Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts in Münster zum Thema restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM-Versicherung mit einer Streitsumme von sagenhaften 12,66 € (!!!) bekannt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Münster hatte die vom Sachverständigen berechneten Kosten um sage und schreibe 12,66 € gekürzt. Aus abgetretenem Recht klagte der Sachverständige – zu Recht – diesen rechtswidrig gekürzten Betrag ein. Unglaublich dabei ist, dass die Amtsrichterin hier noch eine umfangreiche Angemessenheitsprüfung nach BVSK durchführt hat, obwohl der Geschädigte wohl nicht erkennen konnte, ob es sich bei einer potentiellen Abweichung von 12,66 €, was 1,89% der Rechnungssumme ausmacht, um den erfoderlichen Wiederherstellungsaufwand handelt oder nicht? Entscheidend ist nämlich, was der Geschädigte aus der ex-ante-Sicht für erforderlich erachten konnte. Das Urteil hätte man daher mit 2 oder 3 Sätzen völlig rechtsfehlerfrei formulieren können. Dieses Beispiel zeigt aber auch, wie Versichertengelder und Steuergelder systematisch und sinnlos verbrannt werden, nur weil ein Versicherer meint, er müsse 12,66 € bei der Schadenregulierung einsparen. Urteile wie diese müssten dem GDV und insbesondere dem Herrn Rollinger von den „R äubern u nd V erbrechern“ übersandt werden. Ich glaube auch nicht, dass dieses Urteil in Rolands Blog erscheint.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
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