AG Berlin-Mitte verurteilt R+V-Versicherung mit überzeugender Begründung zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.1.2014 – 4 C 3067/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

passend zum CH-Beitrag vom 08.01.2014 „GDV zum Ablachen…?“ veröffentlichen wir hier ein interessantes Mietwagenurteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin gegen die R+V Versicherung, dessen Vorstandsvorsitzender Herr Rollinger ist, der im Namen des GDV doch so beredt, jegliche Verzögerung bestritten hatte. Wir erinnern an den O-Ton des Herrn Norbert Rollinger in der Autohaus-Online vom 07.01.2014:

„Herr Rollinger, was sagen Sie zu dem Vorwurf, die Deutschen Versicherer würden Zahlungen an ihre Kunden verzögern oder verweigern?

Norbert Rollinger: Da ist nichts dran. Schadenregulierung ist unsere Kernleistung, da wollen wir glänzen, da wollen wir im Wettbewerb unser Bestes geben.“

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Totalschaden ADAC – Obermair muss jahrelange Manipulationen einräumen

Betrug –  die jahrelange ADAC-Geschäfts-Philosophie?

Freunde auf Gedeih und Verderb?

FOCUS online:

17.03 Uhr:  ADAC-Ehrenpräsident Otto Flimm hält trotz der Fälschungen beim Autopreis „Gelber Engel“ eine Generalkritik an dem Club für ungerechtfertigt. „Es ist der Fehler eines einzigen Mannes, den keiner mitbekommen konnte“,

… doch wohl eher, ein Fehler, der von einer Seite angewiesen, erwartet wurde und vom Zuarbeiter, der seinen Jop nicht aufs Spiel setzen will, nicht infrage zu stellen war. Mal ehrlich, für wie blöd hält Herr Flimm die ADAC-Mitglieder?

Umfrage FOCUS online, Stand am 20.01.2013 um 18:33 Uhr

Werden Sie jetzt aus dem ADAC austreten?

Ja:   64 %

Nein: 36 %

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OLG Hamm entscheidet in einem „So-nicht-Unfall“ mit Berufungsurteil vom 15.10.2013 – 9 U 53/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute stellen wir Euch das Urteil zu dem „So-nicht-Unfall“ vor. Im Februar kam es in Hagen-Mitte zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Fahrzeuge beider Unfallbeteiligten beschädigt wurden. Beide Unfallbeteiligte fuhren einen Pkw der Marke Mercedes-Benz. Beide Unfallbeteiligten haben ihren Wohnsitz in Hagen. Der Unfall war aufgenommen worden von Beamten der Polizeidienstelle Hagen. Der eine geschädigte Mercedes-Eigentümer klagte gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des anderen Unfallfahrzeuges seinen Unfallschaden in Höhe von ca. 8.800,– € ein.   Obwohl beide Unfallbeteiligten eine gleiche Unfallschilderung abgaben, holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Das kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht so wie geschildert abgelaufen sein kann. Sowohl die Kammer des LG Hagen als auch der Zivilsenat des OLG Hamm verneinten einen Anspruch des Klägers. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Perfides Schadensmanagement-Beispiel aus Österreich – und Audatex sitzt mit im Boot?

Hier ein Beispiel aus Österreich, das zeigt, wohin es führt, wenn sich Kfz-Sachverständige und Werkstätten auf das Schadensmanagement der Versicherer einlassen. Bei dem folgenden Beitrag geht es nicht mehr (nur) um die Reduzierung der Löhne und/oder Streichung der Ersatzteilzuschläge für die freien Werkstätten. Dort wird versucht, systematisch und ohne Rücksicht auf Verluste sämtliche Ertragsmöglichkeiten der Kfz-Betriebe abzuschneiden. Alternative (Billig)Ersatzteilversorgung bereits zum Zeitpunkt der Schadenskalkulation durch den „freien“ (Versicherungs)Sachverständigen, so dass den Werkstätten die letzte Möglichkeit genommen wird, irgendwo noch irgend etwas zu verdienen. Nach dem Wunsch des dortigen „Chefsachverständigen des Versicherungsverbandes“, Werner Bauer, soll im Rahmen der Schadenskalkulation mit dem System Audatex ein entsprechendes Instrumentarium zum „Ersatzteildumping“ zur Verfügung gestellt werden.

Kfz-Werkstätten (auch in Deutschland), die noch immer nicht begriffen haben, dass die Reise im Versicherungsbus letztendlich nur „über die Klippe“ führt, denen ist wirklich nicht mehr zu helfen!

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft die Rechtsprechung des LG Saarbrücken bezüglich der Nebenkosten mit Urteil vom 22.12.2013 – 820 C 282/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Hamburg-Barmbek zum Thema SV-Kosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg bekannt. Der Richter hat dem Ansinnen der HUK-Coburg und insbesondere der von der HUK-Coburg immer wieder vorgetragenenen Nebenkostendeckelung aus dem umstrittenen Urteil des LG Saarbrücken eine klare Absage erteilt. Außerhalb des LG-Bezirks Saarbrücken findet das „Nebenkostendeckelungs-Urteil“ – zu Recht – auch keine Nachahmer.  Lest aber selbst das Hamburger Urteil und gebt Eure Anmerkungen bekannt. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatsche-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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ADAC manipuliert Umfrageergebnis „Gelber Engel“ zum Vorteil von Volkswagen

Finanzen – Märkte – Macht – Bereicherung

Wir hier wissen, der ADAC hat als Anbieter von Kraftfahrzeug-Versicherungen mit Allianz, HUK-Coburg, WGV usw. mehr gemein, als sich Millionen von ADAC-Mitglieder  in ihren dunkelsten Träumen vorzustellen vermögen. Seit der Zusammenarbeit des ADAC mit der Zurich Gruppe Deutschland hat das aggressive Schadenmanagement der Kfz-Versicherer eine neue Dimension  erhalten. 18,42 Millionen (2012) – zahlende – Mitglieder als Zwangsempfänger unerwünschter Werbung mittels Mitglieder finanzierter: „ADAC Motorwelt“, viele davon noch zusätzlich mit den verschiedensten Versicherungen ausgestattet,  sind  markttechnisch kein Pappenstiel. Und, es geht ums „große Geld“, wie im Geschäftsbericht des ADAC von 2012 hier nachgelesen werden kann.

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AG Münster verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung der gekürzten 12,66 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.11.2013 – 61 C 2478/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts in Münster zum Thema restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM-Versicherung mit einer Streitsumme von sagenhaften 12,66 € (!!!) bekannt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Münster hatte die vom Sachverständigen berechneten Kosten um sage und schreibe 12,66 € gekürzt. Aus abgetretenem Recht klagte der Sachverständige – zu Recht – diesen rechtswidrig gekürzten Betrag ein. Unglaublich dabei ist, dass die Amtsrichterin  hier noch eine umfangreiche Angemessenheitsprüfung nach BVSK durchführt hat, obwohl der Geschädigte wohl nicht erkennen konnte, ob es sich bei einer potentiellen Abweichung von 12,66 €, was 1,89% der Rechnungssumme ausmacht,  um den erfoderlichen Wiederherstellungsaufwand handelt oder nicht? Entscheidend ist nämlich, was der Geschädigte aus der ex-ante-Sicht für erforderlich erachten konnte. Das Urteil hätte man daher mit 2 oder 3 Sätzen völlig rechtsfehlerfrei formulieren können. Dieses Beispiel zeigt aber auch, wie Versichertengelder und Steuergelder systematisch und sinnlos verbrannt werden, nur weil ein Versicherer meint, er müsse 12,66 € bei der Schadenregulierung einsparen. Urteile wie diese müssten dem GDV und insbesondere dem Herrn Rollinger von den „R äubern  u nd  V erbrechern“ übersandt werden. Ich glaube auch nicht, dass dieses Urteil in Rolands Blog erscheint.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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EuGH entscheidet zur freien Anwaltswahl im Rahmen eines Rechtschutzversicherungsverhältnisses mit Urteil vom 7.11.2013 – C-442/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch hier ein Urteil des EuGH zur freien Anwaltswahl bei der Rechtsschutzversicherung bekannt. Der EuGH bestätigt mit dem nachstehend aufgeführten Urteil m.E. die freie Anwaltswahl. Dann stellt sich allerdings die weitere Frage, wie passt diese Entscheidung des EuGH eigentlich zu der Entscheidung des BGH, den die Anwaltskammer vor kurzem verloren hatte? Über Eure Anmerkungen freut sich die Redaktion.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Frankfurt/M. weist Berufung der Versicherung wegen Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis gegen OLG Frankfurt/M. zurück (2-16 S 83/13 vom 13.11.2013)

Mit Urteil vom 13.11.2013 (2-16 S 83/13) hat das LG Frankfurt am Main die Berufung der betroffenen Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Königstein im Taunus vom 21.05.2013 (21 C 55/12 (14)) mit einer bemerkenswerten Begründung nahezu vollständig zurück gewiesen. Das erstinstanzliche Urteil hat die Versicherung zur Zahlung auf der Basis der Schwacke-Liste unter Abweisung der Fraunhofer Tabelle verurteilt. Die Entscheidung des LG Frankfurt wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, welche die Schätzungsgrundlage nach dem arithmetischen Mittel aus beiden Listen bestimmt.

Tipp für Praktiker: Die 16. Zivilkammer ist die Berufungskammer für die Entscheidungen des AG Bad Homburg v. d. Höhe, welches bislang die Fraunhofer Tabelle als Schätzungsgrundlage angenommen hat. Das AG Bad Homburg v. d. Höhe ist örtlich zuständig für Klagen gegen die DA Deutsche Allgemeine Versicherung…..

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Das LG Ravensburg, Az.: 2 0 242/13 vom 09.01.2014 verurteilt den Fahrer, den VN und den Versicherer, die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Schadensersatzleistung

Der Beitrag:

GDV zum Ablachen? – Dr. Norbert Rollinger: “An den Vorwürfen zur Zahlungsverzögerung ist nichts dran”

 

vom 08.01.2014 veranlasste einen Kollegen, zum Beweis von Zahlungsverzögerungen bzw. Zahlungsverweigerungen seitens der Kfz-Haftpflichtversicherer, hier der Provinzial Rheinland Versicherung AG, uns das nachfolgende Urteil zuzusenden. Insgesamt kann man den geschilderten Sachverhalt mit

„Lügen haben kurze Beine“

überschreiben.

Das Gericht sah letztendlich die „Erinnerungen“ des Zeugen (Beklagter Fahrer des Unfall verursachenden MAN), u. a.  mittels unfallanalytischer Betrachtungen zum Unfallhergang des hinzugezogenen Sachverständigen widerlegt, als „unglaubwürdig“ an.

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AG Recklinghausen verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. – AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.12.2013 – 11 C 247/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Recklinghausen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg bekannt. In diesem Fall war es die HUK-Coburg Allgemeine Vers.-AG, die meinte eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Aber auch in diesem Fall hat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Auch hier hat der erkennende Amtsrichter den berechneten Betrag als Massstab für seine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt und dabei auf das grundsätzliche Sachverständigenkostenurteil des BGH (in NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 ff = ZfS 2007, 507 = VersR 2007, 560) Bezug genommen.  Es handelt sich daher insgesamt um eine sauber begründete amtsgerichtliche Entscheidung ohne Entgleisung zur Angemessenheit im Sinne der §§ 631, 632 BGB. So müssten Restsachverständigenkosten-Urteile aussehen. Das gilt auch für Forderungen auf restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Lest aber selbst und gebt dann auch zu diesem Urteil Eure vielzähligen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Gelsenkirchen-Buer verurteilt Zurich Insurance zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.12.2013 – 28 C 569/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch erneut ein Urteil aus dem nördlichen Ruhrgebiet bekannt. Dieses Mal war es die Zurich Insurance, die eigenmächtig die Sachverständigenkosten geküzt hatte. Der beauftragte Kfz-Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht die gekürzten Kosten als Schadensersatz ein. Wieder einmal prüfte der erkennende Amtsrichter die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten, obwohl es sich um einen eingeklagten Restschadensersatz handelte. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht auch noch in die Entscheidung des Sachverständigen eingegriffen, drei Ausfertigungen des Gutachtens zu erstellen, was durchaus angemessen und zweckmäßig erscheint, denn eine Ausfertigung erhält der Schädiger, eine Ausfertigung erhält der Geschädigte und eine weitere Ausfertigung ist für den Anwalt des Geschädigten bzw. das Gericht bestimmt. Ein Gutachten sollte daher immer in mindestens drei Ausfertigungen erstellt werden. Hier hat der Sachverständige nichts falsch gemacht. Lediglich das Gericht macht hier Fehler, indem es nur zwei Ausfertigungen zulässt, was letztlich bedeuten würde, dass sich der Versicherer mit einer Kopie zufrieden geben müßte, was die Versicherung sofort beanstanden würde. Woher soll also die Ausfertigung für die Versicherung herkommen?  Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion zur Verfügung gestellt durch Herrn RA Kampmann aus Dortmund.

Viele Grüße
Willi Wacker

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