Thomas Geck, Leiter des Schaden Prozessmanagements „… wo der SV noch mit drin ist, haben Sie viel mehr Prozessschritte und das Ganze sieht auch deutlich unaufgeräumter aus.“

DER SACHVERSTÄNDIGE geht Herrn Geck nicht über die Lippen. Sozusagen als heiße und grüne Kartoffel im Mund von Herrn Geck vergiftet der Sachverständige mittels Sachverstand nicht nur die Bilanz des Coburger Versicheres, er schadet auch dem Ruf, wenn Unrecht die Grundlage des Geschäftsmodells bildet.  Was erklärt, warum Herr Geck nur vom „SV“ spricht.

Sachverstand erzeugt Wissen. Wissen z. B. darüber, was steht einem Anspruchsteller nach eine Verkehrsunfall zu. Wer seinen – tatsächlichen – finanziellen Schaden erst einmal schwarz auf weiß vor Augen hat, der will auch danach – zu Recht – entschädigt werden.  Es folgen aus Sicht von Herrn Geck schädliche PROZESS(E)schritte allein für seinen Versicherer, in denen sein eKonzept in der Regel als das ans Tageslicht kommt, was es wirklich ist –  im Haftpflichtschadenfall regelmäßig rechtswidrig.

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AG HH-St. Georg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (!) (912 C 106/13 vom 30.10.2013)

Kaum zu glauben, aber in einem aktuellen Urteil hat das Amtsgerichts Hamburg-St. Georg mit Urteil vom 30.10.2013 (912 C 106/13) restliche Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis dem Geschädigten zugesprochen. Die Fraunhofer Tabelle wird dabei abgelehnt. Dabei stützt sich das Gericht in seiner Entscheidung auf die banale aber um so zutreffendere Argumentation, dass der Streit um Schwacke oder Fraunhofer nicht auf dem Rücken des Geschädigten auszutragen ist, sondern diesem nicht das günstigere Ermittlungsergebnis vorzuhalten ist. Einfach, aber wahr!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten in tenorierter Höhe.

1)

Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Reparaturdauer nicht zu beanstanden ist.

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AG München urteilt über Schadensersatzansprüche des Geschädigten, nachdem ein ungesicherter Bauzaun auf das Fahrzeug stürzte, mit Urteil vom 26.4.2012 – 244 C 23760/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier stellen wir Euch ein Schadensersatzurteil anderer Art vor. Es geht um einen Schaden, der durch einen umgestürzten Bauzaun entstanden ist. Dieser beschädigte einen Pkw. Um den Schaden beziffern zu können, beauftragte der Rechtsvorgänger der klagenden Witwe als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs einen Kfz-Sachverständigen, der den Fahrzeugschaden mit knapp 1.495,– € kalkulierte. Hinzu kommen die Kosten, die durch die berechtigte Einschaltung des Sachverständigen entstanden sind, sowie Mietwagenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten. Da es im Wesentlichen keinen Unterschied macht, ob der Fahrzeugschaden durch ein anderes Fahrzeug verursacht wurde oder durch einen umstürzenden Bauzaun, Schadensersatz bleibt Schadensersatz, geben wir Euch das nachfolgend aufgeführte Urteil  aus München zur Haftung einer Baufirma bekannt. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Erkelenz urteilt im Falle eines fiktiv abrechnenden Unfallopfers mit Urteil vom 23.10.2013 – 15 C 159/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil mit der gesamten Palette des Schadensersatzrechtes bekannt. Es ging um die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens mit Stundensätzen der Markenfachwerkstatt, so wie der vom Geschädigten beauftragte Gutachter sie seiner Schadenskalkulation zugrunde gelegt hat und den Ersatzteilaufschlägen, wie sie bei einer Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Dass der Kfz-Sachverständige allerdings die merkantile Wertminderung vergessen hat, verwundert schon sehr. Gleichwohl hat der Geschädigte eine Wertminderung geltend gemacht. Weiterhin waren ein angemessenes Schmerzensgeld und Verdienstausfall Gegenstand des Rechtsstreites, ebenso wie die Kosten für eine Anfrage auf Deckungszusage. Lest aber selbst das Urteil aus Erkelenz zum Thema fiktive Abrechnung, Wertminderung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Kosten für die Einholung einer Deckungszusage und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Augenscheinlich stellt Grünen-Politiker ersten Entwurf des Koalitionsvertrags von Union und SPD ins Internet

Koalitionsvertrag im Internet

Wer wissen will, worum es in den Koalitionsverhandlungen wirklich geht, der kann jetzt Einblick in den aktuellen Koalitionsvertrag nehmen. Das Geheimpapier wurde gestern im Internet veröffentlicht.

Quelle: mmnews

Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD
18. Legislaturperiode

1. Entwurf
 (Stand 24.11.2013, 20:00 Uhr)

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AG Hannover urteilt zu den restlichen, vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.9.2012 – 543 C 7187/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Hannover zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hatte, obwohl sie zu 100 Prozent haftete, nur einen Teil der Sachverständigenkosten vorgerichtlich reguliert, obwohl den Versicherungen allesamt bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, dass auch eventuell überhöhte Sachverständigenkosten in voller Höhe zu ersetzen sind. Der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige ist nämlich nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Fehler desselben gehen daher grundsätzlich nicht zu Lasten des Unfallopfers. Das Prognoserisiko eines falschen Gutachtens geht eindeutig zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung. Ebenso wie die Werkstatt ist der Sachverständige vielmehr Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Trotz dieser Kenntnis kürzen die Versicherer nach wie vor rechtswidrig die Sachverständigenkosten. Das angerufene Gericht hat den entsprechenden Versicherer in dem konkreten Fall aber zutreffend auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Denn bei einem Ausgleich der vollen Gutachterkosten ist der Schädiger nicht rechtlos. Ihm steht der vom Gericht dargestellte Weg des Vorteilsausgleichs zur Seite. Im konkreten Fall war der sogar von Seiten des Klägers angeboten  worden. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hat den Weg – aus unverständlichen Gründen – nicht eingeschlagen. Die Konsequenz war, dass sie bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt wurde.  Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche hin zum 1. Advent.
Willi Wacker

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Zentral-Mahngericht des AG Euskirchen weist bereits im gerichtlichen Mahnverfahren die LVM Versicherung als Prozessbevollmächtigten gemäß § 79 ZPO zurück mit Beschluß vom 15.11.2013 -13-4579224-01-N -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntag noch ein Beschluss eines der beiden Zentralen Mahngerichte für Nordrhein-Westfalen, nämlich des für das Rheinland zuständigen Amtsgerichtes Euskirchen, zum Thema der Prozessvollmacht gemäß § 79 ZPO. Die LVM Versicherung, die (wie andere Versicherer es auch praktizieren) für den VN  Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, wurde zu Recht als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. Auch das gerichtliche Mahnverfahren ist bereits ein gerichtliches Verfahren, so dass auch im gerichtlichen Mahnverfahren § 79 ZPO gilt. Das bedeutet, dass generell kein Versicherer für den VN Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann. Ein konsequenter Beschluss des Zentralmahngerichtes Euskirchen. Damit ist ein weiterer Baustein im Kampf gegen die bestehende Versicherungswillkür vorhanden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Der Beschluss wurde erwirkt und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Schepers & Baltes aus 50259 Pulheim.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Pforzheim verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.10.2013 – 6 C 200/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch noch ein Urteil des AG Pforzheim zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG bekannt. Wiederum hatte die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle mit Sitz in Köln gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung auf restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht klagen müssen, weil diese rechtswidrig die Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Da nach der BGH-Rechtsprechung die Sachverständigenkosten zu dem erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören, sind diese bei 100-prozentiger Haftung auch in voller Höhe von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zu erstatten. Wenn er meint, die Kosten seien überteuert, so ist er auf den Vorteilsausgleich verwiesen (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Daher konnte das erkennende Gericht auch in diesem Fall kurz und bündig entscheiden. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochendende
Willi Wacker

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AG Kaiserslautern verurteilt Württembergische Vers-AG zur Freistellung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.9.2013 – 8 C 765/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von geplanten Gesetzesänderungen zugunsten der Versicherer kommen wir nun wieder zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Immer wieder versuchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer ihre Schadensersatzleistungen rechtswidrig zu verkürzen, indem sie dem Geschädigten einen Teil der Sachverständigenkosten vorenthalten. Selbst wenn dies im Einzelfall nur geringe Beträge sind, macht dies in der Masse gewaltige Beträge aus, so dass es immer wieder erforderlich ist, auf die rechtswidrigen Kürzungen der Versicherer hinzuweisen.  Auch in dem nachfolgend dargestellten Fall wollte die Württembergischische Vers. -AG die Sachverständigenkosten kürzen, obwohl der BGH die Sachverständigenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand bezeichnet hat, den der Schädiger grundsätzlich zu ersetzen hat. Allerdings hat das Gericht übersehen, dass sich der Freistellungsanspruch bei ernsthafter Verweigerung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Lest das nachfolgend veröffentlichte Urteil aus Kaiserslautern zu den  Sachverständigenkosten  gegen die Württembergische Vers. und gebt sodann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Schäuble verspricht der Versicherer-Lobby die „Neuordnung“ der Bewertungsreserven

Wieder knallten beim GDV die Sektkorken. Ganz sicher!

Wer es nicht mitbekommen hat; gestern fand der „Versicherungstag 2013“ statt. Der Ehrenredner zum wichtigen Anlass schlechthin, Dr. Wolfgang Schäuble, nach wie vor Volksvertreter im Bundestag. Wohl in Erwartung, sein Ministeramt zu behalten, gilt seine Fürsorge – allein – den Freunden seiner Partei?

So berichtete PHÖNIX zeitnah gestern Mittag, was bei Finanzen.net/Nachricht/Aktien für Jedermann nachzulesen ist.

„Lassen Sie es uns im nächsten Anlauf noch besser machen.“

Video ab min 6.30 – 7.30.

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Wieder einmal etwas zum Thema Kapital-Lebensversicherung bzw. Bewertungsreserven: So langsam wird es richtig eng für alle, die ihre Altersvorsorge noch rechtzeitig in Sicherheit bringen wollen

Am 05.03.2013 hatten wir zum letzten mal über den Coup der Versicherer zur Einbehaltung der Bewertungsreserven berichtet sowie in den vorausgegangenen Beiträgen u. a. über die Aktivitäten unseres Bundesfinanzministers, die Bewertungsreserven mit einer Gesetzesänderung des VAG im Jahr 2012 in einer „Nacht- und Nebelaktion“ den Versicherern „zuzuschustern“. Kurz nachdem der Bundesrat – entgegen dem massiven Widerstand des Bundesfinanzministeriums – diese Gesetzesänderung im Vermittlungsausschuss gekippt hatte, erschien am 15.03.2013 ein Interview des Bundesfinanzminister auf der Webseite des GDV, in dem er der Versicherungswirtschaft in Aussicht stellt, dass die Sache mit der Einbehaltung der kompletten Bewertungsreserven noch nicht vom Tisch sei. Die Versicherungswirtschaft hatte diesen „Tip“ dann offensichtlich wohlwollend zur Kenntnis genommen und gräbt nun fleißig weiter an diesem (zur Zeit verschlossenen) Claim, der gemäß Bundesverfassungsgericht und VVG eindeutig den Versicherten zusteht.

Immer wieder wird seitens der Versicherungswirtschaft dieses Thema angegraben und in irgendwelchen Beiträgen thematisiert. So z.B. auch in dem GDV-Beitrag vom 12.11.2013 unter dem Titel

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AG Hamburg-Altona verneint im Prozess gegen HUK-Coburg und deren VN die Verweisung auf Referenzbetrieb, den DEKRA im Prüfbericht benannt hat, mit Urteil vom 22.10.2013 – 315 a C 66/13 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch  ein Urteil aus Hamburg-Altona zur fiktiven Abrechnung gegen die HUK und deren VN bekannt. Die Urteilsgründe zur Werkstattverweisung sind absolut top, zur Lackangleichung jedoch völliger Nonsens. Wie sollte das funktionieren? Die Notwendigkeit der Beilackierung stelle sich erst bei der konkreten Reparatur? Die Werkstatt lackiert also erst einmal (Perleffekt!!!) auf Kante und wenn es dann einen Farbunterschied geben sollte das ganze noch einmal mit Lackangleichung? So ein nicht nur in technischer Hinsicht Unsinn! Und bis das mit der Lackangleichung geklärt ist, bekommt der Geschädigte erst einmal nichts bei der fiktiven Abrechnung? Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung vor. Bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Schaden nicht aufgeteilt werden kann in einen „angefallenen“ Teil und einen „nicht angefallenen“ Teil. Für eine Richterin am (vom) Landgericht ist die Begründung zu diesem Thema leider sehr enttäuschend. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Aringhoff & Braemer (Rechtsanwälte Hamburg-Ost) aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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