AG Offenburg verurteilt den VN der Zurich zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (3 C 205/12 vom 31.10.2013)

Unter dem Aktenzeichen 3 C 205/12 hat das Amtsgericht Offenburg am 31.10.2013 den VN der Zurich zur Zahlung vorher gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Zudem wurde geurteilt, dass die einbezahlten Gerichtskosten zu verzinsen sind:

Aktenzeichen:
3 C 205/12

Verkündet am
31.10.2013

Amtsgericht Offenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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BGH entscheidet zur Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadensfreiheitssystems mit variabler Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 4.12.2013 – IV ZR 215/12 –

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat am 4.12.2013 entschieden, dass die durch §§ 127, 129 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), 3 III BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) gewährleistete freie Anwaltswahl finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwaltes beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

Eine Rechtsanwaltskammer verlangte von der beklagten Rechtsschutzversicherung die Unterlassung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009), die ein Schadensfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung durch den Rechtsschutzversicherer betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150,– € pro Schadensfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann.

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AG Elmshorn verurteilt zur Zahlung restlicher Abschlepp- und Mietwagenkosten nach Schwacke mit Urteil vom 11.10.2013 – 54 C 26/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum kommenden 2. Advent und im Nachtrag zum gestrigen Nikolausstag liefern wir Euch heute ein Urteil aus Elmshorn zu den Abschlepp- und zu den Mietwagenkosten. Bezüglich der erforderlichen Mietwagenkosten richtet sich der erkennende Amtsrichter des AG Elmshorn nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Bekanntermaßen ist dieser vom BGH als geeignete Schätzgrundlage anerkannt worden. Allgemein gehaltene Angriffe der Versicherungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage sind unbeachtlkich und unerheblich, denn sie sind nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage zu erschüttern. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Advents-Wochenende.
Willi Wacker

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Alexander Erdland, Präsident des GDV: „Die neue Bundesregierung will der betrieblichen Altersversorgung neue Impulse geben.“

Der derzeitige Präsident des GDV, Alexander Erdland, mit einer Gabe, die bisher nur Hellseher(innen) für sich beanspruchten? Zu wissen, was jemand will, den es noch gar nicht gibt, das ist schon außerordentlich bemerkenswert. Oder ist es vielmehr so, dass der GDV will, dass die neue Bundesregierung zu wollen hat, als Gesetzgeber in die Gestaltung von Verträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzugreifen? Mit dem Ergebnis, dass nur der Arbeitnehmer zukünftig eine Anstellung bekommt, der bereit ist, seinem potentiellen Arbeitgeber finanziell mittels Versicherungs-Provision unter die Arme zu greifen? Irgendwie kann einem da das Gefühl beschleichen, nachdem der Vertrauensmann/frau-Datenmissbrauch öffentlich geworden ist, seitens der Versicherungswirtschaft den Finanzierungsfluss in das Schneeballsystem „Rentenver(un)sicherung auf andere Art und Weise aufrecht erhalten zu können.

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AG Bonn verurteilt Zurich Insurance plc. NL. Deutschland in Bonn mit Urteil vom 30.9.2013 -108 C 219/13- zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend stellen wir Euch nun ein Urteil gegen die Zurich Versicherung vor. Wieder meinte die Zürich, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wurde schnell von der Amtsrichterin des AG Bonn eines Besseren belehrt. Ihr wurde mit dem Urteil inzidenter mitgeteilt, dass die von ihr vorgenommene Kürzung rechtswidrig war. Um nicht Geld zu verschenken, war die Geschädigte gezwungen, wegen der rechtswidrigen Kürzung der Sachverständigenkosten das Gericht anzurufen. Die Klage hatte Erfolg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße, noch einen schönen Nikolaustag und ein schönes sturmloses Wochenende
Willi Wacker

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AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 95,95 € nebst Zinsen und Kosten sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Urteil vom 5.11.2013 – 316 C 301/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch nachstehend ein Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Altona zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg bekannt. Obwohl es sich um Sondervereinbarungen, wie im Fall des Gesprächsergebnisses BVSK mit HUK-Coburg handelt, oder um nur interne Arbeitsanweisungen, die keine Außenwirkungen haben, wie das Honorartableau der HUK, werden diese für den Schadensersatzprozess unmaßgeblichen Listen immer wieder von der HUK-Coburg und ihren Anwälten vorgelegt. Die Verantwortlichen der HUK-Coburg tun so, als ob sie die ergangen Urteile nichts angehen. Diese Arroganz wurde im Prozess in Hamburg-Altona zum Bumerang. Das Gericht wies die Beklagte auf die insoweit bestehende Rechtsprechung hin.  Auch der immer wieder vorgebrachte Hinweis auf die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten im Sinne des § 254 BGB half der HUK-Coburg nicht weiter, denn der Geschädigte darf mit den Sachverständigenkosten eine Schadensposition auslösen, deren Höhe er im Zeitpunkt der Beauftragung gar nicht kennt. Auch der Sachverständige kann eine genaue Höhe der Sachverständigenkosten gar nicht angeben. Auch diese Tatsache wird einfach von der HUK-Coburg ignoriert. Lest das Urteil aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatsche-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Direktor des AG Neresheim verurteilt Allianz Versicherungs-AG zur Zahlung der vorher gekürzten Schadensersatzbeträge nach einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 8.12.2011 – 1 C 111/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier stellen wir Euch nun eine etwas andere Entscheidung zur fiktiven Schadensabrechnung aus Neresheim vor. Der Direktor des Amtsgerichtes als erkennender Richter bezieht sich auf das Sachverständigenkostenurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( =BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) bezüglich der Preiskontrolle. Das ist sicherlich auch eine Variante, den Kürzungen der Versicherer zu begegnen. Das Gleiche gilt für den Hinweis des Gerichts auf die Verhältnismäßigkeit der Kosten eines gerichtlichen Gutachtens zum Streitbetrag.
Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch  Herrn Rechtsanwalt Michael Schmidl aus der Kanzlei meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft in Gunzenhausen.
Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Kurz berichtet: HUK-Coburg unter Beobachtung

Sehr verehrte Captain-Huk-Leser!

Die im Ruhrgebiet erscheinenden Ruhr-Nachrichten schreiben am Mittwoch, dem 4. Dezember 2013 auf ihrer Wirtschaftsseite unter Hinweis auf Nachrichten des AFP, dass die HUK-Coburg unter Beobachtung stehe. In der Affäre um umstrittene Werbepraktiken in der Versicherungsbranche  ist auch die HUK-Coburg ins Visier der Behörden geraten. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BLD) beschäftige sich mit der Vertriebsstruktur der HUK-Coburg. So die Meldung der AFP. Die Ruhr-Nachrichten berichteten weiter, dass die HUK-Coburg erklärte, die Werbepraxis des Unternehmens sei rechtlich einwandfrei.

Warten wir ab, was sich aus der Zeitungsmeldung weiterhin ergibt.

Was meint ihr? Eure Meinungen sind gefragt.

Mit freundlichen Grüßen

Willi Wacker

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BGH entscheidet einen Unfall zwischen alkoholisiertem Fußgänger und Kraftfahrer und damit die Haftungsfrage mit Urteil vom 24.9.2013 – VI ZR 255/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun das erste aus einer Reihe von neueren BGH-Entscheidungen des VI. Zivilsenates. Die anderen folgen in lockerer Folge, z.B. -VI ZR 95/13- vom 17.9.2013, -VI ZR 471/12- vom 15.10.2013  und -VI ZR 528/12- vom 15.10.2013.  In diesem Revisionsrechtsstreit -VI ZR 255/12 –  ging es um die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall zwischen einem alkoholisierten Fußgänger und einem Kraftfahrer eines Pkws. Außerdem hat der Senat eindeutig die Beweislast für die Behauptung des Mitverschuldensanteils des Fußgängers dem Halter des Kraftfahrzeuges zugewiesen, denn dieser behauptet ein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten. Außerdem geht es um die Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 BGB. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (647 C 351/12 vom 06.11.2013)

Mit Urteil vom 06.11.2013 (647 C 351/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 41,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die konsequente Verweigerung der Versicherung hat der Versichertengemeinschaft, die so gern von der HUK-Coburg ins Feld geführt wird, locker den Betrag von 253,50 € gekostet. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB der X (im Folgenden: Zedentin) aus §§823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu. Die Beklagte haftete gegenüber der Zedentin in voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2012 in der Straße Am Wall in Hamburg, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Wagen in den stehenden Wagen der Zedentin rückwärts hineinfuhr. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten, die durch die Einholung eines Schadensgutachtens entstanden. Diese werden vorliegend aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Eine ordnungsgemäße Abtretung liegt vor, vgl. Anlage K 5. Auch der Höhe nach ist die geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden.

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AG Otterndorf verurteilt VN der Allianz und die Allianz Vers.-AG selbst als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Gutachterkosten und Abschleppkosten) und verneint mit klaren Worten ein Nachbesichtigungsbegehren mit Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 181/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein interessantes Urteil aus Otterndorf in Niedersachsen bekannt. Im Rahmen der Schadensregilierung hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Allianz Versicherung AG, die Nachbesichtigung durch Nichtzahlung diverser Positionen einschl. SV-Honorar erzwingen (erpressen?) wollen (was bei der Allianz, aber auch bei der DEVK schon des öfteren  geschehen ist), obwohl der Versicherung bekannt sein dürfte, dass es für einen derartigen Nachbesichtigungsanspruch keine Anspruchsgrundlage gibt. Für dieses unsinnige Begehren und die damit verbundenen Regulierungsverzögerungen  müsste es vom Gericht eigentlich noch einen „Strafzuschlag“ für den „Branchenprimus“ geben. Bei der systematischen und vorsätzlichen Verschleppung von Prozessen zum Personenschaden haben bekanntlich Obergerichte dies zu Recht schon praktiziert . Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 26.11.2013 – 38 C 362/13 – kurz und knapp die eintrittspflichtige HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

mal versucht die HUK-Coburg größere Sachverständigenkostenbeträge aus der Rechnung des Sachverständigen zu kürzen, mal sind es nur wenige Euros. In dem Fall, den der Amtsrichter der 38. Zivilabteilung des AG Bochum zu entscheiden hatte, ging es um rechtswidrige 27,93 €. Da dem Gericht und dem erkennenden Amtsrichter die Kürzungspraktiken der beklagten HUK-Coburg zur Genüge bekannt sind, erklärte er mit wenigen Worten, was er von der rechtswidrigen Kürzung hielt. – Nämlich nichts. Zu Recht wies er darauf hin, dass wegen dieses Betrages es letztlich für die hinter der Beklagten stehenden Versicherten wenig Sinn macht, diese Kürzung und diesen Rechtsstreit durchzuführen.  So einfach könnte es überall sein, wenn nur die erkennenmden Richterinnen und Richter den Mut hätten, der HUK-Coburg und ihren Prozessbevollmächtigten aufzuzeigen, was für einen Unsinn die Kürzungen produzieren. Und schon wieder ein Urteil für die Liste. Lest bitte selbst das hervorragende Urteil des AG Bochum vom 26.11.2013 und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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