Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch einmal eine etwas andere Schadensersatzentscheidung eines deutschen Gerichts bekannt. Es ging darum, dass der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt bei der Bussgeldbehörde die Einsicht in die Bussgeldakte beantragt hatte. Die Bussgeldbehörde berechnet für die Aktenübersendung 12,– €. Diese Kostenposition soll der Anwalt mit Umsatzsteuer berechnen. Das macht dann den eingeklagten Betrag aus. Diesen Betrag war die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit zu erstatten, so dass der Geschädigte den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten abtrat und der Anwalt den Differernzbetrag einklagte. Nunmehr muss die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur den Betrag für die Aktenüberlassung mit Umsatzsteuer, sondern auch die weiteren Anwaltskosten und die Gerichtskosten zahlen. Das war wieder eine Verschleuderung von Versichertengeldern. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.
Viele Grüße
Willi Wacker