AG Obernburg verurteilt mit sauberer Begründung die Schädigerin persönlich zur Zahlung der restlichen Schachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urteil vom 10.4.2014 – 1 C 504/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Obernburg mit sauberer Begründung zu den abgetretenen Sachverständigenkosten auf Grundlage des aktuellen BGH-Sachverständigenkostenurteils VI ZR 225/13 bekannt. Die beantragten restlichen Sachverständigenkosten wurden, wie auch die Mahnkosten, zugesprochen sowie auch die Rechtsanwaltskosten mit 1,3. So weit, so gut. Bei den Kosten für die Halteranfrage wurde dann aber wieder in den alten Trott verfallen und diese abgewiesen. Dabei überzeugt die vom Gericht abgegebene Begründung keineswegs. Die Kosten der Halteranfrage sind vielmehr auf das Unfallereignis zurückzuführen. Ohne das schädigende Ereignis wäre der Geschädigte nicht gezwungen gewesen, bei der Straßenverkehrsbehörde die Namen und die Anschrift des den Unfall verursachenden Halters zu erfragen. Bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner. Dementsprechend ist der Gläubiger berechtigt, einen der Schuldner wegen des Restbetrages voll in Anspruch zu nehmen. Bei den Halteranfragekosten handelt es sich um auf den Unfall beruhende Auskunftskosten, die vom Schädiger gemäß §§ 823, 249 BGB zu ersetzen sind. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Reinbek verurteilt DBV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer (11 981/13 vom 21.05.2014)

Mit Datum vom 21.05.2014 (11 C 981/13) hat das AG Reinbek die DBV-Versicherung zur Zahlung weiterer 317,28 € zzgl. Zinsen gekürzter Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht sah sich leider trotz gegenteiliger Auffassung veranlasst, der Vorgabe durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts des LG Lübeck zu folgen, das erst kürzlich von seiner Rechtsprechungspraxis auf Schwacke-Basis abgewichen ist. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 317,28 Euro gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB, 249 BGB gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2013 in O. nach den genannten Vorschriften ersetzt verlangen.

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AG Stade verurteilt mit lesenswerter Entscheidung vom 10.4.2014 – 61 C 206/14 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Beginn der kommenden kurzen Woche geben wir Euch hier ein Urteil des AG Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg  nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bekannt. Eine lesenswerte Entscheidung, wie wir meinen. Genau so müssen die Begründungen nun ausfallen. Es sprach eine Amtsrichterin mit Durchblick Recht, die auch gleich verstanden hat, dass mit den 100 Euro Nebenkosten a la LG Saarbrücken nun Schluss ist. Diesbezüglich hat sie auch dem LG Stade so nebenbei noch eine „Breitseite verpasst“, indem sie ausführt:

„Mit Verkündung dieses Urteils ist auch die Rechtsprechung des Landgerichts Stade (Urt. v. 28.11.2013 – 3 S 14/13) überholt…“.

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) entscheidet gegen HUK-COBURG Allg. Vers. AG hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.4.2014 – 99 C 3535/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten  gegen die HUK-COBURG bekannt. Erneut musste die Amsrichterin der 99. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale gegen die HUK-COBURG entscheiden, weil diese die berechneten Sachverständigenkosten – trotz 100-prozentiger Haftung – nicht vollständig regulierte.  Dieses  Urteil der Amtsrichterin   ist nicht ganz so abenteuerlich wie das, das wir am 15.5.2014 hier im Blog veröffentlicht hatten. Wieder wurde die Angemessenheit geprüft, obwohl aufgrund der zitierten BGH-Rechtsprechung bekannt sein düfte, dass im Schadensersatzprozess grundsätzlich werkvertragliche Angemessenheitsgesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen. Falsch ist auch der Freistellungsausspruch. Der Anpruch auf Freistellung hat sich wegen der engültigen und ernsthaften Zahlungsverweigerung der HUK-COBURG in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Lest aber selbst und gebt auch über das Wochenende bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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LG Düsseldorf spricht 76 Tage Nutzungsausfallentschädigung zu und entscheidet zu diversen anderen Schadenspositionen mit Urteil vom 25.6.2013 – 16 O 87/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung für 76 Tage aus Düsseldorf bekannt. Wegen der langen Ausfallzeit und der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung geben wir Euch das Urteil bekannt. Der Rest ist jedoch weniger erfreulich. Fiktive Kosten werden gekürzt à la HP Claim Controlling. Die freie Werkstatt soll genauso gut wie die Mercedes-Benz-Fachwerkstatt sein, keine vorgerichtlichen Kosten und keine Kosten für die Rechtsschutzdeckungsanfrage. Ohne den positiven Nutzungsausfall wäre das Urteil eigentlich für die Tonne. Unverständlich ist, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die vollen Sachverständigenkosten ausgeglichen hat. Hier herrschte kein Streit über die Schadensregulierung. Merkwürdig, wo doch sonst immer die Sachverständigenkosten gekürzt werden? Bei Richtern, die irgend eine freie Werkstatt als „gleichwertig“ bezeichnen, nur weil irgend einer so etwas behauptet, mögen die Inhaber der markengebundenen Fachwerkstätten überlegen, ob sie diese Richter noch bedienen und Reparaturen für diese ausführen. Die können dann mit ihrem „Stern“, der „Niere“, den „Ringen“ oder dem „Dreizack“ in die Versicherungsbuden gehen. Außerdem würden wir diese Richter alle dazu verdonnern, eine Kasko-Selekt bei der HUK-Coburg abzuschließen – ohne freie Werkstattwahl !!! Was meint Ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Petition gegen Richterwillkür, gerichtet an Bundesjustizminister Heiko Maas

Frau Gisela Müller hat auf change.org ihre Petition, gerichtet an Bundesjustizminister Heiko Maas, eingestellt.  Wer die Petition unterstützen möchte – es kann noch gezeichnet werden.

Bundesjustizminister Heiko Maas – Strafbarkeit von Rechtsbeugung wiederherstellen, Bürgergerichte einführen !

Das Ziel der Petition ist, die Strafbarkeit der Richter wegen Rechtsbeugung wiederherzustellen und in den Rechtsmittelinstanzen reine Bürgergerichte (Geschworenengerichte) als unabhängige und wirksame Kontrolle der Berufsrichter einzuführen.

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AG Buxtehude weist Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Hinweis auf LG Saarbrücken ab (31 C 52/14 vom 14.05.2014)

Mit Datum vom 14.05.2014 (31 C 52/14) hat das AG Buxtehude die Klage auf restliches Sachverständigenhonorar mit der Begründung abgewiesen, dass Nebenkosten für die Erstellung eines Gutachtens den Betrag von 100,00 € nicht übersteigen dürfen. Es erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis auf das unsägliche Urteil des LG Saarbrücken vom 10.02.2012.

Das einzig positive an diesem Urteil ist, dass mit aller Klarheit feststeht, dass der Vorsitzende sich eindeutig gegen die Geschädigten positioniert hat. Die von ihm getroffene Entscheidung findet sich in KEINER Vorschrift wieder. Die Entscheidung des BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 wurde dem Vorsitzenden umgehend nach Veröffentlichung zur Kenntnis gebracht.

Interessanterweise geht der Richter weiter als die kürzende Versicherung. Diese war vorgerichtlich noch der Auffassung, mehr als 100,00 € Nebenkosten erstatten zu müssen.

Dieses Urteil wurde – nach reiflicher Überlegung – von der Kanzlei Hamburger Meile zugesandt. Dagegen wurde Gehörsrüge eingelegt mit einem Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts. Dies als erste Eskalationsstufe.

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AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Allg. VERS. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.4.2014 – 111 C 32/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach der zumindest für die Sachverständigenkosten hervorragenden Entscheidung des OLG Saarbrücken geben wir Euch hier und heute noch ein Urteil des AG Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrund die dem Geschädigten gegenüber berechneten Sachverständigenkosten einfach kürzte. Da die Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte – mit Recht – der Sachverständige gegen die kürzende HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, weil er auf das verdiente und zu Recht berechnete Honorar nicht zu Gunsten der HUK-COBURG verzichten wollte. Der zuständige Amtsrichter des AG Bonn wies die HUK-COBURG mit dem nachfolgend aufgeführten Urteil in ihre Schranken. Eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bittte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Saarländisches OLG hebt 100 Euro Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken mit Urteil vom 08.05.2014 (4 U 61/13) auf und verurteilt Allianz Versicherung AG zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars

Im Nachgang zu den beiden „Murks-Urteilen“ des AG Saarbrücken und LG Saarbrücken nun einmal etwas Positives aus dem Saarland – zumindest für die Kfz-Sachverständigen. Für den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken und Vorsitzenden der 13. Zivilkammer kommen die Einschläge gegen die fehlerhafte Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar „bedrohlich“ näher. Für die anderen „100 Euro Kürzungsrichter“ im Saarland natürlich auch. Zuerst hatte der BGH in Karlsruhe mit seinem Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) die Nebenkostenbegrenzung des LG Saarbrücken in Höhe von 100 Euro nebst Verwendung der BVSK-Liste bereits ad absurdum geführt und nun kommt noch ein „Machtwort“ des OLG Saarbrücken für den gesamten saarländischen Gerichtsbezirk (= komplettes Saarland). Der aktuelle „Treffer“ liegt nun also direkt vor der Haustüre der Herren F., H. sowie den anderen „Willigen“. Streng genommen spielt sich das Ganze sogar hinter der Haustüre ab, da LG und OLG im gleichen Gebäude untergebracht sind.

Mit Urteil vom 08.05.2014 wurde durch das Saarländische Oberlandesgericht (4 U 61/13) im Berufungsverfahren gegen die Allianz Versicherung AG entschieden, dass die Deckelung der Nebenkosten beim Sachverständigenhonorar auf maximal 100 Euro (analog LG Saarbrücken) mit schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Das Urteil des LG Saarbrücken wurde dahingehend aufgehoben. Explizit wurde hierbei auf die verfehlte Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken hingewiesen. Die Urteilsbegründung des OLG erfolgte auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung VI ZR 225/13, die der LG-Richter F. in seiner Entscheidung vom 17.04.2014 (13 S 24/14) wohl elegant unter den Tisch hat fallen lassen? Nun kann man gespannt sein, ob bzw. welche „Gefälligkeiten“sich Richter F. für den bzw. die Versicherer als Nächstes einfallen lässt, um den Kfz-Sachverständigen weiterhin zu schaden?

Mit diesem Urteil (und dem des BGH) dürfte die bundesweite Diskussion an den Gerichten um die Begrenzung der Nebenkosten auf 100 Euro – à la LG Saarbrücken – beendet sein. Die lächerlichen Kürzungsschreiben der Versicherer unter Bezugnahme auf LG Saarbrücken taug(t)en sowieso nur für die Tonne.

Das umfangreiche OLG-Urteil geht über insgesamt 41 Seiten und umfasst auch andere Schadenspositionen, die – im Gegensatz zu den Sachverständigenkosten – mehr oder weniger korrekt bzw. teilweise nicht zufriedenstellend abgearbeitet wurden. Die Ausführungen zum Sachverständigenhonorar beginnen auf Seite 31.

Viel Spaß beim Lesen und vor allem viel Erfolg bei der künftigen Verwendung des „LG-Killers“.

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AG Saarbrücken verurteilt HUK 24 AG mit kritisch zu betrachtender Begründung wegen restlicher Schverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.4.2014 – 120 C 37/14 (05) -.

Hallo vererte Captain-Huk-Leser,

weil wir schon im Saarland sind, geben wir Euch nchfolgend noch ein Saarländer Urteil bekannt. Es handelt sich um ein Urteil des Amtsrichters H. vom AG Saarbrücken. Obwohl beim Erlass dieses Urteils auch bereits BGH VI ZR 225/13 veröffentlicht war, findet die aktuelle Rechtsprechung des BGH keine Erwähnung. Dieses Mal war es die HUK 24  AG, die meinte, die Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können. Entsprechend war der Sachverständige gezwungeen, aus abgetretenem Recht gegen die rechtswidrig kürzende HUK 24 AG gerichtlich vorzugehen. Zuerst findet sich im Urteil des Amtsrichters H. der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken eine korrekte Begründung und dann verfällt er wieder in die Angemessenheitsprüfung und Deckelung der Nebenkosten auf 100,– €  gemäß der inzwischen durch BGH VI ZR 225/13 überholten Rechtsprechung des LG Saarbrücken. In diesem Fall erfolgte keine Kürzung der Nebenkosten, da die Nebenkosten hier „zufällig“ bei 99,– € lagen. In einem aktuellen Schreiben verkündet der Amtsrichter H., dass für ihn nach wie vor die Rechtsprechung des LG Saarbrücken maßgeblich sei und er deshalb so weitermachen wird wie bisher. Leider hat er nicht geschrieben, dass er weiterhin nur noch 100,– € Nebenkosten anerkennt, ansonsten wäre der Strafantrag wegen des Verdachts der  Rechtsbeugung gleich fällig gewesen. Aber was nicht ist, kann ja beim nächsten Urteil noch werden? Denn er hat ja nun nachweislich Kenntnis vom BGH-Urteil VI ZR 225/13. Die Luft wird zunehmend dünner für Richter, die „versicherungshörig“ sind? Was ist Eure Meinung? Gebt uns bitte Eure sachlichen Meinungen bekannt.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Saarbrücken Urteil vom 17.4.2014, 13 S 24/14 bezüglich Sachverständigenhonorar im krassen Widerspruch zum BGH – VI ZR 225/13

Der hier schon mehrfach erwähnte Richter F. des LG Saarbrücken scheint mit der Vorbereitung bezüglich nebenberuflicher Tätigkeit augenscheinlich ausgelastet, gar überlastet zu sein? Wie erklärt es sich sonst, dass seiner Urteilsbegründung  vom 17.04.2014 keinerlei Bezug auf das BGH-Urteil,  VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 zu entnehmen ist? Richter F. muss sich daher fragen lassen, was ihn als Vertreter des Rechts berechtigt, „Nebenkosten“ entgegen der per Rechnung dargelegten Einzel-Positionen pauschal auf 100,00 EUR zu begrenzen? Die „Rechtsprechung“ der Kammer mag gefestigt sein. Nach BGH VI ZR 225/13 ist sie einmal mehr nachweislich nicht mit § 249 BGB vereinbar. Abschließend dann auch noch die Revision unter Bezug auf   § 543 Abs. 2 ZPO  nicht zuzulassen, stellt in meinen Augen einen eklatanten, gar vorsätzlichen Verstoß gegen das Deutsche Richtergesetz   „§ 25 – Grundsatz: Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ dar?  Gegen die Nichtzulassung der Revision war daher zwingend Beschwerde einzulegen. Für den Kläger bleibt zu hoffen, dass seine Rechtsvertretung entsprechend tätig wurde.

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AG Siegburg verurteilt DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.3.2014 – 113 C 248/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem bei hervorragenden Urteilsbegründunen keine oder kaum Kommentare eingehen, geben wir Euch hier ein Urteil aus Siegburg zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht gegen die DA Versicherung bekannt. Summa summarum handelt es sich um eine prima Entscheidung. Etwas bedenklich halten wir jedoch den Hinweis auf das übergeordnete LG, in diesem Fall das LG Bonn. Was macht der Amtsrichter oder die Amtsrichterin, wenn die Berufungskammer des LG Bonn irgend wann einmal anders, sprich falsch,  entscheidet? Eine derartige Entwicklung haben wir bereits bei den Urteilen der Amtsgerichte des Saarlandes in Bezug auf die falsche Rechtsprechung des LG Saarbrücken beschrieben. Dass die Rechtsprechung des LG Saarbrücken nach dem Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – überholt ist, dürfte nunmehr auch den letzten Sachbearbeiter der Versicherungen überzeugt haben.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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