LG Oldenburg entscheidet zur Haftungsverteilung bei einem Abbiegeunfall, zu fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen, zur Datenweitergabe an ControlExpert und DEKRA und zum Anspruch auf Unterlassung der unberechtigten Datenweitergabe mit Urteil vom 3.4.2014 – 5 O 2164/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Oldenburg zur Haftungsteilung, zur fiktiven Abrechnung, zu fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen und zur Datenweitergabe gemäß BDSG. Der Klassiker bei der täglichen Schadensbearbeitung. In dieser Hinsicht ist das Urteil wegweisend. Endlich wurde einmal festgestellt, dass die Weitergabe der Daten an DEKRA und Control Expert gegen das Bundesdatenschutzgestz verstößt. Ein Unterlassungsanspruch auf unberechtigte Weitergabe ist gegeben. Unzutreffend ist unserer Ansicht nach das Urteil zum Thema der Löschung der Daten, da das Gericht davon ausgeht, dass dies sowieso erfolgt. Dies ist gerade aber nicht der Fall, wie wir alle wissen und kann, unserer Meinung nach, seitens des Gerichts auch nicht gerade mal so angenommen werden. Außerdem fehlt die Auskunft der HUK-COBURG darüber, welche Daten an die HIS-Datei weitergegeben werden. Auch hier hat das Gericht nicht sorgfältig genug aufgeklärt, indem es einfach angenommen hat, dass die Weitergabe der Daten  nur an Control Expert und die DEKRA erfolgt sei. Es liegt jetzt bei jedem einzelnen Geschädigten die Versicherer unter Hinweis auf dieses Urteil aufzufordern, ihre Verträge mit ihren „Dienstleistern“ offenzulegen, was durchaus zu Preisgabe interessanter und brisanter Angaben führen kann. Berufen sich die Versicherer auf das „Geschäftsgeheimnis“, so kann auf Auskunft geklagt werden. Dieser Auskunftsanspruch hat durchaus Aussicht auf Erfolg, wie das obige Urteil beweist. Wenn  bei jedem Schadensfall die Datenauskunft verlangt wird, bricht unserer Ansicht nach das „Kürzungsgeschäft“ unter Vorlage von Prüfberichten von Dienstleistern erheblich ein. Man stelle sich vor, welche Auswirkungen das für ControlExpert und DEKRA hat. Es wäre jetzt interessant zu erfahren, in welchem Umfang in Zukunft so vorgegangen wird. Das obige Urteil ist eine Steilvorlage. Macht was draus!

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der 2. Strafsenat des BGH entscheidet in einem Rechtsbeugungsverfahren mit Revisionsurteil vom 22.1.2014 – 2 StR 479/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehen geben wir Euch ein Revisionsurteil des 2. Strafsenates des BGH bekannt. Der unbedarfte Leser wird zunächst stutzen und sich fragen, weshalb Revisionsurteile in Strafsachen hier veröffentlicht werden. Insoweit muss zum Hintergrund erklärt werden, dass es sich hier um ein Urteil wegen Rechtsbeugung eines Richters handelt. Es ist unserer Meinung nach zwar schade, dass der Amtsrichter in Sachen Verkehrsverstoß nicht so weitermachen kann, wie er es getan hat. Andererseits ist das Revisionsurteil des 2. Strafsenates des BGH aber auch  ein wegweisendes Urteil für andere unverbesserliche „Willkür-Honorar-Amtsrichter“, die meinen, über ihnen gebe es nur den blauen Himmel und den lieben Gott. Man kann daher den blauen Himmel, der auch manchmal grau ist, durchaus auch mit Karlsruhe und dem BGH gleichsetzen. Aufgrund der Sachlage an einigen Amtsgerichten bzw. bei den notorischen und unbelehrbaren „Rechtsbeugern“ sehen wir aufgrund des Urteils nun aber tiefschwarze Wolken am Horizont über manchen Gerichten im Bundesgebiet aufziehen. Das Damoklesschwert der Rechtsbeugung baumelt nunmehr über so manchen Richterköpfen, so glauben wir. Was meint Ihr? Über Eure sachlichen Kommentare freut sich selbstverständlich die Redaktion.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Kein Recht auf Einsichtnahme des Kasko-Versicherten in das vom Versicherer in Auftrag gegebene Gutachten; dafür aber das Recht auf Einholung eines „eigenen Gutachtens“ (LG Hamburg 323 S 56/13 vom 13.03.2014)

Nach einer aktuellen (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2014 (323 S 56/13) hat der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung das Recht zur Einholung eines „eigenen“ Sachverständigengutachtens auf Kosten des eintrittspflichtigen Kasko-Versicherers, sofern dieser sein Gutachten nicht „herausrückt“.

Meines Erachtens: Auch im Kasko-Schadenfall muss „Waffengleichheit“ zwischen Versicherer und Versicherten gewährleistet sein.  „Verzichtet“ der Versicherer generell auf ein Gutachten zur Feststellung der Schadenhöhe und/oder kürzt dann den wunschgemäß eingeholten „Kostenvoranschlag“ noch mittels „Prüfbericht“ bleibt dem Versicherten nur der Gang zur unahbhängigen Schadenfeststellung. Die Kosten hierfür hat der Versicherer zu tragen.

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AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers AG kostenpflichtig zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten von 26,– € mit Urteil vom 8.4.2014 – 13 C 45/14 -. vom 08.04.2014

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier und heute noch ein Top-Urteil aus Rosenheim zum Thema Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Es geht auch ohne BGH-Rechtsprechung, wie man sieht. Der erkennende Amtsrichter weist – zu Recht – auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und die Ausführungen von Dr. Eggert in Verkehrsrecht aktuell hin. Das OLG Düsseldorf macht es schon lange möglich, indem es darauf hinweist, dass keine Marktforschung erforderlich ist, kein Auswahlverschulden vorliegen muss und dass ein Forderungsausgleich nach § 255 BGB möglich ist, damit die vollen Sachverständigenkosten zugesprochen werden können. Die HUK-COBURG hat aus der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nichts gelernt. Im vorliegedenFall wird die Rechnung des Sachverständigen um  -sage und schreibe-  26,– € gekürzt und damit ein Rechtstreit provoziert, der das Mehrfache des gekürzten Betrages kostet. Denn jetzt hat die HUK-COBURG auch noch die Zinsen und die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Einem jeden ordentlichen Kaufmann würde man Unwirtschaftlichkeit vorwerfen. Man beachte auch, dass der zuständige Amtsrichter gegen die HUK-COBURG kurzen Prozess gemacht hat. Die Klage gegen die HUK-COBURG ist Anfang des Jahres 2014 eingegangen und Anfang April 2014 bereits entschieden worden. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG hat aber auch aus diesem präzisen Urteil des AG Rosenheim nichts gelernt. Die Kürzungen der Sachverständigenkosten gehen weiter. Lest selbst die überzeugenden Ausführungen des Amtsrichters aus Rosenheim und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Saarbrücken verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (AG Saarbrücken Urt. v. 9.4.2014 – 3 C 168/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

durch das aktuelle BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13″ – ( = BGH DS 2014, 90 ff.) sind die im Saarland getroffenen Nebenkostenentscheidungen letztlich überholt worden. Mit dem BGH-Urteil hat sich auch im Saarland die Rechtsprechung geändert. Nachfolgend geben wir Euch ein prima Urteil aus Saarbrücken unter anderem zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Zugegebenermaßen ist das saarländische Urteil nach der Veröffentlichuung des BGH-Urteils gesprochen worden, so dass der Einfluss aus Karlsruhe unverkennbar ist. Na also, es geht doch auch im Saarland? Die Amtsgerichte verweigern jetzt offenbar in Ansehung des BGH-Urteils zu Recht dem LG Saarbrücken die Gefolgschaft.  Bei der Unkostenpauschale war wohl – unserer Auffassung nach – etwas „Profilneurose“ der erkennenden Amtsrichterin im Spiel. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 3366/13 – aus abgetretenem Recht zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Schverständigenkosten mit überzeugender Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen unsere Berichterstattung über Urteile gegen nicht korrekt regulierende Kfz-Haftpflichtversicherer fort und geben Euch heute ein weiteres positives Urteil des Amtsrichters der 93. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und ohne Anspruchsgrundlage kürzen zu können. Sie hat die Rechnung allerdings ohne den erkennenden Amtsrichter gemacht. Dieser hat – zu Recht – die HUK-COBURG darauf hingewiesen, dass es auf werkvertragliche Gesichtspunke nicht ankommt, was auch immer wieder hier im Blog betont wurde. Entscheidend ist die Erforderlichkeit im Sinne de § 249 BGB. Dabei hat das erkennende Gericht auch auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90)  hingewiesen. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen zu diesem überzeugenden Urteil des AG Halle an der Saale bekannt. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Generali Versicherung AG – der „mediterane Trittbrettfahrer“ bei der rechtswidrigen Kürzung des Sachverständigenhonorars

Die Südländer gelten ja gemeinhin als großzügig und sind in der Regel nicht so sparsam wie die Schwaben? Zumindest hört man das eine oder andere dazu aus dem Bundesfinanzministerium bzw. aus dem Umfeld der EU? „Bunga-Bunga“ oder so gibt es ja auch nicht unbedingt zum Schnäppchenpreis? Um so mehr verwundert es, dass nun die deutsche Niederlassung der „italienischen Fraktion“ auf die Kürzungsschiene zum Sachverständigenhonorar eingeschwenkt ist. Und das ausgerechnet nachdem der BGH mit seinem Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) die Sache endgültig zu Gunsten der Geschädigten klargestellt hat (siehe auch VI ZR 67/06VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12). Vielleicht wissen die „Italiener“ aber auch nichts von irgendwelchen BGH- oder sonstigen Urteilen gegen die HUK bzw. Zurich und „Konsorten“? Diesen Eindruck könnte man fast bekommen, wenn man das Schreiben der Generali Versicherung liest, das ohne weitere Begründung das Sachverständigenhonorar rechtswidrig kürzt. Es macht den Anschein, als ob man irgendwo einmal etwas von einer „neuen Sparmöglichkeit“ gehört hat und nun auf Verdacht ein wenig auf den Busch klopft? Dieser Schuss kann bzw. wird mit Sicherheit ganz schnell nach hinten losgehen. Da kann die HUK-Coburg ein Lied davon singen. Was heißt hier eigentlich „ein Lied“? Aus dem „Konzert“ gegen die HUK könnte man ohne weiteres „Endlos-Opern“ komponieren.

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GDV bilanziert hartes Schadenjahr 2013

Quelle: Autohaus Online vom 06.05.2014

Im Geschäftsjahr 2012 atmete die Kfz-Versicherungssparte noch auf: Erstmals seit sieben Jahren war die Schaden-Kosten-Quote (Combined Ratio) nicht angestiegen, sondern auf gleichem – wenn auch hohem – Niveau „zum Stehen gekommen“. Allerdings wies Norbert Rollinger, Vorsitzender des Hauptausschusses Schaden- und Unfallversicherung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), damals darauf hin, dass die Versicherer „von größeren Unwettern verschont“ geblieben waren. Man habe „einfach Glück gehabt.“

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Jammern auf hohem Niveau – eine Runde Mitleid für die „armen Versicherer“?

Vielleicht soll das ständige „Genöle“ aber auch nur dazu herhalten, dass man die Prämien immer schön weiter erhöhen kann und so nebenbei eine Rechtfertigung dafür hat, warum man Geschädigte permanent „über den Tisch zieht“?

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Einzelrichterin der Zivilkammer 302 O des LG Hamburg spricht neben den üblichen Schadenspositionen mit überzeugender Begründung auch die Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 4.6.2013 – 302 O 92/11 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bevor ich mich jetzt in das Wochenende mit verschiedenen Vorträgen verabschiede, gebe ich Euch noch eine interessante Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu den Gerichtskostenzinsen und anderen Schadenspositionen bekannt. Auf diese Entscheidung hatte ich bereits mehrfach bezüglich der Gerichtskostenzinsen hingewiesen. Bei einer klaren Rechtslage wie dieser (Prognose-/Werkstattrisiko) muss man schon ein wenig blöd sein, wenn man trotzdem prozessiert? Vor allem mit einem Streitwert von über 10.000,– €. Leider ist uns nicht bekannt, welche Versicherungsgesellschaft auf Kosten der Versichertengemeinschaft diesen Rechtsstreit geführt hat. Auf jeden Fall war der Rechtsstreit eine schlechte Entscheidung der verantwortlichen Damen und Herren der Versicherung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 25,11 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.3.2014 – 108 C 9875/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir nachfolgend hier noch ein Sachverständigenkostenurteil aus abgetretenem Recht aus Leipzig gegen den LVM Versicherungsverein a.G. Auch in Leipzig musste der LVM wieder ein Schlappe hinnehmen. Wegen 25,11 € gekürzter Sachverständigenkosten musste ein Rechtsstreit geführt werden, weil die regulierungspflichtige LVM nicht korrekt Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall leisten konnte oder wollte. Jetzt hat sie neben dem gekürzten Betrag auch noch die Zinsen sowie die Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen. So können auch Versichertengelder, gerade bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vergeudet werden. Gerade ein Versicherungsverein, wie es der Landwirtschaftliche Versicherungsverein Münster a.G. einer ist, müsste doch darauf bedacht sein, dass keine Versichertengelder verschleudert werden? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 11 Kommentare

AG Rosenheim verurteilt LVM Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit überzeugender Begründung im Urteil vom 7.4.2014 – 13 C 2848/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch wieder ein Top-Urteil aus Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM in Münster, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bekannt. Der westfälische Versicherungsverein a.G. meinte, die berechneten Sachverständigenkosten um knapp 96,– € kürzen zu können. Dabei hat er allerdings die Rechnung ohne den erkennenden Amtsrichter in Rosenheim gemacht. Mit zutreffender Begründung hat er dem Geschädigen auch diese Differenz zugesprochen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , | 3 Kommentare

AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 3304/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein weiteres Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG  mit perfekter Begründung bekannt. Allerdings überzeugt die Begründung zur Ablehnung der Gerichtskostenzinsen nicht. Wir verweisen insoweit auf die überzeugenden Gründe des LG Hamburg in dem Urteil vom 4.6.2013 – 302 O 92/11 -. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | 4 Kommentare