Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum 3. Advent bringen wir hier ein weiteres BGH-Urteil, wie bereits angekündigt. In diesem Fall ereignete sich auf der Staatsstraße 2278 im Bereich der bayerischen Gemeinde ein Verkehrsunfall, bei dem Öl die Fahrnbahn verschmutzte. Die Straßenmeisterei beauftragte die spätere Klägerin, eine Spezialfirma, die Öl im sogenannten Nassreinigungsverfahren beseitigt, mit der Schadensbeseitigung und trat die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicjherer an die Reinigungsfirma ab. Diese beanspruchte die Reinigungskosten in Höhe von 2.079,01 € von der beklagten Haftpflichtversicherung und deren VN. Dieser Rechtsstreit wurde auch am 15.10.2013 vom VI. Zivilsenat des BGH entschieden, fast gleichlautend wie der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen VI ZR 528/12, den wir Euch bereits vorgestellt hatten. Hinsichtlich des Leitsatzes c.) meine ich, dass dieser auch Auswirkungen hinsichtlich der Sachverständigenkosten hat. Anders als im nachfolgend entschiedenen Fall ist der Geschädigte bei der Beauftragung des Spezialunternehmers, Ölfirma einerseits und Kfz-Sachverständiger andererseits, nicht Experte bei der Schadensbeseitigung. Daher reicht es m.E. auch für den vom geschädigten Laien als Unfallopfer aus, wenn er die Rechnung des Fachmanns – Kfz-Sachverständiger – vorlegt. Er genügt damit seiner Darlegungs- und Beweislast. Das einfache Bestreiten des Schädigers oder seines Versicherers hinsichtlich der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Das Unfallopfer kann daher auf die Erforderlichkeit der berechneten Gutachterkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand (vgl. BGH VI ZR 67/06) vertrauen. Dem Schädiger ist der Weg des Vorteilsausgleichs eröffnet, wenn er anderer Ansicht sein sollte. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen Adventssonntag.
Will Wacker