AG Walsrode verurteilt DEVK-Versicherung und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der fiktiven Ersatzteilaufschläge und der fiktiven Verbringungskosten mit Urteil vom 17.3.2014 – 7 C 606/13 (II) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch heute auch noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung bekannt. Streitpunkt waren die fiktiven Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige hatte in seinem Schadensgutachten auch die Ersatzteilaufschläge und die Verbringungskosten zur Lackiererei und zurück aufgenommen. Diese Kosten würden auf jeden Fall bei der Reparatur im örtlichen Bereich anfallen. Da meinte die DEVK-Versicherung, diese bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht ersetzen zu müssen, da sie bei fiktiver Abrechnung nicht angefallen seien. Diese Argumentation ist eindeutig falsch. Die DEVK hat auch die fiktiven Reparaturkosten erstattet, obwohl sie nicht angefallen sind. Hier handelt sie widersprüchlich, wenn sie dann den Ersatz der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge verneint. Sämtliche Schadenspositionen, die  konkret anfallen, können grundsätzlich auch fiktiv abgerechnet werden. Ausnahme sind nur die – systemwidrig – gesetzlich verankerten Umsatzsteuerbeträge, § 249 II 2 BGB. Bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteil handelt es sich um eine gut begründete Entscheidung des Amtsgerichts Walsrode  zum Thema Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Tag
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.3.2014 – 102 C 4335/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in der Region Halle-Leipzig. Heute stellen wir Euch ein Urteil der Amtsrichterin des AG Halle an der Saale vom 5.3.2014 vor. Obwohl der HUK-COBURG und ihren Anwälten das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bekannt sein musste, tragen sie noch immer vor, dass die berechneten Sachverständighenkosten unüblich im Sinne des Werkvertragsrechtes seien, obwohl es hier um Schadensersatzrecht geht. Weiter wird auf ein Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-COBURG verwiesen, obwohl der BGH in dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 ausdrücklich festgestellt hat, dass der Geschädigte die Sachverständigenorganisation BVSK nicht kennen muss. Im Übrigen handelt es sich bei dem Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-COBURG um eine Sondervereinbarung. Bereits mit dem BGH-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – hat der BGH festgestellt, dass der Geschädigte nicht auf Preise verwiesen werden darf, die auf einer Sondervereinbarung beruhen.  Obwohl auch diese Tatsache der HUK-COBURG bekannt sein muss, wird immer noch bewußt gegensätzlich vorgetragen. Wenn nun allen Instanzrichtern das BGH-Urteil VI ZR 225/13 nahe gebracht wird, hört hoffentlich der Spuk mit dem Hinweis auf werkvertragliche Gesichtspunkte endgültig auf. Bedauerlicherweise hat das erkennende Gericht den Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen abgelehnt. Die Begründung hierfür überzeugt allerdings nicht. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit ordentlicher Begründung (Urteil vom 17.1.2014 – 108 C 7551/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

vom Saarland, vom Amtsgericht Homburg, geht es weiter nach Sachsen zum Amtsgericht Leipzig. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall nach eigenen Regeln, nicht nach dem Gesetz, regulieren zu können. Von den berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 814,56 € wurden von der HUK-COBURG  nur 734,– € gezahlt. Eine vernünftige, nachvollziehbare Begründung für die Kürzung der Schadensersatzposition „Sachverständigenkosten“ gab es nicht, denn die von der HUK-COBURG vorgebrachten Gründe der Unangemessenheit und Unüblichkeit sind unerheblich. Um auf sein Honorar nicht zu Gunsten der HUK-COBURG verzichten zu wollen, klagte der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restbetrag in Höhe von 80,56 € aus abgetretenem Recht bei dem Amtsgericht Leipzig ein. Die zuständige Amtsrichterin der 108. Zivilabteilung des AG Leipzig verurteilte die HUK-COBURG antragsgemäß. Nachfolfend geben wir Euch das erfreulich gut begründete Urteil aus Leipzig zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg vom 17.1.2014 bekannt. Es erfolgte in den Urteilsgründen keine Angemessenheitsprüfung und keine Bezugnahme auf BVSK. Insgesamt handelt es sich daher um eine blitzsaubere Begründung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Homburg an der Saar verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.2.2014 – 4 C 147/13 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat des BGH am 11.2.2014  das entscheidende Sachverständigenkosten-Urteil gegen einen Versicherungsnehmer der HUK-COBURG gefällt. Dieses BGH-Urteil war natürlich der Amtsrichterin des Amtsgerichts Homburg an der Saar noch nicht bekannt, als sie ihrerseits mit Urteil vom 11.2.2014 die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG verurteilte. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken prüfte die erkennende Amtsrichterin die Angemessenheit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des Werkvertragsrechtes. Sie folgte konsequent dem  Dckelungsurteil des LG Saarbrücken. In Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – dürfte diese Rechtsprechung nunmehr überholt sein. Gleichwohl hat die Redaktion auch dieses Urteil zur Veröffentlichung ausgesucht, zeigt es doch auf, wie rechtswidrig die HUK-COBURG die Unfallschäden ihrer Versicherungsnehmer reguliert. Anzumerken ist noch, dass eigentlich auf Zahlung hätte erkannt werden müssen, denn  die HUK-COBURG hat ernsthaft und endgültig die Restzahlung verweigert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Halle an der Saale entscheidet bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G. mit Urteil vom 27.2.2014 – 104 C 956/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es mit dem heute morgen veröffentlichten Urteil gegen die HUK-COBURG so gut anfing, wollen wir auch gleich noch ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse hier veröffentlichen. Wieder war es die HUK-COBURG, die meinte, die Sachverständigenkosten entgegen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90 ) einfach eigenmächtig kürzen zu können. Leider hat der erkennende Amtsrichter – offenbar in Unkenntnis des BGH-Urteils vom 11.2.2014 (BGH DS 2014, 90) –  noch unter Bezug auf BVSK die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Bedauerlicherweise ist auch von einem Freistellungsanspruch ausgegangen worden, obwohl sich dieser aufgrund der ernsthaften, beharrlichen und endgültigen Zahlungsverweigerung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hatte. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne kürze Karwoche
Willi Wacker

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Allianz Versicherung AG – der „Premium-Trittbrettfahrer“ beim rechtswidrigen Kürzen des Sachverständigenhonorars

Wie bereits im Beitrag vom 09.04.2014 zur VHV-Versicherung berichtet, sind einige Versicherer auf den Honorarkürzungskarren der HUK-Coburg Versicherung aufgestiegen, obwohl der Coburger Karren schon lange ohne Radreifen bis zur Achse im Dreck steckt – bon voyage! Die Tatsache, dass die VHV-Versicherung – bei eindeutiger Rechtslage gegen die Versicherer – sich diesen unnötigen personal- bzw. kostenintensiven Ärger trotzdem „ans Bein bindet“, irritiert schon ein wenig?

Dass sich aber der „Branchenprimus“ aus München seit einiger Zeit die Blöße gibt, indem er das „Kleingeld für die Portokasse“ – genauso wie die HUK – nun aus allen Ecken zusammen „räubert“, stimmt mehr als bedenklich (Stichwort: SV-Honorarkürzung bzw. Control Expert – „Prüfbericht“)? Möglicherweise hat der amtierende Bundesfinanzminister ja gar nicht so unrecht mit seinen Ängsten um den drohenden Zerfall der Versicherungsbranche? Für den Fall, dass inzwischen schon die Schadensabteilung der Allianz „auf dem Zahnfleisch kriechen sollte“ und man sich sogar die rechtswidrigen Praktiken sowie diverse andere „unlautere Geschäftsideen“ des Erzrivalen HUK Coburg zu eigen macht, gibt es möglicherweise doch irgend ein betriebswirtschaftliches Problem bei der Allianz Versicherung?

Vielleicht sollte man vorsorglich schon mal ein Spendenkonto für die armen Versicherer einrichten? Oder wir warten einfach ab, bis der Steuerzahler die Versicherungsbranche „retten“ muss. Bei den Bewertungsreserven scheint sich das erste Rettungspaket ja bereits zu konkretisieren? Genau wie bei den Banken. Bei drohender Schieflage des Unternehmens wird der Kunde mit seinem eingezahlten Kapital zur Kasse gebeten. Der Anleger mutiert dann automatisch zum Firmenteilhaber und haftet mit seinem privaten Anlagevermögen. Selbstverständlich ohne jeglichen Dividendenanspruch so lange das Unternehmen erfolgreich arbeitet. Wer so blöd ist und  – in Kenntnis dieser geplanten Massenenteignung – sein Geld dann immer noch bei Banken und Versicherern belässt, dem ist wirklich nicht mehr zu helfen.

Doch nun zurück zur „schlanken Schadensregulierung“ der Allianz Versicherung.

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AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.3.2014 – 114 C 14/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

damit die kurze Karwoche gleich gut beginnt, stellen wir Euch hier ein prima Urteil des Amtsrichters der 114. Zivilabteilung des AG Bonn vom 4.3.2014 bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstürtzungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, die meinte, rechtwidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Gutdünken kürzen zu können. Der Sachverständige, an den die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte jedoch aus abgetretenem Recht, da er kein Geld an die HUK-COBURG verschenken wollte. Die Klage vor dem zuständigen Amtsgericht in Bonn war erfolgreich. Der zuständige Amtsrichter hat den ganzen vorgetragenen Mist des Prozessbevollmächtigten der HUK-COBURG mit einer relativ kurzen Begründung zu Recht abgebügelt, da es auf diese Argumente im Schadensersatzprozess, auch im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht, nicht ankommt. Der erkennende Amtsrichter hat den Vortrag der beklagten HUK-COBURG sogar als überwiegend unererheblich, also nicht prozessentscheidend, bezeichnet. Peinlich würde ich das bezeichnen. Denn es bedeutet, dass der Prozessbevollmächtigte der HUK-COBURG etwas vorgetragen hat, auf das es im Prozess nicht ankommt. Das Vorbringen der HUK-COBURG kann das berechtigte Begehren des Klägers nicht zu Fall bringen.

Viele Grüße und eine schöne kurze Woche.
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.3.2014 – 926 C 198/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntag geben wir Euch auch noch ein Urteil gegen die HUK-COBURG bekannt, das der zuständige Amtsrichter der 926. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG aufgrund der Klage des Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht erlassen hat. Bei der Urteilsbegründung hat der zuständige Amtsrichter zwar das neuerliche BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH DS 2014, 90 ff:) bemüht, ist aber dennoch in eine Prüfung der Angemessenheit verfallen. Nach dem BGH-Urteil (BGH DS 2014, 90) kommt es, wie Otting zu Recht in  „Unfallregulierung effektiv“ festgestellt hat, lediglich auf die Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen an, und auf das, was er für erforderlich erachtet. Der BGH hat sogar festgestellt, dass der Geschädigte die Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss. Gleichwohl wird nach Angemessenheit, nach der BVSK-Honorarbefragung entschieden und Einzelposten der Sachverständigenrechnung überprüft. Vom Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, die Begründung überzeugt nach dem das BGH-Urteil (BGH DS 2014, 90) veröffentlicht wurde, keineswegs. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übersandt durch die Kanzlei  Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi  Wacker

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AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit überzeugendem Urteil vom 18.7.2013 – 111 C 104/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier im Blog noch ein hervorragendes Urteil über restliche Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherungs AG München bekannt. Das Bestreiten der Aktivlegitimation, das immer wieder kommt, wenn die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten eingeklagt werden, obwohl bereits ein Teilbetrag auf die Sachverständigenkosten gezahlt wurde, ist rechtsmissbräuchlich und irrelevant. Es verstößt gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, erst auf die Forderung aus abgetretenem Recht zu zahlen und dann die Forderungsbefugnis aus abgetretenem Recht zu bestreiten. Widersprüchliches Verhalten nennen die Juristen dies, was allerdings den Juristen der Allianz Versicherung auch bekannt sein müsste. Den Punkt der Akrivlegitimation hat die erkennende Amtsrichterin sauber entschieden. Ebenso sauber hat sie darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Allianz Versicherung zu der von ihr behaupteten Rechtsprechung unbeachtlich ist. Erst gegenteilige Urteile des AG Leipzig behaupten, diese auf Aufforderung des Gerichts dann aber nicht vorlegen. Auch hier besteht der Verdacht des Versuchs des Prozessbetruges. Die erforderlichen Sachverständigenkosten wurde dann von der Amtsrichterin zutreffend zuerkannt. Insgesamt daher ein rundum positives Urteil gegen die Allianz aus Leipzig zum Thema Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht.  Die Allianz wurde mit einer schadensersatzrechtlich völlig korrekten Begründung verurteilt. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.2.2014 – 276 C 243/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Freitagnachmittag geben wir Euch hier noch ein Sachverständigenrestkosten-Urteil  aus Köln gegen die HUK-Coburg bekannt. Leider hat die zuständige Amtsrichterin der 276. Zivilabteilung des AG Köln sich wieder auf die Angemessenheitsschiene begeben, statt die Erforderlichkeit konsequent durchzuprüfen. Die EDV-Kosten und die Restwertermittlungskosten wurden gestrichen. Urteile wie dieses dürften nach dem neuerlichen Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 (= BGH DS 2014, 90) nun (hoffentlich) zum Müll der Geschichte gehören. Was meint Ihr?
Die Sachverständigenkostenrechnung belief sich auf  660,45 € , außergerichtlich wurden lächerliche  189,50 € bezahlt. Das ist noch nicht einmal ein Drittel der berechneten Kosten. Das muss man sich einmal vorstellen. Schadenshöhe war 1.600,00 € und damit ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Restwert lag bei 150 €. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Meinungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form von restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten gemäß Urteil vom 24.2.2014 – 99 C 191/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch  ein Urteil aus Halle an der Saale zum Thema Mietwagen- und Sachverständigenrestkosten gegen die HUK-Coburg  aus abgetretenem Recht bekannt. Einmal wurden die Sachverständigenkosten wegen Verjährung abgewiesen und zweimal eine „Angemessenheitsprüfung“ der Sachverständigenkosten im Sinne des werkvertraglichen Anspruchs gemäß BVSK zugesprochen und Mietwagenkosten gemäß „Fracke“. Der Gutachter betreibt offensichtlich noch ein Mietwagenunternehmen. Zwar liegt mit nachstehend aufgeführtem Urteil kein wirklich positives Urteil vor. Aber was soll´s? Vielleicht liest die Amtsricherin der 99. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale hier mit, wenn Kritik an ihrem Urteil erhoben wird. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Restwert - Restwertbörse, Sachverständigenhonorar, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile Mittelwert | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , | Ein Kommentar

AG Leipzig verurteilt Zurich Insurance zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.7.2012 – 106 C 310/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch eine etwas ältere Entscheidung des AG Leipzig bekannt. Die regulierungspflichtige Zurich-Versicherung hatte die Sachverständigenkosten gekürzt. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung im Sinne des Werkvertragsrechts, was allerdings im Schadensersatzrecht nichts zu suchen hat, hat das Gericht die Nebenkosten willkürlich gekürzt. Es handelt sich um eine etwas ältere Entscheidung, die es so in Leipzig heute nicht mehr gibt und geben darf aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem BGH sei Dank mit dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13.  Obwohl? Nach OLG Dresden könnte wieder alles möglich sein? Eigentlich nicht, denn heute könnte das OLG Dreasen in Kenntnis des BGH-Urteils VI ZR 225/13 auch nicht mehr so entscheiden. Mit dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 –  VI ZR 225/13 – ist OLG Dresden eigentlich überholt. Lest selbst und gebt auch hier bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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