Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier und heute veröffentlichen wir ein Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Oldenburg zur Haftungsteilung, zur fiktiven Abrechnung, zu fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen und zur Datenweitergabe gemäß BDSG. Der Klassiker bei der täglichen Schadensbearbeitung. In dieser Hinsicht ist das Urteil wegweisend. Endlich wurde einmal festgestellt, dass die Weitergabe der Daten an DEKRA und Control Expert gegen das Bundesdatenschutzgestz verstößt. Ein Unterlassungsanspruch auf unberechtigte Weitergabe ist gegeben. Unzutreffend ist unserer Ansicht nach das Urteil zum Thema der Löschung der Daten, da das Gericht davon ausgeht, dass dies sowieso erfolgt. Dies ist gerade aber nicht der Fall, wie wir alle wissen und kann, unserer Meinung nach, seitens des Gerichts auch nicht gerade mal so angenommen werden. Außerdem fehlt die Auskunft der HUK-COBURG darüber, welche Daten an die HIS-Datei weitergegeben werden. Auch hier hat das Gericht nicht sorgfältig genug aufgeklärt, indem es einfach angenommen hat, dass die Weitergabe der Daten nur an Control Expert und die DEKRA erfolgt sei. Es liegt jetzt bei jedem einzelnen Geschädigten die Versicherer unter Hinweis auf dieses Urteil aufzufordern, ihre Verträge mit ihren „Dienstleistern“ offenzulegen, was durchaus zu Preisgabe interessanter und brisanter Angaben führen kann. Berufen sich die Versicherer auf das „Geschäftsgeheimnis“, so kann auf Auskunft geklagt werden. Dieser Auskunftsanspruch hat durchaus Aussicht auf Erfolg, wie das obige Urteil beweist. Wenn bei jedem Schadensfall die Datenauskunft verlangt wird, bricht unserer Ansicht nach das „Kürzungsgeschäft“ unter Vorlage von Prüfberichten von Dienstleistern erheblich ein. Man stelle sich vor, welche Auswirkungen das für ControlExpert und DEKRA hat. Es wäre jetzt interessant zu erfahren, in welchem Umfang in Zukunft so vorgegangen wird. Das obige Urteil ist eine Steilvorlage. Macht was draus!
Viele Grüße
Willi Wacker