Richterin des AG Straubing verurteilt mit guter Begründung die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.4.2014 – 4 C 138/14 -.

Hallo verehre Captain-Huk-Leser,

heute wollen wir Euch  ein erfreuliches Urteil des AG Straubing zu restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt geben.  Die erkennende (junge) Richterin hat den vollen Durchblick zum Anspruch selbst, zur Aktivlegitimation, zur Ausgestaltung der Abtretungserklärung und zum Rechtsstand des Abtretungsinhabers. Man könnte fast meinen, die Richterin hat sich in der Begründung an den hier im Blog immer wieder dargelegten Ansichten, insbesondere an denen von Imhof und Wortmann (in DS 2011, 149 ff.) orientiert. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Richterin des AG Waiblingen setzt BGH VI ZR 225/13 perfekt um – AZ: 9 C 248/14 vom 25.03.2014

Das nachfolgende Urteil – ergangen gegen den LVM-Versicherer in Münster – lässt absolut keine Wünsche offen. Ich verzichte daher auch auf jedes weitere Wort einer Anmoderation.

Unser Dank geht an den Erstreiter und Einsender.

Aktenzeichen:
9 C 248/14

Verkündet am:
25.03.2014

Amtsgericht Waiblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Leipzig wieder mit hervorragendem Urteil gegen HUK-COBURG wegen restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (AG Leipzig Urteil vom 5.3.2014 – 113 C 7818/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

als Kontrastprogramm zum Urteil des AG Rosenheim vom 1. April 2014, das wir Euch heute morgen bekanntgegeben haben, veröffentlichen wir hier nun ein Urteil aus Leipzig. Wieder war es in Leipzig die HUK-COBURG, die meinte, eigenmächtig und rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder einmal wurde der HUK-COBURG durch das Gerricht in Urteilsform mitgeteilt, dass es so nicht geht. Lernen die Verantwortlichen der HUK-COBURG denn nie? Mittlerweile sind in Leipzig unzählige Urteile gegen die HUK-COBURG ergangen, ohne ass diese Versicherung etwas geändert hätte. Leipzig ist eben ein schlechtes Pflaster für die Coburger Versicherung. Nachfolgend geben wir Euch die hervorragende Entscheidung des AG Leipzig zum Thema restlicher Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wir meinen, dass es sich um eine prima Entscheidung ohne Angemessenheit oder BVSK handelt. Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Man könnte das Urteil des AG Rosenheim vom 1.4.2014 – 15 C 2594/13 – gegen die Zurich Insurance nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – für einen Aprilscherz halten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wie bereits befürchtet, hört die Überprüfung auf Angemessenheit im Schadensersatzprozess nach BVSK auch nach dem neuen BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – leider nicht auf. Nachfolgend geben wir Euch eine Entscheidung des AG Rosenheim gegen die Zurich Insurace plc. bekannt. Im Ergebnis ist die Entscheidung zwar richtig, in der Begründung jedoch absolut „grauselig“. Manche Richter(innen) „raffen“ es wohl immer noch nicht oder wollen es einfach nicht wahrhaben, dass der Bart für die Versicherer endgültig ab ist? Mit der BGH-Rechtsprechung im Rücken könnte man das Thema mit einigen wenigen Sätzen völlig korrekt abhandeln und trotzdem schreiben die immer weiter jede Menge „Mist“. Das liegt unserer Meinung nach auch viel an den unsinnig langen Schriftsätzen der Versicherungsanwälte, die regelmäßig – auch noch nach BGH VI ZR 225/13 – werkvertragliche Gesichtspunkte ins Spiel bringen, obwohl im Schadensersatzrecht werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Wenn der Schädiger für die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht beweispflichtig ist, dann ist der Schädiger beweispflichtig. Da muss kein Richter irgendeine Angemessenheit prüfen. Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man meinen, es handelt sich um einen Aprilscherz (siehe das Entscheidungsdatum!). Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Aalen verurteilt zur Zahlung einer merkantilen Wertminderung nach einem Schadensereignis mit Urteil vom 14.1.2014 – 8 C 461/12 -.

Hallo erehrte Captain-Huk-Leser,

hier und jetzt geben wir Euch ein Urteil des AG Aalen zur merkantilen Wertminderung bekannt. Zutreffend ist das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte für die Behauptung, dass an seinem verunfallten Fahrzeug eine merkantile Wertminderug eingetreten sei, darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet ist. Das Gericht hat aber zu Recht  die vom Kläger vorgelegten Beweisurkunden sowie die schriftlichen Zeugenaussagen für ausreichend erachtet, dass er bewiesen hat, dass das Fahrzeug vor dem Schadensereignis ohne Unfallschaden war. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G. aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 20,– € mit Urteil vom 26.3.2014 – 102 C 3373/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch nachfolgend ein Urteil gegen die LVM Versicherung aus Halle an der Saale bekannt. Geklagt hatte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht. Er macht mithin den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensposition geltend. Auch in diesem Verfahren gab es eine volle Breitseite für die Versicherung. Wegen gekürzter knapp 20,– € wird ein Rechtstreit geführt, der ein vielfaches an Gerichts- und Anwaltskosten kostet. Hinzu kommen auch noch die Zinsen. Insgesamt war die LVM schlecht beraten, die restlichen knapp 20,– € Schadensersatz im vorgerichtlichen Verfahren nicht zu zahlen. Aber wer unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, der holt sich eben Blessuren und Kopfschmerzen – und Häme. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig wieder mit einem hervorragend begründeten Urteil vom 7.2.2014 – 118 C 8693/13 – zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein besonders ausgesuchtes Sachverständigenkostenurteil bekannt. Lest nachfolgend das Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den LVM Versicherung mit einer spitzenmäßigen Begründung, ohne dass der BGH auch nur erwähnt werden musste. Unserer Meinung nach handelt es sich um Amtsgerichtsrechtsprechung vom Feinsten analog der Entscheidung 118 C 8692/13, die wir Euch bereits am 30.04.2014 veröffentlicht hatten. Was meint Ihr? Eure Kommentare sind erwünscht.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt Allianz-Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.3.2014 – 19 C 3165/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Berlin-Mitte zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – gegen die Allianz Versicherung mit einer etwas seltsamen Begründung. Obwohl der VI. Zivilsenat des BGH entschieden hat, dass der Geschädigte BVSK nicht kennen muss, erwähnt das Gericht trotzdem noch BVSK. Bedenklich ist auch, dass das Gericht überhaupt noch die Höhe der Sachverständigenkosten prüft, wenn der Schädiger im Rahmen seiner Darlegungspflicht bezüglich der Schadensgeringhaltungspflicht beweisfällig geblieben ist. Und dann kommt auch noch wieder ein versteckter – aber entbehrlicher – Seitenhieb auf die Angemessenheit „…Kosten noch als erforderlich anzusehen“. Das zeigt aber, dass nach wie vor die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB fehlinterpretiert wird. Eigentlich bräuchte nur noch das BGH-Urteil vom 11.2.2014 abgeschrieben werden. Dort ist (fast) alles gesagt. So einfach könnte Rechtsprechung bei den Amts- und Landgerichten sein. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Aktives Schadenmanagement in „Reinkultur“. DEVK versucht es mal mit „Anstiftung zum Mandantenverrat“

Wie wir alle wissen, wird bei der Regulierung am Schadensmarkt schon seit vielen Jahren mit knallharten Bandagen gekämpft. Jedes Mittel scheint irgendwie recht zu sein, um dem Unfallgegner doch noch ein paar Euro seines Vermögens abzuringen. Die DEVK ist auch hier immer wieder für die eine oder andere Überraschung gut. Insbesondere wenn es sich lohnt und vor allem noch ein paar Euro mehr bei der Sache herausspringen. Dem Einfallsreichtum „kranker Gehirne“ sind ja bekanntlich keine Grenzen gesetzt? So verwundert es auch nicht, wenn die DEVK versucht, den gegnerischen Rechtsanwalt mit ins Versicherungsboot zu ziehen, indem man ihm etwas mehr Honorar anbietet (1,8 Gebühr anstatt 1,3) , sofern er die Restforderung seines Mandanten „unter den Tisch fallen lässt“? Die analoge „Motivation“ des ehemaligen DAV-Abkommens lässt grüßen? Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei um einen eindeutigen Bestechungsversuch seitens der DEVK Versicherung. So zumindest kann man das Schreiben der DEVK an einen Rechtsanwalt interpretieren (wie sonst?)?
Strafrechtliche Konsequenzen sollten auf alle Fälle geprüft werden, da das Mandatsverhältnis ein besonderes Vertrauensverhältnis darstellt, das diese Versicherung durch Zahlung eines Geldbetrages durchbrechen will („Anstiftung zum Parteiverrat“).

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AG Braunschweig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der Kosten für die sachverständige Stellungnahme auf einen Kürzungsbericht der HUK-COBURG aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.3.2014 – 114 C 3749/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zu Beginn des Wonnemonats Mai geben wir Euch ein weiteres interessantes, ausgesuchtes Urteil gegen die HUK-COBURG bekannt. Wie üblich, hatte die HUK-COBURG gegen das vom Geschädigten eingeholte Gutachten Einwendungen erhoben und ihrerseits einen Kürzungsbericht vorgelegt. Diesen Kürzungsbericht nahm der Geschädigte zum Anlass, den Sachverständigen erneut zu beauftragen, eine sachverständige Stellungnahme zu dem Kürzungsbericht abzugeben. Diese Kosten sind Gegenstand des Rechtstreites. Eigentlich eine klare Sache. Wenn der Schädiger einseitig irgendwelche Kürzungen beim Schadensersatzes vornimmt, muss der Geschädigte überprüfen lassen, ob diese Kürzungen gerechtfertigt sind oder nicht, zumal er technischer Laie ist. Aber die HUK-COBURG bestreitet ja bekanntlich alles und will sich um Kosten drücken, wo sie nur kann. Das hat nun aber auch in Braunschweig wieder einmal nicht funktioniert. Lest selbst das kurze, knappe und präzise Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit hervorragender Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 194/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Abend des 1. Mai haben wir ein prima Urteil herausgesucht und geben Euch das  hervorragend begründete Urteil aus Halle an der Saale zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG  nach BGH VI ZR 225/13   bekannt. Wir bleiben also in der Region Leipzig / Halle. Richter, wie dieser der 93. Zivilabteilung des AG Halle, wissen aber auch ohne BGH wo es lang geht. In der Zivilabteilung 93 C des AG Halle an der Saale wird schon seit geraumer Zeit ein guter Job gemacht. Für die Entscheidung des Schadensersatzes weiss man, dass § 249 BGB heranzuziehen ist. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben beim Schadensersatz keine Rolle zu spielen. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten ist. Auch die Begründung zur Kehrtwende bezüglich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist durchaus interessant. Von diesem Richter werden wir Euch noch weitere ausgesuchte Urteile bekannt geben. 

Viele Grüße und noch einen schönen Tag der Arbeit
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit kurzer und knapper, aber ausreichender und überzeugender Begründung mit Urteil vom 7.2.2014 – 118 C 8692/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier noch ein hervorragend begründetes Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten gegen den LVM-Versicherungsverein bekannt. Das Urteil erging noch vor dem Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90). Der erkennende Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig benötigte in seiner Urteilsbegründung kein Wort von Angemessenheit und kein Wort zum BVSK. So sollte es unserer Ansicht nach sein. Es gibt eben doch noch einige Richter, die es auch ohne Berufungs- oder Revisions-Kindermädchen drauf haben. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen Maifeiertag
Willi Wacker

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