AG Frankfurt am Main hält eine Verweisung von Frankfurt nach Maintal für unzumutbar und verurteilt die AXA-Versicherung zur Zahlung restlicher fiktiver Reparaturkosten mit Urteil vom 17.1.2014 – 30 C 2744/13 (47) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein Urteil des AG Frankfurt am Main zum Thema Anscheinsbeweis, fiktive Abrechnung und Werkstattverweisung mit dem Ergebnis der Bruchlandung der Axa Versicherung in Frankfurt bekannt.  Die Axa-Versicherung meinte, den Geschädigten an eine von ihr benannte Alternativwerkstatt in Maintal verweisen zu können. Dem ist das erkennende Gericht – zu Recht – entgegengetreten. Ein Verweis in das Umland von Frankfurt ist unzumutbar.  Man denke nur daran, dass ein Geschädigter aus Frankfurt-Höchst quer durch Frankfurt bis nach Maintal im Main-Kinzig-Kreis verwiesen werden soll. Immerhin liegt Maintal bei Hanau, und damit hinter dem anderen Ende von Frankfurt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.4.2013 – 114 C 8506/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum heutigen Feierabend geben wir Euch noch ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG bekannt. Die Amtsrichterin der Abteilung 114 C des AG Leipzig hat zwar  im Ergebnis richtig die HUK-Coburg Allg. Vers. AG  zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt, aber in der Urteilsbegründung ist sie auf die werkvertragliche Schiene abgeglitten. Im Schadensersatzprozess haben aber werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle zu spielen. Es kommt lediglich auf den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB an. Ob Vergütungsvereinbarung oder nicht spielt keine Rolle. Gemäß BGH-Rechtsprechung genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Rechnung eines Fachmannes vorlegt (BGH VI ZR 471/12 u. VI ZR 528/12). Die weitere Beweislast einer möglichen Überhöhung liegt beim Schädiger, wie der BGH in seinem neuerlichen Sachverständigenkosten-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – entschieden hat. Allerdings war damals das neuerliche BGH-Urteil noch nicht bekannt. Aber bereits aus dem Gesetz – § 249 BGB – ergibt sich, dass es nur auf die Erforderlichkeit ankommt. Von Angemessenheit oder Ortsüblichkeit oder Billigkeit steht dort nichts.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Feierabend
Willi Wacker

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Unabhängigkeit deutscher Gerichte in Gefahr – oder an einigen Gerichtsorten schon komplett „im Eimer“?

Jeder der schon einmal am Gerichsstand eines größeren Unternehmens klagen musste weiß, dass es oftmals ungleich schwerer ist, an diesem Gerichsstand Recht zu bekommen, als an einem „neutralen Ort“. So auch bei der Beitreibung des durch die HUK gekürzten Sachverständigenhonorars mit Hilfe der Coburger Gerichte. Schon seit längerem schwelt der Verdacht, dass die räumliche Nähe der HUK-Coburg Versicherung einen „gewissen Einfluss“ auf die örtliche Rechtssprechung ausübt.

Das Landgericht Coburg hatte z.B. im Jahr 2011 (32 S 26/10 u. 33 S 27/10) willkürliche Regeln zur Angemessenheit des Sachverständigenhonoars im Schadensersatzprozess aufgestellt (Mittelwert BVSK HB I / HB II zzgl. maximal 25%). Wie man so hört, wurde außerdem in der „Kafferunde“ beim Amtsgericht vereinbart, man wolle, sofern der Geschädigte selbst klagt, gekürztes SV-Honorar nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zusprechen (wie es sich gehört). Sofern jedoch der Sachverständige aus abgetretenem Recht klage, wolle man (im Schadensersatzprozess!) nach werkvertraglichen Grundsätzen vorgehen und nur das – nach Ansicht des Gerichts – „angemessene“ SV-Honorar zusprechen? Direkte Folge der unberechtigten Kürzungen war natürlich eine Veringerung des Klageaufkommens in Coburg.

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AG Kaiserslautern verurteilt Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.2.2014 – 4 C 514/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Rheinland-Pfalz gegen einen Versicherungsnehmer der HUK-COBURG bekannt. Der Pkw der Ambulanten Pflegedienst GmbH in Kaiserslautern wurde durch den Fahrer des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt. Um die Höhe des Schadens feststellen zu können, gab die Pflegedienst GmbH ein Kfz-Schadensgutachten bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Auftrag. Der Kfz-Sachverständige berechnete insgesamt 495,54 €. In dieser Summe ist ein Grundhonorar von 249,– € zuzüglich USt. enthalten. Die zu 100 Prozent haftende HUK-COBURG kürzte die Sachverständigenkosten um 112,86 €. Die Geschädigte nahm daraufhin den Schädiger persönlich wegen des Differenzbetrages in Anspruch. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Kaiserslautern war erfolgreich. Allerdings argumentierte die erkennende Richterin wieder mit Angemessenheitsgründen im Sinne des Werkvertragsrechts. Bleibt nur zu hoffen, dass mit diesem Blödsinn  nach dem neuen BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – jetzt bald Schluss ist. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsgericht Herne-Wanne entscheidet zur verbindlichen Festlegung der Ausgleichsbeträge bei einem Leasingrückläufer mit Urteil vom 17.12.2013 -14 C 305/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein Urteil zum Minderwert bei einem Leasingrückläufer bekannt. Damit bieten wir Euch auch einmal etwas anderes für Zwischendurch, das den einen oder anderen Leser, aber auch Leasingnehmer durchaus interessieren könnte. Das von der DEKRA im Auftrage der Leasinggesellschaft erstellte Gutachten hatte bei dem erkennenden Richter der 14. Zivilabteilung des AG Herne-Wanne keinen Bestand. Das Gericht holte das Gutachten eines ö.b.u.v. und anerkannten Kfz-Sachverständigen aus Bochum ein. Der kam zu ganz anderen Werten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (271 C 205/13 vom 27.03.2014)

Mit Urteil vom 27.03.2014 (271 C 205/13) hat das Amtsgericht Köln die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 3.297,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht schätzt den Normaltarif ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln nach dem Schwacke AMS. Die Fraunhofer Tabelle kommt beim AG Köln als Schätzungsgrundlage nach wie vor nicht Frage. Erstritten und eingesandt wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist weitgehend begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 3.297,62 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich gemäß § 398 BGB aus den wirksamen Forderungsabtretungen der Geschädigten.

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Amtsrichterin des AG Bonn spricht Sachverständigem aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 17.2.2014 – 102 C 218/13 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir erneut ein Urteil gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall musste sich die zuständige Amtsrichterin des AG Bonn mit den rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschäftigen. Wie so oft hatte die HUK-COBURG die vom Kfz-Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig reguliert, obwohl die Haftimg der HUK-COBURG unstreitig gegeben war. Im Ergebnis ist das erkennende Gericht zu Recht zu einer Verurteilung der HUK-COBURG gelangt, allerdings überzeugen einige Passagen in der Urteilsbegründung nicht. Das gilt insbesondere für die vom Gericht angenommenen  Pflichten des Geschädigten und für die Nebenkosten. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.7.2013 – 118 C 3259/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Feierabend geben wir Euch hier noch ein Urteil des AG Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG aus dem Jahr 2013 bekannt. Der erkennende Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig konnte auch ohne das neuerliche BGH-Urteil gegen den VN der HUK-COBURG vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – eine völlig korrekte Urteilsbegründung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ohne Angemessenheit oder irgendwelchen Honorarlisten abgeben. Obwohl schon eine Unzahl von Urteilen gegen die HUK-COBURG in Leipzig ergangen sind, will es diese Versicherung – egal welche Kosten zu Lasten der HUK-Versicherten entstehen – wissen, ob sie beim AG Leipzig nicht mal ein positives Urteil erwirken kann. Bei so vielen negativen Urteilen nichts lernen zu wollen, ist nicht nur unsinnig, sondern auch unwirtschaftlich. Aber offenbar gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nur für die Unfallopfer? Auf jeden Fall kann mit diesem Urteil die Liste der positiven Urteile gegen die HUK-COBURG in Leipzig (siehe Urteilsliste im Captain-Huk!) erweitert werden.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Hamburg verurteilt HUK Coburg in der Berufung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt sowie zu den Kosten der Beilackierung im Rahmen der fiktiven Abrechnung (323 S 78/13 vom 25.03.2014)

Hier haben wir ein Super-Berufungsurteil zur fiktiven Abrechnung des Landgerichts Hamburg gegen die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG und deren Versicherungsnehmer. Das zugehörige Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona wurde bereits am 21.11.2013 hier veröffentlicht. Nachdem die HUK Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, erfolgte seitens des Klägers die Anschlussberufung zu der amtsgerichtlich nicht zugesprochenen Beilackierung. Die Anschlussberufung des Klägers war ein voller Erfolg, die Berufung der HUK hingegen ein Fiasko => „Totalschaden“.

Wie man den zugrundeliegenden Verfahren entnehmen kann, wurde seitens der klagenden Partei viel Energie in diese Sache gesteckt. Das Ergebnis kann sich nun durchaus sehen lassen – Engagement zahlt sich eben immer wieder aus! Insbesondere wurde im Rahmen des Verfahrens auch aufgedeckt, dass die HUK mit der im DEKRA Kürzungsbericht benannten Verweisungswerkstatt in „vertraglicher Beziehung“ steht (Partnerwerkstatt – Sonderkonditionen). Außerdem sieht man, mit welchen niveaulosen (rechtswidrigen?) Bandagen hier gekämpft wird. Bei Bedarf verleugnet die HUK ihre Vertragspartner und spricht von „losen Absprachen“ oder „gelegentlicher Zusammenarbeit“. Im „Werbeprospekt“ sieht die Sache dann völlig anders aus? Dort sowie bei den Versicherten und Geschädigten wirbt man meist mit „eigenen Werkstätten“.
Möglicherweise steht bei dem vorliegenden Gerichtsverfahren auch noch ein versuchter Prozessbetrug im Raum?

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AG Leipzig mit guter Begründung zu den gekürzten Mietwagenkosten mit Urteil vom 22.11.2013 – 118 C 7198/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zwischendurch veröffentlichen wir auch interessante Mietwagen-Urteile. Nachfolgend geben wir hier wieder einmal ein Urteil zu den Mietwagenkosten mit deutlichen Worten des erkennenden Amtsrichters der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt. Wieder einmal wollte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die günstigeren Tarife der Fraunhofer-Erhebung durchsetzen. Der erkennende Richter hat mit deutlichen Worten jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten hingewiesen. Die Begründung zeigt auf, dass Rechtsdogmatik und die Realität zweierlei paar Stiefel sind. Insgesamt handelt es sich um ein herrlich begründetes Urteil pro Schwacke. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.  Das gut begründete Urteil ist kein Aprilscherz.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Neues (unterirdisches?) HUK Anschreiben vom 25.03.2014 nach der aktuellen BGH-Entscheidung gegen die HUK-Coburg vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13)

Der Realitätsverlust der HUK-Verantwortlichen ist ja hinreichend bekannt und kann wohl kaum noch getoppt werden? Offensichtlich gibt es aber immer noch „Potential“ zur Steigerung bei den „genialen HUK-Strategen“. Die HUK hat zum Thema SV-Honorar seit den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts fast alles verloren, was es zu verlieren gab (siehe z.B. Urteilsliste bei Captain HUK). Und wenn man in Coburg glaubte, in den Instanzen irgendeinen Teilerfolg errungen zu haben, dann  wurde der Mist vom BGH immer wieder aufgehoben. So auch bei der neuesten BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 vom 11.02.2014. Der „Stern der HUK“ ist (insbesondere beim Thema Sachverständigenhonorar) in den letzten Jahren nicht nur dramatisch gesunken, sondern gilt inzwischen als komplett „abgesoffen“. Trotzdem macht die HUK munter weiter wie bisher und ignoriert nun auch das neueste BGH-Urteil. Eigentlich hatten wir es nicht anders erwartet, aber die Hoffnung (auf geistige Eingebung) stirbt ja bekanntlich zuletzt?

Hier nun ein aktuelles Kürzungsschreiben der HUK an einen Kfz-Sachverständigen, das an Frechheit (und Ignoranz) kaum noch zu überbieten ist?

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AG Mönchengladbach verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers.-AG zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.1.2013 – 3 C 560/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang geht es schon gut los. Wir stellen Euch ein hanebüchenes „Angemessenheitsurteil“ zum Sachverständigenhonorar aus Mönchengladbach gegen die HUK-COBURG vor. Die Fahrtkosten wurden nicht erstattet, obwohl die geschätzte Entfernung von Nettetal nach Viersen ca 15 – 18 km beträgt. Begründung des Gerichts würde darauf hinzielen, dass der Geschädigte immer am Ort des Unfalls bzw. des Standes des verunfallten Fahrzeugs einen Gutachter beauftragen müsste. Diese Auffassung geht zu weit. In städtischen Gebieten dürfte es zulässig sein, im Umkreis von ca. 25 Kilometern einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. In ländlichen Gebieten dürfte der Umkreis sogar noch weiter zu ziehen sein.  Es handelt sich daher unserer Meinung nach wieder um eine typische Willkürbegründung – völlig vorbei an § 249 BGB, durch die der Geschädigte um Schadensersatz geprellt wurde und ihm darüber hinaus noch ein Anteil der Verfahrenskosten von 56% „aufgebrummt“ wurde. Die Kostenverteilung halten wir auch nicht für schlüssig. Bei einem Streitwert von  76,59 € und Zuspruch von  53,98 € eine Kostenlast von 56% zu bestimmen, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch die vom Gericht vorgenommene Begründung der Kostenverteilung nichts. Im Angesicht des BGH-Urteils VI ZR 67/06 und der sonstigen – bis zur Verkündung dieses Urteils – bekannten BGH-Rechtssprechung zu den Sachverständigenkosten handelt es sich um eine unglaubliche Entscheidung, die wir Euch allerdings nicht vorenthalten wollten.  Nach dem neuen BGH-Urteil vom 11.2.2014 –VI ZR 225/13 –  auf alle Fälle ein absolutes No-Go für zukünftige Fälle. Ebenso hätte es nicht zu einem Freistellungsurteil kommen dürfen. Durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten wandelte sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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