Mit Entscheidung vom 17.04.2014 (1 C 585/13) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Mühldorf am Inn zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Strittig waren restliche Reparaturkosten bei einer fiktiven Abrechnung, die der Versicherer vorgerichtlich auf Grundlage eines Control€xpert „Prüfberichtes“ hatte kürzen lassen.
Im Verlauf des Prozesses wurde durch das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der „Referenzwerkstatt“ eingeholt. Hierbei wurde festgestellt, dass es sich bei den Stundenverrechnungssätzen der angeblich gleichwertigen „Vergleichswerkstatt“ um Partnerwerkstattlöhne der Versicherer handelt. Auch bei der Überprüfung zur „Gleichwertigkeit“ ist dann der Betrieb „mit Pauken und Trompeten“ durchgefallen. Die Werkzeuge seien nicht geeignet, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden nicht durchgeführt. Außerdem bestehe kein elektronischer Zugang zu notwendigen Daten und Informationen der jeweiligen Hersteller. Daraufhin wurden die Stundenverrechnungssätze der markengebunden Fachwerkstatt gemäß Geschädigten-Sachverständigengutachten zugesprochen. Ebenso die gekürzten Verbringungskosten und die Kosten für die Lackangleichung mit überzeugender Begründung.
Dieses Urteil zeigt wieder einmal, dass man die angebliche „Gleichwertigkeit“ der benannten „Vergleichswerkstätten“ grundsätzlich bei jeder Kürzung in Frage stellen muss. Das Ganze ist nämlich nur ein großer Bluff der Versicherer in Zusammenarbeit mit den Dienstleistern der Kürzungsbranche. Bezeichnend dabei ist, dass die Fa. Control Expert „Vergleichwerkstätten“ benennt, die eben nicht gleichwertig sind und darüber hinaus mit Konditionen dieser Betriebe arbeitet, die gemäß BGH VI ZR 53/09 zu den „Sonderkonditionen“ gehören, auf die sich der Geschädigte nicht verweisen lassen muss. Mit dieser Strategie „ergaunert“ sich die Versicherungswirtschaft Jahr für Jahr 3-stellige Millionenbeträge, da viele Geschädigte sich nicht auf einen Prozess mit der Versicherung einlassen wollen oder können und die Kürzungen letztendlich hinnehmen.
Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei sowohl um gewerbsmäßgen als auch um bandenmäßig organisierten (versuchten) Betrug der jeweiligen Akteure gemäß § 263 StGB?
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