AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstütungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil 11.4.2014 – 926 C 212/13 -.

Hallo verehre Captain-Huk-Leser,

obwohl die Begründung des nachfolgenden Urteils des AG Hamburg-St. Georg gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse in Kenntnis des Urteils des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – einfach unglaublich ist, hat sich die Redaktion gleichwohl entschieden, Euch das Urteil hier bekannt zu geben. Zwar ist das Ergebnis richtig. Die HUK-COBURG wurde zu Recht zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Allerdings läßt die Begründung zu Wünschen übrig.   Auch in Kenntnis des neuen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – geht es munter weiter mit der Angemessenheitsprüfung. Ebenso wird die BVSK-Honorarbefragng herangezogen, obwohl der BGH ausdrücklich betont hat, das der Geschädigte – und auf den kommt es an – BVSK nicht kennen muss. Insoweit scheint es, dass der erkennende Amtsrichter der 926. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg das besagte BGH-Urteil nicht aufmerksam gelesen hat. Der Versuch der HUK-Coburg, auch in diesem Verfahren das Honorartableau HUK-Coburg als Maßstab heranzuziehen, scheiterte kläglich. Der erkennende Amtsrichter hat insofern klare Worte für die HUK-COBURG gefunden. Auch bei einem Schaden von knapp 1.000,– € ist die Beauftragung eines Rechtsanwltes geboten. Offenbar ist das die neue Masche der HUK-COBURG, die Anwälte – zumindest bei geringen Schäden – aus dem Regulierungsgeschäft herauszuhalten. Aber auch der Versuch ist gescheitert.
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.
Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne sonnige Woche.
Willi Wacker

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AG Pinneberg verurteilt Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Fracke-Basis (63 C 156/13 vom 15.05.2014)

Mit Urteil vom 15.05.2014 (63C 156/13) hat das AG Pinneberg den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 289,04 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schätzung des Normaltarifs erfolgte auf der Basis des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle. Eingesandt wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadener­satz nach § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB aus einem Verkehrsunfall am 13.04.2012 in Hamburg. Un­streitig wurde das Fahrzeug der Geschädigten X ein Pkw Marke Mazda, Typ Demio, mit dem amtlichen Kennzeichen xx.xx.xxx durch das auf den Beklagten zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen yy.yy.yyyy beschädigt. Die Geschädigte mietete dann für die Dauer von insgesamt 11 Tagen ein Fahrzeug bei der Klägerin und trat der Klägerin ihre Ansprü­che gegen den Beklagten ab.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 3526/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es mit den zwei Urteilen so schön war und alle guten Dinge drei sind, geben wir Euch zum Wochenbeginn noch ein weiteres hervorragendes Urteil des Amtsrichters der 93. Zivilabteilung des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den erforderlichen Sachverstänigenkosten  nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Die Kollegin der 99. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale sollte sich einmal ein Beispiel an dieser korrekten Rechtsprechung nehmen. Wieder einmal musste ein Kfz-Sachvständiger aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG rechtshängig machen, weil die Coburger Versicherung nicht in der Lage war, oder nicht willens war, Schadensersatz nach Recht und Gesetz zu leisten. Wieder wurden durch die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG rechtswidrig Sachverständigenkosten gekürzt. Dass die Kürzung rechtswidrig war, beweist das nachstehend aufgeführte Urteil. Ein weiteres Mal hat der erkennende Amtsrichter die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hingewiesen.   Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Schäbig, schäbiger – Allianz?

Wir hatten ja schon des öfteren darüber berichtet, dass auch die Allianz Versicherung AG der HUK offensichtlich auf den Leim gegangen ist und nun bei Kfz-Haftpflichtschäden das Sachverständigenhonorar ebenso willkürlich als auch rechtswidrig um ein paar Euro kürzt. Hierzu gibt es inzwischen auch schon entsprechende Gerichtsentscheidungen bei denen die Allianz (oh Wunder ?) –  genauso wie die HUK – Schiffbruch erlitten hat. Als Reaktion auf entsprechende Kürzungen entgegen der BGH-Rechtsprechung (VI ZR 225/13, VI ZR 67/06, VI ZR 471/12, VI ZR 528/12 usw.) bekommt in der Regel der Versicherungsnehmer der Allianz Post mit der Bitte, den Restbetrag kurzfristig auszugleichen. So ist es auch in dem vorliegenden Fall geschehen. Nachdem die Kundin der Allianz die Zahlungsaufforderung erhalten hatte, gab sie das Ansinnen des Kfz-Sachverständigen natürlich – voller Vertrauen – sofort an IHRE Allianz weiter. Die würde sich bestimmt in erhoffter „Großzügigkeit“ um das Problem kümmern? Für was ist man denn sonst (teuer) versichert? Mit der „Großzügigkeit“ war es dann aber nicht so weit her.

Hier das Schreiben der Allianz an den Sachverständigen vom 07.05.2014:

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AG Köln verurteilt die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (267 C 121/12 vom 14.05.2013)

Mit Urteil vom 14.05.2013 (267 C 121/12) hat das AG Köln die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.488,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Nach wie vor ist es gängige Praxis beim AG Köln, den Normaltarif von Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke Liste zu schätzen. Die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert. Insgesamt wurden 5 Schadenfälle zu Verhandlung gebracht. Leider hat das AG Köln – entgegen eindeutiger BGH-Entscheidungen – die Kosten für Winterreifen nicht für erstattungsfähig eingestuft. Gegen das Urteil hat die AXA Versicherung Berufung eingelegt, in der mündlichen Verhandlung hat das LG Köln bereits verhandelt. Dieses Urteil wird nach Absetzung in Kürze hier ebenfalls veröffentlicht. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

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Amtsrichterin des AG Aschaffenburg verurteilt Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.3.2014 – 112 C 2271/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben Euch ein Urteil gegen den VN der HUK-Coburg bekannt. Weil der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht auf sein verdientes Geld verzichten wollte, musste dieser vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Aschaffenburg aus abgetretenem Recht klagen. Die Klage richtete sich zu Recht gegen den Schädiger, nachdem seine Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, nicht bereit war, den vollen Schadensersatz nach dem von dem VN verursachten Verkehrsunfall zu leisten. So weit, so gut. Die Begründung des Urteils durch die Amtsrichterin der 112. Zivilabteilung läßt allerdings zu Wünschen übrig. Das aktuelle Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 –  wurde mit keiner Silbe erwähnt und dann wieder die Angemessenheit gemäß BVSK geprüft. Leider, leider, kann man da nur sagen. Die Gerichtskostenzinsen wurden leider auch wieder nicht zugesprochen. Trotz dieser Mängel hat die Redaktion entschieden, dass auch dieses Urteil veröffentlicht werden soll. Lest selbst und gebt uns Eure Anmerkungen bekannt.

Viele Grüße und ein schönes sonniges Wochenende
Willi Wacker

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AG HH-Wandsbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (716 C 165/13 vom 12.05.2014)

Mit Datum vom 12.05.2014 (716 C 165/13) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer 68,32 € zzgl. Zinsen, vorgerichtlichen RA-Kosten sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Der vor einem Richterwechsel zuständige Richter hatte dem Kläger noch angeraten, die Klage hinsichtlich der Nebenkosten zurückzunehmen, da die „Voraussetzungen eines Verzuges nicht gegeben seien“. Zum Glück für den SV kam es zu dem Richterwechsel. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen, obwohl sie von den Anwälten der Versicherung nicht beantragt worden war. Eingesandt und erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

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Vorstandssprecher Dr. Wolfgang Weiler im Glück – HUK-Coburg fährt 2013 vor Steuern 38,8 Millionen Euro weniger Gewinn ein

Laut Versicherungsbote konnte der Coburger Versicherer für das Jahr 2013 einen Umsatzrekord im Kfz-Geschäft verbuchen. Dennoch, nicht nur wegen des schlechten Lebensversicherungsgeschäfts sei der Gewinn vor Steuern von 533,4 Millionen Euro auf 494,6 Millionen Euro gesunken.

Angesichts dieses desaströsen Ergebnisses würde ich meinen Hut nehmen.  38,8 Millionen weniger Gewinn trotz Umsatzsteigerung und „Leben“ auf Kosten anderer? Nicht auszudenken, wie das Geschäftsjahr ausgefallen wäre, hätten allein die „geknebelten Dienstleister“ rund um das Kfz-Schadengeschäft der HUK-Coburg „die Knechtschaft“ aufgekündigt.

Herr Weiler wird schon wissen, warum er die Verluste aus dem Kfz-Versicherungsgeschäft nicht extra öffentlich ausweist? Allein für das Versicherungsportal Transparo sollen Millionen von Versichertengeldern „verbrannt“ worden sein. Ab Sommer wird deshalb das Online-Neugeschäft über Verivox abgewickelt. Gut, dass schon mal im „moma“ Verivox den Sport präsentiert.

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Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale entscheidet erneut mit perfekter Begründung gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG über restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 3733/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem wir Euch gestern ein völlig verunglücktes Urteil aus Halle an der  Saale bekanntgegeben hatten, geben wir Euch hier ein weiteres perfektes Urteil aus Halle an der Saale zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Dieses Mal hatte der Amtsrichter der 93. Zivilabteilung zu entscheiden. Der Dezernentin der 99. Zivilabteilung sei dringendst anempfohlen, sich bei dem Kollegen der 93. Zivilabteilung beraten zu lassen. Im Übrigen fällt auf, dass die Sachverständigen aus den östlichen Bundesländern selbst um gekürzte knapp 50,– € vor Gericht kämpfen. Was ist mit den westdeutschen Sachverständigen? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK Coburg u.a. zur Freistellung der Sachverständigenkosten mit teilweise abenteuerlicher Begründung (99 C 2361/12 vom 28.04.2014)

Wo viel Licht ist, ist auch viel Schatten.
Nachdem bei einigen Abteilungen in Halle an der Saale das Recht korrekt angewendet wird, hier nun ein Urteil einer anderen Abteilung, das zeigt, dass es in Halle nicht nur qualifizierte Rechtsprechung gibt.

Zur Überprüfung für die vom Sachverständigen des Geschädigten festgesetzte Wertminderung in Höhe von 100 Euro wurde durch die Amtsrichterin ein teures Gerichtsgutachten eingeholt und die Wertminderung aufgrund der Ausführungen des Gerichtssachverständigen abgewiesen. In der Sache selbst ist meiner Meinung nach maßgebend, ob nach durchgeführter Reparatur eine merkantile Wertminderung vorliegt, und nicht, ob der vorliegende Schaden eine bzw. keine Wertminderung auslöst, wenn man ihn belässt. Aplaus, Aplaus für die Produzierung völlig unnötiger Sachverständigenkosten, die dann noch komplett dem Kläger auferlegt wurden! Mit einer Schätzung nach § 287 ZPO hätte man die Sache – hopp oder top – wesentlich günstiger abhandeln können. Natürlich nur, wenn man ein wenig von der Materie versteht? Prozessökonomie ist das Zauberwort. Das vergessen aber die meisten, wenn es nicht um den eigenen Geldbeutel geht?

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AG Halle (Saale) verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 3464/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier und heute  noch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Allerdings leistete sie Teilzahlungen auf die Sachverständigenkosten an den Sachverständigen aufgrund der Abtretung und meinte im Rechtstreit, der klagende Sachverständige sei nicht forderungsberechtigt. Widersprüchliches Verhalten und Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nennen die Juristen so etwas, was auch der Rechtsabteilung der HUK-COBURG bekannt sein müßte? Wie gesagt, der Sachverständige konnte sich mit den Teilzahlungen nicht zufrieden geben, zumal sie auch nicht der einhundertprozentigen Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung entsprachen. Er klagte. Es gibt sie also doch noch, die Kämpfer aus dem Gutachterlager. Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht nimmt in den Urteilsgründen zutreffend auf das aktuelle Sachverständigenkoten-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Bezug. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Vom AG Nürnberg beauftragter Gerichtsgutachter widerspricht der von der R+V-Versicherung vorgenommenen Schadensregulierung und bestätigt das vom Geschädigten vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten (AG Nürnberg Urt. vom 31.3.2014 – 20 C 10301/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Nürnberg gegen die R+V-Versicherung bekannt. Der Rechtstreit drehte sich um die fiktive Abrechnung mit UPE-Zuschlägen, Verbringungskosten, Reinigungskosten u. Wertminderung sowie um die Sachverständigenkosten des Sachverständigen C.  nebst Kosten für die Stellungnahme nach Schadenskürzung durch den Versicherer. Im vorliegenden Fall kürzte die Carexpert die Reparaturkosten bzgl. der Erneuerung der kompletten Seitenwand und reduzierte auf einen Teilersatz mit einer minimalen Instandsetzungszeit auf die angrenzende aber noch stark verformte restliche Seitenwand. Ebenso wurden der Teilepreisaufschlag bei Opel und die Verbringungskosten gestrichen. Mit der Abrechnung der R+V-Versicherung war der Geschädigte – zu Recht – nicht einverstanden. Als technischer Laie beauftragte er den Sachverständigen C., der bereits das Schadensgutachten erstellt hatte, mit einer Stellungnahme zu den Kürzungen der Carexpert. Diese Stellungnahme beeindruckte die R+V-Versicherung nicht, weshalb der Geschädigte Klage einreichte. Das Gericht holte dann ein Gutachten eines weiteren Sachverständigen ein, der entschieden dem Prüfbericht der Carexpert widersprach. Dementsprechend wurde die R+V-Versicherung zur Zahlung verurteilt. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab, auch die positiven, wenn es welche gibt.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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