Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
welchen Flurschaden das sogenannte „Nebenkostendeckelungsurteil“ der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken bereits angerichtet hat, kann man in dem nachfolgend aufgeführten Urteil des AG Saarbrücken beobachten. Während der erkennende Amtsrichter in den Entscheidungsgründen zunächst jede Menge Zutreffendes ausführt, kehrt er dann doch in eine Angemessenheitsprüfung ein. Dort folgt dann im blinden Gehorsam der Berufungskammer des LG Saarbrücken dann die Entscheidung für das Grundhonorar plus 100,– € gedeckelter Nebenkosten. Das Gericht tut so, als ob es die anderslautenden Urteile der umliegenden Landgerichte nicht gäbe. Dabei wird überwiegend das Deckelungsurteil von anderen Landgerichten abgelehnt. Auffallend ist, dass die HUK-Coburg in diesem Fall noch nicht einmal diese Kosten zahlen wollte. Selbst bei Berücksichtigung der gedeckelten Nebenkosten betrug der Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten 503,37 €. Die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kürzte diesen Betrag auch noch rechtswidrig weiter herunter auf 425,80 €. Allerdings hat sie diesen Prozess verloren, weil das Gericht der Geschädigten die restlichen gekürzten Sachverständigenkosten als Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zugesprochen hat. Auch hier fragt sich wieder, ob der Prozess wirtschaftlich sinnvoll war, wenn zu dem Schadensersatz, dessen Restbetrag noch verzinst wird, noch die Gerichts- und Anwaltsgebühren hinzukommen, also ein Zuschußgeschäft. Und das alles soll nach Ansicht der Verantwortlichen bei der HUK-Coburg zum Wohle der Versichertengemeinschaft sein? Ein Zuschußgeschäft kann nie zum Wohle der Versichertengemeinschaft sein. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker