Im Nachgang zu den beiden „Murks-Urteilen“ des AG Saarbrücken und LG Saarbrücken nun einmal etwas Positives aus dem Saarland – zumindest für die Kfz-Sachverständigen. Für den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken und Vorsitzenden der 13. Zivilkammer kommen die Einschläge gegen die fehlerhafte Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar „bedrohlich“ näher. Für die anderen „100 Euro Kürzungsrichter“ im Saarland natürlich auch. Zuerst hatte der BGH in Karlsruhe mit seinem Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) die Nebenkostenbegrenzung des LG Saarbrücken in Höhe von 100 Euro nebst Verwendung der BVSK-Liste bereits ad absurdum geführt und nun kommt noch ein „Machtwort“ des OLG Saarbrücken für den gesamten saarländischen Gerichtsbezirk (= komplettes Saarland). Der aktuelle „Treffer“ liegt nun also direkt vor der Haustüre der Herren F., H. sowie den anderen „Willigen“. Streng genommen spielt sich das Ganze sogar hinter der Haustüre ab, da LG und OLG im gleichen Gebäude untergebracht sind.
Mit Urteil vom 08.05.2014 wurde durch das Saarländische Oberlandesgericht (4 U 61/13) im Berufungsverfahren gegen die Allianz Versicherung AG entschieden, dass die Deckelung der Nebenkosten beim Sachverständigenhonorar auf maximal 100 Euro (analog LG Saarbrücken) mit schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Das Urteil des LG Saarbrücken wurde dahingehend aufgehoben. Explizit wurde hierbei auf die verfehlte Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken hingewiesen. Die Urteilsbegründung des OLG erfolgte auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung VI ZR 225/13, die der LG-Richter F. in seiner Entscheidung vom 17.04.2014 (13 S 24/14) wohl elegant unter den Tisch hat fallen lassen? Nun kann man gespannt sein, ob bzw. welche „Gefälligkeiten“sich Richter F. für den bzw. die Versicherer als Nächstes einfallen lässt, um den Kfz-Sachverständigen weiterhin zu schaden?
Mit diesem Urteil (und dem des BGH) dürfte die bundesweite Diskussion an den Gerichten um die Begrenzung der Nebenkosten auf 100 Euro – à la LG Saarbrücken – beendet sein. Die lächerlichen Kürzungsschreiben der Versicherer unter Bezugnahme auf LG Saarbrücken taug(t)en sowieso nur für die Tonne.
Das umfangreiche OLG-Urteil geht über insgesamt 41 Seiten und umfasst auch andere Schadenspositionen, die – im Gegensatz zu den Sachverständigenkosten – mehr oder weniger korrekt bzw. teilweise nicht zufriedenstellend abgearbeitet wurden. Die Ausführungen zum Sachverständigenhonorar beginnen auf Seite 31.
Viel Spaß beim Lesen und vor allem viel Erfolg bei der künftigen Verwendung des „LG-Killers“.
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