Mit Urteil vom 06.11.2013 (647 C 351/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 41,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die konsequente Verweigerung der Versicherung hat der Versichertengemeinschaft, die so gern von der HUK-Coburg ins Feld geführt wird, locker den Betrag von 253,50 € gekostet. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB der X (im Folgenden: Zedentin) aus §§823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu. Die Beklagte haftete gegenüber der Zedentin in voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2012 in der Straße Am Wall in Hamburg, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Wagen in den stehenden Wagen der Zedentin rückwärts hineinfuhr. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten, die durch die Einholung eines Schadensgutachtens entstanden. Diese werden vorliegend aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Eine ordnungsgemäße Abtretung liegt vor, vgl. Anlage K 5. Auch der Höhe nach ist die geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden.
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