LG Aachen verurteilt die KRAVAG Logistik Vers. AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten unter Bezugnahme auf das Prognoserisiko, zu den Sachverständigenkosten, zur Nutzungsausfallentsachädigung und zur Auslagenpauschale mit lesenswertem Urteil vom 22.6.2016 – 7 O 444/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Aachen zum Prognoserisiko, zum Nutzungsausfall, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten. Wieder einmal wollte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (hier. die KRAVAG Logistik Vers. AG.) bei voller Haftung den Schaden des Geschädigten nur zum Teil ersetzen. Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts ist jedoch der möglichst vollständige Ersatz des eingetretenen Schadens. Die erkennende Kammer des LG Aachen hat jedoch Weitsicht bewiesen und den fragwürdigen Argumenten der KRAVAG eine Abfuhr erteilt. Offensichtlich gibt es doch noch Richter mit dem nötigen Durchblick? Insbesondere wichtig ist der Hinweis des Gerichts auf das den Schädiger treffende Prognoserisiko. Die Hervorhebungen im Urteilstext durch Fettschrift stammen vom Autor. Das zeigt, dass sowohl Sachverständiger als auch Werkstatt Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind. Fehler derselben gehen zu Lasten des Schädigers, es sei denn es liegt ein Auswahlverschulden vor. Zu Recht hat das erkennende Gericht daher sowohl die Sachverständigenkosten als auch die Reparaturkosten zugesprochen. Einer Schätzung nach § 287 ZPO bedurfte es – zu Recht – nicht, da konkrete Abrechnungen, die den Vermögensnachteil des Geschädigten dokumentieren, vorlagen. Lediglich bei der Nutzungsausfallentschädigung bedurfte es einer Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Lest selbst das Urteil des LG Aachen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt am 9.8.2017 – 103 C 9163/16 – die HUK 24 AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Essen geht es weiter nach Leipzig. Wir stellen Euch hier ein Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die bei einhundertprozentiger Haftung nicht vollständigen Schadensersatz leisten wollte. Aber wann leistet die HUK-COBURG überhaupt mal vorgerichtlich vollen Schadensersatz? Da sich der Geschädigte mit der von der HUK 24 AG vorgenommenen Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht zufrieden geben konnte, trat er den Restschadensersatzanspruch ab. Mit Erfolg wurde der Restschaden zugesprochen. Das Urteil ist daher im Ergebnis richtig, in der Begründung aber falsch. Die HUK 24 AG hat wieder werkvertragliche Gesichtspunkte angeführt. Dem ist das erkennende Gericht zu Unrecht gefolgt und hat eine Überprüfung der Einzelpositionen in der Rechnung vorgenommen, obwohl dem Gericht eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – im Schadensersatzprozess untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Zur Wiederherstellung des früheren Zustands war die Begutachtung zur Beweissicherung erforderlich und zweckmäßig (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VI ZR 211/03; BGHZ 61, 346, 348).  Zur Abwechslung prüft das erkennende Gericht nicht auf der Grundlage der BVSK-Honorarumfrage, deren Ergebnisse der Geschädigte ohnehin nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10) , sondern auf der Grundlage der VKS/BVK-Honorarbefragung, was es auch nicht richtiger macht, denn auch dort werden nur werkvertraglich angemessene Werte abgefragt. Auf werkvertragliche Gesichtspunkte kommt es aber im Schadensersatzrecht nicht an. Weiterer Fehler ist, dass das erkennende Gericht die Indizwirkung der Rechnung falsch sieht. Auch das Argument der „Ortsüblichkeit“ überzeugt nicht, obwohl auch der BGH diesen Begriff verwendet. Was ist überhaupt ortsüblich? Wo ist die Ortüblichkeit definiert? Aber mit diesem Urteil erkennt man leicht, wohin die teils nicht nachvollziehbare Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH führt. Selbst das ehemalige Senatsmitglied Offenloch muss einräumen, dass die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats nicht zwingend ist (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Essen verurteilt die Schädigerversicherung zur Zahlung restlicher, durch die Reparaturrechnung nachgewiesener Reparaturkosten, allerdings überzeugt die Begründung keineswegs (Urteil vom 12.1.2016 – 135 C 121/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Halle geht es zurück in das Ruhrgebiet. Wir stellen Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Essen zu den konkret dargelegten Werkstattkosten unter fehlerhafter Bezugnahme auf § 249 Abs. 2 BGB vor. Der Geschädigte hatte nach den Vorgaben im Gutachten den Reparaturauftrag erteilt. Zur Schadensregulierung legte er die konkrete Reparaturrechnung vor. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers wollte allerdings nicht die vollen Reparaturkosten ersetzen. Sie war der Ansicht, die Reparatur sei zu teuer. Der Geschädigte klagte. Die Klage hatte Erfolg. Allerdings überzeugt die Begründung wieder nicht. Wir zitieren aus dem Urteil:

„Liegen die von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.“

Das ist genau das, was wir prophezeit hatten. Zuerst die Bezugnahme auf die „üblichen Preise“ bei den Mietwagenkosten, dann bei den Sachverständigenkosten und nun geht es munter weiter bei den Reparaturkosten. Das ist die eindeutige Marschrichtung der Versicherer. Aber dabei sind die Versicherer auf dem Holzweg. Mit der Rechnung hat der Geschädigte seinen konkreten Vermögensnachteil, der mit dem Unfallereignis in unmittelbarem Zusammenhang steht, dargelegt und bewiesen. Die Schadensabrechnung hat daher nach § 249 I BGB zu erfolgen. Die Reparaturwerkstatt ist dabei sogar der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182 ff.). Fehler desselben gehen daher zu Lasten des Schädigers. Allerdings ist er bei vollständiger Ausgleichung des Rechnungsendbetrages an den Geschädigten nicht völlig rechtlos, denn er hat die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs, weil der Reparateur eben sein Erfüllungsgehilfe ist. Das Werkstatt- und Prognoserisiko liegt eindeutig beim Schädiger. Dieses Prognose- bzw. Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers nebst Vorteilsausgleich wurde von dem erkennenden Gericht schlichtweg ausgeblendet. Irgendwann gibt es für alle Dienstleistungen, seien es die der Autovermieter, der Abschlepper, der Sachverständigen, und der Werkstätten nur noch die üblichen Einheitspreise á la DDR-Planwirtschaft. Bei den Mietwagenkosten wird es ja schon seit vielen Jahren genau so praktiziert. Bei den Sachverständigenkosten sind einige Gerichte – der BGH-Rechtsprechung unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner sei Dank – nun auch auf diesem Holzweg. Und wie man sieht, wird nun schon an den Einheitspreisen bei den Reparaturkosten gebastelt, obwohl die BGH-Rechtsprechung dagegen steht. Wetten, dass der GDV auch schon daran bastelt, dass ein für die Versicherer günstiges Revisionsurteil bei den Reparaturkosten ergeht, ohne dass die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers erwähnt wird? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt zwar die LVM-Versicherung mit Urteil vom 2.8.2017 – 106 C 4000/15 – zur Zahlung weiterer abgetretener Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess, aber die Begründung überzeugt keineswegs.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesaerschaft,

von Gelsenkirchen geht es heute noch weiter nach Halle an der Saale. Wir stellen Euch ein Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar  richtig, in der Begründung jedoch wieder völlig daneben. So wird von dem erkennenden Gericht bei konkretwer Schadensabrechnung, belegt durch die Rechnung, fälschlicherweise § 249 Abs. 2 BGB geprüft, obwohl es sich um eine Wiederherstellungsmaßnahme handelt, bei der der Sachverständige der Erfüllungsgeghilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Weiterhin wird die Höhe des konkreten Schadens, obwohl durch die Rechnung dargelegt und bewiesen, eine Schadenshöhenschätzung der einzelnen Posten nach § 287 ZPO vorgenommen. Bei den einzelnen Rechnungsposten wird auf die Honorarumfrage des BVSK Bezug genommen, obwohl der BGH entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage dieses Berufsverbandes nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Mit der Schadenshöhenschätzung wird eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung vorgenommen, obwohl Schadensersatz nach § 249 ff. BGB geltend gemacht wird. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Eine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Werkvertragsrechts ist daher völlig verfehlt. Insgesamt überzeugt die Begründung des Urteils daher nicht. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Gelsenkirchen stellt sich mit Urteil vom 2.2.2017 – 201 C 453/16 – bewußt gegen die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH und bejaht bei der konkreten Schadensabrechnung die volle Erstattung auch bei noch nicht beglichener Rechnung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier gleich eine interessante Entscheidung des AG  Gelsenkirchen vor, bei deren Studium sich die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH doch in einigen Punkten mehr als fragwürdig darstellt. In dem vom Amtsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Rechtsstreit ging es um  Verbringungkosten bei der konkreten Schadensabrechnung sowie um die Kosten für einen Reparaturablaufplan durch den Reparaturbetrieb. Bekanntlich hat der VI. Zivilsenat bei den Sachverständigenkosten eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungshöhe nur bei einer beglichenen Rechnung angenommen. Was für Sachverständigenkosten nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates gilt, müsste logischer Weise auch für andere konkrete Rechnungen gelten. Das sieht das erkennende Amtsgericht allerdings zu Recht nicht so. Mit der Argumentation des AG Gelsenkirchen kann die – umstrittene – Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH bezüglich der Indizwirkung nur bei der bezahlten Rechnung schnell ad absurdum geführt werden. Hochinteressant von wegen der „Indizwirkung der bezahlten Rechnung“ á la BGH-Rechtsprechung sind daher die – zutreffenden – Ausführungen des AG Gelsenkirchen:

„Der Kläger kann auch von den Beklagten Zahlung der offenstehenden Schadenspositionen verlangen, selbst wenn die Rechnungspositionen noch nicht ausgeglichen sein sollten. Die Beklagten haben die Leistung des weiteren Schadensersatzes ernsthaft und endgültig verweigert. In einem solchen Fall wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert“

und „

…Der Kläger ist mit den entsprechenden Forderungen belastet. Er hätte Freistellung von den Forderungen verlangen können. Wegen der Besonderheit der Erfüllungsverweigerung ist der Befreiungsanspruch gem. § 250 S. 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen. Dies gilt gerade, wenn die Rechnung tatsächlich noch nicht bezahlt wurde.“

So ist es richtig. Der VI. Zivilsenat muss sich daher ernsthaft fragen lassen, wo denn genau der Unterschied zwischen einer konkreten Werkstattrechnung und einer konkreten Sachverständigenrechnung, Mietwagenrechnung, Abschlepprechung liegen soll? Oder ist die gegenständliche Entscheidung des AG Gelsenkirchen schlichtweg Wellner-falsch und der Geschädigte hat auch bei den unbezahlten Reparaturkosten nur Anspruch auf die „ortsübliche Vergütung“, wobei man sich fragt, was die ortsübliche Vergütung sein soll? Die ortsübliche Vergütung ist nirgends definiert. Als Fazit kann allerdings festgehalten werden, dass sich erneut ein Untergericht bewußt gegen die – unzutreffende – Rechtsprechung des BGH stellt. Das gibt zu denken. Die im Urteil hervorgehobenen Markierungen stammen vom Autor. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Gelsenkirchen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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AG Stuttgart spricht im Schadensersatzprozess gegen die VHV-Versicherung mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.6.2017 – 41 C 6228/16 – nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Sonnabend stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Stuttgart zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Geklagt hatte der Geschädigte!!! Dementsprechend hätte das erkennende Amtsgericht auf die BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, bei der es auch um eine Schadensersatzklage des Geschädigten gegen die Schädigerin persönlich ging, abstellen müssen. Vielmehr bestimmt das erkennende Gericht hier aber, was im Grundhonorar enthalten sein muss und was nicht. Das ist eine Preiskontrolle, bzw. ein Preisdiktat, das dem Gericht nicht zusteht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen angemessenen Preis festzulegen. Vielmehr ist im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle – auch hinsichtlichn der Höhe der Sachverständigenkosten – dem Schädiger und dem Gericht untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Die Festlegung der Preise des Sachverständigen richten sich nach seiner betriebswirtschaftlichen Berechnung. Das Gericht war aber wohl offensichtlich bei der Aufstellung der Betriebskostenkalkulation des Sachverständigen beteiligt? Anders kann man es sich nicht vorstellen, wenn das Gericht Einfluss auf die Preisgestaltung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nehmen will. Sämtliche vom Gericht vorgebrachten Argumente und Vergleiche mit der BVSK-Honorarbefragung 2015 sowie die Reduzierung der Fahrtkosten auf 70 Ct/km sowie einem maximal zulässigen Aktionsradius von 25 km hinken. Und bei so einem Richter geht dann letzten Endes der Geschädigte mit 40% der Verfahrenskosten nach Hause. Dabei hat der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers Anspruch auf vollständigen Schadensausgleich gem. § 249 BGB. Die berechneten Sachverständigenkosten bilden eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung in voller Höhe, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnaxchteil darstellen. Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Stuttgart vom 8.6.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem noch ein schönes Wochende
Willi Wacker

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Der VIII. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO mit Revisionsurteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13 – eine Beweiserleichterung für den Kläger.

Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende, der eine oder der andere ist bereits im Wochenende, stellen wir Euch hier und heute noch ein weiteres Revisions-Urteil des BGH zur Beweiserleichterung für den Gläubiger unter Hinweis auf § 287 ZPO vor. Das Urteil stammt nicht vom VI. Zivilsenat, sodern vom VIII. Zivilsenat. Im Gegensatz zum VI. Zivilsenat sieht der VIII. – zu Recht – in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers, in der Regel des Geschädigten, denn dieser hat die Höhe und den Umfang des Schadens darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Da das manchmal schwierig ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Der VIII. Zivilsenat spricht keineswegs von dem besonders freigestellten Tatrichter, der sogar den dargelegten Schaden der Höhe nach begrenzen oder sogar kürzen kann. Insoweit ist die Rechtsauffassung des VI. Zivilsenates mit seinem besonders freigestellten Tatrichter mit Kürzungsmöglichkeit tatsächlich als Mindermeinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen. Lest aber selbst das Urteil des BGH vom 17.12.2014 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

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LG Köln sieht mit Berufungsurteil vom 4.6.2015 – 9 S 22/14 – eindeutig das Prognoserisiko bei dem Schädiger und sprach daher Reparaturkosten auch knapp über 130 % zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Köln zum Prognoserisiko bei einem 130%-Fall vor. Zu Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass das Prognoserisiko beim Schädiger liegt. In diesem Fall hatte der TÜV (man höre und staune!) vermeintlich unzutreffende Angaben zum Wiederbeschaffungswert gemacht. Der Geschädigte hatte sich auf den vom TÜV angegebenen Wert verlassen. Was konnte er als technischer Laie sonst auch anderes machen, und hat den Reparaturauftrag im 130%-Bereich erteilt. Zu Recht hat die Berufungskammer des LG Köln darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger trägt in den Fällen, in denen sich der Geschädigte aufgrund entsprechender Information vom Sachverständigen für eine Reparatur als Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand entscheidet (BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302). Das Risiko, dass die Einschätzung des Sachverständigen sich im Nachhinein nicht bestätigt, geht nicht zu Lasten des Klägers, sondern allein zu Lasten des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein. Folgerichtig hat auch hier das erkennende Gericht entschieden, dass das Risiko eindeutig zu Lasten des Schädigers geht. Das gilt sowohl für das Werkstattrisiko bei vermeintlich zu hohen Reparaturkosten (vgl. BGHZ 62, 182 ff) als auch für vermeintliche Fehler des Sachverständigen bei der Reparaturprognose. M.E. müsste das Risiko fehlerhafter Berechnungen aber auf alle Dienstleister ausgedehnt werden, die zur Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes eingesetzt werden, wie den Abschleppdienst, um die Unfallstelle zu räumen, den Mietwagenunternehmer, um die Nutzungsmöglichkeit sofort wieder herzustellen, den Sachverständigen, um beweissichernd den Unfallschaden festzustellen und die Fachwerkstatt, um den Fahrzeugschaden zu beseitigen. Sämtliche sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers und deren Fehler gehen zu Lasten des Schädigers. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Schädiger das Fahrzeug abschleppen läßt, den Mietwagen bestellt, den Sachverständigen beauftragt oder die Reparatur veranlaßt. Fehler der zur Wiederherstellung eingeschalteten Dienstleister würden auch im Falle der Beauftragung durch den Schädiger diesen treffen. Was denkt Ihr? Lest selbst das Berufungsurteil des LG Köln und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Cuxhaven sieht im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG die Verbringungskosten als konkreten über § 249 I BGB auszugleichenden Schaden und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten und Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 2.8.2017 – 5 C 88/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute Vormittag veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Cuxhaven zu den Verbringskosten sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Jetzt werden seitens der HUK-COBURG auch bereits die Kosten der konkreten Wiederherstellung angegriffen, obwohl es nach § 249 I BGB Sache des Schädigers bzw. dessen Versicherers ist, den vor dem Schadensereignis bestehenden Zustand wiederherzustellen. Da auch die HUK-COBURG als Versicherer selbst nicht in der Lage ist, Reparaturarbeiten zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes durchzuführen, da ihr Geschäft das Versicherungswesen ist, würde im Falle des § 249 I BGB der Versicherer ebenfalls einen Erfüllungsgehilfen zur Wiederherstellung hinzuziehen. Nichts anderes macht der Geschädigte, wenn er die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.) mit der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes beauftragt. Mithin handelt es sich bei den Reparaturkosten und auch den notwendigen Verbrigungskosten, sofern die Markenfachwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt, was üblicherweise der Fall ist, um notwendige Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 I BGB. So lag es auch in dem Fall, den das Amtsgericht Cuxhaven zu entscheiden hatte. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Verbringungskosten als konkrete Schadensposition angesehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiederherstellung gemäß § 249 I BGB steht. Mithin hat der Schädiger im Rahmen des § 249 I BGB den berechneten Betrag als Vermögensnachteil des Geschädigten (BGH VI ZR 365/03 = VersR 2005, 380 und BGH X ZR 112/87 = NJW-RR 1989, 953, 956) auszugleichen, denn er trägt das Werkstattrisiko (BGHZ 63, 182 ff.). Diese Gedankengänge hätte das erkennende Gericht bei den Verbringungskosten noch hinzusetzen können. Sie stützen noch die Argumente des Gerichts. Während das Gericht zutreffend die Verbringungskosten über § 249 I BGB geprüft hat, wendet es bei den Sachverständigenkosten – unverständlicherweise – den § 249 II BGB an, obwohl es sich bei den Sachverständigenkosten ebenfalls um mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen sind (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VersR. 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Da sich grundsätzlich im Rahmen des § 249 I BGB bei der konkreten Schadensabrechnung eine Preiskonrolle einzelner Rechnungsposten verbietet ((BGH VI ZR 211/03 = BGH VersR 2004, 1189, 1190 ff.) hätte es der Überprüfung der einzelnen Rechnungsposten nicht bedurft. Denn auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff). Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer meint, der Erfüllungsgehilfe habe Fehler zu seinen Lasten gemacht, so hat er gleichwohl vollen Ausgleich der Vermögensnachteile zu leisten, hat aber die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Insgesamt ist daher zu sagen, dass die Entscheidung zu den Verbringungskosten völlig korrekt begründet wurde unter Hinweis auf § 249 I BGB. Die Sachverständigenkosten hätten als konkrete Schadensabrechnung ebenfalls über § 249 I BGB entschieden werden müssen. Diese Entscheidung des AG Cuxhaven dürfte der HUK-COBURG nicht gefallen, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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OLG Schleswig-Holstein entscheidet mit Berufungsurteil vom 8.1.2015 – 7 U 5/14 – zum vom Schädiger zu tragenden Prognoserisiko.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil aus Schleswig-Holstein zum Prognoserisiko, das eindeutig  zu Lasten des Schädigers geht, vor. Zugegeben, ist auch das nachfolgend dargestellte Urteil des OLG Schleswig bereits etwas älter, aber dafür immer noch interessant. Interessant auch deshalb, weil das Prognoserisiko hier eindeutig beim Namen genannt wird. Das Prognoserisiko trägt, wenn dem Geschädigten kein Auswahlverschzulden zur Last gelegt werden kann, der Schädiger. Das heißt, dass Fehler des Sachverständigen zu Lasten des Schädigers gehen. Auch daraus ist leicht ersichtlich, dass der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Dass der VI. Zivilsenat des BGH diese Überlegungen bisher noch nicht angestellt hat, ist schon merkwürdig. Lest aber selbst das Berufungsurteil des OLG Schleswig vom 8.1.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

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Willi Wacker

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AG Essen urteilt mit fehlerhafter Begründung zu einem Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrer und Radfahrer mit Mitverschulden des Radfahrers (AG Essen Urteil vom 27.8.2013 – 11 C 265/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch eine Entscheidung des Amtsgerichts Essen vor, die nur so vor Fehlern strotzt. Es geht um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Radfahrer von einem Autofahrer „abgeschossen“ wurde und entsprechende Verletzungen davongetragen hatte. Aufgrund der Mitschuld des Radfahrers wurde kein Schmerzensgeld zugesprochen. Andererseits trägt der Kraftfahrer unstreitig die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges. Wie war noch einmal der faule Deal der Versicherungswirtschaft zur (systemwidrigen) Änderung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vom 01.08.2002 mit der damaligen Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin? Dafür, dass die Versicherer bei der fiktiven Abrechnung keine Mehrwertsteuer (mehr) bezahlen müssen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), werden die schwächeren Verkehrsteilnehmer (also die Fußgänger und Radfahrer) auch beim Mitverschulden entschädigt = § 7 StVG. Nachdem man wohl „vergessen“ hatte, diese Pflicht explizit ins BGB zu pinseln, will nun offensichtlich keiner mehr etwas davon wissen – nicht einmal die Gerichte. Denn inzwischen gibt es mehrere dieser Urteile. Genau wie damals vorhergesagt. Die Versicherer lachen sich noch heute kaputt – Millardeneinnahmen durch eingesparte Mehrwertsteuer. So blöd kann nur Politik sein. Der damals extra dafür geänderte § 7 StVG  wurde in diesem Urteil fehlinterpretiert, da für die Entschädigung das Mitverschulden unerheblich ist. Höhere Gewalt lag – wie das Gericht ja selbst festgestellt hatte – auch nicht vor (§ 7 II StVG). Daher handelt es sich um eine glatte Fehlentscheidung des Gerichts zu (erheblichen) Lasten des verletzten Radfahrers. Zur Information geben wir Euch noch die entsprechenden Gesetzesänderungen im Bundesgesetzblatt bekannt. Hier die entsprechenden Gesetzesänderungen (Seite 3 Artikel 2 1. und Artikel 4 1.:

bgbl102050_14510-2

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Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte sieht bei der Reparaturwerkstatt das Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers, verweist auf den möglichen Vorteilsausgleich und verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Reparaturkosten mit lesenswertem Urteil vom 23.9.2015 – 18 C 3143/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein – zugegebenermaßen etwas älteres – Urteil aus Berlin zur Kürzung diverser Positionen durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung bei der konkreten Abrechnung vor. Die von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflicht-Versicherung vorgenommenen Kürzungen bei der konkreten, durch die Reparaturrechnung nachgewiesenen, Schadensabrechnung war rechtswidrig. Denn bei der Reparatur in der Fachwerkstatt ist die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dieser trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Dementsprechend gehen Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers. Ein Auswahlverschulden lag nicht vor, da die Geschädigte eine qualifizierte Markenfachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt hatte. Sofern die Kfz-Versicherung nach wie vor meint, ihr Erfüllungsgehilfe habe zu ihren Lasten Fehler gemacht, so steht ihr der Vorteilsausgleich zur Verfügung. Das hat das erkennende Gericht zutreffend gesehen und beurteilt. Allerdings hat das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin – trotz der konkreten Schadensabrechnung, die den konkreten vormaligen Herstellungsaufwand zum Gegenstand hatte, seine Entscheidung nicht auf § 249 I BGB, was richtig gewesen wäre, sondern auf § 249 II BGB gestützt. Die durch den Erfüllungsgehilfen des Schädigers durchgeführte Reparatur diente eindeutig der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes. Und damit wäre § 249 I BGB einschlägig gewesen. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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