Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 23.5.2017 – VI ZR 9/17 – im Falle einer fiktiven Ersatzbeschaffung bei einem wirtschaftlich totalbeschädigten Taxifahrzeug mit fiktiver Umrüstung (Wiederbeschaffungswert plus Umrüstkosten über 130%).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir für Euch hier noch ein BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung bei einem Totalschaden an einem Taxifahrzeug. Strittig waren hierbei die Umbaukosten der Taxiausrüstung. Diese Umrüstkosten wurden durch den VI. Zivilsenat des BGH  – übrigens ohne Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – bejaht, auch wenn der Wiederbeschaffungswert deutlich überschritten werden sollte. Der Hinweis auf Neu für Alt ist unseres Erachtens jedoch falsch, da ja in der Regel die (alten) Bauteile aus dem Unfallfahrzeug in das Ersatzfahrzeug eingebaut werden. Es fallen also regelmäßig nur die tatsächlichen Umbaukosten an. Anders verhält es sich vielleicht beim Einbau neuer Teile. Dazu gibt der Sachverhalt des Urteils jedoch nichts her. Interessant sind auch die Ausführungen zur Naturalresititution. Auch der letzte Satz ist besonders bemerkenswert:

Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schä­diger nichts an“.

Wie wahr, wie wahr! So eine klare Kante gab es beim VI. Zivilsenat des BGH schon lange nicht mehr, wie wir meinen. Lest daher selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München mißt die Sachverständigenkosten an § 249 I BGB, lehnt eine von der HUK-COBURG vermittelte Begutachtung durch Sachverständige der SV-Net ab und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 11.8.2017 – 343 C 7821/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein lesenswertes Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor.  Die HUK-COBURG  ist mit ihrer aktuellen Strategie – Verweis auf Sachverständige der SV-Net zu einem Pauschalpreis von 280 Euro – in München kläglich gescheitert. Dabei hat das erkennende Gericht mit überzeugender Begründung den von der HUK-COBURG erfolgten Verweis auf  Sachverständige der SV-Net abgelehnt. Der Geschädigte ist auch aus Gründen der Schadensgeringhaltung gemäß § 254 II BGB nicht verpflichtet, sein beschädigtes Eigentum nach dem Unfall noch einmal in den Einflussbereich des Schädigers bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu geben. Das ist bei Werkstätten anerkannt und gilt dementsprechend auch bei Sachverständigen. Interessant ist auch, dass das erkennende Gericht die berechneten Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB prüft. Die Ansicht, dass die Sachverständigenkosten ein unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängender und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil sind, setzt sich damit offenbar bundesweit immer mehr durch, von Idstein bis München. Von einer Einzelmeinung kann daher nicht mehr gesprochen werden, wie böse Zungen dereinst behaupteten.  Bis auf den Verweis zur „Angemessenheit der Sachverständigenkosten“ á la OLG München handelt es sich daher um ein (fast) völlig korrektes Urteil. Die in der Urteilsbegründung hervorgehobene Fettschrift stammt vom Autor. Lest selbst das Urteil des AG München vom 11.8.2017 – 343 C 7821/17 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Coburg verurteilt im Schadensersatzprozess die ortsansässige HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.8.2017 – 12 C 866/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG mit positivem Ergebnis vor. Das Ergebnis des Rechtsstreits vor dem Haudgericht der HUK-COBURG wird dieser sicherlich nicht schmecken, zumal festgestellt wurde, dass die von ihr vorgenommenen Kürzungen rechtswidrig waren. Am Anfang der Urteilsbegründung wurde alles völlig korrekt dargestellt. Dann aber erfolgte leider wieder der richterliche Rückgriff auf die werkvertragliche Überprüfung der Einzelpositionen auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung. Als ob die Richter nicht begreifen können, dass die Honorarbefragung des BVSK lediglich die werkvertraglich üblichen Rechnungsbeträge angibt. Im Schadensersatzprozess kommt es aber auf die werkvertraglichen Gesichtspunkte wie Angemessenheit und Üblichkeit im Sinne der §§ 631, 632 BGB nicht an. Trotzdem handelt es sich bei dem nachstehend dargestellten Urteil um eines der besseren Urteile aus Coburg. Insbesondere da es sich bei der Beklagten um die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG gehandelt hat, die bekanntlich ihren Sitz in Coburg hat. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Bitterfeld-Wolfen weist im Schadensersatzprozess gegen die Allianz Versicherung den größten Teil der berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 12.7.2017 -7 C 816/16 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

vom BGH in Karlsruhe geht es in die Niederungen der Rechtsprechung nach Bitterfeld-Wolfen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG  Bitterfeld-Wolfen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen (bzw. für) die Allianz Versicherung vor. Das erkennende Gericht hat mit diesem Urteil jede Menge Mist verzapft unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des BGH sowie auf § 249 Abs. 2 BGB einschließlich des Missbrauchs des § 287 ZPO. Obwohl das Gericht zutreffend festgestellt hatte, dass die Abtretung nicht den Werklohnanspruch betrifft, sondern die Schadensersatzforderungen der Geschädigten, werden dann gleichwohl werkvertragliche Prüfungen der Angemessenheit vorgenommen. So wird das Grundhonorar überprüft sowie die Nebenkosten, obwohl diese durch die Rechnung belegt zahlenmäßug feststehen. Im Schadensersatzprozess ist eine Preiskontrolle – auch in Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten – untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das hat er, wenn er zur Durchführeung der Wiederherstellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in seiner Region mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Nach Angaben des Einsender ist dieses „Meisterstück“ in der Berufung. Wir werden weiter berichten. Lest aber selbst das Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Der VIII. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO nach wie vor eine Beweiserleichterung für den Gläubiger mit Revisionsurteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 86/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute am frühen Abend stellen wir Euch zur Ergänzung für unsere Urteilsliste hier ein weiteres Urteil des BGH zur Beweiserleichterung für den Gläubiger vor. Wieder einmal sah der VIII. Zivilsenat des BGH in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung und nicht wie deer VI. Zivilsenat des BGH „einen besonders freigestellten Tatrichter mit der Möglichkeit des Kürzens“. Bei gleichem Sachverhalt ist das Revisionsurteil des VIII. Zivilsenats des BGH im wesentlichen „baugleich“ mit dem Urteil VIII ZR 88/13, das wir bereits am 13.10.2017 für Euch veröffentlicht hatten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntagabend.
Willi Wacker

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Auch der VIII. Zivilsenat des BGH sieht mit dem Revisionsurteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 87/13 – in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für die Forderungshöhe.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch noch ein Urteil zur Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO vor. Zwar ging es bei der Revisionsentscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH um eine Beweiserleichterung für den Gläubiger aus einer Mieterhöhung wegen durchgeführter Modernisierung, aber der Grundgedanke, den der VIII. Zivilsenat herausgearbeitet hat, gilt auch im Schadensersatzrecht. Zutreffend hat der VIII. Zivilsenat des BGH festgehalten, dass die Beweiserleichterung des § 287 ZPO dem Gläubiger zugute kommt, wenn dem Grunde nach feststeht, dass eine Forderung besteht und es lediglich der Auffüllung der Forderungshöhe bedarf. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Forderungshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung aus. Liegen aber durch Dokumente dargelegte und bewiesene Forderungen auch der Höhe nach vor, bedarf es keiner Höhenschätzung mehr, denn dann ist die Forderungshöhe bewiesen. Auf keinen Fall ist der Tatrichter über § 287 ZPO so freigestellt, dass er die bewiesene Schadenshöhe kürzen kann, denn dann würde er den vom Kläger geführten Urkundsbeweis unterlaufen. Das ist jedoch nicht die Aufgabe des angerufenen Gerichts, einen gerechten (oder auch nicht gerechten!) Preis festzulegen. Auch mit der vom VIII. Zivilsenat des BGH geführten Argumentation läßt sich daher leicht feststellen, dass der vom VI. Zivilsenat des BGH im Rahmen des § 287 ZPO angeführte „besonders freigestellte Tatrichter mit der Lizenz zum Kürzen“ eine Mindermeinung darstellt. Zumindest sehen alle übrigen Zivilsenate des BGH den § 287 ZPO in einer anderen Sichtweise. Lest selbst das Revisionsurteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 17.12. 2014 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Aachen ändert mit Berufungsurteil vom 10.5.2016 – 3 S 162/15 – Urteil des AG Heinsberg zur Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall und zu den Rechtsanwaltskosten ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir für Euch zum Wochende noch ein Berufungsurteil des LG Aachen zur Haftungsteilung und zu den Rechtsanwaltskosten. Das Urteil ist zwar schon etwas älter, aber immer noch interessant. Es zeigt doch, wie die Versicherer versuchen, sich vor jedweder Haftung – und damit vor jeder Schadensersatzleistung, und sei sie auch aufgrund einer Vorfahrtsverletzung angezeigt – zu drücken. Das scheint aber seit geraumer Zeit typisch für die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer zu sein, oder? Volle Prämien kassieren und im Falle einer Haftung den Schadensersatzanspruch so gering wie möglich erfüllen! Lest selbst das Berufungsureteil des LG Aachen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker

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Rettet die Restwertbörsen – zur Abwechslung mal die WOM auf „Dummenfang“ in Sachen Urheberrecht

Spätestens seit dem 29.04.2010 ist klar:

Die Einstellung von Lichtbildern aus einem Sachverständigengutachten in eine Restwertbörse – ohne Zustimmung des entsprechenden Sachverständigen – ist ein Urheberrechtsverstoß (BGH I ZR 68/08). Bei Missachtung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fällig.

Dieses Dilemma bremst natürlich den Geschäftsbetrieb der Restwertbörsen erheblich, da immer wieder Lichtbilder seitens der Versicherer und/oder deren Dienstleister trotzdem (rechtswidrig) eingestellt werden. Denn ohne Lichtbilder sind die Gebote natürlich deutlich niedriger oder werden erst gar nicht abgegeben. Entsprechende Abmahnungen aufgrund diverser Urheberrechtsverstöße waren und sind die Folge. Dem versuchen die Restwertbörsen (und einige Versicherer) natürlich zu begegnen, indem man den Sachverständigen generelle Nutzungsrechte abringen will. Das Ganze natürlich noch zum Nulltarif.

Mit entsprechenden „Genehmigungen“ unterstützt man als Sachverständiger aktiv die Versicherer bei ihrem Bemühen, die Geschädigten „über den Tisch zu ziehen“ und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig.

Zur Zeit sind wieder entsprechende Schreiben unterwegs. Hier nun ein – misslungener – Versuch der Fa. WOM:

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AG Bonn verurteilt mit überzeugender Begründung zur Zahlung der Entschädigung für verlängerten Nutzungsausfall mit Urteil vom 3.5.2016 – 104 C 101/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor es jetzt in das Wochenende geht, stellen wir Euch noch ein interessantes Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs vor. Tatsächlich dauerte es 63 Tage, bis die Geschädigte ein gleichwertiges allradgetriebenes Fahrzeug anschaffen konnte. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte wieder einmal bestritten, dass es so lange dauern würde, bis ein gleichartiges Fahrzeug erworben werden konnte. Das Gericht hatte daraufhin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat den Vortrag der Klägerin voll und ganz bestätigt. Daraus ersieht man schon wieder, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bewußt Tatsachen bestreitet, nur um ihrerseits einen rechtswidrigen Vorteil zu erzielen. Dass die Beklagte als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz verpflichtet ist, bei voller Haftung auch vollen Schadensausgleich zu leisten, interessiert diese offensichtlich nicht. Das sollte allerdings die Aufsichts- und Kontrollbehörde interessieren. Dass es tatsächlich zu dem „verlängerten“ Nutzungsausfall gekommen ist, dafür hat die Beklagte einzustehen, weil der bei ihr Versicherte eben ein besonderes Fahrzeug mit Allradantrieb beschädigt hatte. Völlig zu Recht ist die Beklagte daher zur Zahlung der Entschädigung für den verlängerten Nutzungsausfall verurteilt worden. Lest aber selbst das Urteil des AG Bonn und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

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„Mittlerweile werden rund 20 Prozent der Schäden nicht fair abgewickelt“

„VDVM-Präsident,  „Wir müssen davon wegkommen, nur nach Preis zu beraten. Die Qualität der Schadenregulierung spielt heute eine deutlich wichtigere Rolle“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Außer vielleicht, dass es nach den nachfolgend aufgezeigten aktiven Vertragsverletzungen von Seiten der Versicherer nach Schadenfällen jedwede Bagatellschadengrenze hinfällig ist. Und, dass aus Gründen der Waffengleichheit, der Versicherungsnehmer ebenfalls auf Kosten seines Versicherers sich eines Anwalts zum  Zweck der Anspruchsdurchsetzung bedienen darf.  Zu den BLD-Anwälten; ist denen nicht die Anwaltszulassung zu entziehen?

Versicherungsmakler: Kunden werden nach Schaden „weichgekocht“

Versicherer schalten schneller Anwälte ein.
Statt ihr vertragliches Versprechen zu erfüllen, sähen die meisten Versicherer den Leistungsfall als einen Schaden für sich selbst an. Um diesen so gering wie möglich zu halten, gäbe es einen Trend, immer häufiger Rechtsanwälte in die Regulierung einzuschalten. Die Schwelle mit Juristen den Schaden einfach nur „abzuwehren“, sei deutlich gesunken. (……..) „So gibt ein BLD-Partner systematisch Tipps, wie im Schadenfall Ansprüche des Versicherten nach weichen Stellen durchforstet werden können, um dann die Regulierung abzulehnen.“

Quelle:  versicherungsmagazin,  alles lesen >>>>>>>

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AG Aschersleben spricht mit fehlerhaftem Urteil im Schadensersatzprozess gegen die Allianz Vers. AG und deren Versicherten nur einen Teil der beanspruchten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.8.2017 – 3 C 520/16 (II) – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir für Euch heute Vormittag ein Urteil aus Aschersleben zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in einem Schadensersatzprozess gegen die Allianz Vers. und deren Versicherungsnehmerin. Das Amtsgericht Aschersleben überprüft dabei die Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess unter werkvertraglichen Gesichtspunkten auf Angemessenheit mit dem Ergebnis, dass sämtliche Nebenkosten unterhalb der BVSK-Befragung liegen. Auch das berechnete Grundhonorar für die Erstellung des Gutachtens lag weit unterhalb der BVSK-Honorarbefragung, nämlich in Höhe von 239 € anstatt 295 € bis zu 328 € aus der BVSK-Honorarbefragung. Dafür wurde die Fahrzeit in Höhe von 75 € separat in Rechnung gestellt. Ergibt zusammen 314 €. Der Betrag liegt also locker innerhalb des BVSK-Korridors. Das Gericht hat die Fahrzeit als Schadensposition zwar anerkannt, jedoch dann  willkürlich gekürzt. Die durch das Gericht vorgenommene Kürzung wurde dann mit § 287 ZPO begründet. Dabei hat das erkennende Gericht übersehen, dass es sich bei § 287 ZPO um eine Schadenhöhenschätzung handelt. Maßgeblich ist dabei der Endbetrag und nicht irgendwelche Einzelposten der Rechnung. Und zum Weiteren hat das Gericht, wenn schon JVEG zugrunde gelegt wird, das JVEG falsch angewendet. Der Sachverständige hatte in seiner Rechnung für die Fahrtzeit einen Stundenverrechnungssatz von 90 Euro berechnet. Das Gericht legt entsprechend der Vorgaben des JVEG 30 Euro pro Stunde zugrunde. Für einen freien Unternehmer ist ein Betrag von 30 Euro ruinös. Vergessen wurde darüber hinaus, dass auch ein Zeithonorar nach § 9 I JVEG in Höhe von 100 Euro für die Honorargruppe 8 (hier einschlägig) zu berücksichtigen gewesen wäre. Der durchschnittliche Stundenverrechnungssatz eines freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen liegt bei ca. 120 – 150 Euro. Gegen das Urteil wurde Gehörsrüge und Nichzulassungsbeschwerde eingereicht. Wir werden weiter berichten. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Aschersleben und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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eCall, ein EU-Trojaner?

Ab 2016 sollen Fahrzeuge in Russland aus der Ferne gestoppt werden können

Mit einer Erweiterung des Notrufsystems ERA-GLONASS sollen Fahrzeuge zur Kontrolle der Verkehrsregeln besser überwacht und ferngesteuert werden können

In der EU müssen ab 2018 alle neuen Fahrzeuge mit dem Notrufsystem eCall. Das ist ein Notrufsystem, das im Falle eines Unfalls diesen an die europäische Notfallnummer 112 automatisch oder manuell auslösbar meldet, um möglichst schnell Rettungsmaßnahmen einleiten und damit Menschenleben retten zu können. Die Lokalisierung erfolgt über Satellitennavigationssysteme Galileo, Egnos und GPS. Integriert sind auch ein Mikrofon und Lautsprecher zur Kommunikation mit der Notrufzentrale

(…….)

Auch europäische Sicherheitsbehörden träumen noch vor der massenhaften Verbreitung von autonomen Fahrzeugen vom Zugriff aus der Ferne. So wurde 2014 ein Dokument des 2008 als Arbeitsgruppe des EU-Rats gegründeten European Network of Law Enforcement Technology Services (ENLETS) bekannt, nach dem neben Möglichkeiten zur Analyse von Big Data oder zur automatischen Erkennung von Kfz-Nummernschildern eben auch der Wunsch nach einem Stoppen von Fahrzeugen aus der Ferne gewünscht werden. Gesucht wurde nach einem Standard, um diese Möglichkeit in jedes Auto in der EU einzubauen.

Quelle:  TELEPOLIS,  alles lesen >>>>>>>

Ganz aktuell:

„eCall“ erfolgreich in der Integrierten Rettungsleitstelle Altmark getestet.

Bei einem Autounfall mit Personenschaden kommt es auf jede Sekunde an. Wertvolle Zeit verstreicht oft, weil Verletzte ihr Telefon nicht mehr selbst bedienen können und Helfer gar nicht.

Quelle altmarkinfo, alles lesen >>>>>>

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