Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
heute Vormittag veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Cuxhaven zu den Verbringskosten sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Jetzt werden seitens der HUK-COBURG auch bereits die Kosten der konkreten Wiederherstellung angegriffen, obwohl es nach § 249 I BGB Sache des Schädigers bzw. dessen Versicherers ist, den vor dem Schadensereignis bestehenden Zustand wiederherzustellen. Da auch die HUK-COBURG als Versicherer selbst nicht in der Lage ist, Reparaturarbeiten zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes durchzuführen, da ihr Geschäft das Versicherungswesen ist, würde im Falle des § 249 I BGB der Versicherer ebenfalls einen Erfüllungsgehilfen zur Wiederherstellung hinzuziehen. Nichts anderes macht der Geschädigte, wenn er die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.) mit der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes beauftragt. Mithin handelt es sich bei den Reparaturkosten und auch den notwendigen Verbrigungskosten, sofern die Markenfachwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt, was üblicherweise der Fall ist, um notwendige Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 I BGB. So lag es auch in dem Fall, den das Amtsgericht Cuxhaven zu entscheiden hatte. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Verbringungskosten als konkrete Schadensposition angesehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiederherstellung gemäß § 249 I BGB steht. Mithin hat der Schädiger im Rahmen des § 249 I BGB den berechneten Betrag als Vermögensnachteil des Geschädigten (BGH VI ZR 365/03 = VersR 2005, 380 und BGH X ZR 112/87 = NJW-RR 1989, 953, 956) auszugleichen, denn er trägt das Werkstattrisiko (BGHZ 63, 182 ff.). Diese Gedankengänge hätte das erkennende Gericht bei den Verbringungskosten noch hinzusetzen können. Sie stützen noch die Argumente des Gerichts. Während das Gericht zutreffend die Verbringungskosten über § 249 I BGB geprüft hat, wendet es bei den Sachverständigenkosten – unverständlicherweise – den § 249 II BGB an, obwohl es sich bei den Sachverständigenkosten ebenfalls um mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen sind (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VersR. 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Da sich grundsätzlich im Rahmen des § 249 I BGB bei der konkreten Schadensabrechnung eine Preiskonrolle einzelner Rechnungsposten verbietet ((BGH VI ZR 211/03 = BGH VersR 2004, 1189, 1190 ff.) hätte es der Überprüfung der einzelnen Rechnungsposten nicht bedurft. Denn auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff). Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer meint, der Erfüllungsgehilfe habe Fehler zu seinen Lasten gemacht, so hat er gleichwohl vollen Ausgleich der Vermögensnachteile zu leisten, hat aber die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Insgesamt ist daher zu sagen, dass die Entscheidung zu den Verbringungskosten völlig korrekt begründet wurde unter Hinweis auf § 249 I BGB. Die Sachverständigenkosten hätten als konkrete Schadensabrechnung ebenfalls über § 249 I BGB entschieden werden müssen. Diese Entscheidung des AG Cuxhaven dürfte der HUK-COBURG nicht gefallen, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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