HUK Erstanschreiben an Geschädigte – ein Fall für das Bundeskartellamt und für Unterlassungsverfahren

Hier Teile eines aktuelles Anschreibens, das die HUK-Coburg Versicherung zur Zeit an Geschädigte versendet:

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.2.2014 – 102 C 3663/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Halle gegen die HUK-COBURG bekannt. Dieses Mal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, rechtswidrig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Obwohl bereits der BGH in verschiedenen Urteilen entschieden hatte, dass es nur auf die Erforderlichkeit im Schadensersatzprozess ankommt, wird seitens der HUK-COBURG immer wieder – oder immer noch – mit der Angemessenheit argumentiert. Da hätten die Juristen der HUK-COBURG doch schon längst selbst erkennen können und müssen, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen haben, wie dies der BGH in seinem jüngsten Sachverständigen-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – feststellte, das übrigens gegen einen Fahrer des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Pkws erging. Die HUK-COBURG ist daher sehr genau über die Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall und zur Abrechnung der erforderlichen Sachverständigenkosten informiert. Gleichwohl wird die BGH-Rechtsprechung ignoriert. Außerdem spricht die Urteilsliste gegen die HUK Bände.  Wir halten das Urteil bis auf den Verweis auf BVSK eigentlich nicht schlecht begründet. Das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK-COBURG, auf das sich die beklagte Versicherung beruft, kann kein Bemessungsmaßstab sein, da es eine Sondervereinbarung mit einem Versicherer darstellt. Auf Preise, die auf einer Sondervereinbarung beruhen, muss sich ein Geschädigter nicht verweisen lassen (BGH VI ZR 53/09). Falsch ist allerdings der Freistellungsausspruch, denn bei ernstlicher und endgültiger Verweigerung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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VHV-Versicherung – Ein neuer Stern am Himmel der Honorar-Trittbrettfahrer

Auch wenn einige (wenige) Richter immer noch etwas „herumzicken“ und rechtswidrige Begründungen schreiben – die Messe beim Streit um das Sachverständigenhonorar ist inzwischen sowas von gelesen. Nichtzuletzt durch das aktuelle BGH-Urteil VI ZR 225/13 wurde wieder bestätigt, dass die Überprüfung der „Angemessenheit“ des SV-Honorars im Schadensersatzprozess nichts zu suchen hat. Thema ist einzig und allein die „Erforderlichkeit“. Die Überprüfung der „Angemessenheit“ einer Leistung ist im Streitfalle bestenfalls eine Frage des Werkvertragsrechtes.

Nach aktueller BGH-Rechtsprechung ist der Schädiger (und nur der)  in der Beweispflicht, ob der Geschädigte sich möglicherweise falsch bzw. unwirtschaftlich verhalten hat. Auch die Urteile VI ZR 67/06 sowie VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 sprechen hierzu eine eindeutige Sprache. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs und Beweispflicht durch Vorlage der Rechnung eines Fachmannes.

Die HUK-Coburg Versicherung hatte in den letzten 15-20 Jahren Sachverständigenhonorare willkürlich und flächendeckend gekürzt. In der rechtlichen Auseinandersetzung hat die HUK dann nahezu alles verloren, was es zu verlieren gibt – einschließlich der oben zitierten BGH-Urteile (siehe auch CH-Urteilsliste). Vermeintliche Erfolge, wie z.B. Urteile des LG Coburg, des LG Saarbrücken oder auch das aktuelle Urteil des OLG Dresden werden durch die BGH-Rechtsprechung ins Reich der Fabel verwiesen. Dass durch irrwitzige Aktionen – wie ein jahrzehntelanger erfolgloser Honorarkrieg gegen Kfz-Sachverständige – der Ruf eines Versicherers letztendlich vollständig ramponiert wird, bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung? Aber wie heißt es so schön in der Analogie?

Ist der Ruf erst ruiniert, dann kürzt es sich recht ungeniert

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.2.2014 – 98 C 3953/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wenige Tage nach der Niederlage vor dem BGH (BGH VI ZR 225/13) am 11.2.2014 erlitt die HUK-COBURG bezüglich der Sachverständigenkosten  erneut eine Niederlage vor dem Amtsgericht Leipzig am 21.2.2014. Dieses Mal war es die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, die Sachverständigenkosten bei hundertprozentiger Haftung nicht zu einhundert Prozent regulieren zu müssen. Der Sachverständige, an den die Sachverständigenkosten abgetreten waren, wollte berechtigterweise nicht auf sein verdientes Geld verzichten. Er klagte aus abgetretenem Recht vor dem Amtsgericht Leipzig. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Kerpen verurteilt HUK 24 AG bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.2.2014 – 110 C 271/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Motivation nach dem Fehlurteil aus Dresden hier noch ein Urteil aus Kerpen zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg Versicherungsgruppe  mit einer erfreulich kurzen und überzeugenden Begründung, wie wir sie immer gerne hätten. Dieses Mal war es die HUK 24 AG, die meinte, die Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können. Von diesem Urteil eines niederrheinischen Amtsgerichtes kann sich der Zivilsenat des OLG Dresden eine Scheibe abschneiden. Das gilt auch für andere Kammern, wie z.B. die in Saarbrücken. Die Schadenshöhe einschließlich der Wertminderung lag bei 2.009,52 € netto, die Honorarrechnung bei  565,25 €. Außergerichtlich hatte die HUK 24 AG nur 212,– € bezahlt. Damit hat sie gerade die Hälfte  des Gesprächsergebnisses von 424,– € reguliert. Da ohnehin das Gesprächsergebnis mit dem BVSK keine geeignete Bemessungsgrundlage ist, ist das Regulierungsverhalten der HUK-COBURG einfach nur als skandalös zu bezeichnen. Aber vielleicht lernt die HUK-COBURG nun aus dem neuerlichen BGH-Urteil, an dem sie maßgeblich involviert war. Immerhin war der Versicherungsnehmer der HUK-Coburg an dem Unfallgeschehen, das bis zum BGH-Urteil am 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 ff.) führte, beteiligt. Der HUK-Anwalt hatte das Urteil ja auch lautstark angekündigt. Lest aber selbst das Urteil aus Kerpen und gebt bitte Eure Kommentare ab. Nur eines muss allerdings bemängelt werden: Es hätte statt eines Freistellungsurteils ein Zahlungsurteil ergehen müssen, denn die Beklagten hatten ernstlich und endgültig weitere Zahlungen verweigert.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt DA Versicherung zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten unter Hinweis auf BGH VI ZR 225/13 in rekordverdächtiger Bearbeitungszeit (910 C 88/14 vom 04.04.2014)

Mit Urteil vom 04.04.2014 (910 C 88/14) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 90,05 € zzgl. Zinsen unter direktem Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) verurteilt. Von der Einreichung der Klage bis zum Erlass des Urteils vergingen gerade einmal 25 Tage. Erstritten und eingesandt wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte gem. § 7 Abs.1 StVG, § 115 VVG, §§ 823, 249, 398 BGB aus abgetretenem Recht auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars.

Die Beklagte ist unstreitig für den zugrunde liegenden Unfall voll einstandspflichtig.

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AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers.-AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.2.2014 – 111 C 238/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem „Schund“ aus Sachsen (OLG Dresden) nun wieder Positives aus Nordrhein-Westfalen vom Amtsgericht Bonn. Nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Kurz, prägnant und richtig hat der zuständige Amtsrichter der 111. Zivilabteilung des AG Bonn gegen die HUK-COBURG entschieden. Zu dem vom Gericht zitierten BGH-Urteil –VI ZR 67/06– (=BGH DS 2007, 144)  hätte das Gericht auch noch das neue Sachverständigenkosten-Urteil – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 ff.) hinzufügen können. Vermutlich war dem erkennenden Richter dieses neuerliche BGH-Urteil noch nicht bekannt, obwohl das Urteil auch von Seiten der HUK-COBURG als entscheidendes Urteil angkündigt wurde. Aber das Urteil war ja bekanntlich eine totale Niederlage für die HUK-COBURG. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Achern verneint mit Urteil vom 21.03.2014 (Az.: 3 C 21/14) gegen den VN der Versicherung einen Bagatellschaden und spricht Sachverständigenhonorar zu

Das Amtsgericht Achern musste zu dem Honorar eines eingeholten Gutachtens urteilen. Hintergrund war ein Anstoß hinten rechts gegen die Ecke des Fahrzeugs der Geschädigten. Die Stoßfängerverkleidung hatte sich am Halter deutlich abgestützt und war deshalb waagerecht nach außen gekerbt. Außerdem lag darunter ein wagerechter Knick vor, der gezeigt hat, dass der Anstoß sehr weit „hinein“ ging.

Zur Feststellung, ob hinter dem Stoßfänger noch etwas beschädigt ist, musste der Stoßfänger demontiert werden. Träger und Abschlussblech waren jedoch in Ordnung.

Da das Fahrzeug scheckheftgepflegt war und die vormalige Reparatur in einer Vertragswerkstatt erfolgte, wurden Vertragswerkstatt-Verrechnungssätze zur Kalkulation heran gezogen.

Die Versicherung hat zunächst 170,- Euro auf die Rechnung des Sachverständigen überwiesen mit dem Hinweis, es sei ja ein Bagatellschaden und ein KV hätte ausgereicht.

Der im Urteil genannte Prüfbericht, der auf 634,70 Euro kommt, wurde übrigens erst im Prozess vorgelegt, war aber für die Richterin richtigerweise unerheblich.

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OLG Dresden entscheidet mit kritisch zu betrachtender Begründung zu den Sachverständigenkosten nach unverschuldeten Verkehrsunfällen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.2.2014 – 7 U 111/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal hat die Redaktion des Captain-Huk-Blogs keine Kosten und Mühen gescheut, damit das bereits in einem Kommentar zum Regulierungsverhalten der LVM angegebene Urteil des OLG Dresden hier bekannt gemacht wird. Da das grundlegendende BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bereits von den Versicherern fehlinterpretiert und damit die Niederlage der  Versicherer – und insbesondere der HUK-COBURG – nicht so augenfällig wird, sucht man jetzt offensichtlich nach Argumenten, das BGH-Urteil abzumildern. So ein Argument ergibt sich nach Ansicht der Versicherer aus der Entscheidung  des OLG Dresden zu den Sachverständigenkosten, bei der es einem allerdings speiübel wird.

Die Redaktion ist einmütig der Meinung, dass sie selten so schlechte Rechtssprechung eines OLG gelesen hat. Das OLG-Urteil ist einfach die Steigerung von „Sondermüll“ nach den Deckelungs-Urteilen des LG Saarbrücken. Dort waren 100,–  Euro Nebenkosten maximal und  hier sind 25% Nebenkosten vom Grundhonorar maximal ausgeurteilt worden. Woher soll aber der Geschädigte im Voraus, also ex ante gesehen, diese Ergebnisse kennen? Es kommt nicht auf die Ex-Post-Betrachtung irgendwelcher OLG- oder LG-Richter an. Es kommt, wie der BGH zutreffend ausgeführt hat, auf die Situation des (laienhaften) Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. beim Erhalt der Rechnung an. Gesichtspunkte des Unfallersatztarifes gelten bei den Sachverständigenkosten nicht (BGH VI ZR 67/06 ). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.

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2012 gingen 73 Prozent der BGH-Richter einer Nebentätigkeit nach

Auf Anfrage von Wirtschaftswoche sollen 2012 am Bundesverfassungsgericht eine große Anzahl von Richtern an den Gerichten neben ihrer Richtertätigkeit gut bezahlten Nebenjobs nachgegangen sein. Dass „eine neue Rechtsprechung“ nur allzu oft der Erklärung bedarf, davon können wir hier ein Lied singen. Denn nicht immer ist nachvollziehbar, wie ein Richterspruch mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. Unsere Erfahrung, so mancher Richter bedarf der Nachhilfe, wenn das Urteil in der Begründung fehl geht. Allein Seminare, bei denen seitens der Teilnehmer Hinweise gegeben werden bzw. um Erklärung gebeten wird, bedarf es dazu längst nicht mehr. Seiten wie Captain-HUK zeigen bereits über Jahre, zeitnah und kostenfrei für Jedermann ob ein Richterspruch auch ein Rechtsspruch ist.

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AG Leipzig verurteilt die Zurich-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.6.2013 – 111 C 448/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch heute noch ein Urteil aus Leipzig zum Thema SV-Kosten aus abgetretenem Recht gegen die Zurich bekannt. Da diese Versicherung offensichtlich in die bereits ausgetretenen Fußstapfen der HUK-COBURG tritt, argumentiert sie wie die HUK-COBURG – und fällt damit auch auf die Nase. Die Richterin war offensichtlich etwas genervt vom Verhalten der Versicherung und hat daher kurz und knapp – und richtig – die Beklagte abgebügelt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen morgigen Sonntag
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Merseburg entscheidet klipp und klar über restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 16.1.2014 – 7 C 374/13 (VII) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum Eintritt in das Wochenende stellen wir Euch  noch ein erfreuliches Urteil des AG Merseburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg vor. Dass Abtretungserklärungen auch konkludent, also stillschweigend, angenommen werden können, hätten die Juristen der HUK-Coburg aber eigentliczh wissen müssen. Insoweit war von einer wirksamen Abtretungsvereinbarung auszugehen. Ebenso hätten die Juristen der HUK-Coburg wissen müssen, dass es im Schadensersatzprozess auf werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit oder Üblichkeit, nicht ankommt. Entscheidend ist die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB. Die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des BGH (z.B. VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13) dürfte den Juristen der HUK-Coburg doch auch bekannt sein. Trotzdem wird bewußt immer noch mit werkvertraglicher Unangemessenheit und Unüblichkeit i.S.d. § 632 ff. BGB argumentiert. Dieser Versuch ging aber bei der erkennenden Amtsrichterin des AG Merseburg entschieden daneben. Die Amtsrichterin aus Merseburg hat es genau richtig gemacht:  Sie hat sich auf das Wesentliche beschränkt und ohne jeglichen „Firlefanz“ entschieden. Genau so sollten Urteile sein. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | 5 Kommentare