Hallo verehre Captain-Huk-Leser,
obwohl die Begründung des nachfolgenden Urteils des AG Hamburg-St. Georg gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse in Kenntnis des Urteils des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – einfach unglaublich ist, hat sich die Redaktion gleichwohl entschieden, Euch das Urteil hier bekannt zu geben. Zwar ist das Ergebnis richtig. Die HUK-COBURG wurde zu Recht zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Allerdings läßt die Begründung zu Wünschen übrig. Auch in Kenntnis des neuen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – geht es munter weiter mit der Angemessenheitsprüfung. Ebenso wird die BVSK-Honorarbefragng herangezogen, obwohl der BGH ausdrücklich betont hat, das der Geschädigte – und auf den kommt es an – BVSK nicht kennen muss. Insoweit scheint es, dass der erkennende Amtsrichter der 926. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg das besagte BGH-Urteil nicht aufmerksam gelesen hat. Der Versuch der HUK-Coburg, auch in diesem Verfahren das Honorartableau HUK-Coburg als Maßstab heranzuziehen, scheiterte kläglich. Der erkennende Amtsrichter hat insofern klare Worte für die HUK-COBURG gefunden. Auch bei einem Schaden von knapp 1.000,– € ist die Beauftragung eines Rechtsanwltes geboten. Offenbar ist das die neue Masche der HUK-COBURG, die Anwälte – zumindest bei geringen Schäden – aus dem Regulierungsgeschäft herauszuhalten. Aber auch der Versuch ist gescheitert.
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.
Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne sonnige Woche.
Willi Wacker