AG Hamburg-St. Georg ist der Meinung, dass kaum noch ein Verkehrsunfallschaden ohne Anwalt abgewickelt werden kann, und sprach restliche Aktenüberlassungskosten von 14,28 € kostenpflichtig zu (AG HH-St. Georg Urt. v. 5.11.2013 – 914 C 69/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch einmal eine etwas andere Schadensersatzentscheidung eines deutschen Gerichts bekannt. Es ging darum, dass der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt bei der Bussgeldbehörde die Einsicht in die Bussgeldakte beantragt hatte. Die Bussgeldbehörde berechnet für die Aktenübersendung 12,– €. Diese Kostenposition soll der Anwalt mit Umsatzsteuer berechnen. Das macht dann den eingeklagten Betrag aus. Diesen Betrag war die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit zu erstatten, so dass der Geschädigte den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten abtrat und der Anwalt den Differernzbetrag einklagte.  Nunmehr muss die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur den Betrag für die Aktenüberlassung mit Umsatzsteuer, sondern auch die weiteren Anwaltskosten und die Gerichtskosten zahlen. Das war wieder eine Verschleuderung von Versichertengeldern. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Frankfurt am Main stellt fest, dass Sachverständiger nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und verurteilt Allianz Versicherung zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.12.2013 – 32 C 2710/13 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch heute hier ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung bekannt. Die zuständige Amtsrichterin musste in diesem Rechtsstreit wieder weite Ausführungen machen, weil die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wieder auf der Schiene der Angemessenheit und der Schadensminderungspflicht herumritt. Zwar trifft den Geschädigten, wie jeden anderen auch, eine grundsätzliche Schadensgeringhaltungspflicht. Aber dies gilt nur insoweit, als der Geschädigte die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Das kann er eben bei Sachverständigenkosten nicht, wie die Richterin zutreffen ausführt. Meines Erachtens hätte die Richterin im Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherung, die jetzt wohl auch dazu übergeht, flächendeckend die Sachverständigenkosten eigenmächtig zu kürzen, die Urteilsbegründung kurz und knapper halten können.  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Neues BGH Urteil zur rechtswidrigen Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse – Teil II (I ZR 55/12 vom 20.06.2013)

Wer im Jahr 2010 gedacht oder gehofft hatte, die Sache mit dem Urheberrecht bezüglich der Lichtbilder des Sachverständigengutachtens sei mit der BGH-Entscheidung gegen die HUK Coburg Versicherung (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) ein für alle Mal „vom Tisch“, hatte sich damals wohl geirrt. Hier kommt der 2. Akt als Fortsetzung der Urheberrechtsauseinandersetzung beim Bundesgerichtshof. Es handelt sich um die nächste obergerichtliche Schlappe für die Versicherungswirtschaft. Die DEVK hatte es in diesem Verfahren auf die „Linke Tour“ versucht und war am Anfang sogar recht erfolgreich mit dieser Strategie. Beim BGH kam dann aber doch die große Ernüchterung.

Bestandteil des Sachverständigengutachtens waren 34 Lichtbilder. Die DEVK gab an, nur 5 Bilder davon in eine Restwertbörse eingestellt zu haben. Welche Bilder davon betroffen waren, konnte (bzw. wollte) die Versicherung nicht benennen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da es keine Wiederholungsgefahr gebe. Das Landgericht Hamburg hatte daraufhin den Unterlassungsanspruch des Sachverständigen insgesamt abgelehnt. In der Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg wurde der Unterlassungsanspruch für die 5 verwendeten Lichtbilder dem Grunde nach zwar zugesprochen. Nachdem der Kläger aber den Nachweis nicht erbringen konnte, welche der 5 Bilder von der Urheberrechtsverletzung betroffen sind, wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLGs bestehe darüber hinaus auch kein Unterlassungsanspruch auf die restlichen 29 Lichtbilder. Jedes Lichtbild sei ein eigenes Schutzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hinsichtlich eines Lichtbilds keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe.

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AG Landsberg am Lech verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen, von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.12.2013 – 2 C 656/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein positives Urteil aus Landsberg am Lech zu den erforderlichen  Sachverständigenkosten nach einem Verfkehrsunfall gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte eigenmächtig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten kürzen zu können. Dabei wird bewußt die Rechtsprechung des BGH (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) ignoriert. Der BGH hatte verbindlich festgeschrieben, dass dem Schädiger und dem Gericht eine Preiskontrolle verwehrt ist, wenn der  Geschädigte den Rahmen des zur Schadenswiederherstellung Erforderlichen wahrt. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Kann er nämlich selbst nicht den Schaden beziffern, ist er berechtigt, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Die aus der Ex-Ante-Sicht zu betrachtenden subjektbezogenen Sachverständigenkosten sind dann als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand durch den Schädiger zu ersetzen. An diese BGH-Rechtsprechung hat sich auch der in Coburg ansässige Versicherungskonzern zu halten. Folgerichtig hat die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Landsberg / Lech der Klage in vollem Umfang stattgegeben.   Zwar nimmt die Richterin am Amtsgericht Bezug auf BVSK in der Begründung, aber wohl mehr im Sinne der Argumentation, ob eine  „offensichtliche Überhöhung“ vorliegt – ja oder nein. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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USA prüft „Zwei-Wege-Blackbox“ für Kraftfahrzeuge

Während die Experten zum Abschluß des 52. Verkehrsgerichtstages in Goslar nach der AutoBild-Berichterstattung wohl noch an den Weihnachtsmann glauben:

Forderung 1: Mehr Kontrolle über die Daten

Die beim Autofahren automatisch erhobenen Daten sollen nicht länger unkontrolliert abfließen können, forderten die Verkehrsrechtler. Technische Innovationen würden künftig nur akzeptiert, wenn der Austausch von Daten und Informationen aus dem Fahrzeug geregelt sei. Die informationelle Selbstbestimmung muss nach Ansicht des VGT auch im Auto gelten. Nach Ansicht des Expertengremiums müssen Hersteller und Dienstleister Kunden bereits beim Autokauf darüber informieren, welche Daten erhoben und zu welchem Zweck sie übermittelt werden. Halter und Fahrer müssten das Recht und die erforderlichen technischen Voraussetzungen bekommen, um den Datenfluss zu kontrollieren und bei Bedarf zu unterbinden. Für Unfalldatenspeicher und andere Systeme müsse es Standards geben. Die Zugriffsrechte von Behörden und Gerichten müssten gesetzlich geregelt werden.

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AG Cuxhaven verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und richtigen Urteil vom 2.1.2014 – 5 C 269/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein Urteil aus Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten  gegen die HUK-Coburg, dieses Mal die HUK 24 AG, bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die meinte, eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen und damit den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche prellen zu können. Dass der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet ist, hat der BGH bereits mit Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144) festgeschrieben. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Art Markterforschung zu betreiben, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen zu beauftragen. Das würde im Übrigen auch die Schadensgeringhaltungspflichten des Geschädigten überspannen. Dass die von der HUK-Coburg vorgenommene Kürzung rechtswidrig war, beweist das Urteil des AG Cuxhaven. Der junge Richter der 5. Zivilabteilung des AG Cuxhaven hat daher folgerichtig die HUK 24 AG verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten, und zwar nunmehr mit Zinsen und Anwalts- und Gerichtskosten, zu zahlen. Insgesamt ein kurzes und richtiges Urteil ohne Angemessenheitsprüfung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Ungeheuerlich – Bundestag stimmt für Zulassung von Gen-Mais

Ich weiß nicht, wie es euch geht. Ich jedenfalls ekle mich schon jetzt vor vielen Kunstprodukten, welche für das Auge in angenehmen Farben verpackt, darum betteln, aus dem Supermarkt-Regal heraus mittels Schiebe-Auto schnellst möglichst Richtung Kasse geschoben zu werden.

Nach dem Willen unserer Volksvertreter sollen zukünftig auch die deutschen Bauern nun Gen-Mais auf ihren Feldern anbauen dürfen – müssen. Mais mit selbstproduzierendem Insekten-Gift zum Verzehr für Schwein, Huhn und Rind, um wiederum genüsslich von  Mama für Papa, klein Lisa und Luis zubereitet zu werden.

Wie CDU/CSU und SPD ihren Koalition-Vertrag nach ganz eigenem Verständnis umsetzen und wie Grüne und Linke, so wie von Gysi mahnend prophezeit, sich in Minimal-Opposition übt (namentliche Abstimmung), ist nachfolgend schauerlich dokumentiert.

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AG Bremen gesteht dem 70-jährigen Verkehrsopfer Mietwagenkosten für 44 Kilometer zu mit Urteil vom 13.12.2012 – 9 C 330/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch ein Mietwagenurteil bekannt. Der 70-jährige Kläger hatte als Unfallopfer einen Mietwagen angemietet, mit dem er nur 44 km zurücklegte. Es kann ihm hieraus aber kein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht vorgeworfen werden. Er und seine ebenfallsschwer erkrankte Ehefrau waren dringendst auf ein Ersatzfahrzeug und jederzeitige Mobilität angewiesen. Dem Rentner in dieser Situation auch noch den Mietwagen vorenthalten zu wollen und im nachhinein auch die Kosten dafür nicht erstatten zu wollen, ist schon ein starkes Stück der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber typisch für die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Ob den älteren Herrschaften das Fahrzeug mit der jederzeitigen Fahrbereitschaft vielleicht einen gewissen Teil Lebensqualität bedeutet, interessiert die kalten Versicherer nicht. Zu Recht ist der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer daher zur Zahlung verurteilt worden. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Hat der ADAC auch sein Fahrzeugranking gefälscht?

Quelle: Welt.de vom  31.01.2014

Neue Fragen zur Wahl des Lieblingsautos der Deutschen: Wurden nicht nur die Stimmen nach oben frisiert, sondern auch das Ranking der Fahrzeuge manipuliert? Der ADAC schließt das nicht mehr aus.

Die Affäre um Manipulationen beim ADAC-Autopreis „Gelber Engel“ und die Wahl des VW Golf zum Lieblingsauto der Deutschen könnte noch größere Dimensionen haben als bisher angenommen. In einem Interview der ADAC-Mitgliederzeitschrift „Motorwelt“ schloss der Präsident des Autoclubs, Peter Meyer, auch Fälschungen beim Ranking der Fahrzeuge jetzt nicht mehr aus. Bisher hatte es stets geheißen, der – inzwischen abgetretene – ADAC-Kommunikationschef Michael Ramstetter habe nach eigenem Geständnis lediglich die Stimmenzahl nach oben frisiert, die Reihenfolge der Fahrzeuge aber sei nicht betroffen.

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Siehe auch:

Ex-Mitarbeiter wirft ADAC Bestechlichkeit vor

Ein Hubschrauber hat im Stadion nix zu suchen

TV-Total – Das ADAC-Fiasko

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AG Halle (Saale) verurteilt Württembergische Versicherung AG zur Zahlung der Kosten für einen Richtwinkelsatz mit Urteil vom 8.1.2014 – 102 C 2549/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saaale zum Thema Kosten für die Ausleihung eines Richtwinkelsatzes gegen die Württembergische Versicherung bekannt.  Nach Ansicht der Richterin (und meiner bescheidenen Ansicht nach auch) sind diese zur Wiederherstellung notwendigen Richtwinkelsätze erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB, und damit zu erstattender Wiederherstellungsaufwand. An allen Ecken der Schadensabwicklung knirscht es laut im Gebälk und der Herr Rollinger vom GDV träumt noch von einer „heilen Schadenswelt“ bzw. versucht sich als „Sandmännchen“, anderen Sand in die Augen zu streuen. Einfach lächerlich, finde ich. Den Versicherern scheint das Wasser wohl richtig bis zum Hals zu stehen, wenn man jeden Strohhalm greift, der sich bietet und selbst eindeutige Positionen nicht mehr bezahlen will (oder nicht mehr kann)? Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Dr. Howald & Lange in Halle/Saale.

Viele Grüße  und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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ADAC-Funktionäre in Doppelfunktion – Kritiker: Unzulässige Interessenkollision

Die Meldungen über den ADAC reißen nicht ab. Fast stündlich gibt es neue Enthüllungen, durch die der ADAC seinen Pathos als unabhängige Institution inzwischen vollständig eingebüßt hat. Insider wissen es ja schon lange. Der ADAC ist ein Gebilde, das unter dem Deckmantel eines Vereins über die vergangenen Jahrzehnte ein weit verzweigtes Wirtschaftsimperium aufgebaut hat und sich auch entsprechend verhält. Der ADAC ist inzwischen ein „Verein“, der u.a. im Versicherungsgeschäft kräftig mitmischt, Vertragsabschleppdienste, Vertragssachverständige und Vertragsanwälte unterhält und nun – dem Schadensmanagement der Versicherer gleich – aktiv in das Werkstattgeschäft eingreift. Auch beim Personalmanagement folgt man willig den  „Gesetzen“ der „freien Wirtschaft“. Unternehmen dieser Art haben jeglichen Anspruch auf Unabhängigkeit verloren. Auch die Führungsriege verhält sich nicht wie Vereinsvorstände, sondern repräsentiert den Stil typischer Konzernlenker. Bei Enthüllungen wird zuerst einmal alles kategorisch dementiert, ggf. vertuscht und wenn man mit dem Rücken an der Wand steht, großzügig irgendwelche Veränderungen oder Reformen angekündigt (die nach Abebben der Medienaufmerksamkeit dann doch nicht durchgeführt werden?). Ein freiwilliger Rücktritt der Verantwortlichen kommt sowieso nicht in Frage. Warum denn auch? Wer lässt sich schon freiwillig die fette „Vereinsbutter“ vom Brot nehmen? Auch in der Politik läuft es stets nach dem gleichen Muster ab. Siehe z.B. die derzeitige Auseinandersetzung in der Ukraine.

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Amtsrichterin des AG Neuburg an der Donau entscheidet mit hervorragendem Urteil zur Restwertproblematik gegen OLG Köln mit Urteil vom 18.12.2013 – 3 C 412/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wer erinnert sich nicht an die unsägliche Entscheidung des OLG Köln (in NJW-RR 2013, 224), wonach der Geschädigte verpflichtet sein soll, vor der Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs erst noch der Versicherung Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertgebot der Versicherung abzugeben. Diese Rechtsprechung wird nun – zu  Recht – von Untergerichten angegriffen, weil mit dem Grundsatz des Schadensersatzrechtes nicht vereinbar. Immerhin hat selbst der BGH festgeschrieben, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsanspruchs sei. Er ist der Herr des Wiederherstellungsgeschehens. Er muss sich nicht von der eintrittspflifchtigen Kfz-Haftpflichtversicherung vorschreiben lassen, wie er zu reparieren hat oder wie er wiederherstellen will. Im Übrigen kann das OLG-Köln-Urteil im Normalfall gar nicht zugrunde gelegt werden, denn  im Fall des OLG Köln hatte der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert nicht am allgemeinen örtlichen Markt des Geschädigten festgestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH hat allerdings der Sachverständige den Restwert an den örtlichen allgemeinen gegebenheiten zu ermitteln (vgl. BGH Urt. v. 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – = BGH ZfS 2009, 327 = VersR 2009, 413). Er hat keine Verpflichtung zur Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen. Dies hat die erkennende Richterin am AG Neuburg in einem hervorragenden Restwerturteil aus Neuburg an der Donau herausgearbeitet. Die Amtsrichterin bringt die Sache voll auf den Punkt und verbannt die Entscheidung des OLG Köln in den Bereich, in dem der Sachverständige entgegen der BGH-Rechtsprechung den Restwert ermittelt hat. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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