AG Chemnitz verurteilt beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Nachzahlung der vorgerichtlich gekürzten Schadensposition Unternehmergewinn mit Urteil vom 21.3.2014 – 15 C 3153/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Chemnitz zum Abzug des „Unternehmergewinns“ bekannt. Es gibt Dinge, die glaubt man nicht. Der Erfindungsreichtum der Versicherer ist offenbar unerschöpflich. Es werden immer neue Argumente angeführt, um Teile eines Schadens nicht regulieren zu müssen. Das gilt auch für den sog. Unternehmergewinn.  So negiert die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Rechtsprechung des LG Hannover. Der erkennende Amtsrichter des AG Chemnitz hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch auf den zutreffenden Beschluss des  LG Hannover hingewiesen. Nachdem auch die Klägerin der ihr obliegenden sekundären Darlegungspflicht nachgekommen ist, war die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Nachzahlung des gekürzten Schadensersatzbetrages zu veurteilen. Lest aber selbst das Urteil des AG Chemnitz vom 21.3.2014 und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Tesla übergibt Patente bzgl. Elektroauto-Technologie der Öffentlichkeit

Elektro-Revolution

Autobauer Tesla verschenkt seine Patente – fast

Ein ungewöhnlicher Schritt des US-Autoherstellers Tesla: Die Firma hat all ihre Patente der Öffentlichkeit übergeben. Der Grund? Die Firma will die Verbreitung von Elektroauto-Technologie erleichtern. Ganz so einfach ist die Sache aber nicht.

Keiner will Elektro-Autos entwickeln

Der Tesla-Chef schrieb weiter, zur Zeit der Firmengründung hätten sie geglaubt, dass sie ihre Technologie durch Patente davor schützen müssten, dass die großen Autofirmen sie kopierten und dann ihre Marktmacht nutzten, um Tesla zu erdrücken. Doch sei das Gegenteil der Fall gewesen. „Wir hätten uns nicht mehr irren können“, schrieb Musk. Die „unglückliche Realität“ sei, dass die großen Autofirmen praktisch keine eigenen Elektroautos entwickelten. Der Anteil von Elektroautos liege noch immer bei „weit weniger als einem Prozent der gesamten verkauften Fahrzeuge“.

Quelle: FOCUSonline, alles lesen >>>>>

Auch DWN bestätigt:  „Elektroauto-Bauer Tesla überlässt seine Patente der Konkurrenz“

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AG Wernigerode verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung der vollen 19 %-igen MWSt mit Urteil vom 5.12.2013 – 10 C 596/13 (IV) -, das die Berufungskammer des LG Magdeburg mit Beschluss vom 7.3.2014 – 2 S 7/14 – bestätigte.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil zur vollen 19%igen Mehrwertsteuererstattung auch bei älteren Fahrzeugen, diesmal vom Amtsgericht Wernigerode sowie den Beschluss vom Berufungsgericht, dem LG Magdeburg, bekannt. Nach diesem Beschluss hat die Versicherung, dieses Mal war es die Allanz, die Berufung zurückgenommen und laut Mitteilung des Einsenders alles samt Zinsen bezahlt. Dank der von der Allianz eingelegten Berufung wurde diese Rechtsfraage nunmehr für die Instanzgerichte auch im Bundesland Sachsen-Anhalt entschieden. Mit seiner Enscheiung liegt die Berufungskammer des LG Magdeburg nicht alleine. Daher verdient diese Entscheidung einen breiten Leserkreis. Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung auf Basis der Gesetzesänderung des § 249 BGB im Jahr 2002 ist immer nur ein vollständiges Schadengutachten, in dem unbedingt der Wiederbeschaffungswert netto angegeben wird und zusätzlich beide möglichen, je nachdem wie aufgewendet, Mehrwertsteuerbeträge ausgewiesen worden sind. Alle anderen schwammigen Angaben zum Wiederbeschaffungswert (vom Privatmarkt, Brutto gleich Netto, usw.), die man so am Markt im Sinne der Versicherungswirtschaft vorfindet, gehen hierfür gar nicht.

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AG Rosenheim entscheidet mit lesenswerter Begründung im Urteil vom 22.4.2014 – 12 C 2984/13 – zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem ich das Unwwetter in Nordrhein-Westfalen einigermaßen gut überstanden habe und die Urlaubstage auch schon wieder einige Zeit zuückliegen, gebe ich Euch hier ein Urteil aus Rosenheim zum Nutzungsausfall, zu der Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten bekannt. Die Entscheidungsgründe zu den Sachverständigenkosten sind top und zum Nutzungsausfall so na ja. Ich denke, dass der Geschädigte seine Planung nicht nach der Kosteneinsparung des Schädigers richten muss. Schon gar nicht, wenn es sich um die Verzögerung um einen Tag bezüglich der Fahrzeugabholung handelt. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten wurde der HUK-COBURG erneut ins Versicherungsbuch geschrieben, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH die Kostenrechnung des Sachverständigen auch der Höhe nach grundsätzlich die Schätzgrundlage für das Gericht darstellt. Insofern hat der VI. Zivilsenat des BGH mit dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – der HUK-COBURG auch den Instanzgerichten den richtigen Weg gezeigt. Wann wird die HUK-COBURG dies begreifen? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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Was „verdient“ eigentlich ein SSH-Sachverständiger ?

Außer einem gehörigen Maß an „Verachtung“ eigentlich nicht viel? Zumindest was die Aufträge für die Versicherungswirtschaft betrifft.

Hier eine aktuelle „Honorarvereinbarung“ der SSH (Schaden Schnell Hilfe) mit der VHV Versicherung :

Honorartableau VHV Modulares SSH KFZ-Schadentool

SSH-Compact-Drive In (nicht für Hagel)                           100,00 €*
Gutachten aus SSH-Compact Drive in Beauftragung
(incl. 1 Restwertbörse, falls erforderlich)                          200,00 €*

SSH-Compact-Drive Out                                                  150,00 €*
Gutachten (incl. 1 Restwertbörse)***                             270,00 €*

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AG Potsdam verurteilt den Halter des bei der ERGO versicherten Fahrzeuges nach „Fracke“ zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (21 C 319/13 vom 03.06.2014)

Mit Datum vom 03.06.2014 (21 C 319/13) hat das AG Potsdam den Halter des bei der ERGO versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle verurteilt. Allerdings wurden die Kosten einer vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Rechtsanwalts nicht zugesprochen. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen An­spruch auf weitere Mietfahrzeugkosten in Höhe von 346,11 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten (Az.: 95 C 3273/13 vom 01.04.2014)

Mit Entscheidung vom 01.04.2014 (95 C 3273/13) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle an der Saale zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hat den durch die HUK außergerichtlich gekürzten Betrag auf Grundlage des aktuellen BGH-Urteils (VI ZR 225/13 vom 11.02.2014) nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten  zugesprochen und zur Thematik „Forderungsabtretung“ umfangreich Stellung genommen. Es gibt zwar hier und da noch ein paar kleine „Ecken und Kanten“. Summa summarum handelt es sich jedoch um ein erfreuliches Urteil.

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Bei der LVM Versicherung liegen offensichtlich die Nerven blank?

Wie sich inzwischen sicher herumgesprochen hat, kürzt auch die LVM Versicherung rechtswidrig die Schadensersatzposition „Sachverständigenhonorar“ à la HUK Coburg. Genauso hat sich aber auch herumgesprochen, dass man dann den Versicherungsnehmer der jeweiligen Versicherung direkt in Anspruch nimmt. Wie z.B. bei einem aktuellen Fall. Der Sachverständige hatte nach der Kürzung den VN der LVM angeschrieben und um Erstattung des gekürzten Betrages gebeten. Daraufhin erhielt er am 13.05.2014 folgendes Schreiben der LVM Versicherung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ihnen bekannt ist sind wir der zuständige Versicherer. Ihren Anspruch haben wir unter Beachtung der gängigen Rechtsprechung abgerechnet. Der rechtlich unbegründete Teil wurde in Abzug gebracht. Zum Ausgleich der Differenz ist auch unsere Versicherter nicht verpflichtet.
Wir gewähren unserem Kunden passiven Rechtsschutz und fordern Sie auf sämtlichen Schriftwechsel ausschließlich mit uns zuführen.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. …

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AG Aachen verurteilt Provinzial Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars mit guter Begründung zum sog. Bagatellschaden (Az.: 103 C 11/14 vom 17.04.2014)

Mit Entscheidung vom 17.04.2014 (103 C 11/14) wurde die Provinzial Versicherung durch das Amtsgericht Aachen zur Erstattung des Sachverständigenhonorars verurteilt.

Die eintrittspflichtige Versicherung hatte die Erstattung der Sachverständigenkosten mit der Begründung verweigert, es handle sich um einen sog. „Bagatellschaden“. Im Verfahren wurde die Sache durch das Gericht aus dem (ex ante) Blickwinkel des Geschädigten abgearbeitet mit dem Ergebnis, dass der Geschädigte nicht erkennen konnte, ob es sich um einen „Bagatellschaden“ handelt. Darüber hinaus könne bei einer Schadenshöhe von EUR 801,08 nicht von einem „Bagatellschaden“ ausgegangen werden. Auch die Ausführungen zu einer möglichen Wertminderung sind beachtenswert.

Im Ergebnis handelt es sich um eine völlig korrekte Entscheidung des AG Aachen, da der Geschädigte sich immer dann einen Fachmann hinzuziehen kann, sofern er selbst nicht in der Lage ist, die Schadenstiefe und/oder den Schadensumfang einzuschätzen.

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auto motor und sport: Schadensregulierung – Vorsicht, Falle!

Quelle: auto motor und sport – Brigitte Haschek

Zunehmend versuchen Versicherer, sich mit Tricks aus der Verantwortung zu stehlen. Sie streichen berechtigte Schadenersatzansprüche zusammen – auf Kosten der Geschädigten.

… Bei rund 3,5 Millionen Haftpflichtschäden mit einem Volumen von zirka 9,3 Milliarden Euro, die pro Jahr zu regulieren sind, rechnet sich das Streichkonzert für die Assekuranzen. Branchenkenner gehen davon aus, dass diese so jährlich dreistellige Millionenbeträge verdienen – auf Kosten der Geschädigten…. >>>>>

Das passt doch wie die Faust aufs Auge zum vorherigen Beitrag sowie zu den anderen der fiktiven Abrechnung, Mietwagenkosten, RestwertenSachverständigenhonorar usw..

Den Originalbeitrag gibt es in der AMS – Heft 24/2013.

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AG Mühldorf a. Inn verurteilt beteiligte Versicherung zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie zu den Verbringungskosten und den Kosten für die Beilackierung bei der fiktiven Abrechnung (Az.: 1 C 585/13 vom 17.04.2014)

Mit Entscheidung vom 17.04.2014 (1 C 585/13) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Mühldorf am Inn zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Strittig waren restliche Reparaturkosten bei einer fiktiven Abrechnung, die der Versicherer vorgerichtlich auf Grundlage eines Control€xpert „Prüfberichtes“ hatte kürzen lassen.

Im Verlauf des Prozesses wurde durch das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der „Referenzwerkstatt“ eingeholt. Hierbei wurde festgestellt, dass es sich bei den Stundenverrechnungssätzen der angeblich gleichwertigen „Vergleichswerkstatt“ um Partnerwerkstattlöhne der Versicherer handelt. Auch bei der Überprüfung zur „Gleichwertigkeit“ ist dann der Betrieb „mit Pauken und Trompeten“ durchgefallen. Die Werkzeuge seien nicht geeignet, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden nicht durchgeführt. Außerdem bestehe kein elektronischer Zugang zu notwendigen Daten und Informationen der jeweiligen Hersteller. Daraufhin wurden die Stundenverrechnungssätze der markengebunden Fachwerkstatt gemäß Geschädigten-Sachverständigengutachten zugesprochen. Ebenso die gekürzten Verbringungskosten und die Kosten für die Lackangleichung mit überzeugender Begründung.

Dieses Urteil zeigt wieder einmal, dass man die angebliche „Gleichwertigkeit“ der benannten „Vergleichswerkstätten“ grundsätzlich bei jeder Kürzung in Frage stellen muss. Das Ganze ist nämlich nur ein großer Bluff der Versicherer in Zusammenarbeit mit den Dienstleistern der Kürzungsbranche. Bezeichnend dabei ist, dass die Fa. Control Expert „Vergleichwerkstätten“ benennt, die eben nicht gleichwertig sind und darüber hinaus mit Konditionen dieser Betriebe arbeitet, die gemäß BGH VI ZR 53/09 zu den „Sonderkonditionen“ gehören, auf die sich der Geschädigte nicht verweisen lassen muss. Mit dieser Strategie „ergaunert“ sich die Versicherungswirtschaft Jahr für Jahr 3-stellige Millionenbeträge, da viele Geschädigte sich nicht auf einen Prozess mit der Versicherung einlassen wollen oder können und die Kürzungen letztendlich hinnehmen.

Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei sowohl um gewerbsmäßgen als auch um bandenmäßig organisierten (versuchten) Betrug der jeweiligen Akteure gemäß § 263 StGB?

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AG Otterndorf verurteilt LVM Versicherung mit guter Begründung auf Grundlage des BGH-Urteils VI ZR 225/13 zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 2 C 38/14 vom 16.04.2014)

Mit Entscheidung vom 16.04.2014 wurde die LVM Versicherung durch das Amtsgericht Otterndorf zur Erstattung des außergerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Entscheidung beruht auf Grundlage des neuen BGH-Urteils VI ZR 225/13 und ist sehr gut begründet. Wie man den Ausführungen entnehmen kann, wurde seitens der Beklagten u.a. wieder mit der falschen und inzwischen überholten Rechtsprechungder des LG Saarbrücken (max. 100 Euro Nebenkosten) argumentiert, sowie die „Angemessenheit“ der einzelnen Positionen auf Grundlage des Werkvertragsrechts in Frage gestellt. Dem Ansinnen der Versicherung hat die Richterin jedoch eine klare Absage erteilt und den Streitfall exakt unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (aus der Sicht des Geschädigten) abgearbeitet.

Zwischen diesem (korrekten) Urteil und dem vor kurzem veröffentlichten des AG Greifswald liegen Welten richterlicher Kompetenz.

Bleibt abzuwarten, wie lange die LVM Versicherung den Weg in die Sackgasse – à la HUK Coburg – noch weiter verfolgen will und damit die Versicherungsnehmer der LVM mit unnötigen Kosten belastet. Bei Prozessen wie diesen verdient unterm Strich bestenfalls nur einer. Das ist der Rechtsanwalt der Versicherung mit Gebührenvereinbarung. Unsinnige Prozesse zu führen, nur um irgendwelchen Anwälten die Auftragsbücher zu füllen, dürfte jedoch nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft sein? Aber wer weiß, vielleicht gibt es ja doch noch irgendwann eine „Eingebung“ bei den Verantwortlichen der LVM Versicherung? Falls nicht – auch gut. Dann gibt es eben weitere Urteile, über die wir stets gerne berichten.

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