Amtsrichterin der 343. Zivilabteilung des AG München urteilt mit bemerkenswerter Begründung zu den gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 30.1.2014 – 343 C 29297/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

damit unsere geneigten Leser heute abend und am kommenden Sonntag noch erfreuliche Verkehrslektüre zu sich nehmen können, geben wir Euch hier wieder ein völlig korrektes Urteil aus München zu den restlichen Sachverständigenkosten bekannt. Von der erkennenden Amtsrichterin der 343. Zivilabteilung des AG München kamen deutliche Worte für die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die zeigen, dass die Amtsrichterin mittlerweile „die Nase voll“ hat von den rechtwidrigen Schadensregulierungen der Kfz-Haftpflichtversicherungen. Sie hat auch noch einmal betont, dass die Kfz-Haftpflichtversicherungen nicht rechtlos sind, wenn sie die vollen Sachverständigenkosten erstatten müssen. Sie haben die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs, auf den auch schon Imhof und Wortmann in ihrem Beitrag  in DS 2011, 149 ff. hingewiesen hatten. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg urteilt zu den restlichen Sachverständigenkosten zu Lasten der HUK-Coburg mit Urteil vom 26.2.2014 – 916 C 486/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die die Schadensposition Sachverständigenkosten nicht vollständig erstattete, obwohl die Haftung zu 100 Prozent bei der HUK-Coburg lag. Die Amtsrichterin der 916. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg hat der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch kurz, knackig und richtig ins Urteil geschrieben, wie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall richtig reguliert werden muss. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Synatschke-Tchon aus 22022 Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rosenheim entscheidet gegen Zurich im Hinblick auf die gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 10.2.2014 – 13 C 2724/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein Restsachverständigenkosten-Urteil des Amtsgerichts Rosenheim gegen die Zurich-Versicherung bekannt.  Nach Mitteilung des Einsenders wollte der Sachbearbeiter der Zurich unbedingt ein Urteil haben. Wie man sieht, wurden keine Kosten (der Zurich) und Mühen (des Versicherungsanwalts aus Köln) gescheut, um den Sachbearbeiter der Zurich glücklich zu machen. Aber leider gehen die Kosten und Mühen zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Zurich-Versicherung. So kann man auch Versichertengelder vergeuden.  Der Sachbearbeiter hatte bis zum 10.02.2014 möglicherweise noch nichts, was er über´s Bett hängen kann? Wenn der jeden Fall so bearbeitet, hat er in Kürze sogar nen kompletten Baldachin? So wird es wohl allen gehen, die sich in das Fahrwasser der HUK-Coburg begeben. Mit der am folgenden Tag ergangenen Entscheidung des BGH – VI ZR 225/13 – , auf die wir bereits häufiger hingewiesen hatten, wird es für die Versicherungen ohnehin deutlich enger. Die bisher gebrachte Argumentation der Versicherer kann dann nicht mehr ziehen, denn der BGH hat die subjektbezogene Betrachtung ex ante gestärkt.
Eines ist allerdings auch in diesem Urteil falsch. Mit der ernsthaften und endgültigen Weigerung durch den Versicherer wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Die Zurich-Versicherung hätte daher zur Zahlung verurteilt werden müssen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Böblingen, AZ: 2 C 2391/13 vom 28.01.2014 „Kosten für den Kostenvoranschlag sind als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.“

Mal ein Urteil, an dem es nichts auszusetzen gibt:

Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Gerade mit einem Kostenvoranschlag hält der Geschädigte die Aufwendungen zur Schadenbestimmung gering. Der Anspruchsteller muss sich auch nicht auf einen „kostenlosen“ Kostenvoranschlag einer Werkstatt durch den Versicherer verweisen lassen.

Aktenzeichen:
2 C 2391/13

Verkündet am
28.01.2014

Amtsgericht Böblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG Bonn verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit bemerkenswertem Urteil vom 27.12.2013 – 112 C 246/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Wochenmitte geben wir Euch heute hier ein Urteil aus Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt.  Wieder war es die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einfach ohne Rechtsgrund kürzen zu können. Wieder musste die HUK-COBURG eine Niederlage vor Gericht einstecken. Der (junge) Richter der 112. Zivilabteilung des AG Bonn hat zu Recht der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass die rechtswidrige Kürzung so nicht hingenommen werden kann. Man beachte, dass zu diesem Zeitpunkt das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – noch nicht verkündet war. Nach Ansicht der Redaktion ist die Begründung des Bonner Richters im Urteil vom 27.12.2013 nicht zu beanstanden. Quasi ein verspätetes Weihnachtsgeschenk für die HUK-Coburg Allg. Vers. AG.  Lest aber trotzdem selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne zweite Wochenhälfte
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.2.2014 – 106 C 7685/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse der kraftfahrenden Beamten Deutschlands auf Gegenseitigkeit, die meinte, die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ einfach kürzen zu können. Der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige musste den Restschaden rechtshängig machen.  Kurz, bündig und richtig hat der erkennende Amtsrichter der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig der HUK-Coburg ins Versicherungsbuch geschrieben, wie zu Recht hätte reguliert werden müssen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wuppertal verurteilt zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen Zurich Versicherung mit Urteil vom 6.2.2014 – 34 C 55/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Beginn der neuen Wochen geben wir Euch ein Urteil des AG Wuppertal vom 6.2.2014 bekannt. Leider hat das erkennende Gericht auch hier eine Angemessenheitsprüfung der erforderlichen Wiederherstellungskosten, wozu auch die Sachverständigenkosten zählen können, durchgeführt, obwohl es im § 249 BGB auf die Erforderlichkeit ankommt. Mit der neueren BGH-Rechtsprechung dürfte nunmehr damit Ende sein. Im Fall des AG Wuppertal hatte der Kfz-Sachverständige die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend gemacht, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig notwendige Kosten gekürzt hatte. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Allerdings überzeugt die Begründung nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und in Ansehung desselben nicht.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt DA-Versicherung zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.1.2014 – 266 C 192/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch zum Wochenende ein Urteil des AG Köln bekannt, das in Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung – VI ZR 225/13 – so nicht hätte ausfallen dürfen. Da die DA-Versicherung, wie üblich, die Sachverständigenkosten kürzte, musste das angerufene Gericht über die Frage der Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten entscheiden. Obwohl das Gericht zunächst von dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 = ZfS 2007, 507) ausging, fiel es dann in eine Angemessenheitsprüfung ein, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BGH – VI ZR 225/13 – nicht mehr vorgenommen werden muss.   Man kann gespannt sein, ob nach dem BGH-Urteil – VI ZR 225/13 – noch weitere Angemessenheitsurteile folgen werden? Auf jeden Fall hätte das Gericht aber zur Zahlung, und nicht zur Freistellung, verurteilen müssen, denn bei hartnäckiger Weigerung zur vollständigen Schadensregulierung ändert sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Die HUK zu dem Vorhaben eines eigenen Werkstattservicenetzes : „Wir planen kein A.T.U.-System, wo nachher HUK-COBURG drüber steht“

Quelle: Autohaus Online vom 11.03.2013

Der Aufruhr in Bonn beim ZDK und auch in den Aftersales-Abteilungen der Automobilindustrie und im Handel kann derzeit kaum größer sein. Und selten zuvor hat eine Nachricht auch derart viel Wirbel und Verunsicherung ausgelöst, als dies durch einen Beitrag der Süddeutschen Zeitung in der Vorwoche der Fall war.

Im Kern ging es dabei um ein „erweitertes Werkstattkonzept“, bestehend aus HUK-COBURG-Vertragswerkstätten, die künftig auch Inspektionen und Serviceleistungen anbieten sollen – mit 20 bis 30 Prozent günstigeren Konditionen als die autorisierten Autohäuser der jeweiligen Marken.

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Natürlich plant die HUK kein EIGENES WERKSTATTNETZ auf dem HUK COBURG draufsteht. Denn dann würde auch den angelernten Reinigungskräften bei der BaFin auffallen, dass dringender Handlungsbedarf besteht, dem Treiben ein sofortiges Ende zu setzen?
Man kann gespannt sein, wie die Autohersteller und Kraftfahrzeugverbände nun reagieren? „Verunsicherung“ riecht jedenfalls nach Schwäche und dürfte auf alle Fälle nicht der richtige Weg sein? Walter hatte in seinem Kommentar vom 12.03.2014 bereits einen ersten Lösungsansatz aufgezeigt:

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 30.1.2014 – 106 C 7543/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt, die an den Kfz-Sachverständigen wirksam abgetreten wurden. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können. Zwar war zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH – VI ZR 225/13 – noch nicht bekannt, aber der zuständige Amtsrichter der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig hatte das Problem bereits erkannt und die HUK-Coburg damit in ihre Schranken verwiesen. Bei dem nachfolgenden Urteil des AG Leipzig handelt es sich eine saubere Rechtssprechung aus Leipzig.  Was meint ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Schulden beim Fiskus: ADAC muss 500 Millionen Euro Steuern nachzahlen

Quelle: Spiegel Online vom 09.03.2014

Die Krise des ADAC scheint kein Ende zu nehmen: Der Autoclub muss nach SPIEGEL-Informationen etwa 500 Millionen Euro Steuern nachzahlen. Die zuständigen Prüfer sahen dabei „Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung“.

Hamburg – Der Automobilclub ADAC schuldet dem Bund Versicherungssteuern in Höhe von fast einer halben Milliarde Euro. Das geht nach SPIEGEL-Informationen aus einem Vermerk des Bundesfinanzministeriums hervor. Steuerprüfer, die die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 der Organisation untersuchten, fanden heraus, dass der ADAC keine Versicherungssteuer abführte, obwohl die Mitgliedschaft „ein versicherungssteuerrechtlich relevantes Versicherungsverhältnis begründet“, wie es in dem Vermerk heißt.

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AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg vorgerichtlich gekürzt hatte, mit Urteil vom 31.1.2014 – 306 C 332/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein 18-seitiges Urteil aus Darmstadt zum Thema restliche Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher persönlich bekannt. Nachdem die eigentlich in voller Höhe regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte, hat der klagende Kfz-Sachverständige, an den der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden war, nicht die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, verklagt, sondern den Schädiger persönlich. Das hat den Vorteil, dass der Schädiger von dem rechtswidrigen Kürzungsverhalten seiner HUK-Coburg Kenntnis erlangt. Die Klage hatte Erfolg, was die restlichen Sachverständigenkosten betrifft. Eigentlich sind die 18 Seiten Urteil keine Urteilsbegründung, sondern eine „juristische Doktorarbeit“, die die rechtswidrigen Regulierungspraktiken der HUK Coburg vollständig offen legt. Das Urteil bezüglich der (restlichen) Sachverständigenkosten sollten sich die verantwortlichen Herren in Coburg einmal in ihren Vorstzandszimmern einrahmen und aufhängen lassen. Die Begründung zur Abweisung der Gerichtskostenzinsen überzeugt allerdings nicht. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde uns von dem klagenden Sachverständigen eingereicht. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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