AG Düsseldorf entscheidet zu den Stundensätzen bei fiktiver Abrechnung und zu den Stellungnahmekosten zum Control-Expert-Bericht gegen die AXA-Versicherung mit Urteil vom 31.3.2014 – 44 C 6886/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein Urteil aus Düsseldorf zur fiktiven Abrechnung gegen die Axa Versicherung zu den Kosten für eine sachverständige Stellungnahme, zu den Rechtsanwaltskosten und zu den Verzugszinsen bekannt. Insoweit kann das Urteil als positiv bewertet werden bis auf die Kosten zur Einholung einer Rechtsschutzdeckungsanfrage, wobei ich die Begründung hierzu für falsch halte. Der Geschädigte hätte z.B. ohne Schadensereignis bzw. ohne Regulierungsverweigerung der Versicherung gar keinen Prozess führen müssen. Demzufolge dient die Absicherung durch die Rechtsschutzversicherung zuerst einmal der Sicherung seiner Ansprüche und erlaubt es ihm, gebührend, nämlich stressfrei,  gegen den Versicherer vorzugehen und ggfls. zu prozessieren. Warum soll er nun Kosten tragen, die ohne das Unfallereignis nicht entstanden wären? Außerdem entsteht dem Geschädigten durch die Inanspruchnahme seiner Rechtsschutzversicherung möglicherweise noch ein neuer Schaden. Er muss nämlich mit Kündigung rechnen, sofern er seine Rechtsschutzversicherung zu oft in Anspruch nimmt bzw. nehmen muss. Was meint ihr?

Viele Grüße und einen schönen Maifeiertag
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) entscheidet gegen die Axa-Versicherung und berücksichtigt den im Schadensgutachten aufgeführten Restwert des regionalen Marktes und nicht das Internetangebot der Axa-Versicherung mit Urteil vom 25.2.2014 – 95 C 2907/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein ausgesuchtes Urteil zur Restwertproblematik bekannt. Die Geschädigte hatte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall berechtigterweise ein Schadensgutachten eingeholt. In dem Gutachten hatte der Kfz-Sachverständige unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung den Restwert ermittelt. Die Axa-Versicherung als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte jedoch, entgegen der BGH-Rechtsprechung, günstigere Restwertgebote aus dem Internet unterbreiten zu können und den Geschädigten auf diese Restwertgebote zu verweisen.  Obwohl die BGH-Entscheidung eindeutig ist, versucht die Axa immer wieder die alte Leier. Nur hatte die Axa-Versicherung Pech, denn das nicht mehr regionale Restwertangebot aus Hürth bei Köln kam zu spät. Das Unfallopfer muss nicht warten, bis der Haftpflichtversicherer sich bequemt, ein – nicht regionales – Restwertgebot, möglicherweise auch aus dem Internet, abzugeben. Derartige Restwertgebote sind grundsätzlich ohnehin unbeachtlich. Wenn die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung überdies der Meinung ist, ihr müsse eine Recherchefrist vor Verkauf des Unfallwagens eingeräumt werden, so ist diese Rechtsansicht irrig. Der Schädiger hat gar keine Rechte, sondern Pflichten, nämlich die Pflicht, Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu leisten. Was meint Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

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Vergleichsportal Transparo vor der Einäscherung

Gleich mehrere Quellen berichten seit einigen Tagen, dass das Vergleichsportal Transparo der Versicherer WGV, Talanx und HUK-Coburg, nachdem es von der HUK-Coburg gerade komplett übernommen worden sei,  angeblich wegen horrender erwirtschafteter Verluste zeitnah eingestellt wird. Ich meine gelesen zu haben, allein der Coburger Versicherer verpulverte womöglich zum Betreiben des Versicherer eigenen Portals um die 300 Millionen Euro Versicherten-Gelder.

Ob das Portal wirklich geschlossen wird, weil die Verbraucher nicht das rechte Vertrauen in Transparo aufzubringen vermochten oder ob die Versicherungsaufsicht nicht mehr darüber hinweggesehen konnte, dass das Betreiben eines Vergleichsportal nicht zu den ureigensten Geschäften eines Versicherers zählt, mag der eine oder andere wohl vermuten.

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AG Ahrensburg entscheidet zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel aus abgetretenem Recht gegen R+V-Direktversicherung mit Urteil vom 21.3.2014 – 46 C 1396/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem ein Kommentator erhebliche Kritik an diesem Blog und die hier eingestellten Urteile geübt hat, geben wir Euch heute ein Mietwagenurteil aus Norddeutschland bekannt, das durch die Redaktion selektiert wurde. Die Redaktion dieses Blogs ist der Ansicht, dass das Urteil des AG Ahrensburg eine bemerkenswerte Begründung enthält. Es war die R+V Versicherung, die meinte, die erforderlichen Mietwagenkosten auf geringere als Schwacke-Werte kürzen zu können. Die Begründung – warum Schwacke vom Gericht angewendet wird – ist nicht zu verachten. Damit kann man Fraunhofer immer erschlagen. Der BGH lässt Schwacke zu. Warum sollte der Geschädigte dann nicht einen Mietwagen nehmen, der sich  kostenmäßig in diesem Bereich bewegt? Er hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des BGH und mehr kann von ihm nicht verlangt werden. Man kann gespannt sein, ob auch zu diesem Urteil Kritik geübt wird? Für sachdienliche Kommentare sind wir immer offen.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 25.2.2014 – 343 C 29295/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wie Euch noch ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall  gegen die HUK-COBURG bekannt mit völlig korrekter Begründung, warum die Sachverständigenkosten  aus schadensersatzrechtlicher Sicht erstattet werden müssen. Am Ende gibt es dann aber noch einen unsubstantiierten (unnötigen), und insbesondere unqualifizierten Seitenhieb der ansonsten gewissenhaften Amtsrichterin gegen die Gutachter.

Zitat:

„Dass de facto die Rechtslage dazu führt, dass bei Haftpflichtgutachten Honorare verlangt werden, die möglicherweise deutlich über dem liegen, was auf dem einschlägigen Markt zu erzielen wäre, wenn nicht die Versicherungen letztendlich bezahlen müssten, liegt auf der Hand.“

Dabei hatte die erkennende Amtsrichterin der HUK-COBURG bereits in einer Vielzahl von Urteilen den Weg vorgezeigt, dass die beklagte Versicherung nicht rechtlos ist. Sie hat in vielzähligen Urteilen auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Gleichwohl macht die HUK-COBURG hiervon keinen Gebrauch.

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AG Leipzig verurteilt DA-Direkt Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.3.2013 – 110 C 8611/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bezüglich der veröffentlichten Urteile bleiben wir in der Region Leipzig / Halle. Heute stellen wir Euch ein Urteil des AG Halle (Saale) vor. In diesem Fall war es die DA-Direkt Versicherung, die meinte, die Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Es zeigt sich, dass offenbar alle Kfz-Haftpflichtversicherungen in die Fußstapfen der HUK-COBURG treten wollen. Dabei bemerken sie nicht, dass bereits die HUK-COBURG gescheitert ist. Auch in diesem Fall ist die DA-Direkt Versicherung ebenso kläglich gescheitert wie die HUK-COBURG. Die gegen die HUK-COBURG hier gelisteten Urteile zeigen dies eindrücklich. Hinzu kommen noch die privat gesammelten Urteile aus Gelsenkirchen und aus anderen Regionen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne (kurze) Woche
Willi Wacker

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Führt die Allianz Versicherung AG einen „Partisanenkrieg“ gegen die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen ?

Wie bereits im Beitrag vom 14.04.2014 aufgezeigt, kürzt die Allianz Versicherung AG seit einiger Zeit ordnungsgemäß liquidierte Sachverständigenhonorare mit fadenscheiniger (rechtswidriger) Begründung á la HUK-Coburg.

Der eine oder andere hat sich sicher schon gefragt, welchen Ursprung die Allianz-Kürzerei beim Sachverständigenhonorar wohl haben könnte? Wie sich nun herausgestellt hat, kommt die Motivation aus den rechtswidrigen „Nebenkosten-Deckelungsurteilen“ des LG Saarbrücken und seiner „Ableger“ bei den Amtsgerichten. Der Vorsitzende Richter F. hatte damals mit seinen (bestellten?) „Schrotturteilen“ offensichtlich ganze Arbeit geleistet. Zumindest hat die „Blase“ bis zum Februar 2014 gehalten. Aber Blasen mit heißer Luft platzen irgendwann zwangsläufig, wie z.B. aktuell durch das BGH-Urteil VI ZR 225/13 vom 11.02.2014.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 12.3.2014 – 98 C 360/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch heute zum Wochenende hin veröffentlichen wir weiterhin „unselektiert“ Urteile gegen die Kfz-Haftpflichtversicherungen, die meinen, eigenmächtig erforderliche Schadenspositioen kürzen zu müssen. Eine dieser Versicherungen ist die HUK-COBURG. Neben anderen Schadenspositionen, wie Stundensätzen, Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen werden insbesondere die Sachverständigenkosten gekürzt. Selbst nach dem mittlerweile bekannten Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – werden die Kürzungen seitens der HUK-COBURG fortgesetzt. Nachstehend geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Halle an der Saale zu den gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Entgegen einer anderslautenden Kommentarmeinung veröffentlichen wir weiter die kompletten Urteile. Lest die Entscheidung des AG Halle an der Saale.  Eine Entscheidung nach dem neuen BGH-Urteil mit einer guten Begründung, wie wir meinen. Was meint Ihr? 

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der (restlichen) Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 15.3.2012 – 103 C 9306/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch noch ein älteres, aber nicht uninteressantes Urteil aus Leipzig gegen die HUK-Coburg bekannt, bei dem der Richter das Honorar für „angemessen“ befand. Zumindest erhöht sich damit die Zahl der gegen die HUK-Coburg in Leipzig ergangenen Urteile. Wenn jetzt auch noch eine entsprechende Liste für Gelsenkirchen angelegt werden könnte, das wäre ja ein „Waterloo“ für die Coburger Versicherung am Rhein-Herne-Kanal. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und ein schönes Wochende.
Willi Wacker

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AG Norderstedt verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (42 C 429/13 vom 23.04.2014)

Mit Urteil vom 23.04.2014 (42 C 429/13) hat das AG Norderstedt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 41,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Im Ergebnis zutreffend ist dem Gericht vorzuhalten, dass die Entscheidung vor allen Dingen ohne Einstieg in eine Einzelprüfung hätte getroffen werden können bzw. müssen, zumal die Entscheidung des BGH vom 11.022014 (Az: VI ZR 225/13) dem Gericht vorlag. Es hätte darüber hinaus viel unnötige Arbeit erspart. Erstritten und eingesandt wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB von der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 249 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 41,40 EUR ersetzt verlangen.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt LVM-Versicherung mit überzeugender Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.3.2014 – 910 C 396/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch als Lektüre hier ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Wir meinen, dass es sich hierbei um eine vorbildliche Begründung handelt. Mich wundert nur, dass die LVM bei ihren Abrechnungsschreiben nicht auf dieses Urteil hinweist? Stattdessen wird auf das nicht rechtskräftige Urteil des AG Paderborn vom 6.3.2014 – 68 C 410/13 – Bezug genommen. Der Amtsrichter kommt auch zu Recht völlig ohne BVSK und Honorartableau oder Gesprächsergebnis aus. Ein prima Urteil, wie wir meinen. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei  Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt aus abgetretenem Recht zum wiederholten Male die HUK-COBURG Allg. Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 5.12.2012 – 107 C 7342/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch ein etwas älteres, dafür aber nicht uninteressantes Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Dieses Mal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten im Schadensersatzverfahren kürzen zu können. Immer wieder versucht es die HUK-COBURG in Leipzig, obwohl sie bereits eine erhebliche Anzahl negativer Urteile in Leipzig eingesammelt hat. Wir verweisen dabei nur auf unsere Urteilsliste. Daher hat sich – zu Recht – eine immer gleich korrekte Rechtsprechung aus Leipzig gegen die oberfränkische Kfz-Haftpflichtversicherung herausgestellt. In Leipzig kann man aber auch bestens erkennen, dass es der HUK-COBURG nicht um „überhöhte Sachverständigenkosten“ geht, wie immer behauptet wird, was im Übrigen aber auch völlig unerheblich ist (vgl. BGH VI ZR 225/13 = BGH DS 2014, 90), sondern nur um „Terror“ gegen die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die vom Markt zu verdrängen, hatte sich bereits Ende des letzten Jahrhunderts Herr Küppersbusch von der Allianz AG auf die Fahne geschrieben und wird jetzt vornehmlich von der HUK-COBURG noch intensiver vorgenommen. Anders als „Terror“ kann man es nicht bezeichnen, wenn eine Versicherung immer wieder mit den gleichen – unerheblichen – Argumenten Prozesse provoziert. Wir haben in Leipzig inzwischen über 200 Urteile gegen die HUK-COBURG gelistet. Die Richter schreiben der HUK-COBURG jedesmal in das Versicherungsstammbuch, dass sich die Herrschaften aus Coburg komplett auf dem Holzweg befinden. Trotzdem lässt man sich immer wieder verklagen. Ein volkswirtschaftlicher Schaden (Verschwendung von Steuergeldern – vorsätzlich ausgelöst durch das Regulierungsverhalten der HUK-COBURG), der seinesgleichen sucht. Lest das Urteil des AG Leipzig vom 5.12.2012 selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 10 Kommentare