LG Frankfurt (Oder) weist Berufung der Allianz Vers. AG gegen Urteil des AG Eisenhüttenstadt zurück mit Urteil vom 6.2.2014 – 15 S 103/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier am Sonntagvormittag geben wir Euch eine umfangreiche Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) zur Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges bekannt. Der involvierte Kfz-Sachverständige hatte der Redaktion das Berufungsurteil  aus Frankfurt zugeleitet. Es handelt sich um das Berufungsurteil zu der Entscheidung des AG Eisenhüttenstadt –6 C 105/12-, die wir bereits am 11.03.2014 veröffentlicht hatten. Durch einen Link weisen wir ausdrücklich auf das erstinstanzliche Urteil hin. Die Allianz wollte es offensichtlich mal wieder wissen! Das Ergebnis ist, dass jetzt das Urteil des AG Eisenhüttenstadtrechtskräftig ist und dass die Allianz-Versicherung jetzt auch noch weitere Gerichts- und Anwaltsgebühren zu zahlen hat. Das ist eben der Nachteil, wenn man mit dem Kopf durch die Wand will. Dann holt man sich eine blutige Nase, Blessuren und Kopfschmerzen. Lest aber bitte selbst das Berufungsurteil des LG Frankfurt / Oder.   

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Wiesbaden veurteilt HUK-Coburg Allg. Versicherung AG zur Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung mit Urteil vom 3.3.2014 – 91 C 4841/13 (83) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier noch  eine weitere Entscheidung zum Thema Reparaturbestätigung bekannt. Es fragt sich, welche Kfz-Haftpflichtversicherung sich wieder gegen die Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung gewehrt hat? – Natürlich die HUK-COBURG! Die HUK-COBURG erlitt allerdings Schiffbruch vor dem AG Wiesbaden. Die erkennende Amtsrichterin hat zutreffend auf die hier im Blog bereits dargestellten Urteile des AG Esslingen und AG Braunschweig verwiesen. Insoweit kann die Liste jetzt auch noch durch AG Wiesbaden ergänzt werden.
Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Foerster & Partner aus 65191 Wiesbaden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Norderstedt verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (44 C 219/13 vom 25.03.2014)

Mit Urteil vom 25.03.2014 (Az.: 44 C 219/13) hat das Amtsgericht Norderstedt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 45,46 € zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Gericht geht ausdrücklich auf die Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) ein und nimmt die Begründung im Urteil auf. Gut so! Erstritten und eingesandt wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig.

Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte den Rechtsanwälten Ch. pp. Prozessvollmacht für das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Norderstedt zum Az. 44 C 219/13 erteilt hat. Dies folgt zum einen aus der im Original vorgelegten Prozessvollmacht vom 21.08.2013, die Frau X den Rechtsanwälten Ch. pp. erteilte (Bl. 87 d.A.). Die Prozessvollmacht ist gemäß § 80 S. 1, 88 Abs. 1 ZPO weder wegen Formmangels unwirksam noch ist sie in unzureichender Form nachgewiesen.

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AG Neunkirchen (Saar) verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, allerdings mit bedenklicher Begründung, mit Urteil vom 6.2.2014 – 13 C 74/11 (06) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier wieder ein in der Begründung bedenkliches Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus dem Saarland bekannt. Dieses Mal musste die zuständige Amtsrichterin des Amtsgerichts Neunkirchen an der Saar über restliche, nicht von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung erstatteter Sachverständigenkosten entscheiden. Die HUK-COBURG hatte wieder willkürlich Sachverständigenkosten gekürzt. Die erkennende Amtsrichterin nahm sich das von der jetzigen Arbeitsministerin Nahles im Bundestag vorgetragene Lied zum Vorbild und schätzte nach § 287 ZPO „eine  Schadenswelt, wie sie mir gefällt“. Die Erwägungen des LG Saarbrücken lassen grüßen. An diesem Urteil kann man gut erkennen, wie Amtsrichter(innen) in blindem Gehorsam irgend einem Müll des Berufungsgerichtes folgen. Man muss allerdings betonen, dass zu diesem Zeitpunkt das BGH-Urteil VI ZR 225/13 gegen den VN der HUK-COBURG noch nicht veröffentlicht war. Mit diesem neuerlichen BGH-Urteil dürfte der Spuk der Nebenkostenbegrenzung vorbei sein. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen Freitag
Willi Wacker

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AG Braunschweig verurteilt mit Urteil vom 24.7.2013 -114 C 469/13- zur Zahlung der Kosten einer Reparaturbestätigung unter Bezugnahme auf AG Esslingen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das hier im Blog bekanntgegebene Urteil des AG Esslingen hat bereits Nachahmer gefunden. So hat der erkennende Amtsrichter des AG Braunschweig sich auf das Urteil des AG Esslingen gestützt. Die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung angegebenen Urteile waren nicht zu finden. Es ist aber auch bezeichnend, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese angeblich zu Gunsten der Versicherung ergangenen Urteile noch nicht einmal nach einer Aufforderung durch das Gericht vorlegen konnten. Wahrscheinlich wurde wieder ins Blaue hinein vorgetragen, wobei sich allerdings auch wieder der Verdacht des Prozessbetruges bzw. des versuchten Prozessbetruges aufdrängt. Nachfolgend  geben wir Euch das Urteil aus Braunschweig zu den Kosten einer Reparaturbestätigung bekannt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG zur Zahlung des gekürzten Betrages aus den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.2.2014 – 114 C 7310/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte, die Sachverständigenkosten eigenmächtig und rechtswidrig – wie sich durch das Urteil zeigte – kürzen zu können. Sicherlich war zu dieser Zeit das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH, das die Regulkierungsweise der HUK-Coburg betraf, noch nicht gesprochen. Die Redaktion dieses Blogs ist der Ansicht, dass nach der BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 –  auch dieser Richter die Überprüfung auf „Angemessenheit“ unter Bezugnahme auf die BVSK-Liste einstellen wird. Die von ihm herangezogene BVSK-Liste  2003 ist sowieso völlig daneben. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Esslingen urteilt zu den Kosten der Reparaturbestätigung und verurteilt die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung mit Urteil vom 28.8.2012 – 10 C 994/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch eine Entscheidung des AG Esslingen zur Reparaturbestätigung bekannt. Die Entscheidung ist zwar schon etwas älter. Sie ist damit aber nicht uninteressant. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, beweistechnisch die durchgeführte Reparatur dokumentieren zu lassen. Gerade in Zeiten der Speicherung von Unfall- und Fahrzeugdaten in der HIS-Datei der Versicherer ist es legitim, dass der Geschädigte bei einem erneuten Unfall sofort kontern kann, dass der behauptete Vorschaden ordnungsgemäß repariert worden ist. Zum Beweis kann er dann die Reparaturbestätigung vorlegen. Da die Reparaturbestätigung eine Beweisfunktion hat, sollte tunlichst auch Lichtbilder der ausreparierten Stellen der Bestätigung durch den Sachverständigen beigefügt werden. Auch für den Nutzungsausfall ist die Reparaturbestätigung wichtig, wie das erkennende Gericht bereits festgestellt hat. Eine kostengünstigere Bestätigung, wie die Versicherungen wünschen, gibt es wegen der Beweisfunktion der sachverständigen Reparaturbestätigung mit Lichtbildern nicht. Insoweit kann der Geschädigte auch nicht gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen. Leider wurde auch in diesem Urteil wieder der Begriff der „Sachverständigengebühren“ gebraucht, obwohl es solche nicht gibt. Es handelt sich um Sachverständigenkosten!  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und einen schönen Feierabend
Willi Wacker

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AG Bonn verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.2.2014 – 101 C 229/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch ein Urteil aus Bonn zu den restlichen  Sachverständigenkosten  gegen die HUK-Coburg bekannt. Das Gericht hat hier klar differenziert zwischen Schadensersatzrecht und Werkvertragsrecht und hat sich in diesem Punkt nicht von der HUK-Coburg und ihrem Anwalt aufs Glatteis führen lassen. Allerdings ist dann die Argumentation zu den Mahnkosten wieder völlig daneben gegangen.

„Ein Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht begründet, weil die Beklagte im Regulierungsschreiben vom 25.09.2013 ausgeführt hat, dass es ohne Vortrag zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der bisherigen Zahlung verbleiben müsse. Damit verweigerte sie gerade nicht entgültig und ernsthaft die Erfüllung, sondern stellte weitere Zahlung bei weiterem Vortrag in Aussicht.“

Das ist komplett daneben.  Zum einen hat der Schädiger bei einer Schadensersatzforderung keinen Anspruch auf Vorträge zu werkvertraglichen Themen durch den Geschädigten. Denn das wäre falscher Sachvortrag und Themaverfehlung, denn im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Das wird durch das neue Sachverständigenurteil des BGH noch einmal untermauert (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -). Dieses neue BGH-Urteil muss der HUK-Coburg genauestens bekannt sein, denn sie war im Rechtsstreit involviert. Der Schädiger war nämlich mit seinem Fahrzeug bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert. Zum Anderen käme mit dieser Argumentation („tragen Sie mal immer schön weiter vor“) ein Schuldner grundsätzlich nie in Verzug und könnte den Gläubiger bis zum St. Nimmerleins-Tag auf Abstand halten. Jeder weiß, dass die HUK-Coburg  nach Schreiben dieser Art keinen Cent mehr bezahlt, egal wie oder wie oft man argumentiert („Wir bleiben bei unserem Ablehungsstandpunkt“). Insoweit ist das Urteil fehlerhaft. Bewundernswert ist allerdings, dass der HUK-Anwalt vorträgt, dass die BVSK-Honorarbefragung nach Ansicht der HUK-Coburg kein geeigneter Maßstab zur Bemessung der Sachverständigenkosten sei. Was Herr Fuchs wohl dazu sagen wird? Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.1.2014 – 102 C 3971/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen  Sachverständigenkosten bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die meinte, die Sachverständigenkosten nach eigenen Vorstellungen kürzen zu können. Allerdings vergisst die HUK-Coburg, dass ihre eigenen Vorstellungen unmaßgeblich sind. Wie der BGH in dem neuerlichen Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das auch die HUK-Coburg betraf, festgestellt hat, kommt es maßgeblich auf die subjektive Betrachtung des Unfallopfers, nicht auf die des Schädigers und seiner Versicherung, an. Leider hat die erkennende Amtsrichterin des Amtsgerichts Halle wieder Bezug genommen auf BVSK. Das dürfte in Zukunft  auch wegfallen. Denn kein Unfallopfer muss BVSK und deren Tabelle kennen. Es bleibt daher jetzt zu hoffen, dass das neue BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 –  bis zum letzten Amtsgericht durchdringt, so dass irgendwann Schluss ist mit BVSK-Honorarbefragung oder sogar HUK-Hobnorartableau oder Gesprächsergebnis. Die letzten beiden gehen gar nicht. Allerdings hätte auf Zahlung, statt auf Freistellung, erkannt werden müssen. Durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Im Übrigen ist das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg eine Sondervereibarung mit einem Versicherer, auf die ein Geschädigter nicht verwiesen werden darf, weil die in der Sondervereinbarung angegebenen Preise keine marktüblichen Preise sind (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – ). Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH urteilt zum Schadensersatzanspruch bei Schäden durch Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Pkws durch privaten Abschleppunternehmer im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde mit Urteil vom 18.2.2014 – VI ZR 383/12 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

eine Woche nach dem Sachverständigenkosten-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hat der VI. Zivilsenat des BGH erneut entschieden. Dieses Mal ging es um einen Schadensersatzanspruch für einen Schaden an einem Pkw, den der klagende Geschädigte gegen den von der Stadt Mannheim beauftragten Abschleppunternehmer geltend gemacht hat, weil während des Abschleppvorgangs der Pkw beschädigt wurde. Der BGH hat letztlich den Schadensersatzanspruch aus bürgerlich-rechtlichen Normen verneint, weil er meint, der private Abschleppunternehmer sei hoheitlich, und damit öffentlich-rechtlich tätig geworden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

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HUK-Coburg treibt die branchenfremden Aktivitäten auf die Spitze und erstellt nun „Garantie Zertifikate“ für die Reparaturarbeiten ihrer Partnerwerkstätten

Am 14.03.2014 hatten wir hier über die Ausweitung der branchenfremden Aktivitäten der HUK Coburg Versicherung berichtet, die nach meiner Rechtsauffassung eindeutig rechtswidrig gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 7 VAG) erfolgen.

Zitat VAG § 7 (2):

Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 

Inzwischen liegt uns ein Schreiben der HUK-Coburg vor, aus dem hervorgeht, wie weit die HUK in das „eigene Partnerwerkstattnetz“ eingebunden ist bzw. mit welcher Intensität die HUK die Fäden dieses Werkstattsystemes wohl selbst in der Hand hält? Die HUK geht mit einem sog. „Garantie-Zertifikat“ selbst in die Haftung ihrer Werkstattbetriebe, indem sie eine 5-jährige Garantie für die ausgeführten Arbeiten der Partnerwerkstätten attestiert (siehe auch AKB 2.6.3 c). Darüber hinaus erklärt die HUK, dass sie in die Herstellergarantie (auch in die verlängerte Durchrostungsgarantie) eintritt, sofern diese durch die Reparaturarbeiten in einer der Partnerwerkstätten erlöschen sollte. Offensichtlich hat man bei der HUK die volle Kontrolle über die Reparaturbetriebe, da die jeweilige Garantiearbeit in einer durch die HUK zu benennende Partnerwerkstatt erfolgen soll? Möglichkeiten der Einflussnahme auf Reparaturbetriebe in diesem Umfang kennt man eigentlich nur aus dem Markenwerkstattsystem.

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Amtsrichter des AG Diez verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg vorgerichtlich gekürzt hatte, mit Urteil vom 26.2.2014 – 13 C 292/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Diez vom 26.2.2014 zu den restlichen  Sachverständigen- und zu den Rechtsanwaltskosten gegen den VN der HUK-Coburg bekannt. Da die HUK-Coburg als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vollständigen Schadensersatz leistete, verklagte das Unfallopfer den Schädiger wegen der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht egulierten Schäden direkt. Das hat den Vorteil, dass der eigene HUK-Coburg-Versicherte Kenntnis von den Schadenskürzungen erfährt. Wird er dann verurteilt, lernt er schnell, dass seine  HUK-Coburg rechtswidrig gekürzt hat. Welche Gedanken sich der normale Versicherungsnehmer von so einer Versicherung macht, überlassen wir jedem Leser selbst. Wir sind der Meinung, dass der normale Versicherungsnehmer dann seine Versicherung verlässt. Auf jeden Fall war die HUK-Coburg auch in diesem Fall schlecht beraten, nicht vollständigen Schadensersatz zu leisten. Denn zu der Zahlungsverpflichtung bezüglich der gekürzten Sachverständigenkosten kommen jetzt nach dem Urteil auch noch Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. Die rechtswidrige Kürzung verteuert die Sache ungemein. So werden Versichertengelder der HUK-Coburg verschleudert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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