55 €

Diesen Betrag haben wir auf das Konto: xxxxxx2860 überwiesen.

Der Schaden am Fahrzeug ist nur gering. Das Anfertigen eines Sachverständigengutachtens war daher nicht erforderlich. Aus diesem Grund können wir das Honorar nicht übernehmen und geben das Original-Gutachten in der Anlage zurück.

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Richterin des AG Norderstedt verurteilt zur Zahlung restlicher Reparatur-, Abschlepp- sowie Mietwagenkosten mit Urteil vom 14.9.2012 – 44 C 164/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein interessantes Urteil aus Norderstedt vom 14.9.2012 bekannt, bei dem die beklagte Versicherung wieder alle Register gezogen hat, um den Geschädigten über den Tisch zu ziehen und ihm nur einen Teil seines erlittenen Schadens zu ersetzen. Bei ihrer Argumentation vergißt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, denn die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182 ff.). Reparaturverzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers. Letztlich gingen auch die Argumente hinsichtlich der erforderlichen Mietwagenkosten an der Sache vorbei. Die Richterin des AG Norderstedt sprach – zu Recht – die berechneten Mietwagen zu. Nach diesseitiger Auffassung ist allerdings der Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen zu Unrecht abgewiesen worden. Lest aber selbst das Urteil der Richterin aus Norderstedt und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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Direktor des AG Cuxhaven verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 6.5.2014 – 5 C 448/13 – die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Cuxhaven zum Thema Sachverständigenhonorar gegen die DEVK Versicherung bekannt. Jetzt wird von der DEVK gegen die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH DS 2014, 90) angeführt, dass das BGH-Urteil dann nicht greift, wenn ein Totalschaden vorliegt. Woher weiß aber der Gechädigte als Laie, ob ein Reparatur- oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt? Deshalb beauftragt er gerade einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl in der Region. Das schließt auch einen Sachverständigen in der benachbarten Großstadt mit ein. Man erkennt, wie die Versicherungen mit allen möglichen Argumenten, seien sie stichhaltig oder nicht, gegen das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – anrennen. Es ist doch ein gewaltiger Stachel im Fleisch der Versicherer, was die Sachverständigenkosten angeht. Insbesondere werden jetzt Aufklärungspflichten der freien Kfz-Sachverständigen erfunden, die es nicht gibt. Mit dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – trifft die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der von der Versicherung behaupteten Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB die Versicherung. Das wurde vom erkennenden Direktor des AG Cuxhaven erkannt. Die beklagte DEVK-Versicherung wurde in ihre Schranken gewiesen.  Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Allianz Anschreiben zur Kürzung des Sachverständigenhonorars mit reichlich „Tiefgang“ – auf direktem Weg zum vollständigen Gesichtsverlust ?

Was geschieht eigentlich, wenn man sich auf die Kommunikation mit einem zahlungsunwilligen Versicherer einlässt, der Schadensersatzpositionen rechtswidrig kürzt?
Dann bekommt man aktuell lediglich niveaulose Schreiben wie das folgende:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits in anderer Sache mitgeteilt, hat der BGH keinesfalls entschieden, dass Sachverständigenkosten immer gemäss Rechnung zu regulieren seien. Das Verfahren wurde an das LG zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung, Eine Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt.

Sämtliche Kostenpositionen sind nicht nachvollziehbar bzw. liegen diese über den u.E. üblichen Kosten. Mangels einer Gebührenordnung schuldet der Geschädigte Ihnen nur „übliche“ Kosten.

Wir stellen daher erneut anheim, Ihre Rechnungserstellung zu erläutern und die einzelnen Posten zur Höhe zu erklären.

Wir verweisen auch auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken.

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AG Hattingen entscheidet zu den restlichen Sachverständigenkosten und zur Reparaturbestätigung mit Urteil vom 10.1.2014 – 6 C 116/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Hattingen an der Ruhr zu den Sachverständigenkosten und zu den Kosten der Reparaturbestätigung bekannt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das nachfolgend dargestellte Urteil vor Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – erging.  Auch ohne BGH-Urtel kam das erkennende Gericht zutreffend zu dem Ergebis, dass das von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung herangezogene HUK-Honorartableau kein Schätzmaßstab sein kann. Zutreffend sind ebenfalls die Ausführungen zu den erforderlichen Kosten der Reparaturbestätigung. Als Gegengewicht zur HIS-Datei ist eine sachverständige Reparaturbestätigung dringend erforderlich. Selbstverständlich gehören grundsätzlich auch die Kosten der Reparaturbestätigung zu dem erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Zutreffend sind auch die Ausführungen zu der erforderlichen Anzahl der Gutachtenausfertigungen. Wenn die Versicherungswirtschaft immer wieder meint, nur ein Gutachten mit Lichtbildern für die regulierungspflichtige Versicherung sei erforderlich, so ist diese Rechtsansicht irrig! Auch das erkennende Gericht sieht (mindestens) drei Gutachtenausfertigungen für erforderlich an. Recht so, denn der Geschädigte als Auftraggeber muss ein Gutachten mit Lichtbildern erhalten. Ein weiteres mit Lichtbildern ist für das Gericht bestimmt, denn es gibt fast keine Schadensregulierung mehr, ohne dass das Gericht eingeschaltet werden muss. Und zu guter Letzt soll der regulierungspflichtige Versicherer ein Gutachten erhalten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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