Allianz erleidet Schiffbruch bei dem AG München auf ganzer Linie mit Urteil vom 13.2.2014 – 334 C 28838/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es gibt offenbar Dinge, die es einfach nicht geben darf. Da bestreitet eine Kfz-Haftpflichtversicherung aus München bezüglich der Folgen eines von ihrem VN schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls einfach Alles. Ich glaube, die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Allianz Vers-AG, wollte diesen Rechtsstreit provozieren. Was hatte der Vorstand noch gegenüber Herrn Lütgert von der ARD erklärt? – Die aufgezeigten Fälle seien schreckliche Einzelfälle und man wolle daraus lernen! Blablabla! Das Unfallopfer wird nach wie vor mit fadenscheinigen Argumenten, notfalls auch mit allumfassenden Bestreiten, verunsichert. Dieses Unfallopfer hat sich – zu Recht – gewehrt. Die Klage vor dem Amtsgericht München hatte in vollem Umfang Erfolg. Jetzt muss die Allianz nicht nur den bestrittenen Gesamtbetrag, sondern auch Anwalts- und Gerichtskosten und Zinsen zusätzlich zahlen.  Ein wahrlich schlechtes Geschäft. Wie will man das den Aktionären – und insbesondere den eigenen Versicherungsnehmern – erklären? Obwohl das Ergebnis zufriedenstellend ist, überzeugt die vom Gericht durchgeführte Angemessenheitsprüfung bezüglich der Sachverständigenkosten nicht. Bedauerlicherweise spricht die Amtsrichterin auch von „Gebühren“, obwohl der Sachverständige derartige nicht berechnet. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dresden verurteilt Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen für die eingezahlten Gerichtskosten über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 31.3.2014 – 110 C 6516/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Dresden zu den restlichen Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Das erkennende Gericht wies mit keinem Wort auf die Entscheidung des OLG Dresden hin. Dafür ist der abschließende Absatz im Urteil hinsichtlich des Regulierungsverhaltens der HUK-COBURG bezeichnend. Auch das erkennende Gericht in Dresden hat zwischenzeitlich erkannt, welche sture Haltung diese Versicherung aus Oberfranken einnimmt. In meinen Augen ist es mehr als peinlich, wenn einer deutschen Versicherung, und dann auch noch der größten Autohaftpflichtversicherung, durch ein deutsches Gericht bescheinigt wird, dass sie beratungsresistent ist:

„Gerade bei der sturen Haltung der HUK-Coburg, was die Sachverständigenvergütung anbetrifft, bestand kein Grund zu der Annahme, dass ein weiterer außergerichtlicher Versuch, die Forderung beizutreiben mit Hilfe des Klägervertreters Aussicht auf Erfolg bieten würde.“

Endlich mal ein Amtsrichter, der Tacheles mit der HUK-COBURG redet. Der verklagte Versicherungsnehmer der HUK-COBURG wird sich nach diesem Urteil auch seinen Teil über die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung HUK-COBURG denken.  Da sind wir uns sicher. Was meint Ihr?

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.3.2014 – 99 C 290/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von der LVM geht es weiter zur HUK-COBURG. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil der Amtsrichterin der 99. Zivilabteilung des AG Halle (Saale) bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter, die meinte, eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Der betreffende Kfz-Sachverständige, dessen Kosten durch die regulierungspflichtige HUK-COBURG im Rahmen der Schadensersatzregelung nach Verkehrsunfällen, gekürzt wurden, zog mehrere Kürzungsvorgänge gegen die gleiche Kfz-Haftpflichtversicherung zusammen und klagte aus abgetrenenem Recht – eben gegen die kürzende HUK-COBURG. Nachstehend geben wir Euch das  aufgrund der Klagehäufung ergangene Urteil des AG Halle (Saale) bekannt.  Völlig daneben ist die Begründung zu der einprozentigen Gerichtskostenverzinsung bezüglich der vom Kläger eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse. Statt der gesetzlich bestimmten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz  sprach das erkennende Gericht lediglich 1 Prozent aus den eingezahlten Gerichtskosten zu. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Nachosterwoche
Willi Wacker

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LVM nimmt bewußt auf ein amtsgerichtliches Urteil Bezug, obwohl das noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Hallo veehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Schreiben der LVM-Versicherung Münster (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)  vom 7.4.2014 an einen bekannten Kfz-Sachverständigen bekannt. Der Kfz-Sachverständige hatte sich bei dem Vorstand der LVM über die vom Schadenssachbearbeiter vorgenommenen Kürzungen beschwert. Diese Beschwerde war auch vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – begründet. Statt auf die berechtigten Einwendungen einzugehen, dies auch im Hinblick auf die neuerliche BGH-Rechtsprechung, wird das BGH-Urteil schlicht negiert und auf ein Urteil des AG Paderborn vom 6.3.2014 – 58 C 410/13 – Bezug genommen. Dieses zu Gunsten der LVM gesprochene amtsgerichtliche Urteil, das wir in den nächsten Tagen hier auch als  Negativbeispiel dafür darstellen werden, wie die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – verdreht wird, ist allerdings nicht rechtskräftig. Aber darauf weist die LVM wohl absichtlich nicht hin? Es wird offensichtlich bewußt mit Urteilen argumentiert, die noch nicht bestandskräftig geworden sind. Der Verdacht des versuchten Betruges drängt sich wieder auf. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Landau in der Pfalz, Zweigst. Bad Bergzabern verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit gut begründetem Urteil vom 3.3.2014 – 1 C 6/14 – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein positives Sachverständigenkosten-Urteil aus Bad Bergzabern bekannt. Bad Bergzabern liegt bekanntlich in der Pfalz. Diese Region ist nicht nur durch guten Wein bekannt. Dort wird auch korrekt Recht gesprochen. Guter Wein und korrekte Rechtssprechung – was braucht der Mensch sonst noch mehr? Bemerkenwert bei diesem Fall war wieder, dass das Vorbringen der HUK-COBURG insgesamt unerheblich war. Keines der von der HUK-COBURG vorgebrachten Argumente gegen eine Kürzung der Sachverständigenkosten griff letztlich durch. Mithin war die von der HUK-COBURG vorgenommene Kürzung rechtswidrig. Und das hätte die HUK-COBURG auch bereits bei der außergerichtlichen Schadensregulierung erkennen können. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Württembergische Versicherung AG – s`schwäbische „Trittbrettfahrerle“ bei der rechtswidrigen Kürzung des Sachverständigenhonorars

Uff de HUK`sche Eisebahne isch mol oiner Trittbrett gfahre……

Die Schwaben sind ja für ihre Sparsamkeit bekannt. Den Schwaben sagt man aber auch nach, dass sie besonders schlau seien? Das können wir hier so nicht bestätigen, wenn man das aktuelle Kürzungsschreiben der Württembergischen Versicherung AG gelesen hat. Da sind ja die Allianz, VHV oder sogar die HUK noch einfallsreicher beim „zusammenschustern“ von irgendwelchen weltfremden (lächerlichen) „Begründungen“, warum man korrekt fakturiertes Sachverständigenhonorar rechtswidrig kürzt? Wenn man schon jeden Unsinn der HUK kopieren will, dann vielleicht wie die VHV, die ihren Honig wohl aus den Schriftsätzen der HUK saugt?

Jeden „Blödsinn“ nachzumachen kommt meistens nicht so gut. Insbesondere wenn die Frucht auf dem „Misthaufen“ der HUK-Coburg gewachsen ist. Das müssten die bei der  Württembergischen inzwischen aber wissen, Stichwort: Urheberrechtsverletzung der Sachverständigenlichtbilder? Da wollten die Schwaben damals so richtig beim Restwertgeschäft mit den Börsen mitmischen und am Ende ging dann doch alles daneben (siehe CH-Beitrag vom 16.12.2009 u. 07.07.2010). Außergerichtlich hatten die Württemberger auch dort zuerst eine „große Klappe“, sind beim OLG Hamburg dann aber „jämmerlich“ eingeknickt. Seither sind bei entsprechenden Urheberrechtsverletzungen  bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft für die „Super-Schlaumeier“ fällig. Rechtlich vertreten wurde die Württembergische damals übrigens durch den bekannten Mitautor einer Nutzungsausfalltabelle.
Da hatte die HUK wohl etwas mehr „Mumm“, bekam dafür dann aber am 29.04.2010 reichlich Lehrstunden durch den 1. Zivilsenat des BGH (I ZR 68/08) zum Thema Urheberrecht.

Hier das Kürzungsschreiben der Württembergischen zum Sachverständigenhonorar vom 08.04.2013:

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AG Köln verurteilt die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (269 C 131/13 vom 11.04.2014)

Mit Datum vom 11.04.2014 (269 C 131/13) hat das AG Köln die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in 4 Fällen in Höhe von insgesamt 830,06 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch wenn von Seiten der Versicherung immer wieder versucht wird, in Köln die Fraunhofer Tabelle zu etablieren, bleibt das AG Köln bislang standhaft und verweist mit guten Gründen auf die Schwacke-Liste. Erstritten und eingesandt wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 780,06 EUR und zwar in Höhe von 303,34 EUR im Fall 1, 104,34 EUR im Fall 2, 238,81 EUR im Fall 3 sowie 183,57 EUR im Fall 4.

I.

Die Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert. Die Ersatzansprüche der Geschädigten hinsichtlich der Erstattung der Mietwagenkosten sind aufgrund von Abtretungsvereinbarungen auf die Klägerin gemäß § 398 BGB übergegangen.

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AG Cham verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung ( AG Cham Urteil vom 11.3.2014 – 1 C 118/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wozu es führen kann, wenn im Schadensersatzprozess die Angemessenheit, statt der Erforederlichkeit geprüft wird, seht Ihr in dem zweiten Chamer Urteil, das gestern bereits angekündigt wurde. Das immer wieder falsche Vortragen der HUK-COBURG-Anwälte, dass die Sachverständigenkosten an der Angemessenheit und Üblichkeit geprüft werden müssen und dann als Prüfmassstab auch noch das HUK-Honoraratableau vorführen, führt dann zu diesem Ergebnis. Erschreckend an diesem Urteil ist, dass der Amtsrichter des AG Cham dieses Urteil abgefasst hat, obwohl zwischenzeitlich das Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – veröffentlicht war. Entweder hat der Anwalt des Klägers geschlafen oder der Chamer Amtsrichter ist BGH-schmerzfrei. Dann kommt so etwas Falsches, wie im Urteil des AG Cham vom 11.3.2014 – 1 C 118/14 – zustande, wie die  Angemessenheitsprüfung nach BVSK, Streichung der Kosten für die Restwertanfrage und für Classic Data.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab, auch am Ostermontag.

Viele Grüße und noch einen schönen Ostermontag
Willi Wacker

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AG Cham verurteilt Allianz Versicherung mit mangelhafter Urteilsbegründung aus abgetretenem Recht (AG Cham Urteil vom 19.2.2014 – 1 C 58/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

Ihr werdet Euch wundern, drei Tage lang nichts von mir gehört oder gelesen zu haben. Ich musste eine kleine gesundheitlich bedingte Auszeit nehmen, wollte es aber nicht versäumen, Euch zunächst Frohe Ostern zu wünschen.  Vom Krankenbett aus gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG bekannt. Es muss allerdings bemerkt werden, dass diese Entscheidung noch vor der Veröffentlichung des BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – lag. Aber auch ohne die genannte BGH-Entscheidung ist das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Cham eine einzige Fehlentscheidung. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Das Urteil halte ich für recht kurios, da der Richter ohne Not die Angemessenheit des SV-Honorars nach BVSK überprüft, wobei die BVK-Honorarbefragung kein Massstab für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB sein kann. Ohne Not deshalb, da die Allianz sich nicht einmal verteidigt hatte und somit die Höhe des Honorars überhaupt nicht bestritten wurde. Da kann man mal sehen, wie den Richtern von den Anwälten der HUK-COBURG im Lauf der letzten Jahre das juristische Denken vernebelt wurde. Die Prüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess gemäß § 287 ZPO geht gar nicht. Man muss nur irgend einen Müll lange genug vortragen und schon funktionieren die Gerichte. Was am Ende dabei herauskommt, kann man in dem nächsten Urteil aus Cham, das wir Euch vermutlich morgen bekanntgeben werden, erkennen. Da wurde das Honorar wohl bestritten und der Richter hat dann treu und brav – unter Zuhilfenahme des § 287 ZPO – „aus der Hüfte“ gekürzt, was er nicht für erforderlich hielt. Das Gericht hat gar nichts zu schätzen, zumindest nicht die „Angemessenheit“ des Sachverständigenhonorars. Das Gericht hat lediglich (ex post) zu prüfen, ob der Geschädigte eine mögliche Überhöhung (ex ante!!) ohne weiteres erkennen konnte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und  schöne Ostertage.
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.1.2014 – 118 C 7658/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum kommenden Feiertag Karfreitag veröffentlichen wir ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrund einen Teil der erforderlichen Sachverständigenkosten nicht ersetzen zu müssen.  Dabei dürfte den verantwortlichen Herren in Coburg doch bekannt sein, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Sachverständigenkosten regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen sind (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ; BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ).  Gleichwohl – und in Kenntnis dieser Rechtsprechung – wird gekürzt, was das Zeug hält. Ob dabei gegen Recht und Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen wird, interessiert offenbar die Herren in Coburg nicht. Mit dieser rechtswidrigen Kürzungspraxis ist die HUK-COBURG allerdings bei dem zuständigen  Amtsrichter des AG Leipzig an den Richtigen geraten, der ihr ins Versicherungsstammbuch schrieb, wie zu regulieren ist. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Schadensregulierung gelten nicht allein für den Geschädigten. Die Grundsätze der Schadensregulierung nach § 249 BGB gelten auch für abgetretene Schadensersatzansprüche. Lest daher das nachfolgend veröffentlichte Urteil  aus Leipzig zu den (restlichen) Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Es handelt sich unserer Meinung nach um eine Rechtsprechung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen vom Feinsten. Kurz und knapp und präzise, so können Urteile sein. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Karfreitag
Willi Wacker

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt Halterin des bei der Zurich Insurance plc versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (810 C 561/13 vom 15.04.2014)

Trittbrettfahren lohnt sich nicht: Mit Urteil vom 15.04.2014 (810 C 561/13) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek die Halterin des bei der Zurich Insurance plc versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 94,72 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Dieses prägnant kurze Urteil, welches sich nahezu ausschließlich auf die jüngste Entscheidung des BGH (VI ZR 255/13) bezieht, ist eine weitere Ohrfeige für die Streich-Versicherer. Erstritten und eingesandt wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist aktiv legitimiert. Das dahingehende, nicht weiter begründete, Bestreiten der Beklagten ist angesichts der vorgelegten Anlage K 1 unsubstantiiert und daher rechtlich unbeachtlich.

Die Beklagte schulde den restlichen, hier streitgegenständlichen Betrag.

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AG Aschaffenburg entscheidet zu Lasten des Versicherungsnehmers der Zurich Insurance bezüglich Restwert, Halteranfragekosten und Rechtsanwaltskosten mit Endurteil vom 17.3.2014 – 116 C 2190/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

 jetzt kurz vor den Ostertagen geben wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg bekannt. Es hat die Themen Restwert, Kosten der Halteranfrage und Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand. Beklagter ist der Versicherungsnehmer der Zurich Insurance. Trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung zum Restwert werden seitens der Versicherer immer wieder Versuche unternommen, die obergerichtlichen Entscheidungen zu unterlaufen. Nun weiß der VN der Zurich wenigstens, bei was für einem Laden er versichert ist. Zumindest hoffe ich, dass er  eine Kopie seiner Verurteilung erhalten hat? Die Zurich Vers. entwickelt sich auch immer mehr zu einem aggressiven Versicherer. Ist das reiner Zufall oder besteht da vielleicht ein Zusammenhang bezgl. der Zusammenarbeit mit dem ADAC (ADAC-Versicherung)? Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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