Hier nun nach BGH VI ZR 225/13 das Urteil des AG Aue -Zwgst. Stollberg- als Negativbeispiel zu den Sachverständigenkosten (AG Aue Zweigst. Stollberg Urt. vom 18.06.2013 – Z6 C 622/12 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch in „närrischer Leichtigkeit“ hier das absolute Schrotturteil aus Stollberg als herben Kontrast zu der aktuellen BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 bekannt. Wir warnen bereits im Vorfeld davor, derartigen Unsinn nachzumachen. Wir haben lange überlegt, ob dieses Urteil veröffentlicht werden sollte. So viel Groteske schreit jedoch förmlich nach Veröffentlichung. Angemessenheit im Schadensersatzprozess prüfen und dann die Nebenkosten streichen unter Verweis auf die Winterreifenproblematik bei den Mietwagen? Das schlägt fast alles, was bisher zum Thema Sachverständigenhonorar in den Sand gesetzt wurde. Alohol macht Birne hohl? Diese Entscheidung zeigt sehr deutlich, auf welch „unterirdischem Rechtsniveau“ sich einige Amtsrichter bewegen. Als Unterhaltungssendung im Nachmittagsprogramm gesendet bei einem Privatsender würden wir  sagen: „köstlich“. Zur Narrenzeit erscheint die Veröffentlichung aber sinnvoll. Was denkt Ihr?  

Viele Grüße und ein schönes närrisches Wochenende in den Regionen, in denen Karneval, Fasching oder Fasnet gefeiert wird.

Willi Wacker

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BGH entscheidet erneut zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier das Sahnestück des Tages – das seit längerem erwartete Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zu den erforderlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK Coburg und deren VN. Die Erwartungshaltung zu dem zu erwartenden Urteil des zuständigen VI. Zivilsenates des BGH zu der auch hier immer wieder diskutierten Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 II 1 BGB war groß. Insbesodere im Angesicht des hohen Nebenkostenniveaus – 2,80 € für ein Lichtbild und 1,80 € Euro für den Kilometer – ist die BGH-Entscheidung erfreulich. Mit Sicherheit liegt in dem Urteil auch ein Erfolg der  jahrelangen „Vorarbeit“, die dieser Blog  in mühevoller Kleinarbeit hier erbracht hat. Denn die bisherigen hier regelmäßig vertretenen Ausführungen zu den erforderlichen Sachverständigenkosten wurden im Wesentlichen durch den BGH bestätigt. Dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten sei Dank. Ich hoffe, dass zu diesem BGH- Urteil nunmehr mehr Kommentare kommen. 

Viele Grüße 
Willi Wacker

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AG Oberkirch spricht mit Urteil vom 12.02.2014 die Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht bei fiktiver Abrechnung zu (Az.: 1 C 63/13)

Das Amtsgericht Oberkirch hat mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 1 C 63/13) die Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem „Prüfbericht“ zugesprochen:

Im Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit
SV-Büro XYZ GbR, vertreten durch d. Gesellschafter Dipl.-lng. X, Dipl.-lng. Y und Dipl.-lng. Z aus A.
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. I. & P. aus A., Gz.: xyz

gegen

1) VN
– Beklagter –
2) HUK Coburg
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte F., K., W. aus W., Gz.: abc

wegen Schadensersatz

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BGH konkretisiert die Betriebsgefahr im Sinne des § 7 StVG bei Schäden, die infolge eines Brandes durch Selbstentzündung eines geparkten Pkws eingetreten sind, mit Urteil vom 21.1.2014 – VI ZR 253/13 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein aktuelles Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 – bekannt. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein in der Tiefgarage geparkter Pkw infolge eines technischen Defektes sich selbst enzündete und durch den Brand das daneben stehende Fahrzeug des Geschädigten beschädigt wurde. Dieser Fall war anders als der bereits vom BGH entschiedene, bei dem vorsätzlich ein Kraftfahrzeug angezündet wurde (vgl. BGH VersR 2008, 656). Im jetzt entschiedenen Fall war der Brand durch einen Defekt an einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs eingetreten. Insoweit grenzt sich das neuere Urteil von dem  Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06 – (= BGH VersR 2008, 656) ab. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und noch eine schöne halbe Woche

Willi Wacker

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AG Heinsberg verurteilt ERGO-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.2.2014 -18 C 403/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein positives Urteil des AG Heinsberg zu den restlichen  Sachverständigenkosten  gegen die Ergo Versicherung bekannt. Wieder war es eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die meinte eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Nach wie vor wird auf Seiten der Versicherungen der irrtümliche Glaube vertreten, die Sachverständigenkosten seien an der Angemessenheit und Üblichkeit im werkvertraglichen Sinne zu messen, auch wenn es um Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 BGB geht. Egentlich ist es nach dem Urteil des BGH vom 23.1. 2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) doch so einfach. Aber die Versicherer wollen natürlich nach wie vor das besagte Urteil untergraben, indem einfach irrtümlich behauptet wird, der Geschädigte sei nach diesem BGH-Urteil bezüglich der Erforderlichkeit darlegungs- und beweisbelastet, was schlicht falsch ist. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nach wohl herrschender Ansicht Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. Himmelreich/Halm/ Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung Kap. 13 Rdn. 142; Grunsky NZV 2000, 4; OLG Naumburg NZV 2006, 546). Fehler des Sachverständigen – auch bei der Kostenberechnung – gehen daher zu Lasten des Schädigers. Das heißt, der Schädiger muss sich wegen möglicher Fehler direkt an seinen erfüllungsgehilfen, nämlich den Sachverständigen,  wenden und ist folglich nicht berechtigt, Kürzungen des Schadensersatzanspruchs bei dem Geschädigten vorzunehmen. Insoweit ist der Schädiger verpflichtet, vollen Schadensersatz zu erbringen und notfalls den Vorteilsausgleich zu suchen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund sieht Kosten der Reparaturbestätigung schon wegen der Datenspeicherung in der HIS-Datei der Versicherungen für erstattungspflichtig und spricht sämtliche Schadensbeträge im Sachverständigengutachten im Falle der fiktiven Abrechnung zu mit Urteil vom 31.1.2014 – 436 C 1027/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang geben wir Euch hier ein hervorragendes Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung aus Dortmund gegen die Allianz Versicherung bekannt. Die Themen: UPE-Zuschläge, Verbringungskosten, Reparaturbestätigung, Unkostenpauschale und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden behandelt. Hinsichtlich der Fahrzeugschäden und der eingeholten Reparaturbestätigung, deren Kosten der Schädiger ebenfalls zu tragen hat, wies das Gericht zu Recht auf die HIS-Datei der Versicherungen hin. Dieser Absatz im Urteil erscheint besonders wichtig, denn beim nächsten Unfall wird dem Geschädigten dieser Unfallschaden vorgehalten. Insoweit kann sich der Geschädigte nur dadurch schützen, indem er die sach- und fachgerechte Reparatur durch ein Dokument, nämlich die Reparaturbestätigung, attestieren läßt. Die dadurch entstehenden Kosten sind unfallbedingte Folgekosten, die zum Wiederherstellungsaufwand gemäß § 249 II BGB gehören. Wer Daten in der HIS-Datei speichert, muss auch die Kosten der Reparaturbestätigung tragen. Das gebietet bereits der Grundsatz der Waffengleichheit.  Lest selbst das hervorragende Urteil und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde der Redaktion eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Kampmann aus Dortmund.

Viele Grüße umd eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.9.2013 – 29 C 2247/13 (73) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Frankfurt am Main bekannt. Auch der erkennende Amtsrichter in Frankfurt stellt entsprechend der BGH-Rechtsprechung klar, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vor der Beauftragung des qualifizierten Kfz-Sachvewrständigen seiner Wahl, umfangreiche Erkundigungen nach dem billigsten Sachverständigen durchzuführen. Ein derartiges, von den Versicherungen immer wieder gefordertes Ansinnen hat keine Berechtigungsgrundlage im Gesetz. Entsprechend hat das Gericht auch die Zurich-Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt. Im Übrigen fiel auf, dass der Prozessbevollmächtigte der Zurich-Versicherung genau die gleichen Argumente vorbrachte, wie er sie früher für die HUK-Coburg vertreten hatte. Auf die von dem Beklagtenanwalt vorgebrachten Argumente bezüglich der Angemessenheit und Üblichkeit kommt es im Schadensersatzprozess, auch im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht, nicht an. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG und den Fahrer des bei ihr versicherten Unfallfahrzeugs als Gesamtschuldner zur Zahlung der im Schadensgutachten aufgeführten merkantilen Wertminderung sowie der restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke mit Urteil vom 17.3.2009 – 95 C 3528/08 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer noch geistert in den Köpfen der Verantwortlichen der Kfz-Haftpflichtversicherungen herum, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und die eine Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometern aufweisen, keine merkantile Wertmiderung mehr anfällt. Dieser Irrtum ist bereits durch vielzählige Urteile widerlegt worden. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen versuchen es aber immer wieder. Dies gilt insbesondere auch für die HUK-Coburg, wie das nachfolgende Urteil beweist.  Nachfolgend geben wir Euch daher hier ein Urteil zur merkantilen Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug und zu den Mietwagenkosten aus Halle an der Saale gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG  bekannt. Auch bei den Mietwagenkosten will diese Versicherung – wie auch andere Versicherungen – nicht anerkennen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten ist. Der Schwacke-Mietpreisspiegel hat gegenüber der Fraunhofer-Liste erhebliche Vorteile, die von den Instanzgerichten bereits in unzähligen Urteilen herausgearbeitet wurden. Gleichwohl wird an der von der Versicherungswirtschaft initiierten Fraunhofer-Liste blind festgehalten. Die Vorzüge der Schwacke-Liste werden einfach ignoriert. Das erkennende Gericht sieht im Gegensatz zum OLG Jena die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage an.  Lest selbst das zwar etwas ältere, aber immer noch interessante Urteil des AG Halle (Saale)  und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker

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BGH entscheidet bei einem fiktiven Unfallschaden, der tatsächlich nach Gutachten preiswerter behoben werden konnte, mit Urteil vom 3.12.2013 – VI ZR 24/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zur fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens bekannt. Einen Prozess, wie diesen kann man nur verlieren. Ich bin daher hinsichtlich dieses Urteils noch zweifelnd. Kein (normaler) Mensch kommt auf die Idee, mit so etwas zum Amtsgericht zu traben. Schon seltsam, dass so ein Mist immer wieder (in aller Stille) beim BGH landet? Interessant sind auch die Ausführungen zum Verweis auf die Alternativwerkstatt. Aus „ggf. beweisen“ wurde dann unter 2. die Formulierung „notfalls“. Meiner Ansicht nach unterliegen die BGH-Urteile seit 2009 einer „galloppierenden Inflation“ für die Geschädigten. Auch der Verweis auf eine andere Werkstatt im laufenden Prozess war dem BGH wohl wieder wichtig zu erwähnen. Es war zwar nicht Thema dieser Entscheidung. Lediglich mit Hinblick auf die Möglichkeit des Schädigers, den Geschädigten (auch noch im Prozess) auf eine günstigere Alternativwerkstatt zu verweisen, kann dieser Gesichtspunkt hier Bedeutung haben, wenn der Geschädigte selbst bereits diesen (günstigeren) Weg gewählt hat. M.E. liegt das Problem an ganz anderer Stelle. Mit diesem Urteil wird gezeigt, dass das vom Geschädigten zulässigerweise eingeholte Sachverständigengutachten mit den darin enthaltenen Preisen nicht unbedingt immer den erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB darstellt. Dem Sachverständigengutachten,  das der Geschädigte nach dem Unfallereignis zur Feststellung der Unfallschäden und der Schadenshöhe und der Beweissicherung einholen darf, und das Grundlage der Schadensabrechnung sein sollte, wird der Boden als Schadensberechnungsgrundlage entzogen.

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AG Brühl weist HUK-Coburg von der Prozessvertretung nach § 79 ZPO zurück mit Beschluss vom 12.2.2014 – 22 C 232/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Feierabend noch ein  weiterer ganz aktueller Beschluss vom 12.  Februar  2014 zur Prozessvollmacht nach § 79 ZPO des AG Brühl. Aktueller geht es kaum noch. Und wieder wurde die HUK-Coburg, weil sie nicht Prozesspartei war, von der Prozessvertretung gemäß § 79 ZPO zurückgewiesen. Wieder einmal, obwohl die Gesetzeslage eindeutig ist, wollte die Coburger Versicherung unberechtigte Vorteile herausholen, um den Prozess für sich günstig zu beeinflussen. Dabei wurden schon unzählige Beschlüsse erlassen, und zwar immer mit dem gleichen Tenor, nämlich dass die Versicherung von der Prozessvertretung ausgeschlossen ist.  Die lernen es wohl nimmer mehr in Coburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg verurteilt zur Zahlung einer merkantilen Wertminderung auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug mit Urteil vom 24.10.2013 – 52 C 63/13 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein interessantesUrteil zur merkantilen Wertminderung auch bei älteren Kraftfahrzeugen bekannt. Bekanntlich meinen die Kfz-Haftpflichtversicherer fast durchweg, dass bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, keine Wertminderung mehr einträte. Diese Auffassung ist grundsätzlich falsch. Das musste sich auch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung von der zuständigen Amtsrichterin des AG Hamburg sagen lassen. Den Ausführungen des Gerichts ist nichts mehr hinzuzufügen. Auch bei älteren Fahrzeugen entsteht ein merkantiler Minderwert, der durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichen ist. Lest bitte das überzeugende Urteil des AG Hamburg zur Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug selbst durch und gebt EureKommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Buchen verurteilt den Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (1 C 367/13 vom 05.02.2014)

Mit Urteil vom 05.02.2014 (1 C 367/13) hat das AG Buchen den Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 223,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht hat den Schwacke AMS als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von dem Beklagten restliche Mietwagenkosten in Höhe von Euro 223,12 verlangen (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG).

Die Abtretung ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 297/11). Die Klägerin ist berechtigt die Mietwagenkosten auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2013 zu verlangen. Der Beklagte hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Einwendungen gegen die Klage erhoben, so dass der gesamte Klagvortrag als unstreitig anzusehen war.

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