Schäuble hält Wort – Bundestag hat „Enteignung“ der Lebens-Versicherten auf den Weg gebracht

Trotz der „Kleinen Anfrage“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Blitz-Enteignung: Regierung kürzt Kapitallebensversicherungen

Die Lage bei den großen Versicherern ist offenbar kritisch: Die Bundesregierung hat am frühen Morgen im Schnellverfahren Maßnahmen beschlossen, die einen Crash bei den Lebensversicherungen verhindern soll. Die nächste Enteignungswelle ist damit perfekt. Die Kunden müssen sich auf gravierende Verluste einstellen. Banken und Regierungen retten sich selbst auf Kosten der Sparer.

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AG Greifswald verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars mit einer Begründung, die einem „die Schuhe auszieht“ (Az.: 43 C 322/13 vom 24.04.2014)

Hier ein Urteil des Amtsgerichts Greifswald zum Sachverständigenhonorar gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG – nach der aktuellen BGH Entscheidung VI ZR 225/13 – das in der Aufarbeitung sowie der Argumentation an „Dummheit“ und „Ignoranz“ kaum noch zu überbieten ist. Das Sachverständigenhonorar wurde zwar vollständig zugesprochen – aber wie?

Zuerst holt der Richter ein Gerichtsgutachten zur „Angemessenheit“ bzw. „Üblichkeit“ des Sachverständigenhonorars ein. Dies bei einer Honorarkürzung (Klagebetrag) von gerade einmal EUR 50,72! Danach kommt der Angemessenheitsvergleich mit der BVSK-Honorarbefragung, bei dem es auch keine Beanstandungen gibt. Mit dieser erfrischenden Erkenntnis hätte man sich das (teure) Gerichtsgutachten eigentlich schenken können, oder? Im weiteren Verlauf kommt die Argumentation, der Geschädigte habe die Konditionen bei verschiedenen Sachverständigen abzufragen. Ansonsten trage er das Risiko, dass er nicht einen der preiswertesten Sachverständigen am Markt beauftragt. So, so, muss er das tatsächlich? Aus welchem Versicherungsschriftsatz wurde das denn herausgekramt? Im Nachgang stellt er dann aber gleich fest, dass das gar nicht geht. Trotzdem trage der Geschädigte das Risiko, dass er einen zu teuren Sachverständige beauftragt. Ja was denn nun?
Sachverständigengutachten ok, BVSK-Vergleich ok, was denn noch? Kein Wort von „Erforderlichkeit“. Keine Bezugnahme auf schadensersatzrechtliche Grundsätze der BGH-Rechtsprechung usw..

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Amtsrichterin des AG St. Wendel verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands zur Zahlung der Kosten für die sachverständige Reparaturbestätigung mit Urteil vom 29.4.2014 – 13 C 12/14 (05) -.

Hallo verehrt Captain-Huk-Leser,

hier nun etwas anderes. Es ging dieses Mal nicht um durch die HUK-COBURG gekürzte Sachverständigenkoten, sondern um die Kosten für eine Reparaturbestätigung. Seitens der eintrittspflichigen Kfz-Haftpflichtversicherung wurde wieder einmal alles bestritten. Aber auch in dieser Sache konnte der Versicherungsanwalt der HUK-COBURG aus Köln wieder nicht durchdringen. Die Amtsrichterin des AG St. Wendel ließ sich von den nicht relevanten Gesichtspunkten, die seitens der beklagten HUK-COBURG vorgebracht wurden, nicht verunsichern. Sie verurteilte – zu Recht – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter zur Zahlung. Let selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Ich wünsche allen Lesern bereits jetzt schöne Pfingsttage.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG unter Bezug auf BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit schnörkellosem Urteil vom 22.4.2014 – 12 C 2927/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier und heute ein schnörkelloses Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Trotz der gegen den VN der HUK-COBURG ergangenen Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – kürzt die HUK-COBURG nach wie vor die Sachverständigenkosten, als ob es das Urteil des BGH (gegen den VN der HUK) nie gegeben hätte. In meinen Augen spiegelt sich darin eine durch Nichts zu überbietende Arroganz dieser Versicherungsgesellschaft. Der Amtsrichter des AG Rosenheim hat sich durch den irrelevanten Vortrag des Versicherungsanwalts nicht verleiten lassen. Das Urteil des BGH vom 11.2.2014 wurde durch das Gericht konsequent umgesetzt. Das BGH-Urteil VI ZR 225/13 ( = BGH DS 2014, 90 = NJW Spezial 2014, 169) zeigt auch in Oberbayern seine Wirkung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Köln weist die Berufung der AXA Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 14.05.2013 zurück, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach Schwacke verurteilt wurde (11 S 252/13 vom 27.05.2014)

Mit Datum vom 27.05.2014 (11.05.2014) hat das LG Köln die Berufung der AXA Versicherung  gegen das Urteil des AG Köln vom 14.05.2013 (267 C 121/12) vollständig zurück gewiesen. Das LG Köln hat die Rechtsprechung des AG Köln, nach der die Mietwagenkosten nach der Schwacke Liste zu schätzen sind, ausdrücklich bestätigt, dies in Kenntnis der gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Köln. Erstritten wurde diese Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin als Autovermietungsunternehmen auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Mietzinsansprüche aus fünf Fahrzeugmietverträgen in Höhe von 3.278,17 € nebst jeweiliger Zinsen in Höhe von 2.488,61 € stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat den Nomaltarif nach der Schwackeliste 2010 im Fall 1. und in den übrigen vier Fällen nach der Schwacke-Liste 2011 bestimmt.

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Audatex lässt offensichtlich „die Hosen runter“? Bereitstellung von „Prüfberichten“ zur Kürzung der Abschleppkosten im Auftrag der Versicherungswirtschaft

Viele hatten es schon lange geahnt und über die Jahre auch entsprechend diskutiert. Die Fa. Audatex gerät immer mehr in den Sog der Versicherungskonzerne. Diese Entwicklung ist schon seit vielen Jahren erkennbar, wenn man z.B. das Management und die Produktentwicklung bei der Fa. Audatex verfolgt. Beispielhaft sei hier die Integration der Restwertbörse in das Audatex-System erwähnt.

Die Fa. Audatex zeigt nun offensichtlich auch nach außen Flagge, indem sie in das Kürzungsgeschäft von Schadensersatzforderungen einsteigt. Es liegen entsprechende Prüfberichte vor, die belegen, dass die Fa. Audatex im Auftrag der Versicherungswirtschaft Kürzungsprotokolle für die Abschleppkosten bereitstellt und darüber hinaus Regulierungsempfehlungen zu den Abschleppkosten abgegeben werden.

Die rechtliche Grundlage des Schadensersatzrechtes scheint inzwischen überhaupt keine Rolle mehr zu spielen? Wie soll ein Geschädigter an der Unfallstelle (ex ante) feststellen, ob der Abschleppdienst nach VBA abrechnet oder was auch immer? Die verbogene Karre muss nach einem Unfall einfach nur schnellstens von der Straße abtransportiert werden. Da bleibt keine Zeit, irgendwelche Preisvergleiche anzustellen. Demzufolge müssen die Abschleppkosten durch den Versicherer ersetzt werden – ohne wenn und aber. Der Geschädigte muss keinen Rechtsstreit mit der Abschleppfirma führen, nur weil eine Versicherung (ex post) der Meinung ist, die Kosten seinen möglicherweise zu hoch angesetzt. Hier gilt das Gleiche, wie beim Sachverständigenhonorar. Die Versicherung kann sich (nach Zahlung der vollständigen Abschleppkosten) die Forderung vom Geschädigten bzw. VN abtreten lassen und ggf. im Rahmen eines Regresses die Auseinandersetzung mit der Abschleppfirma suchen. Genau so muss es laufen und nicht anders.

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Richterin des AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit lesenswertem Urteil vom 9.4.2014 – 2 C 64/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Beginn der Pfingstwoche geben wir Euch hier ein gut begründetes Urteil aus Otterndorf (Niedersachsen) zum Thema Sachverständigenkosten  gegen die HUK-COBURG bekannt. Offensichtlich wurde seitens der HUK-COBURG wieder alles bestritten und die (falsche) Rechtsprechung  des LG Saarbrücken in die Waagschale geworfen. Die junge Richterin der 2. Zivilabteilung des AG Otterndorf ließ sich jedoch – zu Recht – nicht beirren. Nichts von den Versuchen der HUK-COBURG bezüglich der Fehlargumentation bzw. Fehlinterpretation der Beklagten ist bei der Richterin angekommen. Es wurde ein klarer Durchmarsch auf Grundlage des neuen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.3.2014 – 2 C 1197/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier eine recht kurze Entscheidung aus Zwickau zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Trotz des zwischenzeitlich veröffentlichten BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das der HUK-COBURG auch bekannt ist, weil ihr VN Streitpartei auf der Beklagtenseite war, wird nach wie vor gekürzt, was das Zeug hält. Es wird so getan, als ob es die BGH-Entscheidung nicht gegeben hätte. Eine derartige Arroganz und Beratungsresistenz ist schon erschreckend. Dementsprechend wird es auch weiterhin Urteile gegen diese beratungsresistente Versicherung aus Coburg geben. In dem Urteil der Amtsrichterin der Zivilabteilung 2 C des AG Zwickau fängt es zunächst korrekt an. Aber auch dann verfällt sie auf die Angemessenheit. Leider! Die Kostenquotelung ist für mich  nicht nachvollziehbar. Vermutlich ist während des Rechtstreitverfahrens ein Teil der Klage zurückgenommen worden, anders scheint die Quotelung nicht verständlich. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Cham verurteilt DA-Versicherung mit bedenklicher Begründung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 15.4.2014 – 1 C 248/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier nun das dritte Urteil aus Cham zu den Sachverständigenkosten bekannt. Dieses Mal richtete sich die Klage gegen die  DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, weil diese meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Nun musste das Gericht im Bayerischen Wald sich auch mit dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – auseinandersetzen, denn es war bereits veröffentlicht. Der erkennende Amtsrichter meinte jedoch allen Ernstes, das BGH-Urteil vom 11.2.2014 sei auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar, da es sich hier um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch handele. Was die Jurastudenten spätestens im zweiten Semester lernen, nämlich dass durch eine Abtretungsvereinbarung die abgetretene Forderung nicht verändert wird, hat der erkennende Amtsrichter in Cham offenbar „vergessen“.  Der „ewig Gestrige“ macht immer schön weiter wie bisher und geht sogar auf das neue BGH-Urteil ein. Nachdem der Weg zur „üblichen Kürzung“ des AG Cham durch den BGH abgeschnitten wurde, kommt nun das Argument, der Anspruch ändere sich durch eine Abtretung an Erfüllungs statt und insofern sei BGH VI ZR 225/13 nicht anwendbar. Damit ist er der unsinnigen Argumentation des Versicherungsanwalts gefolgt. Diese Rechtsansicht ist natürlich absoluter Unsinn. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Wie würde sich der Anspruch eigentlich ändern, wenn der Geschädigte den Anspruch an Erfüllungs Statt an seine Oma abtritt, an eine Factoring-Gesellschaft oder an seine Bank? Dann gilt nach Ansicht des erkennenden Richters offenbar Großelternrecht (Familienrecht), Gesellschaftsrecht oder Bankrecht? Nein, sicherlich nicht! Es gilt weiterhin Schadensersatzrecht.  Bei diesem Richter werden eklatante Rechtsfehler begangen. Bei diesem Richter muss man grundsätzlich im Schadensersatzprozess Antrag auf Berufung stellen. Lest selbst das Urteil mit der bedenklichen Begründung und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende 
Willi Wacker

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AG Dortmund spricht sich mit Hinweisverfügung vom 08.04.2014 – 420 C 2185/14 – im Sinne des BGH VI ZR 225/13 aus.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir kehren zurück zum Schadensersatzrecht. Zum morgigen Vatertag (Feiertag) geben wir Euch noch eine Verfügung des AG Dortmund zum Thema Sachverständigenkosten nach der Rechtsprechung des BGH bekannt. So langsam kommt anscheinend das eine oder andere Gericht auf den richtigen Weg. Vielleicht gibt es doch noch Hoffnung auf  eine flächendeckende Besserung der Rechtsprechung. Das nachfolgende Schreiben war an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet. Der Inhalt des gerichtlichen Hinweises war an die Parteien, insbesondere an den Beklagten, gerichtet, da der Kläger bereits die entsprechnede Rechtsansicht vertreten hatte. Lest selbst und gebt Eure Anmerkungen ab. 

Viele Grüße und einen schönen Vatertag
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Halle an der Saale entscheidet erneut wegen restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit hervorragender Begründung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 4150/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es mit der Rechtsprechung in Halle an der Saale so hervorragend läuft, wollen wir Euch hier weitere gut begründete Urteile gegen die HUK-COBURG bekannt geben. Wieder einmal – oder immer noch – kürzte die HUK-COBURG die vom Sachverständigen berechneten Kosten, die der  Geschädigte im Schadensersatzfall gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer grundsätzlich in voller Höhe geltend machen kann. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, also der Schadensersatzanspruch des Geschädigten, an den Sachverständigen abgetreten war, klagte der Sachverständige den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die HUK-COBURG, in diesem Fall gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, ein.  Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Mit diesem Urteil setzt der erkennende Amtsrichter am AG Halle an der Saale seine – zutreffende – Rechtsprechung zum restlichen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall fort. Dieser Richter hat es erkannt. So wird auch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – zutreffend umgesetzt. Ein hervorragendes Urteil, wie wir meinen. Was meint Ihr? Gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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VG Stuttgart entscheidet im vorläufigen Rechtschutz gemäß § 80 V VwGO gegen die Verwaltungsbehörde bei Führung eines Fahrtenbuches ( VG Stuttgart Beschluss vom 5.2.2014 – 8 K 4584/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute bringen wir einmal eine etwas andere Entscheidung, die mit dem Unfallschaden direkt nichts zu tun hat. Thema dieses Beschlusses ist der Streit bezüglich der Auflage eines Fahrtenbuches. Beanstandet wurde im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) das fehlende bzw. fehlerhafte Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Entscheidung wurde erstritten und eingesandt durch die Rechtsanwälte Bloedt-Werner und Huber aus 76547 Sinzheim.

Viele Grüße
Willi Wacker

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