Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch heute auch noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung bekannt. Streitpunkt waren die fiktiven Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige hatte in seinem Schadensgutachten auch die Ersatzteilaufschläge und die Verbringungskosten zur Lackiererei und zurück aufgenommen. Diese Kosten würden auf jeden Fall bei der Reparatur im örtlichen Bereich anfallen. Da meinte die DEVK-Versicherung, diese bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht ersetzen zu müssen, da sie bei fiktiver Abrechnung nicht angefallen seien. Diese Argumentation ist eindeutig falsch. Die DEVK hat auch die fiktiven Reparaturkosten erstattet, obwohl sie nicht angefallen sind. Hier handelt sie widersprüchlich, wenn sie dann den Ersatz der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge verneint. Sämtliche Schadenspositionen, die konkret anfallen, können grundsätzlich auch fiktiv abgerechnet werden. Ausnahme sind nur die – systemwidrig – gesetzlich verankerten Umsatzsteuerbeträge, § 249 II 2 BGB. Bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteil handelt es sich um eine gut begründete Entscheidung des Amtsgerichts Walsrode zum Thema Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Tag
Willi Wacker